LVwG-151048/2/MK/DC

Linz, 07.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des Herrn K K, H x, x W, gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 06.07.2016, GZ: AUWR-2010-3950/73-Lu/Th,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

1.        Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

2.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Sachverhalt, Verfahrensablauf:

 

I.1.       Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Weitersfelden (im Folgenden: Bürgermeister) vom 28.07.2009, abgeändert durch den Berufungsbescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Weitersfelden vom 18.12.2009, jeweils gerichtet an den Grundstücksalleineigentümer K K (im Folgenden: Bf), wurde für das Objekt X auf Gst.Nr. .X, KG X, die Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal gemäß § 12 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) festgestellt. Die dagegen erhobene Vorstellung wurde von der Oö. Landesregierung mit Bescheid vom 22.02.2010 abgewiesen.

 

Aufgrund einer Stellungnahme des Bf vom 15.09.2008 wurde im Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.2009 unter anderem festgestellt, dass der Bf anfallendes Abwaschwasser und auch Waschlauge mittels Eimer im Gras in seinem Obstgarten oder auf Wiesengrundstücken, die zur Liegenschaft des Bf gehören, verteilt.

 

I.2.       Mit Schreiben vom 27.04.2016 beantragte der Bf bei der Oö. Landes­regierung als Gemeindeaufsichtsbehörde (im Folgenden: belangte Behörde) die Aufhebung des Bescheides über die Feststellung der Anschlusspflicht und die neuerliche Prüfung des Vorliegens einer Anschlusspflicht.

 

Der Bf führte begründend aus, dass die Gemeinde aus der baurechtlichen Genehmigung und unabhängig davon aus den Berufungen ableiten hätte müssen, dass ev. keine Abwässer anfallen. Die Gemeinde sei vollständig im Bilde darüber gewesen, dass keine Abwasserproduktion im heute üblichen Sinne stattfinde. Der Anfall von Abwässern dürfe nicht abstrakt beurteilt werden, sondern die Beurteilung müsse konkret erfolgen. Diese Ansicht stützt der Bf auf den hg. ergangenen Beschluss vom 14.07.2015, GZ: LVwG-150579/3/RK/WP. Die nach Ansicht des Bf im Beschluss vertretene Rechtsansicht sei bei der seinerzeitigen Fallprüfung nicht berücksichtigt worden. Daher sei der Bescheid über die Feststellung der Anschlusspflicht nicht gesetzeskonform.

 

I.3.       Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 06.07.2016, AUWR-2010-3950/73, wurde der eingebrachte Antrag auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.07.2009 über die Feststellung der Anschlusspflicht abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der Antrag auf neuerliche Prüfung des Vorliegens der Anschlusspflicht wurde von der belangten Behörde mangels Zuständigkeit zurückgewiesen (Spruchpunkt II.).

 

Begründend führt die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 nur für land- und forstwirtschaftliche Objekte eine Ausnahme von der Kanalanschlusspflicht kenne, für alle übrigen Objekte bestehe ex lege Anschlusspflicht.

Die Voraussetzungen für eine Anschlusspflicht seien zum Zeitpunkt der nunmehr rechtskräftigen Entscheidung des Bürgermeisters gegeben gewesen. Gegenüber dieser Entscheidung sei keine Änderung der Sachlage eingetreten. Auch die Vorrausetzungen der Anschlusspflicht würden weiterhin gelten.

Der vom Bf zitierte Beschluss könne zu keinem anderen Ergebnis führen, da es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handle und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen des Bestehens einer Anschluss­pflicht erfolgt sei. Im Übrigen sei der gegenständliche Sachverhalt mit jenem des zitierten hg. Beschlusses vom 14.07.2015 nicht vergleichbar.

 

I.4.       Gegen diesen Bescheid richtet sich der Bf mit der gegenständlichen Beschwerde vom 15.07.2016.

