LVwG-550959/5/Wg - 550975/2

Linz, 06.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden von

1.   J A, R A, Dipl.-Ing. (FH) S B, J E, M E, K E, C M, G M, G T, J T, C G, G-M G, S L, J L, I M, J M, alle vertreten durch x Rechtsanwälte GmbH, x, S (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer), sowie

2.   P B, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W R, x, M (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführer),

gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. August 2016, GZ: AUWR-2014-123989/83-Gra/Wa, betreffend wasserrecht­liche Überprüfung im Sinne des § 121 WRG (mitbeteiligte Parteien:

1.   Stadtgemeinde x, x, x und

2.   x-verband x, x, x)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführer wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

1.1.      Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: die belangte Behörde) erteilte den mitbeteiligten Parteien (mP) mit Bescheid vom 10. November 2014, GZ: AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, unter Auflagen die wasserrechtliche Bewilligung für einen mehrstufigen Pumpversuch auf Grund­stück Nr. x, KG x. Nach Abschluss des Pumpversuches reichten die mP ein Kollaudierungsprojekt ein, über das die belangte Behörde am 27. und 28. Juli 2016 eine Verhandlung durchführte und schließlich mit dem bekämpften Bescheid feststellte, dass die ausgeführten Anlagen mit der erteilten Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmen. Die bei der Überprüfung festgestellten und in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie angeführten Abweichungen der Anlagen von der erteilten Bewilligung wurden gemäß § 121 WRG nachträglich genehmigt.

 

1.2.      Dagegen erhoben die Erstbeschwerdeführer (Erstbf) und der Zweit­beschwerdeführer (Zweitbf) mit gesonderten Eingaben Beschwerden, stellten aber keinen Verhandlungsantrag. Belangte Behörde und Stadtgemeinde x verzichteten auf die Durchführung einer Verhandlung. Sie beantragten die Abweisung der Beschwerden. Der x-verband gab zu den Beschwerden keine Stellungnahme ab.

 

Die rechtsanwaltlich vertretenen Erstbf bringen in der Beschwerde nicht vor, dass sie in der gegenständlichen Angelegenheit als Grundeigentümer oder Wasser­berechtigte beteiligt wären. Sie behaupten unter Punkt III.1. einen „Mangel der gesetzmäßigen Kundmachung“ und unter Punkt III.2. einen „Mangel der fehlenden Unbefangenheit des Amtssachverständigen“, machen aber weder ein Wasserbenutzungsrecht noch das Grundeigentum geltend. Sie stellen den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufheben. Die Erstbf stellen keinen Beweisantrag.

 

Der rechtsanwaltlich vertretene Zweitbf wendet ein, durch den gegenständlichen Pumpversuch sei erwiesen, dass sein Hausbrunnen zumindest negativ beeinflusst ist. Das durch den eingeräumten Pumpversuch gewährte Wasserbenutzungsrecht könne nicht mehr Gegenstand einer Überprüfung nach § 121 WRG sein, die zur Durchführung des Pumpversuches errichteten Anlagen seien bereits entfernt. Die Verhandlung sei für den 27. Juli 2016 anberaumt gewesen und sei rechts­widrigerweise am 28. Juli 2016 fortgesetzt worden. Als Beweismittel werden angeführt: Projektunterlagen, Akteninhalt Pumpversuch, Kollaudierung und Einreichprojekt. Der Zweitbf beantragt, das Verwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid ersatzlos beheben, das durchgeführte Verfahren zur wasserrechtlichen Überprüfung des Projektes „Pumpversuch Brunnen x“ zur Gänze als nichtig aufheben; in eventu jedenfalls die fortgesetzte Verhandlung vom 28. Juli 2016 als nichtig aufheben.

 

1.3.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verwertete folgende Beweis­mittel: Akteninhalt, darunter insbesondere die vom Zweitbf genannten Beweis­mittel.

 

2.           Auf Grund der in den Akten befindlichen Beweismittel steht folgender Sachverhalt fest:

 

2.1.      Zum Kollaudierungsverfahren im Sinne des § 121 WRG:

 

Die dem bekämpften Bescheid vorangegangene wasserrechtliche Bewilligung vom 10. November 2014 bezieht sich konkret auf vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches auf Grundstück Nr. x, KG x, die Ableitung der beim Pumpversuch entnommenen Wässer über neu zu errichtende Leitungsanlagen, einen bestehenden Regenwasserkanal und einen offenen Graben in den x sowie die Errichtung und den Betrieb der hierzu erforderlichen Anlagen (Bescheid Behördenakt, AS 225, Begründung des bekämpften Bescheides).

 

Die belangte Behörde beraumte am 7. Juli 2016 gemäß § 121 WRG über das dazu eingereichte Kollaudierungsprojekt vom Juli 2016 für 27. Juli 2016 eine Verhandlung an (Anberaumung Behördenakt, AS 645).

 

Die Verhandlung wurde am 27. Juli 2016 im Veranstaltungszentrum x um 9.45 Uhr eröffnet. Es folgte eine umfassende Erörterung des Verhandlungs­gegenstandes bzw. des Kollaudierungsprojektes, die unter Punkt A) „Fest­stellungen des Verhandlungsleiters“ in der Niederschrift protokolliert wurde. Unter Punkt B) „Stellungnahmen der Behördenvertreter, Parteien und Betei­ligten“ wurde unter Post Nr. 1) die Stellungnahme des Dr. R und unter Post Nr. 2) die Stellungnahme des Rechtsanwaltes Dr. R protokolliert (Niederschrift vom 27. Juli 2016, AS 1142, 1144-1151).

