LVwG-550805/16/Wim/BZ

Linz, 28.09.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde der Frau M K, R, x, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W W N, Dr. T K, W, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6. Februar 2016, GZ: Ge20-215-2015-Bck miterl. Wa10-130-2015-Bck, (mitbeteiligte Partei: R K), hinsichtlich Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (in der Folge: belangte Behörde) vom 6. Februar 2016, GZ: Ge20-215-2015-Bck miterl. Wa10-130-2015-Bck, wurde Herrn R K (in der Folge: mitbeteiligte Partei) die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung durch Neubau einer x-halle mit x-platz und Flugdach, Befestigung von x-Stellplätzen, Abbruch einer x-halle, Auflassung des bestehenden x-platzes und Verwendung dieser Fläche als Abstellplatz für x, Errichtung einer pelletsbefeuerten Heizungsanlage auf dem Grundstück Nr. x, KG S, Marktgemeinde x, in x, unter Vorschreibung von Betriebszeiten und Auflagen sowie die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Niederschlagswässern sowie zur Errichtung und den Betrieb der hiezu dienenden Anlagen, befristet, unter Festsetzung des Maßes der Wasserbenutzung und Vorschreibung von Auflagen erteilt.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
25. Februar 2016, mit welcher die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung der Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde, in eventu die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass die Anträge der mitbeteiligten Partei abgewiesen werden, beantragt werden.

 

Begründend wurde zusammengefasst im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bf als Partei vollständig mit Stillschweigen übergangen worden sei. Sie sei Miteigentümerin (in eventu berechtigte Anrainerin) der gegenständlichen Grundstücke. Die Bf spreche und hätte sich zur Gänze gegen das beantragte Projekt ausgesprochen. Ihre Einwendungen, Rechte und Interessen wären gar nicht aufgenommen bzw. im Bescheid berücksichtigt worden. Sie sei als Partei vollständig ignoriert bzw. übergangen worden. Das zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren sei qualifiziert mangelhaft und neu durchzuführen und beruhe der erlassene Bescheid auf formellen und inhaltlichen Mängeln.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 29. März 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

1.4. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 hat die Bf aufgrund eines Verbesserungsauftrages vom 10. Mai 2016 folgende Ergänzung/Verbesserung der Beschwerde übermittelt:

„Ich bin Partei, einerseits als Miteigentümerin der Liegenschaft, andererseits als Nachbarin der Betriebsanlage. Meine Zustimmung als Miteigentümerin zum Projekt wurde nicht eingeholt, sodass dieses nicht bewilligungsfähig ist. Ich hatte keine Projekteinsicht, wurde über das Projekt nicht aufgeklärt. Ich hatte keine (ausreichende) Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zu Einwendungen; meine Einwendungen wurden ignoriert.

Das bewilligte Projekt gefährdet mein Leben, meine Gesundheit und mein Eigentum. Vor allem werde ich durch die mit der Betriebsanlage verbundenen Emissionen, insbesondere Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung belästigt. Die Betriebsanlage beeinträchtigt auch die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs und hat nachteilige Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer. Alle diese Umstände wurden ignoriert bzw. nicht erhoben; es fand diesbezüglich weder amtswegige Überprüfung bzw. ordentliches Ermittlungsverfahren statt noch wurde darüber bescheidmäßig abgesprochen. Meine Interessen bzw. Einwendungen als Partei wurden übergangen.

Ich werde durch die Errichtung, den Bestand und den Betrieb der Betriebsanlage gefährdet und belästigt, mein Eigentum gefährdet. Durch die bewilligte Erweiterung bzw. Neubau, insbesondere durch die bewilligten Betriebszeiten (Montag – Freitag 07:00 Uhr – 20:00 Uhr und Samstag 07:00 Uhr – 12:00 Uhr) ist eine unzumutbare, unverhältnismäßig große Belastung durch Lärm, Abgase, Gestank, Staub (x-Werkstatt, x!) für mich als Nachbarin verbunden. Es wird durch das größere Verkehrsaufkommen meine eigene Zufahrt behindert und Parkmöglichkeit eingeschränkt. Die Blechkonstruktion der Betriebsanlage strahlt erhebliche Hitze ab, was die Lebensqualität in der Wohnung und Garage beeinträchtigt. Die bewilligte Änderung der Betriebsanlage führt zu einer erheblichen Wertminderung meines Liegenschaftsanteils, somit meines Eigentums.

Es wurden keine ausreichenden Auflagen vorgeschrieben, um diese Gefährdungen und Belästigungen hintanzuhalten bzw. möglichst einzuschränken.

Beweis: Meine Einvernahme im Zuge des Beschwerdeverfahrens; einzuholende Emissions-Gutachten“

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. September 2016, zu der der rechtsfreundliche Vertreter der Bf, zwei Vertreterinnen der belangten Behörde und die mitbeteiligte Partei gekommen sind. Zeugenschaftlich wurden Bürgermeister Ing. G M H, F K und M K einvernommen.

 

2.2. Es steht – in Ergänzung zu 1.1. bis 1.4. – folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Die mitbeteiligte Partei beantragte unter Vorlage von Projektsunterlagen die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Neubau einer x-halle mit x-platz und Flugdach sowie Befestigung von x-Stellplätzen, Abbruch einer x-halle, Auflassung des bestehenden x-platzes und Verwendung dieser Fläche als Abstellplatz für x sowie Errichtung einer pelletsbefeuerten Heizungsanlage. Diese Maßnahmen sind auf dem Grundstück Nr. x, KG S, geplant. Weiters beantragte die mitbeteiligte Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung von Oberflächenwässern auf dem Grundstück Nr. x, KG S.

 

Die Grundstücke Nr. x und x, jeweils KG S, stehen im Alleineigentum der mitbeteiligten Partei. Die Bf ist Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x. Verfahrensgegenständlich sind keinerlei Maßnahmen auf dem Grundstück Nr. x geplant.

 

Die belangte Behörde hat über die oa. Anträge am 1. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Kundmachung vom 13. Jänner 2016 wurde der Bf nachweislich zugestellt und wurden in der Kundmachung ausdrücklich und ausführlich die Rechtsfolgen des § 42 AVG erläutert.

 

Die Bf ist zur mündlichen Verhandlung erschienen.

Während der mündlichen Verhandlung hat die Bf keine solchen Einwendungen erhoben, die eine Beeinträchtigung ihrer subjektiven Rechte darstellen würden. Die Bf hat – trotz Rechtsbelehrung durch die Verhandlungsleiterin – die mündliche Verhandlung ohne Protokollierung von Einwendungen sowie ohne nähere Darlegung ihrer Einwendungen verlassen. Die Bf hat lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie gegen das beantragte Vorhaben sei, jedoch keine Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes aufgezeigt.

 

Das Vorbringen der Bf, dass sie Umweltgefährdungen befürchte, bezieht sich auf eine Lackieranlage, die nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Projektes ist.

 

In der Verhandlungsschrift vom 1. Februar 2016 wurde unter den abschließenden Feststellungen der Verhandlungsleiterin protokolliert, dass die Bf die Verhandlung um 13.50 Uhr ohne Abgabe einer Stellungnahme verlassen habe.

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung.

Aufgrund der glaubwürdigen Zeugenaussagen steht für das erkennende Gericht zweifellos fest, dass die Bf die von der belangten Behörde durchgeführte mündliche Verhandlung am 1. Februar 2016 verlassen hat, ohne qualifizierte Einwendungen zu erheben. Die im Wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen haben auch klar ergeben, dass die Verhandlungsleiterin der belangten Behörde die Bf während der mündlichen Verhandlung – auch noch kurz vor Verlassen dieser – im Sinne des § 42 AVG belehrt hat.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) sind Parteien diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden [...].

 

Nach § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Nach § 12 Abs. 2 leg. cit. sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

Gemäß § 42 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) hat, sofern eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde, dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.

 

3.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegen dem § 42 AVG entsprechende Einwendungen nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung subjektiver Rechte geltend macht. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung mit Bezug auf ein bestimmtes Recht, d.h. die Geltendmachung der Verletzung eines konkreten subjektiven Rechtes immanent (vgl. VwGH 19.12.1996, 93/06/0255 mwN).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich der Rahmen jener Einwendungen, die in wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren von Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können, aus der Umschreibung jener Umstände, die die Parteistellung iSd § 102 Abs. 1 lit. b WRG begründen. Solche Einwendungen haben sich bei sonstiger Präklusion auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Demnach liegt eine Einwendung immer nur dann vor, wenn die Partei die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend macht. Dem betreffenden Vorbringen muss jedenfalls entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes geltend gemacht wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist (vgl. VwGH 24.05.2012, 2012/07/0013; 27.06.2013, 2010/07/0183 mwN).

 

Weiters konstatierte das Höchstgericht, dass Einwendungen demzufolge spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen müssen; ein allgemein erhobener Protest reicht somit nicht aus (vgl. VwGH 27.06.2013, 2010/07/0183 mwN).

 

Ferner besagt die Bestimmung des § 42 AVG, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung oder während dieser Einwendungen erhebt.

 

Die Kundmachung vom 13. Jänner 2016, mit der in gegenständlicher Angelegenheit für 1. Februar 2016 eine mündliche Verhandlung anberaumt wurde, wurde der Bf mittels persönlicher Ladung zugestellt. In der Kundmachung wurde auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG ausdrücklich hingewiesen.

 

Die Bf ist zur mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2016 erschienen und wurde von der Verhandlungsleiterin während der Verhandlung auch auf die Möglichkeit bzw. das Erfordernis der Protokollierung von Einwendungen hingewiesen.

 

Die Bf hat in der mündlichen Verhandlung der belangten Behörde am
1. Februar 2016 nur Einwendungen hinsichtlich einer Lackieranlage geäußert, die allerdings nicht Gegenstand des verfahrensgegenständlichen Projektes ist. Darüber hinaus hat die Bf lediglich pauschal angegeben, dass sie gegen das Projekt ist. Trotz mehrmaliger Belehrungen der Verhandlungsleiterin hat sie ihre Einwendungen nicht derart konkretisiert, dass sie ausgeführt hätte, in welchem subjektiven Recht sie sich verletzt fühle. Im Lichte der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Bf daher keine solchen qualifizierten zulässigen Einwendungen erhoben.

Daran vermag auch das Beschwerdevorbringen sowie das Vorbringen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung des Landesverwaltungsgerichtes nichts zu ändern, da die bereits eingetretene Präklusion dadurch nicht wieder wegfällt (siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 42 Rz 37 [Stand 1.1.2014, rdb.at]).

 

Im Übrigen ist eine schriftliche Zustimmung der Bf als Miteigentümerin des Grundstückes Nr. x, KG S, nicht erforderlich, da auf diesem Grundstück keinerlei (Bau-)Maßnahmen vorgesehen sind.

 

Im Ergebnis ist die Bf daher als präkludierte Partei anzusehen und war mangels (aufrechter) Parteistellung spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Dr. Leopold Wimmer