 

Die Begründung der Beschwerde stützt sich erneut auf den hg. Beschluss vom 14.07.2015. Der Bf führt aus, dass die belangte Behörde bei der Feststellung der Anschlusspflicht die Möglichkeit, dass gar keine Anschlusspflicht gegeben sein könnte, überhaupt nicht in Betracht gezogen habe. Sie habe den Abwasseranfall lediglich abstrakt und nicht tatsächlich festgestellt und daher Fehler im Ermittlungsverfahren begangen. Beim Fehlen von Abwässern würde nämlich keine Anschlusspflicht gegeben sein.

Der dem hg. Beschluss vom 14.07.2015 zugrundeliegende Fall sei mit dem gegenständlichen Beschwerdefall vergleichbar. In beiden Fällen handle es sich um ein baubehördlich bewilligtes Wohngebäude mit Komposttoilette und Brauchwasserregeneration. Die Komposttoilette unterliege keiner baurechtlichen Bewilligungspflicht und die Wasserregeneration brauche keinerlei behördliche Bewilligung. Aufgrund der Komposttoilette würden keine Fäkalabwässer anfallen und die Grauwässer würden regeneriert und wiederverwertet.

Darüber hinaus wurden vorgebracht, dass die seinerzeitige Vorstellung beim Amt der Oö. Landesregierung und der nunmehrige Antrag offensichtlich von der gleichen Person bearbeitet worden sind. Diese Person werde kaum seiner eigenen Prüfung des Vorstellungsverfahrens widersprechen.

 

Der Bf beantragte die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters mit neuerlicher Prüfung, ob eine Anschlusspflicht der gegenständlichen Liegenschaft besteht. In eventu begehrte der Bf die Aufhebung des Bescheides der Landesdirektion [Anm: wohl gemeint Landesregierung] zur neuerlichen Prüfung einer allfälligen Rechtsverletzung durch den Bescheid des Bürgermeister (unter Einbeziehung des hg. Beschlusses vom 14.07.2015).

Darüber hinaus wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

I.5.       Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor.

 

Im Vorlageschreiben brachte die belangte Behörde erneut die Entscheidungs­gründe der angefochtenen Entscheidung vor und führte in Bezug auf den vom Bf zitierten hg. Beschluss vom 14.07.2015 zusammengefasst aus, dass dieser bzw. die darin zur Begründung der Zurückverweisung geführte Argumentation an der Beurteilung des Beschwerdefalles nichts ändere, da hier bereits im erstinstanzlichen Verfahren festgestellt worden sei, dass zumindest Waschwasser anfalle und dieses verspritzt werde. Wie die Entsorgung erfolge, ändere aber nichts an der Tatsache, dass Abwässer anfallen.

 

 

II.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der Behörde. Daraus hat sich der unter I. dargelegte Verfahrensgang und Sachverhalt widerspruchsfrei ergeben. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Bf gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da schon die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1.     In der Sache:

 

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) LBGl. Nr. 27/2001, zuletzt geändert durch LGBL. Nr. 94/2015 lauten auszugsweise:

 

㤠2

Begriffsbestimmungen; Abgrenzung

 

(1) Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

[...]

2.         häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsicht­lich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden, Gewerbe-, Industrie- oder landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben;

[...]

13.       Objekt: ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt; mehrere Gebäude, die den Hofbereich eines land- und forstwirtschaftlichen Anwesens bilden, gelten als ein Objekt; dies gilt sinngemäß auch für Betriebsanlagen oder Wohnanlagen, die aus mehreren Gebäuden bestehen.

[...]

 

§ 12

Anschlusspflicht

 

(1) Für Objekte besteht Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalisation, wenn

1.         die Abwässer nach Maßgabe der Einleitungsbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und

2.         die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt; der Messpunkt wird ermittelt, indem der am weitesten in Richtung Kanalstrang vorspringende Teil des Objekts auf den Erdboden projeziert wird.

[...]

 

§ 22

Eigener Wirkungsbereich, Behördenzuständigkeit

 

(1) Die im Landesgesetz geregelten Aufgaben - ausgenommen die Vollziehung des § 14 Abs. 2 und des § 23 - sind von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

(2) Behörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister, in Städten mit eigenem Statut der Magistrat.“

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. Gemeindeordnung 1990 (Oö. GemO 1990) LGBl.Nr. 91/1990, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 41/2015 lautet auszugsweise:

 

㤠103

Aufhebung von Bescheiden, Beschlüssen und sonstigen Maßnahmen der Gemeindeorgane

 

(1) Außer den Fällen des § 101 können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

[...]

 

III.2.     Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durch­führung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV.       Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

Gegenstand des Beschwerdefalls ist die Entscheidung der belangten Behörde mit der der Antrag des Bf auf Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.07.2009 über die Feststellung der Anschlusspflicht abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Antrag auf neuerliche Prüfung des Vorliegens einer Anschlusspflicht zurückgewiesen wurde (Spruchpunkt II.).

 

Vorweg ist anzumerken, dass sich aus dem Vorbringen des Bf betreffend einer etwaigen Befangenheit des entscheidenden Organs allein keine Befangenheit ableiten lässt, zumal dieser Einwendung keine fundierte Begründung zugrunde liegt. Für das Landesverwaltungsgericht gibt es keinen Grund an der Objektivität des entscheidenden Organs zu zweifeln.

 

IV.1.    Zu Spruchpunkt I.:

 

IV.1.1.      Die Möglichkeit der Aufhebung von Bescheiden durch die Aufsichts­behörde ist in § 103 Abs. 1 Oö. GemO 1990 normiert. Gemäß dieser Bestimmung können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.

 

Der Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.2009 ist seit Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 22.02.2010 rechtskräftig. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.

 

Somit bleibt (iSd Aufhebungsvoraussetzungen des § 103 Oö. GemO 1990) zu prüfen, ob der Bescheid über die Feststellung der Anschlusspflicht gegen das Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001 (Oö. AEG 2001) verstößt. Geprüft wird in diesem Zusammenhang lediglich die Rechtmäßigkeit der Entscheidung im Entscheidungszeitpunkt. Darüber hinaus ist klarstellend festzuhalten, dass es sich bei der hier zu beurteilenden Frage nicht um die einer Ausnahme vom Anschlusszwang handelt, welche ja denknotwendig – um zur Anwendung kommen zu können – das Bestehen einer Anschlusspflicht voraussetzt.

 

IV.1.2.      Die Kriterien für eine Anschlusspflicht sind in § 12 Abs. 1 Oö. AEG 2001 normiert. Gemäß dieser Bestimmung besteht für ein Objekt (generelle) Anschlusspflicht an die öffentliche Kanalanlage, wenn die Abwässer nach Maßgabe der Einleitbedingungen in die öffentliche Kanalisation eingeleitet werden dürfen und die kürzeste, in Luftlinie gemessene Entfernung zwischen dem Messpunkt des Objekts und dem für den Anschluss in Betracht kommenden Kanalstrang nicht mehr als 50 Meter beträgt. Ein Objekt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Oö. AEG 2001 ist ein Gebäude, in dem bei bestimmungsgemäßer Nutzung häusliches oder betriebliches Abwasser anfällt.

 

Eine konsensgemäße Nutzung eines Wohngebäudes lässt das Anfallen von häuslichen Abwässern jedenfalls erwarten. Bei einer aufrechten Baubewilligung eines bestehenden Wohngebäudes ist daher davon auszugehen, dass dieses Gebäude als Wohngebäude genutzt werden darf und daher häusliche und betriebliche Abwässer anfallen (vgl. VwGH 28.01.2009, 2008/05/0196).

 

IV.1.3.      Beim beschwerdegegenständlichen Kanal handelt es sich um eine öffentliche Kanalisation gemäß § 12 Oö. AEG 2001. Diese führt in einem 50 m nicht übersteigenden Abstand am Wohnhaus des Bf vorbei. Dies wird vom Bf auch nicht bestritten.

 

Der Umstand, dass es sich bei dem beschwerdegegenständlichen Objekt um ein baubehördlich bewilligtes Wohnhaus handelt indiziert, der höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge, den Abwasseranfall.