 

Festzuhalten ist, dass am 27. Juli 2016 von den Erstbf nur J E, M und K E, G T, J T, C G, G-M G, S L, J L, I M und J M durch die x Rechtsanwälte GmbH (Dr. R) vertreten wurden. Dr. R verwies auf die schriftliche Einwendung vom 26. Juli 2016. Der Schriftsatz vom 26. Juli 2016 ist der Niederschrift als Beilage II angeschlossen. Darin wird eingewendet, der verfahrensgegenständliche Brunnen x sei nicht auf dem Grundstück Nr. x, KG x, sondern auf dem westlich gelegenen Grundstück Nr. x ausgeführt worden (Punkt III.1. des Schriftsatzes). Pegel Bx und Pegel Bx sei abweichend von Auflage 18. des Bewilligungs­bescheides an anderen als den bewilligten Standorten errichtet worden (Punkt III.2.). Darüber hinaus seien drei weitere Pegel auf freiwilliger Basis ohne wasserrechtliche Bewilligung ausgeführt worden. Der Pumpversuch sei nicht wie bewilligt bzw. in Auflage 19. vorgesehen durchgeführt worden (Punkt III.3.). Nach den Ausführungen der Kollaudierungsunterlagen sei es bei sämtlichen Hausbrunnen mit Ausnahme des Hausbrunnens des Zweitbf durch den Pump­versuch zu keinerlei Beeinflussung gekommen. Dem wird im Schriftsatz entgegengehalten, dass es beim Hausbrunnen von M und K E, G-M und C G, J und I M und J E zu einer Änderung des Grundwasserstandes gekommen sei (Punkt III.4.). Grundsätzlich sei auszuführen, dass auf Grund nachweislicher Einzelfälle die Zuverlässigkeit der Beobachtungssonden zu bezweifeln sei und auf Grund der erwiesenen Unkorrektheit die ausgeführte Anlage samt Pumpversuch nicht der Bewilligung entspreche (Punkt III.5.). Unter Hinweis auf die in Auflage 1. enthaltene Verpflichtung sei der Brunnen x laut den Kollaudierungsunter­lagen (nur) weitgehend befundgemäß errichtet worden. Völlig unberücksichtigt und damit nicht dokumentiert bleibe, dass es durch Senkungen im relevanten Bereich zu einer Veränderung der Geländeoberkante gekommen sei, wodurch es ebenfalls zu einer Verfälschung der den Kollaudierungsunterlagen zugrunde gelegten Messwerte gekommen sei (Punkt III.6.). (Stellungnahme Dr. R Verhandlungsschrift vom 27. Juli 2016, AS 1151)

 

J A, R A, Dipl.-Ing. (FH) S B, C M und G M gaben im behördlichen Verfahren keine Stellungnahme ab und werden erst im gegenständlichen Beschwerde­verfahren von der x Rechtsanwälte GmbH vertreten. (Liste der Anwesenden Niederschrift vom 27. Juli 2016, AS 1142 und AS 1143)

 

Der Zweitbf wendete ein, dass durch den gegenständlichen Pumpversuch sein Hausbrunnen massiv beeinträchtigt werde und am 11. Februar 2016 eine Wasserentnahme nicht möglich gewesen sei (Stellungnahme Dr. R Niederschrift vom 27. Juli 2016, AS 1150).

 

Sämtliche anwesenden Parteien (ausgenommen die Vertreter der Stadtgemeinde x samt deren Projektanten), Beteiligten und sonstigen Zuhörer haben sich um 16.00 Uhr von der Verhandlung entfernt. Soweit in dieser Niederschrift keine Stellungnahme protokolliert wurde, haben sich die anwesenden Parteien, Beteiligten und sonstigen Zuhörer ohne Abgabe einer Stellungnahme entfernt. Da das Gutachten des Amtssachverständigen für Geohydrologie Dipl.-Ing. C K auf Grund der fortgesetzten Zeit nicht mehr zur Gänze erstattet werden konnte, wurde die Fortsetzung der Verhandlung um 18.30 Uhr auf 28. Juli 2016, Beginn: 9.00 Uhr, unter Bekanntgabe einer Räumlichkeit im Amt der Oö. Landes­regierung (Landesdienstleistungszentrum) vertagt (Feststellungen des Verhand­lungsleiters Niederschrift vom 27. Juli 2016, AS 1153).

 

Die Verhandlung wurde entsprechend der Bekanntgabe des Verhandlungsleiters HR Mag. G am 28. Juli 2016 um 9.00 Uhr fortgesetzt. An der fortgesetzten Verhandlung nahmen von den Verfahrensparteien nur Vertreter der Stadt­gemeinde x teil. Ing. M S von der x GmbH wurde zur Plausibilität der Messergebnisse und der zur Messung angewendeten Methode als Zeuge befragt. Der ASV für Geohydrologie Dipl.-Ing. K erstattete Befund und Gutachten. Nach einer abschließenden Stellungnahme von Vertretern der Stadtgemeinde x und den Projektsvertretern wurde die Verhandlung um 14.00 Uhr geschlossen. (Niederschrift, AS 1154-1180)

 

Schließlich erließ die belangte Behörde den bekämpften Bescheid, dessen Spruchabschnitt I. unter der Überschrift „Wasserrechtliche Überprüfung“ lautet: „Es wird festgestellt, dass die ausgeführten Anlagen für die Durchführung eines vorübergehenden Eingriffes in den Wasserhaushalt in Form eines mehrstufigen Pumpversuches auf Gst.Nr. x, KG x, mit der mit Spruchabschnitt I. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10.11.2014, AUWR-2014-123989/21-Gra/Wa, erteilten Bewilligung im Wesentlichen über­einstimmen. Die bei der Überprüfung festgestellten und in Befund und Gutachten des Amtssachverständigen für Hydrogeologie angeführten Abweichungen der Anlagen von der erteilten Bewilligung werden gemäß § 121 WRG 1959 nach­träglich genehmigt. Ergänzende Bestandteile dieses Bescheides bilden die Ver­handlungsschrift über die mündliche Verhandlung vom 27./28.7.2016 sowie die entsprechend klausulierten Projektunterlagen.“ (Bescheid Behördenakt, AS 1134)

 

2.2.      Zum Ergebnis der wasserrechtlichen Überprüfung:

 

Der gegenständliche Brunnen x wurde entgegen der Einwendung des Dr. R (Punkt III.1.) auf Grundstück Nr. x, KG x, in Form eines Großvertikal­filterbrunnens errichtet. Die Errichtung des Brunnens erfolgte laut Projekt im Greiferbohrverfahren mit einem Durchmesser von 1200 mm, wobei sechs Satellitenbohrungen abgeteuft und mit Kies verfüllt und letztlich mittig die siebte Bohrung für den eigentlichen Brunnen abgeteuft wurde. Die Kollaudierungs­unterlagen wurden vom x-büro für Geologie, Hydrogeologie und Geotechnik, x im Auftrag der Stadtgemeinde x erstellt. Neben der Dokumentation der Errichtung des Brunnens und der Auswertung des Pumpversuches sowie der Darstellung und Interpretation der Daten von durchgeführten Messungen am Brunnen, Pegeln und den Hausbrunnen wird im Bericht auch auf die Einhaltung der jeweiligen Bescheidauflage detailliert eingegangen (Befund des ASV für Geohydrologie, AS 1156 des Behördenaktes).

 

Auflage 1. des Bescheides vom 10. November 2014 „Der Brunnen sowie die Ableitung sind projekt- bzw. befundgemäß und fachgerecht zu errichten, zu betreiben und während des Pumpversuches in Stand zu halten.“ wurde teilweise erfüllt: Der Brunnen wurde weitgehend befundgemäß errichtet. Folgende, gering­fügige Abweichungen (auf Grund der angetroffenen Untergrundverhältnisse bzw. der technischen Endauslegung), welche jedoch keine Auswirkung auf die Qualität des Brunnens haben, ergaben sich im Zuge der Projektsausführung: Der Brunnen wurde entgegen dem Einreichprojekt um ca. 28 m Richtung Südwesten verlegt. Die Endteufe des Brunnens erreichte nicht 45 m, sondern 41,8 m unter GOK, da der Grundwasserstauer bereits auf 40,5 m und nicht wie angenommen auf 41,9 m unter GOK angetroffen wurde. Der Einbau des Sumpfrohres von lediglich 1 m statt 3 m ist aus fachlicher Sicht als geringfügig zu bewerten, da laut Projekt und laut Vorschreibungspunkt die Entnahmepumpen in einem höher gelegenen Vollrohrbereich eingebaut werden sollen. Der Einbau einer Tonsperre von 1 m ist aus fachlicher Sicht ausreichend, da diese bei ordnungsgemäßem Einbau ein nach unten Sickern von anfallenden Niederschlagswässern im Bereich der errich­teten Bohrungen verhindert (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1156, 1157 und 1166).

 

Auflage 5. „Das Brunnenrohr hat mind. 50 cm über Geländeoberkante zu ragen. Dieses Vollrohr des Brunnens ist mit einer absperrbaren Abschlusskappe zu versehen und tagwasserdicht zu verschließen.“ wurde teilweise erfüllt: Fach­licherseits ist festzuhalten, dass die jetzige Ausführung eine temporäre bis zur Errichtung des Brunnengebäudes ist. Ein Überragen des Brunnenrohrs zum umgebenden Gelände von mind. 50 cm ist daher fachlich nicht mehr zwingend erforderlich (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt,
AS 1166).

 

Auflage 10. „Die Brunnenverrohrung ist mit Zentrierkufen mittig in das Bohrloch einzubauen. Die Filterstrecke ist so anzuordnen, dass bei maximaler Entnahme­menge der abgesenkte Wasserspiegel oberhalb der Filterstrecke liegt. Der Pumpensumpf ist unten dicht mit einer Brunnenendkappe auszuführen.“ wurde teilweise erfüllt: Insbesondere bei verzinkten Brunnenrohren ist die Absenkung des Wasserspiegels im Pumpbetrieb unter die Filterrohroberkante mit dem Kontakt von Bodenluft im Filterbereich verbunden, wodurch das Korrosionsrisiko erhöht wird. Beim gegenständlichen Brunnen wurde Edelstahl als Rohrmaterial eingebaut, oben beschriebene Korrosionserscheinungen sind daher nicht möglich. Aus fachlicher Sicht kann auch einer Absenkung des Wasserspiegels im Brunnen in den Filterbereich hinein zugestimmt werden (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1167).

 

Auflage 16. „Die Anlage ist projektsgemäß bzw. wie im Befund beschrieben önormgemäß auszuführen und zu betreiben, soweit nicht nachstehende Punkte etwas Anderes bestimmen. Beim Bohren und Klarspülen darf ua. nur unver­schmutztes Grundwasser verwendet werden.“ wurde teilweise erfüllt: siehe fach­liche Anmerkungen zu Auflagenpunkt 1. Insgesamt ist festzustellen, dass durch die technisch vorgenommenen Änderungen keine Auswirkungen auf die Aussage­kraft des Pumpversuches hervorgerufen wurden und auf Grund des Umstandes, dass dadurch auch keine fremden Rechte (durch die Grundinanspruchnahme) beeinträchtigt wurden, diese als geringfügig zu qualifizieren und somit aus fachlicher Sicht nachträglich genehmigt werden können (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1169).

 

Auflage 18. „Neben den im Projekt angeführten Beobachtungsbrunnen und Messpegeln Bx bis Bx, sind vier weitere Messpegel auf folgenden Grundstücken zu positionieren. Die Pegel sind bis zum Stauer (Schlier) abzuteufen.   

-       Der Pegel Bx ist im südlichen Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x, im Bereich der im Projekt ermittelten Zentralstromlinie zu errichten.

-       Der Pegel Bx ist am Grundstück Nr. x, KG x, in einer Entfernung von mind. 350 bis max. 400 m vom zu errichtenden Brunnen x zu errichten.

-       Der Pegel Bx ist im nordöstlichsten Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x, zu errichten.      

-       Der Pegel Bx ist im westlichsten Bereich des Grundstückes Nr. x, KG x, zu errichten.“

wurde teilweise erfüllt: Die angeordneten Pegel Bx bis Bx wurden bescheidgemäß bis auf den Stauer abgeteuft und ausgebaut. Im Hinblick auf die geänderte Positionierung der Pegel Bx und Pegel Bx wird festgehalten, dass die Auswirkung der Lageänderung (Einwendung Dr. F R Punkt III.2.) als geringfügig zu beur­teilen ist, weil einerseits die Änderung des Pegels Bx nur wenige Meter betrug und andererseits in Bezug auf Pegel Bx die Aussagen über den Abstrombereich am geänderten Standort gleich repräsentativ sind. Bei der Situierung der Pegel stehen die Erfassung der Geometrie des Absenktrichters und der Grundwasser­zustrom zum Brunnen im Vordergrund. Die Auswahl der Pegelstandorte erlaubt daher dann eine größere Bandbreite an möglichen Plätzen, wenn dadurch die Erfassbarkeit der oben beschriebenen Kriterien nicht beeinträchtigt wird. Bei der Auswahl der gegenständlichen Pegelstandorte ist eine gute Dokumentation sowohl des Absenkbereiches, als auch des Zustroms zum Brunnen gewährleistet, da die Pegel entsprechend den fachlichen Erfordernissen sowohl in Anström­richtung, als auch seitlich und in Abströmrichtung situiert wurden (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1169).

 

Auflage 19. „Zur Feststellung der (Langzeit)-Ergiebigkeit, der hydrologischen Parameter und allfälliger Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen ist der mehrstufige Pumpversuch über einen Zeitraum von mindestens 216 Stunden Pumpdauer vorzunehmen. Die maximale zulässige Gesamtentnahmemenge wird abhängig von der erzielbaren Ergiebigkeit und unter Beachtung festgelegter Abbruchkriterien mit max. 96 l/s begrenzt. Der Pumpversuch ist mit den Entnahmestufen 10, 20, 40, 60, 80 und 96 l/s durchzuführen. Zwischen den Pumpversuchsstufen ist der Beharrungszustand bei der jeweiligen Fördermenge mit mindestens 12 Stunden anzusetzen. Die höchste Entnahmemenge ist bis zum Pumpversuchsende konstant zu halten. Wird bei einer Entnahmestufe am Entnahmebrunnen eine Absenkung von H/3 erreicht, ist die Entnahmemenge auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu reduzieren und mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspiegelung eingeleitet wird. Zur Fest­legung des Abbruchkriteriums H/3 ist jene Grundwassermächtigkeit (H) am Brunnenstandort heranzuziehen, welche unmittelbar vor Beginn der ersten Entnahmestufe gemessen wird. Die Grundwassermächtigkeit wird über den lotrechten Abstand zwischen der Grundwassersohle (Stauer) und der Grund­wasseroberfläche definiert. Die Entnahmemenge ist jedoch auch dann auf die davor gefahrene Entnahmestufe zu reduzieren, wenn entweder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 10 cm oder im Messpegel Bx die Absenkung größer als 20 cm, unter Berücksichtigung der Wasserspiegelschwankungen klimatischer Einflüsse, zu liegen kommt. Auch in diesem Fall ist für mindestens 12 Stunden die Beharrung einzuhalten, bevor die Aufspiegelung eingeleitet wird.“ wurde teilweise erfüllt: In Bezug auf die Angabe des Zeitraumes des durchgeführten Pumpversuches in Stunden wurde in der Verhandlung am 28. Juli 2016 vorge­bracht, dass diesbezüglich ein Rechenfehler im Projekt vorliegt, da anstatt 696 Stunden 1413 Stunden für 29 Tage Pumpbetrieb angegeben wurden. Aus fach­licher Sicht stellt die Angabe von 1413 Stunden lediglich einen Rechenfehler dar, der im Hinblick auf die Aussagekraft der Messergebnisse keine Änderung dar­stellt. Dies deshalb, weil die Mindestpumpdauer von 216 Stunden weitreichend eingehalten wurde und die vorgeschriebene Vorgangsweise der stufenweise Steigerung der Entnahmemengen und Einhaltung der Abbruchkriterien ent­sprochen wurde. Die im Bescheid vorgegebenen Abbruchkriterien wurden bis auf die Entnahmestufe von 40 l/s eingehalten. Bei 40 l/s war ein kurzfristiger Ausfall der Entnahme zu verzeichnen. Nach diesem Ausfall wurde die Beharrung von 12 Stunden nicht gänzlich eingehalten. Zur Einwendung von Herrn Dr. F R, dass bei der Entnahmestufe von 40 l/s die Beharrung von 12 Stunden nicht eingehalten wurde (Punkt III.3.), wird wie oben bereits angemerkt fachlich festgehalten, dass dies tatsächlich den Unterlagen entnommen werden kann. Da bei der nächst­höheren Entnahmestufe von 60 l/s jedoch nachweislich eine Beharrung von deutlich über 12 Stunden erreicht werden konnte, ist aus fachlicher Sicht die Nichteinhaltung der geforderten Beharrung bei 40 l/s für die Auswertung und Beurteilung des Pumpversuches als geringfügig zu sehen, da die aus der Entnahmestufe 40 l/s zu erlangenden Erkenntnisse bzw. Schlussfolgerungen jedenfalls durch Rückschluss auch aus der Pumpstufe für 60 l/s gezogen werden können. Unmittelbar vor Pumpbeginn wurde eine Grundwassermächtigkeit von 10,5 m registriert und das Abbruchkriterium H/3 von 3,5 m festgelegt. Die Einwendung von Herrn Dr. F R, dass bei Festlegung von H/3 die Mächtigkeit von ca. 2 m Schlier hinzugerechnet wurde, kann dem Projekt nicht entnommen und somit auch fachlich nicht nachvollzogen werden. Im Hinblick auf die Einwendung, dass in den Unterlagen die Stauerkante unterschiedlich angegeben wird, wird festgehalten, dass bei der Angabe der Staueroberkante von 40,75 m unter GOK im Projekt nicht GOK, sondern ROK angegeben wurde. Fachlich wird fest­gehalten, dass insbesondere bei Erreichen des Abbruchkriteriums von H/3 bei der Entnahmestufe von 80 l/s auf 60 l/s reduziert wurde. Diese Entnahmestufe wurde korrekterweise bis zum Ende des Pumpversuches über einen Zeitraum von ca. 7 Tagen konstant gefahren. Die höchste Entnahmestufe von 96 l/s konnte naturgemäß auf Grund des Erreichens des Abbruchkriteriums von H/3 bereits bei 80 l/s nicht gefahren werden. Die Abbruchkriterien an den Pegeln Bx und Bx wurden nicht erreicht. Die von Herrn Dr. F R angeführte Absenkung von mehr als 10 cm am Pegel Bx ist aus fachlicher Sicht nicht korrekt. Klimatisch bedingte Absenkungen, die natürlich auch an der Sonde Bx im Zeitraum des Pump­versuches stattgefunden haben müssen, wurden korrekterweise in der Betrachtung berücksichtigt (siehe dazu im Projekt „Ganglinien“ und „planliche Darstellung, Beilage 1.7“ des Projektes). Im Hinblick auf die Einwendung des Herrn Dr. F R, dass die Reduzierung der Entnahmemenge auf die davor gefahrene Entnahmestufe vorsieht, welche bei 60 l/s und nicht bei 61 l/s lag, wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass auch bei 61 l/s die Aussagekraft für die Entnahmestufe von 60 l/s abgeleitet werden kann, da die Menge von 1 l/s im Verhältnis zu 60 l/s nicht geeignet ist, messbare Auswirkungen hervorzurufen, bezogen auf die Leistungsfähigkeit des Grundwasserkörpers. Weiters wird fachlich angemerkt, dass im Zeitraum vom 23. Februar 2016, ca. 3.00 Uhr bis 24. Februar 2016, 12.00 Uhr eine Entnahmestufe von ca. 65 l/s gefahren wurde. Laut vorliegenden Unterlagen wurde bei dieser Entnahmestufe eine Beharrung über einen Zeitraum von 12 Stunden erreicht, und in weiterer Folge auf die Entnahmestufe von 80 l/s erhöht. Laut Auskunft des Projektanten ergab sich diese Entnahmesituation dadurch, dass eine der 2 Pumpen ausgefallen ist. Weiters wird fachlich angemerkt, dass in diesem Zeitraum nach ca. 12 Stunden eine Unterbrechung der Entnahme auf Grund eines Pumpentausches vorliegt. Die Ausfälle haben keinen Einfluss auf das Pumpversuchsergebnis, da sie jeweils kurz waren und der Pumpversuch um diese Zeitfenster verlängert wurde, sodass die Situation vor Pumpausfall wiederhergestellt wurde (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1170 und 1171).

 

Auflage 23. „Nach Abschluss des Pumpversuches ist eine Pumpversuchsaus­wertung zu erstellen. Diese Auswertungsunterlagen haben insbesondere zu enthalten: 

-       die Messprotokolle samt Auswertung für Entnahmebrunnen und Beweissiche­rungsstellen (u.a. Mittel-, Min/Max-Werte)      

-       den Wassergütebefund       

-       die Angabe über allfällige Auswirkungen auf das Grundwasservorkommen oder Messsonden

-       die Pumpversuchsauswertungen sowie   

-       die daraus erfließenden wasserwirtschaftlichen Erkenntnisse (wie z. B. Ergie­bigkeit)

Die Messwerte sind auch grafisch aufzutragen und in übersichtlichen Darstel­lungen in die Auswertungsunterlagen aufzunehmen. Diese Unterlagen sind samt Bericht über die zur Erfüllung jedes Auflagepunktes getroffenen Maßnahmen in dreifacher Ausfertigung der Wasserrechtsbehörde vorzulegen.“ wurde erfüllt: Die Auswertung des Pumpversuches ist im gegenständlichen Bericht ersichtlich und fachlich nachvollziehbar. Aus fachlicher Sicht ist der gegenständlich durch­geführte Pumpversuch geeignet, Aussagen zu fremden Rechten und öffentlichen Interessen zu geben. Im Hinblick auf die von Herrn S angesprochenen Zweifel, dass die in den Unterlagen angegebene Ergiebigkeit nicht gegeben ist und das Beeinträchtigungsszenario hinsichtlich der Hausbrunnen nicht richtig abgeschätzt wird, wird aus fachlicher Sicht festgehalten, dass der gegenständliche Langzeit­pumpversuch jedenfalls Aussagen dazu liefert, welche Langzeitwirkungen bei den auf Beharrung gefahrenen Entnahmestufen (10, 20, 40 und 60 l/s) zu erwarten sind. Für darüber hinausgehende Entnahmemengen wurde im Rahmen des Pumpversuches kein Nachweis geführt. Einer wie im Projekt für die Zukunft angedachten maximalen Entnahmemenge von 67 l/s kann aus fachlicher Sicht daher nicht zugestimmt werden. Eine Prognose über ein Entnahme- und Absenkdiagramm (Qs-Diagramm) vorzunehmen, erscheint aus fachlicher Sicht nicht zulässig. Die maximale Entnahmemenge kann aus fachlicher Sicht nach Vorliegen der Pumpversuchsergebnisse höchstens bei ca. 60 l/s liegen, da für diese Entnahmemenge eindeutig und nachweislich die Beharrung über mehrere Tage erreicht wurde. Darüber hinaus wird angemerkt, dass der angestrebte maximale Tageskonsens bei 4844 m³/d liegt und daher die maximale Tages­entnahmemenge umgerechnet 56 l/s beträgt. Aus fachlicher Sicht ist zur Beurteilung, ob fremde Rechte oder öffentliche Interessen berührt sind, der maximale Tageskonsens maßgeblich, da dieser die langfristigen Auswirkungen widerspiegelt. Für diese Entnahmemenge konnte auch die Beharrung nach­gewiesen werden. Im Hinblick auf die Fragestellung, welche Pegel auf Grund der vorliegenden Unterlagen für die künftige Beurteilung hinsichtlich der Beein­trächtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen maßgeblich sind und woraus dies geschlossen wird, ist aus fachlicher Sicht festzuhalten, dass nach den vorliegenden Messergebnissen es nach fachlicher Einschätzung bei einer Entnahmemenge von 61 l/s zu keiner Beeinträchtigung fremder Rechte oder öffentlicher Interessen kommen würde. Dies wird daraus geschlossen, dass nach den vorliegenden Unterlagen für die Entnahmemenge von 67 l/s über mind. 12 Stunden ein Beharrungszustand erreicht wurde, welcher für die Aussagen hinsichtlich der Beeinträchtigung fremder Rechte erforderlich ist. Selbst unter Berücksichtigung der nachstehend beschriebenen Abweichungen ist eine gesicherte Aussage für eine Entnahme von 63,65 l/s möglich. Den Aufzeichnun­gen des x-büros M G ist zu entnehmen, dass die Abweichungen unter 5 % betra­gen, was einen durchaus üblichen Wert darstellt, jedoch im gegenständlichen Fall hinsichtlich der Bewertung außer Betracht bleiben kann, da der Konsensantrag noch unterhalb des durch die Messgenauigkeiten berührten Bereiches liegt (61 l/s). Sollte die Behörde trotzdem die Notwendigkeit weiterer Messungen als erforderlich erachten, so wird dazu festgestellt, dass eine Beobachtung der Pegel Bx bis Bx als zielführend angesehen werden könnte, da diese die repräsen­tativsten Messstellen darstellen (wie auch aus dem Pumpversuch ersichtlich). Zu den Absenkungen des Grundwasserspiegels am Brunnen B während des gegen­ständlichen Pumpversuches wird fachlich ausgeführt, dass am 15. Februar 2016 und am 29. Februar 2016 beim Brunnen B ein Lokalaugenschein durchgeführt wurde. Wie in der Stellungnahme GTW-2014-123989/50 KNE vom 2. März 2016 festgehalten, ist das Absinken des Wasserspiegels am Brunnen B aus fachlicher Sicht auf den gegenständlichen Pumpversuch am Brunnen x der Stadtgemeinde x zurückzuführen. Die der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft vorliegen­den Abstichmessungen am Brunnen B, noch im Vorfeld des gegenständlich laufenden Pumpversuches, zeigten am 13. Mai 2014 einen Wert von 30,96 m, am 16. Juni 2014 einen Wert von 30,98 m und am 11. März 2015 einen Wert von 31,18 m unter Messpunkt und liegen somit deutlich über den festgestellten Abstichen, die im Rahmen des gegenständlich zu behandelnden Pumpversuches gemessen wurden. Erkennbar ist aus diesen drei Werten wie auch den Aufzeich­nungen an nahegelegenen Messstellen des H D, dass auf Grund von fehlenden Niederschlägen in der Region der Grundwasserspiegel eine fallende Tendenz auf­weist. Des Weiteren sind entsprechend den Entnahmestufen am Versuchs­brunnen am Brunnen B die sinkenden Abstiche erkennbar. Im Hinblick auf die Fragestellung, ob es sich um eine Beeinträchtigung oder lediglich um eine Beeinflussung am Brunnen B handelt, wird festgehalten, dass es sich um eine Beeinflussung handelt, da die Benutzung des Brunnens B zur Versorgung des Anwesens mit Trink- und Nutzwasser weiterhin uneingeschränkt möglich war. Der Wasserspiegel im Brunnen B ist im Rahmen des gegenständlichen Pumpver­suches von ca. 31,35 m (8. Februar 2016) um ca. 56 cm auf 31,92 m unter Messpunkt (8. März 2016; Ende des Pumpversuches) abgesunken. Unberück­sichtigt bleibt in dieser Betrachtung das Ausmaß der Absenkung auf Grund des generell fallenden Grundwasserstandes in der Region auf Grund der fehlenden Grundwasserneubildung. Bezüglich des Brunnens von Herrn B wurde von mir bei einer Messung am 29. Februar 2016 im Beisein von Herrn B festgestellt, dass sich die Entnahmepumpe auf ca. 35,57 m unter Messpunkt befindet. Es besteht daher nach derzeitigem Informationsstand nach wie vor eine Wassersäule von mehr als 3,65 m über der Entnahmepumpe. Die Einschaltung der Pumpe im Brunnen B zur Befüllung des Windkessels dauert nur wenige Minuten an und ver­ursacht nur eine geringfügige Absenkung von ca. 10 cm im Brunnen und spiegelt sehr rasch (innerhalb weniger Sekunden) wieder auf. Dies wurde ebenfalls im Rahmen des Lokalaugenscheines am 29. Februar 2016 überprüft und gemeinsam mit Herrn B und Mitarbeitern des Wasserwerkes x festgehalten. Zur Frage­stellung, ob aus den vorliegenden Unterlagen fachlich zu erkennen ist, weshalb Herr B am 11. Februar 2016 seine Wasserversorgungsanlage wegen zu geringer Grundwasserstände nicht nutzen konnte, wird fachlich festgehalten, dass auf Grund der vorliegenden Unterlagen keine Ursache zu erkennen ist, dass die Wasserversorgung aus dem Brunnen B am 11. Februar 2016 wegen dem gegen­ständlichen Pumpversuch nicht betrieben werden konnte. Sowohl die an diesem Tag laut Einwendung durchgeführte Abstichmessung als auch alle anderen vorlie­genden Abstichmessungen am Brunnen B weisen einen Wasserspiegel deutlich über der Entnahmepumpe auf (3,65 bis 4,23 m Wasserspiegel über Pumpe). Ein plötzliches Absinken des Grundwasserspiegels am Brunnen B bis in den Bereich der Entnahmepumpe auf Grund des durchgeführten Pumpversuches ist fachlich auszuschließen. Alleine das Abbruchkriterium von H/3 am Brunnen x von 3,5 m ist geringer als der Wasserstand über der Pumpe im Brunnen B (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1173, 1174 und 1175).

 

Im Übrigen konnten keine Abweichungen von den im Bewilligungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen festgestellt werden (Befund und Gutachten des ASV für Geohydrologie Behördenakt, AS 1166-1178).

 

3.         Beweiswürdigung:

 

Einleitend (1.) wird der Verfahrensgegenstand und Ablauf des verwaltungs­gerichtlichen Ermittlungsverfahrens zusammengefasst wiedergegeben. Die Fest­stellungen zum Kollaudierungsverfahren (2.1.) stützen sich auf die in Klammer angegebenen öffentlichen Urkunden. Die Feststellungen zum Ergebnis der wasserrechtlichen Überprüfung stützen sich auf Befund und Gutachten des Amts­sachverständigen für Geohydrologie. Der Amtssachverständige hat sich schlüssig und nachvollziehbar auf Grundlage eines umfassenden Kollaudierungsoperates gutachtlich geäußert. Die Beschwerdeführer sind seinen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Ausführungen des Amtssachver­ständigen werden daher den Feststellungen zugrunde gelegt.

 

4.         Rechtliche Beurteilung:

 

4.1.      Zur behördlichen Verhandlung, zur Verwertung des Gutachtens des Amts­sachverständigen Dipl.-Ing. K und zum Absehen von einer mündlichen Verhand­lung:

 

Die Erstbf bringen vor, Amtssachverständiger K sei der belangten Behörde zuzurechnen und damit befangen.

 

Amtssachverständige sind zwar grundsätzlich gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG in dienstlicher Hinsicht weisungsgebunden. Allein darin kann aber kein Grund für eine Befangenheit oder den Anschein der Befangenheit gesehen werden. Gemäß ständiger Rechtsprechung sowohl des Verwaltungs- als auch des Verfassungs­gerichtshofes sind Amtssachverständige bei der Erstattung ihrer Gutachten ausschließlich der Wahrheit verpflichtet und hinsichtlich des Inhaltes ihrer Gutachten an keine Weisungen gebunden, weil Gutachten den sie erstellenden (Amts)Sachverständigen persönlich zurechenbar sind. Aus der fachlichen Weisungsfreiheit des Amtssachverständigen bei Erstattung seines Gutachtens kann nicht gefolgert werden, dass das Verwaltungsgericht in jedem Fall Amts­sachverständige heranziehen darf. Das Verwaltungsgericht muss vielmehr stets prüfen, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, unter anderem also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim Verwaltungs­gericht angefochten wird. Ob dies der Fall ist, hat das Verwaltungsgericht stets nach den Umständen des Einzelfalles mit der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen und zu beurteilen. Dies setzt auch voraus, dass das Verwaltungsgericht selbst die Auswahl des Amtssachverständigen vornimmt (und nicht etwa einer anderen Stelle überlässt) und dabei dessen Qualifikation und das Vorliegen etwaiger Befangenheitsgründe bzw. Gründe für den Anschein der Befangenheit dieses Amtssachverständigen prüft  (vgl. VwGH 03.08.2016, Ro 2016/07/0008).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 7. Oktober 2014, E 707/2014, grundlegende Aussagen zur Zulässigkeit der Heranziehung von Amtssachverständigen durch ein Verwaltungsgericht gemacht. Die Aussagen des Verfassungsgerichtshofes lassen sich dahin zusammenfassen, dass er zwar die grundsätzlichen Bedenken gegen die Heranziehung von Amtssachverständigen durch das Verwaltungsgericht nicht teilt, dass aber andererseits die Heran­ziehung nicht von vornherein und in jedem Fall zulässig ist; die Unbefangenheit des Amtssachverständigen ist vielmehr jeweils gesondert zu prüfen. Der Verwal­tungsgerichtshof schließt sich diesen Erwägungen an (VwGH 27.07.2016, Ra 2016/06/0074).

 

Dem Gutachten eines Amtssachverständigen kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) kein erhöhter Beweiswert zu. Diesem kann unter anderem durch ein Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten werden (vgl. VwGH 20.06.2016, Ra 2016/09/0046).

 

Die Beschwerdeführer haben sich am 27. Juli 2016 vor Schluss der Verhandlung entfernt. Es fällt einzig und allein dem Beschwerdeführer zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahmen dazu durch unentschuldigtes Verlassen der Verhandlung keinen Gebrauch macht (vgl. VwGH 03.09.2003, 2001/03/0178, ständige Rechtsprechung). Die Beschwerde­führer mussten also damit rechnen, dass die Verhandlung anschließend fortgesetzt wird. Die belangte Behörde hat in pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 43 Abs. 2 AVG die Verhandlung um 18.30 Uhr auf den 28. Juli 2016 unter Bekanntgabe von Ort und Uhrzeit vertagt bzw. unterbrochen. Dagegen bestehen keine Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Fortsetzung an einem anderen Tag als in der Kundmachung angegeben ein „unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis“ im Sinne des § 42 Abs. 3 AVG bzw. § 71 Abs. 1 AVG darstellt. Die Verhandlungsschrift wurde mit dem bekämpften Bescheid zugestellt und wurde innerhalb der zweiwöchigen Frist derartiges nicht vorgebracht. Den Beschwerdeführern lag bei Erstellung der Beschwerdeschriftsätze der Bescheid samt Niederschrift vor. In den Beschwerden wird kein sachverhaltsbezogenes Vorbringen erstattet, das einen Widerspruch zu den Ausführungen des Amts­sachverständigen aufzeigen würde. 

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht (selbst bei anwaltlich Vertretenen) auch ohne Antrag von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, wenn es dies für erforderlich hält, wobei die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ohne Parteiantrag nicht im Belieben, sondern im pflichtgemäßen Ermessen des Verwaltungsgerichtes steht (vgl. VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Amts­sachverständiger Dipl.-Ing. K hat sich - wie schon im Rahmen der Beweis­würdigung ausgeführt wurde - schlüssig und nachvollziehbar zum gegenständ­lichen Kollaudierungsoperat befasst. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, an seiner vollen Unbefangenheit zu zweifeln. Allein der Umstand, dass er Landes­bediensteter ist, begründet nach der ständigen Rechtsprechung keine Befangen­heit. Bereits die Behörde legte dessen Gutachten ihrer Feststellung zugrunde und haben die Beschwerdeführer keine Beweismittel vorgelegt oder ein Vorbringen erstattet, das an den Ausführungen des Amtssachverständigen Zweifel begrün­den könnte. Die Beschwerden begehren keine konkrete Feststellung, die im Widerspruch zu den Ausführungen des Amtssachverständigen stehen würde. Aus diesem Grund war in pflichtgemäßem Ermessen von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.

 

4.2.      Zum geltend gemachten subjektiven Recht:

 

Im Kollaudierungsverfahren ist zu prüfen, ob die Anlagen dem Bewilligungs­bescheid entsprechend ausgeführt, die Bedingungen und Auflagen des Bewilli­gungsbescheides erfüllt worden und ob allenfalls vorliegende Abweichungen vom bewilligten Projekt geringfügig sind und - wenn sie weder öffentlichen Interessen noch Rechten Dritten nachteilig sind - nachträglich genehmigt werden können oder beseitigt werden müssen. Einwendungen, die sich gegen das Vorhaben selbst oder den Bewilligungsbescheid richten, sind unzulässig (VwGH 28.07.2016, 2013/07/0161, 28.04.2016, 2013/07/0056, ständige Recht­sprechung).

 

Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich der Rahmen jener Einwen­dungen, die von diesen Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können. Solche Einwendungen haben sich auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen spezia­lisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht imma­nent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird. So hat der Verwal­tungsgerichtshof etwa zur behaupteten Verletzung des Grundeigentums ausge­sprochen, dass, um aus dem Titel des Grundeigentums eine nach dem WRG 1959 relevante Beeinträchtigung geltend machen zu können, diese einen projekts­gemäß vorgesehenen Eingriff in die Substanz des Grundeigentums zum Gegen­stand haben muss. Der Grundeigentümer, der solches behauptet, hat darzutun, worin die Beeinträchtigung gelegen sein soll (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/07/0015, u.v.a.). Gleiches gilt sinngemäß für Wassernutzungen im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG.

 

Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und somit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwal­tungsbehörde zu entscheiden war; bei Parteibeschwerden im Sinne des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektiv-öffentlichen Rechten
- wie etwa Grundeigentümern im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren - aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022).

 

Die Erstbf bringen vor, es liege ein „Kundmachungsmangel“ vor. Abgesehen davon, dass ein solcher Mangel nicht ersichtlich ist, würde er im Wesentlichen nur dazu führen, dass keine Präklusion eingetreten ist und in der Beschwerde neue Einwendungen erhoben werden können. Die Erstbf machen in der Beschwerde aber kein subjektives öffentliches Recht (Grundeigentum oder ein Wasserrecht) geltend.

 

Der Zweitbf bringt vor, der Pumpversuch habe seinen Hausbrunnen negativ beeinflusst bzw. gefährdet. Wie schon die Behörde im bekämpften Bescheid ausführt, resultieren die festgestellten Auswirkungen aber aus dem bewilligten Pumpversuch selbst und nicht daraus, dass der Pumpversuch anders als bewilligt ausgeführt wurde.

 

Die festgestellten Abweichungen sind geringfügig und verletzen keine fremden Rechte. Das öffentliche Interesse wird nicht nachteilig berührt.

 

Der bekämpfte Bescheid ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer werden in keinem subjektiven Recht verletzt.

 

5.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Recht­sprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl