LVwG-950002/19/SE

Linz, 28.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach seiner Geschäftsverteilung zuständigen Senat E - Mag.a Sigrid Ellmer (Vorsitzende),  Mag. Christian Jedinger und Mag. Dr. Siegfried Nußbaumer - über die Beschwerde (vormals Vorstellung), von Herrn Ing. Mag. F R, vom 18. Dezember 2013, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A vom 26. September 2013, wegen vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen nach Aufhebung des Bescheids der Oö. Landesregierung (als vormals zuständige Vorstellungsbehörde) vom 29. Oktober 2013, GZ. IKD(Gem)-226667/10 -2013-Wb, durch den Verwaltungsgerichtshof

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.            Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde, vormals Vorstellung, als unbegründet abge- wiesen.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­ gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge- richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz unzuläs- sig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Stadtrates A vom 26. Juni 2013, GZ. 011-PA/2013, wurde die Versetzung in den Ruhestand von Herrn Ing. Mag. F R, A 18, S (kurz: Beschwerdeführer), mit Wirkung 1. November 2013 ausgesprochen. Seine dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A (kurz: belangte Behörde) vom 26. September 2016,  abgewiesen.

 

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Vollendung des 744. Lebensmonats gegeben sei und die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliege. Das wichtige dienstliche Interesse liege im fehlenden Kosten-Nutzen-Verhältnis in Bezug auf die den Mitgliedsgemeinden zustehende Entlohnung mit den Ergebnissen der Kommunalsteuernachschau. Die Prüfung der Kommunalsteuer werde seit 1. Jänner 2003 als GPLA-Prüfung durch Organe des für die Lohnsteuerprüfung zuständigen Finanzamtes oder dem für die Sozialversicherung zuständigen Krankenversicherungsträger durchgeführt. Der Grund der Anstellung des Beschwerdeführers sei schon 2000 obsolet geworden. Spätestens seit 2003 habe es keinen zwingenden Grund zur Weiterbeschäftigung in diesem Bereich gegeben.

Der Beschwerdeführer habe den Vorschlag, im Bereich des Baurechts und Abwasserentsorgungsgesetzes tätig zu werden, abgelehnt. Aufgrund der Disparität, des Fehlens zwingenden Rechts auf Nachprüfung, des Anspruchs auf vollen Ruhegenuss sowie der wirtschaftlichen Aspekte der Mitgliedsgemeinden des Verbandes sei die Pensionierung auszusprechen gewesen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung. Die Oö. Landesregierung hat mit Bescheid vom 29. Oktober 2013, Zl. IDK(Gem)-226667/10-2013-Wb, diese als unbegründet abgewiesen.

 

Diese Entscheidung wurde damit begründet, dass die herangezogene Rechtsgrundlage sehr wohl auf den Umstand des Wegfalls des bisherigen Aufgabengebietes anzuwenden sei. Durch den Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung zur Prüfung der Kommunalsteuer sei kein Grund mehr zur Weiterbeschäftigung vorgelegen. Der Dienstposten des Beschwerdeführers sei nicht mehr nachbesetzt worden. Dadurch sei es zu Einsparungen gekommen und habe zur Budgetkonsolidierung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit beigetragen. Es liege ein wichtiges dienstliches für die amtswegige Versetzung in den Ruhestand vor.

 

I. 3. Der Beschwerdeführer brachte in der Folge fristgerecht eine Bescheidbeschwerde  beim Verwaltungsgerichtshof ein.

 

I. 4. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23. März 2016, Zl. 2012/12/0236-8, den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 29. Oktober 2013, Zl. IDK(Gem)-226667/10-2013-Wb, auf.

 

Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof auszugsweise Folgendes fest:

 

„[...]

Diese in der hg. Judikatur dargelegte Anforderung gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 104 Oö. GBG 2001, zumal - wie der Beschwerdeführer zutreffend aufgezeigt hat - auch das Oö. GBG 2001 für den Fall, dass infolge einer Organisationsänderung die Aufgaben eines Arbeitsplatzes entfallen oder vermindert werden, mehrere personalrechtliche Maßnahmen vorsieht, nämlich die Versetzung, die Verwendungsänderung und die amtswegige Versetzung in den Ruhestand (vgl. §§ 88, 89 und 104 Oö. GBG 2001). Auch eine amtswegige Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 wegen „Entbehrlichkeit“ des Betroffenen ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme nicht zur Verfügung steht, vermittelt wäre er weiterhin aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte [...]

 

Vor dem Hintergrund dieser Judikatur wäre es Aufgabe der Dienstbehörden gewesen, sich damit auseinanderzusetzen, ob der Beschwerdeführer durch eine zulässige Personalmaßnahme einer weiteren Verwendung im aktiven Dienstverhältnis hätte zugeführt werden können, die seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand erübrigt. Allein die Behauptung, es sei dem Beschwerdeführer in Dienstposten in der Bauabteilung angeboten worden – was vom Beschwerdeführer im Übrigen bestritten wurde -, vermag eine solche Prüfung nicht ersetzen. [...]

 

Dazu kommt, dass sich weder dem angefochtenen Bescheid noch den vorgelegten Verwaltungsakten ein Hinweis darauf entnehmen lässt, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde über den Berufungsbescheid am 24. September 2013 die für die „Entbehrlichkeit“ des Beschwerdeführers ins Treffen geführte Organisationsänderung bereits erfolgt wäre. Vielmehr ergibt sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, dass erst mit der amtswegigen Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers die Möglichkeit zu einer Organisationsänderung geboten werde. Die Versetzung in den Ruhestand nach § 104 Oö. GBG 2001 ist aber kein geeignetes Personalinstrument, um durch die Freimachung einer Stelle den Weg für eine künftige Änderung der Personalausstattung einer Organisationseinheit zu eröffnen [...]“

 

I. 5. Gem. Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG ist an die Stelle der im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof belangten Behörde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich getreten.

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 19. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Es waren alle Parteien anwesend.

 

Die Vertreter der belangten Behörde gaben zusammengefasst an, dass der vom Beschwerdeführer besetze Dienstposten „Gemeindeabgabenkontrollorgan“ ausschließlich für ihn zum Zwecke der Prüfung der Getränkesteuer und Speiseeisabgabe geschaffen worden sei. Der Bürgermeister sei seit 1991 im Amt und habe keine über den Dienstvertrag hinausgehenden Aufträge erteilt. 2008 habe der Beschwerdeführer das Angebot der Gemeinde P, künftig Sickergruben auf Dichtheit zu überprüfen, mangels technischer Kenntnisse abgelehnt.

 

Beginnend mit 2008/2009 sei in der Bürgermeister/innen-Konferenz der nach Wegfall der Getränkesteuer verbleibende Aufgabenbereich des Beschwerdeführers thematisiert worden. Der Aufwand der Prüfungen sowie die Personalkosten des Beschwerdeführers stünden in keinem Verhältnis zu den Erträgnissen aus diesen Prüfungen. Ein offizieller Beschluss der Verwaltungsgemeinschaft hinsichtlich der Aufgaben des Beschwerdeführers wurde jedoch nie gefasst. Der zuständige Gemeindeprüfer habe nach Anfrage mitgeteilt, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Pensionierung frühestens mit 1. November 2012 vorliegen würden.

Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung durch den Stadtrat am 26. Juni 2013 seien schon mehr als 50% der ursprünglichen Aufgaben weggefallen gewesen. Der Aufgabenbereich habe sich auf die Nachschau der Kommunalsteuer reduziert.

Die Dienstpostenplanverordnung vom 1. Dezember 2012 sei zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aktuell gültig gewesen.

Der Leiter der Bauabteilung habe damals auch die Funktion des Bautechnikers abgedeckt. Seit 1. Mai 2015 übt der Leiter des Bauhofes diese Funktion zusätzlich aus.

Die Termine mit dem Beschwerdeführer seien in den frühen Bürostunden abgehalten worden und hätten nicht lange gedauert.

Der Bürgermeister habe dem Beschwerdeführer keinen Dienstposten in der Bauabteilung angeboten. Alternative Beschäftigungsmöglichkeiten seien nicht vorhanden gewesen. Wenn der Beschwerdeführer darauf angesprochen wurde, habe er immer die Antwort: „Ich habe die Getränkesteuer nicht abgeschafft.“ gegeben.

Die Stadtgemeinde A als Dienstgeberin sei nicht verpflichtet gewesen, eine Organisationsmaßnahme zu treffen, damit der Dienstposten des Beschwerdeführers erhalten bleibt. Die in der Dienstpostenplanverordnung angeführten Spitzendienstposten seien bereits besetzt gewesen, weshalb kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden sei. Es existiere kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz im Wirkungsbereich der Stadtgemeinde A. Die Versetzung oder eine andere Verwendungsmöglichkeit, die eine weniger beeinträchtigende Maßnahme darstelle, habe es nicht gegeben.

Die belangte Behörde beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

Der Amtsleiter der Stadtgemeinde A führte als Zeuge befragt aus, dass von 2009 bis zur Pensionierung die Aufgaben vom Beschwerdeführer das Nachprüfen der Kommunalsteuer (Anforderungen durch Gemeinden) im Ausmaß von ca. 99 % und anhängige Getränkesteuerfälle in A gewesen seien.

Vom ursprünglichen Aufgabenbereich sei nichts übrig geblieben. Es habe keinen Bedarf an dieser Funktion mehr gegeben. Der Aufgabenbereich sei aufgrund von gesetzlichen Änderungen nicht mehr existent.

Der Druck der Gemeinden betreffend Pensionierung sei sehr groß gewesen. Bei Amtsleitertreffen seien die Personalkosten und die mögliche Pensionierung des Beschwerdeführers angesprochen worden. Die Personalabteilung des Amtes Oö. Landesregierung bestätigte, dass die Voraussetzungen für eine amtswegige Pensionierung vorliegen würden.

Nach der Ruhestandsversetzung habe es von den anderen Gemeinden keine Rückmeldungen oder Beanstandungen diesbezüglich gegeben. Es sei kein anderer geeigneter und freier Dienstposten zur Verfügung gestanden.

Eine andere Verwendung bzw. Versetzung sei mehrmals besprochen worden. So z. B. der Einsatz für Überprüfungen nach dem Baurecht oder Abwasserentsorgungsgesetz. Der Beschwerdeführer hätte diese Aufgabe aufgrund seines technischen Hausverstandes erfüllen können.

Die derzeit noch vorhandenen Prüfungsverpflichtungen nach BAO und Kommunalsteuergesetz seien nicht so umfangreich, dass ein eigener Prüfer dafür notwendig wäre. Diese Aufgaben würden seit 2003 durch die GPLA-Prüfung abgedeckt werden.

Eine Organisationsänderung in der Stadtgemeinde A habe nicht stattgefunden. Der Dienstposten des Beschwerdeführers sei nach seiner Pensionierung nicht mehr nachbesetzt und im März 2014 nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde vom Dienstpostenplan gestrichen worden.

 

Der Beschwerdeführer führte aus, dass er sämtliche Abgaben und Gemeindesteuern wie Lustbarkeitsabgabe, Kommunalsteuer, etc. geprüft habe.

Sein unmittelbar Vorgesetzter sei der Amtsleiter der Stadtgemeinde A gewesen. Dienstrechtlich gehöre er der Stadtgemeinde A an. Die einzelnen Gemeinden der Verwaltungsgemeinschaft hätten ihn individuell angefordert. Für diese Tätigkeiten sei er dem jeweiligen Bürgermeister verantwortlich gewesen.

Seine Aufgaben hätten sich betreffend Quantität nicht geändert. Er sei quantitativ und qualitativ ausgelastet gewesen. Inhaltlich habe sich die Aufgabe auf die Kommunalsteuernachschau verlagert. Die Getränkesteuer sei weggefallen und durch die GPLA-Prüfung habe sich der Aufgabenbereich verändert. Es sei auch noch mit offenen Getränkesteuerfällen, insbesondere von der Stadtgemeinde A, beauftragt worden.

2008 sei er vom Bürgermeister gefragt worden, ob er künftig in der Gemeinde P Sickergruben auf Dichtheit überprüfe. Dies habe er aufgrund mangelnder technischer Kenntnisse abgelehnt. Es sei ihm weder in der Bauabteilung noch eine andere Verwendungsänderung bzw. Versetzung angeboten worden.

 

Es habe monatlich einen kurzen Termin mit dem Amtsleiter oder Bürgermeister, insbesondere zur Vorlage der Reiserechnung gegeben.

 

Der Beschwerdeführer bestätigte, dass er beim Thema „alternative Beschäftigungsmöglichkeit“ immer darauf hinwies, dass er die Getränkesteuer nicht abgeschafft habe. Ferner sei zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auch aus seiner Sicht kein für ihn geeigneter Dienstposten in der Stadtgemeinde A zur Verfügung gestanden.

 

Weiters gab der Beschwerdeführer an, dass er zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung der irrigen Ansicht gewesen sei, dass eine amtswegige Pensionierung nur zulässig sei, wenn die gesamte Organisationseinheit aufgelöst oder privatisiert werde.

 

Der Beschwerdeführer beantragte die beschlussmäßige Aufhebung des angefochtenen Bescheids, in eventu die Zurückverweisung an die belangte Behörde in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten und Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. Juli 2016.

 

II. 2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens gilt folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer (geb. am xx.xx.1950) bewarb sich mit Schreiben vom 29. Februar 1980 als „Getränkesteuerprüfer“ bei der (nunmehrigen) Stadtgemeinde A und wurde mit 1. April 1980 als Gemeindeabgabenprüfungsorgan aufgenommen. Seit 1. Jänner 1983 ist er Gemeindebeamter. Die von ihm ausgeübte  Prüfungstätigkeit der abgabenpflichtigen Betriebe hinsichtlich Gemeinde-Getränkesteuer, Kommunalsteuer, Ankündigungsabgabe, Anzeigenabgabe, Lustbarkeitsabgabe, etc. umfasste alle Gemeinden des politischen Bezirks Braunau/Inn. Die Kostentragung erfolgte durch sämtliche beteiligten Gemeinden anteilig. Die beteiligten Gemeinden haben den Beschwerdeführer direkt für Prüfungstätigkeiten angefordert.

 

Mit Wirksamkeit zum 9. März 2000 wurden die Getränkesteuer auf alkoholische Getränke und mit Wirksamkeit 1. Jänner 2001 auch auf nichtalkoholische Getränke und die Speiseeissteuer aufgehoben.

 

Seit 1. Jänner 2003 erfolgt die Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben in Form einer GLPA-Prüfung durch Organe des zuständigen Finanzamtes und/oder Krankenversicherungsträgers. Insbesondere ab 2009 umfasste der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers zu ca. 99 % die Nachprüfung der Kommunalsteuer und noch in der Stadtgemeinde A anhängige Getränkesteuerfälle. Die Nachprüfung der Kommunalsteuer ist für Gemeinden rechtlich nicht mehr verpflichtend vorgesehen. Die verbliebenen Prüfungsverpflichtungen nach BAO und Kommunalsteuergesetz sind nicht so umfangreich, dass ein gesonderter Dienstposten dafür notwendig ist. Diese Aufgaben werden seit 2003 durch die GLPA-Prüfung abgedeckt.

 

Aufgrund gesetzlicher Änderungen hat sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers insofern maßgeblich verändert als beinahe die gesamten ursprünglichen Aufgaben weggefallen sind, womit auch der Bedarf der ursprünglichen Funktion eines „Gemeindeabgabenprüfungsorgans“ nicht mehr gegeben war.

 

Weder der Bürgermeister noch der Amtsleiter haben den Beschwerdeführer mit anderen zusätzlichen Aufgaben betraut. Als zusätzliche Aufgabe hat die Gemeinde P im Jahr 2008 die Überprüfung von Sickergruben angeboten. Dies lehnte der Beschwerdeführer mangels ausreichender technischer Kenntnisse ab. Wenn alternative Beschäftigungsmöglichkeiten zur Sprache kamen, entgegnete der Beschwerdeführer stets, dass er die Getränkesteuer nicht abgeschafft hat. Überdies hat der Beschwerdeführer andere Verwendungen, die mit einem Entfall der monatlichen Reisegebühren verbunden gewesen wären, abgelehnt (S. 3 der vom Beschwerdeführer vorgelegten Beilage./H).

 

Nach dem Dienstpostenplan vom 1. Dezember 2012, der zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers in Geltung war, hatte der Beschwerdeführer einen Dienstposten mit der Bewertung „B II-VI N2“ bzw. „GD 13.2“, mit der damals aktuellen Gehaltsstufe „BVII/7“ inne. Als Verwendung ist „Abgabenprüfer“ angeführt. Der Dienstposten als Leiter der Bauabteilung ist gleich bewertet, aktuell war dieser damals in der Gehaltsstufe „BVII/3“. Der Dienstposten des Amtsleiters ist mit „B II-VII“ bzw. „GD 9.1“ bewertet.

Mit „B II-VI“ waren überdies die Dienstposten der Leiterin der Finanzabteilung sowie des Bautechnikers bewertet, wobei der Dienstposten des Bautechnikers unbesetzt war. Diese Funktion wurde bis zum 1. Mai 2015 zusätzlich dem Leiter der Bauabteilung übertragen. Seither wird sie vom Leiter des Bauhofes zusätzlich ausgeübt.

 

Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung existierte kein mindestens gleichwertiger und freier Dienstposten im Wirkungsbereich der Stadtgemeinde A. Es waren auch keine anderen unbesetzten Dienstposten vorhanden.

 

Der Dienstposten des „Abgabenprüfers“ ist im März 2014 nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde gestrichen worden.

 

Der Beschwerdeführer hat zum Zeitpunkt der amtswegigen Ruhestandsversetzung sein 744. Lebensmonat erreicht. Die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit beträgt 44 Jahre und 9 Monate.

 

II. 3. Unbestritten ist, dass

·         der Beschwerdeführer als „Gemeindeabgabenprüfungsorgan“ tätig war und sich sein Aufgabenbereich aufgrund von gesetzlichen Änderungen auf die Nachschau der Kommunalsteuer reduziert hat;

·         mindestens seit 24. Juni 2013 kein gleichwertiger und auch kein anderer Dienstposten zur Verfügung standen sowie

·         der Beschwerdeführer zum 1. November 2013 sein 744. Lebensmonat bereits überschritten hatte.

 

Wenn der Beschwerdeführer angibt, dass sich sein Aufgabenbereich zwar auf die Nachschau der Kommunalsteuer und einige noch anhängige Getränkesteuerfälle (in der Stadtgemeinde A) reduzierte, er aber trotzdem quantitativ und qualitativ ausgelastet gewesen sei, ist dem entgegenzuhalten, dass dies sein subjektives Empfinden gewesen sein mag, objektiv betrachtet aber beim Vergleich mit seinen ursprünglichen Aufgabenbereich nicht nachvollziehbar ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den nach § 164b Oö. GBG 2001 iVm mit der Geschäftsverteilung zuständigen Senat E über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in Anlehnung an die vom Verwaltungsgerichtshof vertretene Rechtsansicht eine Entscheidung über das vom Beschwerdeführer eingebrachte Rechtsmittel zu treffen.

 

III. 2. Anzuwendende Rechtslage:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Gemeindebedienstetengesetzes 2001 – Oö GbG 2001, LGBl. Nr. 48/2001 i. d. g. F. lauten:

 

㤠104

Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand

 

(1) Der Beamter (Die Beamtin) kann bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses frühestens mit Vollendung des 744. Lebensmonats, mit seiner (ihrer) Zustimmung auch schon mit Vollendung des 720. Lebensmonats von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden, wenn zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit vorliegt. Mit Zustimmung des Beamten (der Beamtin) kann die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit auch unterschritten werden.

 

[...]

 

164b

Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht

 

(1) Das Landesverwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der Dienstbehörde in Angelegenheiten der §§ 88, 89, 103 und 104 sowie über Beschwerden gegen Bescheide der Disziplinarkommission, wenn darin Disziplinarstrafen nach § 136 Abs. 1 Z 4 oder 5 sowie § 137 Abs. 2 Z 4 oder 5 verhängt werden, durch Senate. Dies gilt auch für Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht.

 

[...]“

 

III. 3. Die Voraussetzungen für eine amtswegige Ruhestandsversetzung eines Beamten/einer Beamtin nach § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 sind:

 

·         Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses

·         Vollendung des 744. Lebensmonats (bei Zustimmung 720. Lebensmonat)

·         Vorliegen der für den vollen Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit (Unterschreitung bei Zustimmung)

 

 

III. 4. Der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers als „Gemeindeabgabenprüfungsorgan“ hat sich aufgrund von gesetzlichen Änderungen (Wegfall verschiedener Steuern/Abgaben und Überprüfungspflichten) so maßgeblich verändert, dass ein Bedarf an dieser Funktion ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates der Stadtgemeinde A am 24. Juni 2013 nicht mehr gegeben war.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt im Zusammenhang mit Organisationsänderungen die Umgestaltung der Arbeitsplatzaufgaben in einem Ausmaß von mehr als 25 % den (organisatorischen) Untergang dieses Arbeitsplatzes. Es ist dadurch ein wichtiges dienstliches Interesse an der (dienstrechtlichen) Abberufung des Beamten von seiner bisherigen Verwendung gegeben (vgl. dazu VwGH vom 30.4.2014, Zl. 2013/12/0190, VwGH vom 20.3.2014, Zl. 2013/12/0093).

 

Bei analoger Anwendung dieser Rechtsprechung auf andere Gründe (als die Organisationsänderung) für eine Veränderung der Arbeitsplatzaufgaben, wie hier konkret der ex lege Wegfall von Aufgaben, ist auch in diesen Fällen ein wichtiges dienstliches Interesse bei einer Veränderung der Aufgaben von mehr als 25 % am „Untergang“ des ursprünglichen Dienstpostens anzunehmen. 

Im vorliegenden Fall reduzierte sich der Aufgabenbereich des Beschwerdeführers, wie er auch selbst in der mündlichen Verhandlung angab, auf die (rechtlich nicht verpflichtend durchzuführende) Nachschau der Kommunalsteuer. Im Vergleich zu den ursprünglichen Aufgaben hat sich eine Veränderung von weit mehr als

25 % ergeben.

 

Die nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur amtswegigen Ruhestandsversetzung nach § 15 BDG 1979 und § 143 Stmk-L-DBR dargelegte Anforderung, dass kein dienstliches Interesse an einer Versetzung des Beamten in den Ruhestand besteht, wenn dieser durch eine zulässige Personalmaßnahme einer Verwendung zugeführt werden kann, die eine vollwertige Dienstleistung erwarten lässt, gilt auch für die amtswegige Ruhestandsversetzung nach § 104 Oö GBG 2001 (VwGH vom 23.3.2016, Zl. 2012/12/0236-8). Die amtswegige Versetzung nach § 104 Oö. GBG 2001 wegen „Entbehrlichkeit“ des betroffenen Beamten ist nur zulässig, wenn eine andere, dessen Rechtssphäre weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme (wie Versetzung oder Verwendungsänderung) nicht zur Verfügung steht, vermittels derer er weiterhin im aktiven Dienstverhältnis verbleiben könnte (vgl. VwGH vom 17.10.2008, Zl. 2005/12/0092).

 

Entsprechend dem von 1. Dezember 2012 bis März 2014 geltenden Dienstpostenplan, war kein gleichwertiger Dienstposten für den Beschwerdeführer vorhanden. Dies wurde nicht nur vom Amtsleiter und Bürgermeister der Stadtgemeinde A in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, sondern hat auch der Beschwerdeführer dies ausdrücklich bestätigt. Auch aus seiner Sicht stand kein gleichwertiger Dienstposten zur Verfügung. Es konnte dem Beschwerdeführer also weder eine neue Verwendung in seiner Dienststelle noch konnte der Beschwerdeführer einer anderen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen werden. Somit stand keine, den Beschwerdeführer weniger beeinträchtigende Personalmaßnahme als die Versetzung in den Ruhestand zur Verfügung.

 

Das Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses i.S.d. § 104 Abs. 1 Oö. GBG 2001 ist daher im vorliegenden Fall aus den oben dargelegten Gründen zu bejahen.

 

III. 5. Unbestritten blieb, dass der Beschwerdeführer schon zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Stadtrates am 24. Juni 2013 sein 744. Lebensmonat bereits längst vollendet hatte.

 

III. 6. Der Anspruch auf den vollen Ruhegenuss ergibt sich aus der Erfüllung der erforderlichen Gesamtdienstzeit. Wie im Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde A vom 29. September 2014 festgestellt, beträgt unter Anrechnung der unbedingten und bedingten Ruhegenussvordienstzeiten die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit 44 Jahre und 9 Monate. Die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtdienstzeit liegt daher jedenfalls vor. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits mit 30. Juni 2012, also mit einem erreichten Lebensalter von 61 Jahren und 8 Monaten, „abschlagsfrei“ den Ruhestand hätte antreten können.

 

Der Beschwerdeführer wendete ein, dass bei Pensionierung im Zeitpunkt des gesetzlichen Pensionsantrittsalters (bis zum 1.12.2015) die Ruhegenussberechnungsgrundlage viel höher gewesen wäre, weil er am 1. Juli 2015 noch einmal in den Genuss einer Vorrückung samt Dienstalterszulage gekommen wäre, weshalb die für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtzeit noch nicht vorgelegen ist. Dem ist aber zu entgegnen, dass das Erfordernis des Vorliegens der für den vollen Ruhegenuss erforderlichen Gesamtdienstzeit dann erfüllt ist, wenn „abschlagsfrei“ der Ruhegenuss angetreten werden kann und nicht erst abzuwarten ist bis die letzte mögliche Vorrückung und/oder Dienstalterszulage -vor Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters- zustehen.

 

III. 7. Die Voraussetzungen des § 104 Oö. GBG  2001 liegen somit (bereits seit Beschlussfassung durch den Stadtrat der Stadtgemeinde A am 24. Juni 2013) vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprech­ung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                            

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Sigrid Ellmer