 

Mit der Einwendung des Bf, dass aufgrund seiner konkreten Lebensumstände, etwa durch eine Komposttoilette oder der selbständigen Wiederaufbereitung von Grauwässern, keine Abwässer anfallen würden, gewinnt dieser nichts, da für die Beurteilung der Anschlusspflicht nach dem Oö. AEG 2001 alleine der schlichte Anfall von Abwässern ausschlaggebend ist. Eben dieser Abwasseranfall wird vom Bf dem Grunde nach auch nicht bestritten, denn die Argumentation des Bf beschränkt sich lediglich auf die alternative Entsorgung, Wiederaufbereitung und/oder Verwertung der Abwässer. Die vom Bf vorgebrachten Maßnahmen im Umgang mit Abwässern - seien diese auch wasserrechtlich oder baubehördlich nicht bewilligungspflichtig - sind für die Beurteilung der Anschlusspflicht nach dem Oö. AEG 2001 nicht von Bedeutung und ändern nichts am Umstand, dass Abwässer anfallen.

 

In diesem Sinne stellte der Bürgermeister im Bescheid vom 28.07.2009 aufgrund einer vom Bf eingebrachten Stellungnahme bereits fest, dass zumindest Abwaschwasser und Waschlauge, also Waschwässer und somit häusliche Abwässer im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 Oö. AEG 2001, anfallen.

 

IV.1.4.      Der vom Bf im Lichte des hg. Beschlusses vom 14.07.2015 vertretenen Rechtsansicht ist zu entgegnen, dass es in der gegenständlichen Angelegenheit, wie oben dargestellt, keinen Unterschied macht, ob der Abwasseranfall abstrakt oder tatsächlich bestimmt wird, da im Beschwerdefall in beiden Fällen die Feststellung zu treffen ist, dass Abwässer anfallen. Insofern war der Ansicht der belangten Behörde zu folgen.

 

Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den übrigen auf den hg. Beschluss vom 14.07.2015 basierenden Einwendungen des Bf, da sich dessen tragende Begründungselemente auf ein Verfahrensdefizit im Hinblick auf die abstrakte Möglichkeit eines etwaigen Nichtanfallens von Abwasseranfalls an sich bezogen haben. Eine Frage, die sich auf der Grundlage des Ermittlungsergebnisses und Parteivorbringens hier so nicht stellt.

 

Anzumerken ist darüber hinaus, dass es sich bei dem zitierten Beschluss vom 14.07.2015 um eine verfahrensrechtliche Entscheidung handelt, mit der der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit für ergänzende Feststellungen zurückverwiesen wurde. Dieser Beschluss entfaltet keinerlei Bindungswirkung für den beschwerdegegenständlichen Fall, insbesondere kann daraus – wie das dem Beschwerdevorbringen tendenziell zu entnehmen ist – nicht geschlossen werden, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für das Bestehen einer Anschlusspflicht nicht vorliegen würden.

 

IV.1.5.      Somit ist festzuhalten, dass im Wohnhaus des Bf bei konsensgemäßer Nutzung Abwässer anfallen und es sich somit um ein Objekt gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Oö. AEG 2001 handelt. Da dieses Objekt auch die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Oö. AEG 2001 erfüllt hat, liegt keine Gesetzesverletzung durch den Bescheid des Bürgermeisters vom 28.07.2009 über die Feststellung der Anschlusspflicht vor.

 

IV.2.    Zu Spruchpunkt II.:

 

Gemäß § 22 Oö. AEG 2001 hat die Vollziehung des Landesgesetzes und somit auch die Vollziehung des § 12 Oö. AEG 2001 grundsätzlich von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu erfolgen. Behörde erster Instanz in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Gemeinde ist der Bürgermeister. Womit die Zuständigkeit für den Antrag des Bf auf neuerliche Prüfung des Vorliegens einer Anschlusspflicht beim Bürgermeister der Gemeinde und nicht bei der belangten Behörde liegt.

 

 

V.        Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Abweisung des Antrages auf Auf­hebung des Bescheides des Bürgermeisters vom 28.07.2009 durch die belangte Behörde mangels Gesetzesverletzung zu Recht erfolgte. Die Zurückweisung des Antrages des Bf durch die belangte Behörde mangels Zuständigkeit erfolgte ebenfalls rechtmäßig.

 

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.


 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger