LVwG-150970/5/DM/SSt

Linz, 11.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde der S. D., vertreten durch Dr. W. W. N., Dr. T. K., Rechtsanwälte in x W, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Sierning vom 22.02.2016, GZ. Bau-2015-0097/3-Fa, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensgang:

 

I.1.       Mit Bauansuchen vom 25.08.2015 beantragten die Bauwerber R. P. und Mag. D. G. (im Folgenden: Bauwerber) die Erteilung der Baubewilligung für das Bauvorhaben „Errichtung eines Wohnhauses mit Doppelgarage“ auf dem Grundstück Nr. x, KG S. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) ist Alleineigentümerin des nördlich unmittelbar an das Baugrundstück angrenzenden Grundstückes Nr. x, KG S.

 

Die Zufahrt zum geplanten Wohnhaus der Bauwerber erfolgt über die bestehende und asphaltierte öffentliche Straße „B“ sowie anschließend über die noch nicht asphaltierte öffentliche Straße auf Grundstück Nr. x und weiters über die grundbücherlich gesicherte Privatzufahrt auf Grundstück Nr. x. Das öffentliche Gut und entsprechend dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück Nr. x führt nordwestlich unmittelbar an der Grundstücksgrenze der Bf vorbei.

 

I.2.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Sierning (im Folgenden: Erstbehörde) vom 11.09.2015, GZ: Baupl-445/2015/Fa, wurde den Bauwerbern die Bauplatzbewilligung für ihr Grundstück Nr. x, KG S, mit der Auflage erteilt, dass das planlich gekennzeichnete Geh- und Fahrtrecht auf dem Grundstück Nr. x im Grundbuch einzutragen und ersichtlich zu machen sei. Diese Auflage wurde durch grundbücherliche Einverleibung des Geh- und Fahrtrechtes zwischenzeitig erfüllt.

 

I.3.       Am 06.10.2015 fand nach ordnungsgemäßer Kundmachung an Ort und Stelle die Bauverhandlung über das Bauvorhaben der Bauwerber statt. Die nunmehrige Bf erhob - neben anderen Anrainern - in dieser Bauverhandlung Einwendungen gegen die geplante Zufahrtsstraße und die unzumutbare Immissionsbelastung. Im Übrigen wird von den Anrainern der nur für die Bauphase vorübergehende Verbleib der im Bauplan als „Kies neu“ bezeichneten Aufschotterung auf dem Grundstück Nr. x, welches im Eigentum von Herrn F. P. und Frau J. P. steht, an den Anrainer Mag. W. M. verpachtet ist und nördlich der Liegenschaft der Bf liegt, besprochen.

 

Mit Bescheid der Erstbehörde vom 29.10.2015, GZ: Bau-2015-0097-Mi, wurde den Bauwerbern unter Vorschreibung der im Spruch genannten Bedingungen und Auflagen die Baubewilligung für das beantragte Bauvorhaben erteilt. Begründend führte die Erstbehörde - soweit hier Wesentlich - aus, dass diese auf Grund der Einhaltung der baurechtlichen Vorschriften zu erteilen gewesen sei. Mit den Einwendungen betreffend die Zufahrtsmöglichkeiten konnten die Nachbarn mangels subjektiv-öffentlichem Nachbarrecht nicht durchdringen. Im Bauplatzbewilligungsverfahren habe ein Nachbar keine Parteistellung; dies gelte auch für die Oö. Bauordnung 1994.

 

I.4.       Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihre Rechtsvertreter mit Schriftsatz vom 12.11.2015 fristgerecht Berufung und begründete diese im Wesentlichen damit, dass der Weg auf dem Grundstück Nr. x nicht ausreichend befestigt und daher als Zufahrt ungeeignet sei. Dieser Feldweg sei bisher nicht „öffentlich genutzt“ worden. Die Nutzung dieses Weges als Zufahrt führe zu unzumutbaren Immissionen, zumal es alternative Zufahrtsmöglichkeiten gebe, die von der Erstbehörde überhaupt nicht geprüft worden seien.

 

Im Anschluss an die fristgerecht erhobene Berufung teilte die rechtsfreundlich vertretene Bf mit Schreiben vom 27.11.2015 mit, dass es mit den Bauwerbern eine Einigung gebe, wonach die Zufahrt zum neuen Wohnhaus ab Fertigstellung des Rohbaus inklusive Dacheindeckung und Estricharbeiten spätestens ab 01.07.2016 nur mehr über die „Hofzufahrt P“ über die x erfolgen solle.

 

I.5.       Auf Grund des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens erließ die Erstbehörde am 01.12.2015, GZ: Bau-2015-0097/2-He, die Berufungs-vorentscheidung, wonach den Bauwerbern nachträglich die im Spruch genannten Auflagen vorgeschrieben wurden. Diese Auflagen betrafen im Wesentlichen die nur vorläufige, auf die Bauphase befristete Nutzung der Zufahrt über das öffentliche Gut, Grundstück Nr. x, und die grundbücherliche Sicherstellung des Geh- und Fahrtrechtes über die „Hofzufahrt P“.

 

Mit Vorlageantrag vom 14.12.2015 ersuchten die Bauwerber sodann fristgerecht um Vorlage der Berufung an die Berufungsbehörde und begründeten diesen damit, dass die Auflagen betreffend der „Hofzufahrt P“ nicht erfüllt – bzw. das Geh- und Fahrtrecht mangels Zustimmung der Grundeigentümer nicht grundbücherlich sichergestellt - werden können. Zudem seien diese Auflagen auch nicht notwendig, wurde doch bereits zugesagt, dass das öffentliche Gut, Grundstück Nr. x, als Zufahrt zu ihrem Grundstück verwendet werden dürfe. Die in der Berufung dargelegten Einwendungen der nunmehrigen Bf seien mangels subjektiven Nachbarrechts ohnehin unzulässig.

 

I.6.       Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 22.02.2016 gab der Gemeinderat der Marktgemeinde Sierning (im Folgenden: belangte Behörde) dem Vorlageantrag zu Teilen statt und bestätigte den Baubewilligungsbescheid unter Hinzufügung nachstehender Auflage:

 

„Die im Einreichplan dargestellte Straßenverbreiterung „Kies neu“ auf dem Grundstück Nr. x, KG S, Eigentümer P. F. u. J., muss dauerhaft bestehen bleiben, damit auch für Einsatzfahrzeuge (Feuerwehr usw.) eine ausreichende Zufahrt auf Dauer gesichert ist.“

 

Dagegen erhob die rechtsfreundlich vertretene Bf fristgerecht Bescheidbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin werden die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung beantragt. In eventu werden die Abänderung des Bescheides dahingehend begehrt, dass die Baubewilligung im Sinne der Berufungsvorentscheidung, sohin nur unter der Auflage, dass insbesondere die Zufahrt zum Bauplatz (Grundstück x) nur bis zur Fertigstellung des Rohbaues einschließlich Dachstuhl und Dacheindeckung und für die Estricharbeiten über das Grundstück Nr. x, öffentliches Gut, erfolgen dürfe und nach Fertigstellung dieser Arbeiten (01.07.2016) für die restlichen Bauarbeiten sowie für das fertige Wohnhaus ausschließlich die Zufahrt von der x aus über die Verlängerung der Hofzufahrt P, direkt beim Wohnhaus x vorbei, zu verwenden sei; in eventu die Abänderung des Bescheides unter Erteilung von Auflagen, welche einen ausreichenden Immissionsschutz für die Bf bewirke; in eventu die Abänderung dahingehend, dass die Baubewilligung versagt werde. Begründend wird vorgebracht, dass die Bauwerber auf Grund der einvernehmlichen Vereinbarung die „Hofzufahrt P“ betreffend gar nicht zur Erhebung des Vorlageantrages berechtigt gewesen seien. Angesichts dieser Vereinbarung fehle es ihnen an der Beschwer durch die Berufungsvorentscheidung. Darüber hinaus sei auch die in der Beschwerdevorentscheidung als richtig gewürdigte Begründung des Vorlageantrages sowohl rechtlich als auch inhaltlich unrichtig; insbesondere deshalb, weil die Zustimmung der Grundeigentümer zum Geh- und Fahrtrecht an der „Hofzufahrt P“ rechtlich nicht erforderlich sei und der Wahrheitsgehalt dieser Behauptung inhaltlich auch nicht überprüft worden sei. Die von der Bf bereits in der Bauverhandlung erhobenen Einwände betreffend die Zufahrtsstraße und der Immissionsbelastung erhalte sie aufrecht. Die Zufahrtsstraße über das öffentliche Gut, Grundstück Nr. x, sei nicht ausreichend befestigt. Darüber hinaus gäbe es andere Zufahrtsalternativen, durch die die Bf weniger Immissionen ausgesetzt wäre. Diese Einwendungen seien im bisherigen Verfahren noch gar nicht behandelt worden.  

 

Mit Schreiben vom 28.04.2016, eingelangt am 03.05.2016, legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde. Der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt und Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und der vorgelegte Behördenakt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, konnte ungeachtet eines Antrages gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Es war von vornherein absehbar, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies deshalb, weil der Sachverhalt unwidersprochen feststeht. Auch wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erforderlich wäre, weil zur Frage, ob es ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht darauf gibt, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern dürfen, eine gesicherte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gibt (vgl. zur mündlichen Verhandlung: VwGH 26.04.2016, Ra 2015/09/0137 mwH; zum Mitspracherecht des Nachbarn bezüglich Verkehrsverhältnissen auf öffentlichen Straßen bzw. bezüglich Zufahrt zu einem Baugrundstück: zuletzt VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003; 14.04.2016, 2013/06/0205; 11.03.2016, 2013/06/0154; 30.06.2015, Ro 2014/06/0054; 24.02.2015, 2013/05/0054; 10.09.2008, 2007/05/0302).

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage:

 

III.1.     Nach § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2.     Die hier maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungs-verfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 161/2013, lautet auszugsweise:

 

 

 

㤠64a.

 

(1) Die Behörde kann die Berufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Vornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, den Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern.

 

(2) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

 

(3) Mit Einlangen des Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien vom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.“

 

III.3.     Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994), LGBl. Nr. 66/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, lautet auszugsweise wie folgt:

 

㤠31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. …

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

 

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. …

…“

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch die §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfangs erwogen:

 

IV.1.    Zur Zulässigkeit des Vorlageantrages

 

Die Bf behauptet, der Vorlageantrag der Bauwerber sei unzulässig gewesen. Den Bauwerbern habe es an der Beschwer durch die Berufungsvorentscheidung gefehlt, da sich die Bauwerber selbst mit der in der Berufungsvorentscheidung festgeschriebenen Zufahrtsvariante ausdrücklich einverstanden erklärt und eine diesbezüglich Vereinbarung mit ihr als Nachbarin getroffen hätten.

 

Gemäß § 64a Abs. 2 AVG haben im Verfahren über die Berufungsvorentscheidung alle Parteien des Verfahrens, in dem der angefochtene Bescheid ergangen ist, Parteistellung, gleichgültig, ob ihnen ein Berufungsrecht oder eine Parteistellung im Berufungsverfahren zukommt. Diese Parteien sind befugt, einen Vorlageantrag einzubringen. Der Vorlageantrag ist selbst keine Berufung und ermöglicht auch keine selbständige Anfechtung der Berufungsvorentscheidung. Es handelt sich lediglich um das Begehren, die bereits eingebrachten Berufungen trotz Vorliegens einer Berufungs-vorentscheidung, mit der sie erledigt wurde, der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Der Vorlageantrag ist somit noch Teil des Verfahrens über die Berufungsvorentscheidung, und – auch was die Parteistellung betrifft – diesem zuzurechnen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 64a Rz 30 mwN).

 

Ziel eines Vorlageantrages ist es nicht die Berufungsvorentscheidung selbst wegen inhaltlicher oder formeller Rechtswidrigkeiten zu bekämpfen, sondern nur die Vorlage der eingebrachten Berufung in der bestehenden Form zu verlangen. Der Vorlageantrag hat deshalb inhaltlich nur zu begehren, dass die Berufung - des konkret zu bezeichnenden Verfahrens - der im Instanzenzug übergeordneten Behörde – diesfalls dem Gemeinderat als Baubehörde zweiter Instanz - zur Entscheidung vorgelegt wird. Weitere inhaltliche Angaben, insbesondere eine Begründung des Begehrens, sind in § 64a AVG nicht gefordert (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 64a Rz 33 mwN).

 

Der von den Bauwerbern in ihrem (eigenen) Baubewilligungsverfahren gestellte Vorlageantrag war auf Grund ihrer Parteistellung jedenfalls zulässig. Die von den Bf „vermisste Beschwer“ zur Erhebung dieses ordentlichen Rechtsmittels liegt alleine schon darin, dass gegen ihre Baubewilligung Berufung erhoben wurde und darüber (vorerst) nicht die belangte Behörde als Berufungsbehörde entschieden hat.

 

IV.2.    Zum Entscheidungsgegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht

 

„Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist nach § 27 VwGVG der angefochtene Bescheid. Soweit die Bf in ihrer Beschwerde die Rechtswidrigkeit der Beschwerdevorentscheidung oder des Vorlageantrages moniert, ist ihr mit dem ersten Satz des § 64a Abs. 3 AVG zu begegnen.

 

§ 64a Abs. 3 erster Satz leg.cit. normiert, dass mit Einlangen des Vorlageantrages die Berufungsvorentscheidung außer Kraft tritt. Mit dem Vorlageantrag tritt die Rechtslage in das Stadium vor Ergehen der Berufungsvorentscheidung zurück, weshalb der angefochtene Bescheid letztlich nichts anderes als die Sachentscheidung über die Berufung der Berufungswerberin und nunmehrigen Bf gegen den Bescheid der Erstbehörde ist (vgl. VwGH 27.02.2013, 2011/05/0101).

 

Sämtliche im Spruch der Berufungsvorentscheidung genannten Auflagen sowie die dagegen mit Vorlageantrag der Bauwerber erhobenen Einwände – die diese wie in Punkt IV.1 dargelegt mangels Begründungspflicht überhaupt nicht erheben hätten müssen - sind im nunmehrigen Beschwerdeverfahren so zu behandeln, als hätte es sie nie gegeben, weshalb im Ergebnis auch nicht darauf einzugehen ist, ob die Einhaltung der im Spruch der Beschwerdevorentscheidung genannten Auflage des Geh- und Fahrtrechtes aus rechtlicher Sicht der Zustimmung der Grundeigentümer bedurft hätte und ob die Zustimmung von diesen tatsächlich nicht erteilt worden wäre.

 

Dem Beschwerdevorbringen gegen den angefochtenen (Berufungs-)Bescheid war im Übrigen auf Grund folgender rechtlicher Erwägungen der Erfolg zu versagen:

 

IV.3.    Keine subjektiven Rechte betreffend die Zufahrtsstraße

 

Soweit sich die Bf auf vielerlei Ebenen gegen die Zufahrt über das öffentliche Gut, als Verkehrsfläche gewidmete Grundstück Nr. x zum rechtskräftig bewilligten Bauplatz auf dem Grundstück der Bauwerber, Nr. x, KG S, zur Wehr setzt, ist ihr zu entgegnen, dass der Nachbar nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Recht betreffend die Verbindung eines Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße oder die ausreichende Zufahrt zu einem Baugrundstück hat (vgl. VwGH 30.06.2015, Ro 2014/06/0054; 23.05.2002, 2001/05/0023) sowie auch kein Recht darauf hat, dass sich die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht ändern (vgl. VwGH 02.08.2016, Ro 2014/05/0003; 14.04.2016, 2013/06/0205; 11.03.2016, 2013/06/0154; 30.06.2015, Ro 2014/06/0054; 24.02.2015, 2013/05/0054; 10.09.2008, 2007/05/0302). Ebenso ist den Nachbarn kein Mitspracherecht dahingehend eingeräumt, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge, insbesondere der Feuerwehr, gewährleistet sein müsse (siehe VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; 15.02.2011, 2009/05/0017). Diesbezüglich geht daher auch das Vorbringen der Bf ins Leere, es bestehe keine ordnungsgemäße, für alle Fahrzeuge (einschließlich Lkw und Einsatzfahrzeuge) geeignete, zur Gänze als Verkehrsfläche gewidmete (öffentliches Gut darstellende) Zufahrt.

 

Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, das sich auf ein konkret eingereichtes Bauprojekt bezieht. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist. Auf Umstände, die in den dem konkreten Projekt zugrunde liegenden Unterlagen keine Deckung finden, kann eine Versagung nicht gestützt werden (vgl. VwGH 23.06.2015, 2012/05/0019). Die Zufahrtsstraße auf dem Grundstück (öffentliches Gut) Nr. x, KG S, ist nicht Teil des Bauprojektes (vgl. VwGH 31.08.1999, 95/05/0267). Die Bf wird durch ein erhöhtes Verkehrsaufkommen auf dieser Zufahrtsstraße in ihren sich aus der Oö. BauO 1994 ergebenden subjektiv-öffentlichen Rechten daher nicht verletzt.

 

Daraus folgt auch, dass den behaupteten (Verfahrens-)Mängeln betreffend die mangelhafte Befestigung oder die unzureichende und das öffentliche Gut überragende Verbreiterung der Zufahrtsstraße von der belangten Behörde daher ebenso rechtsrichtig der Erfolg versagt wurde, wie den auf eine Zufahrtsalternative oder die fehlende Zustimmung von Grundeigentümern gerichteten Einwände sowie die Einwände betreffend Immissionen durch das Zufahren auf der öffentlichen Zufahrt zum Bauplatz.

 

Da die Bf somit keine Verletzung in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten aufzeigen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

V.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. dazu die in dieser Entscheidung zitierten zahlreichen Judikate des Verwaltungsgerichtshofes). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter