LVwG-600967/7/Wim/Bb

Linz, 11.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Mag. K C R,    geb. x, vertreten durch AnwaltGmbH R T, H, L, vom 24. Juli 2015, gegen das Straf­erkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 23. Juni 2015, GZ VStV/915300269521/2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 30. September 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 20 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf Mag. K C R (Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 23. Juni 2015, GZ VStV/915300269521/2015, zu Spruchpunkt I. eine Verwaltungs­übertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a iVm § 52 lit. a Z 11a StVO und zu Spruchpunkt II. eine Übertretung nach § 23 Abs. 2 StVO vor und verhängte jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO zu I. eine Geldstrafe in Höhe von 35 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) und zu II. eine Geldstrafe von 25 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden). Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 10 Euro auferlegt. 

 

Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen:

 

„Sie haben am 29.10.2014 um 08:00 Uhr in Enns, Kirchenplatz gegenüber Hausnummer x als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x dieses Fahrzeug

I.     im Bereich des Vorschriftszeichens gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO (Zonenbeschränkung) in Verbindung mit § 52 lit. a Z 13b StVO (Halten und Parken verboten) mit der Zusatztafel „ausgenommen gekennzeichnete Stellplätze“ abgestellt und

II.   außerhalb eines Parkplatzes nicht am Rande der Fahrbahn, sondern neben einem anderen Fahrzeug zum Halten abgestellt gehabt (2. Spur), obwohl sich aus der Bodenmarkierung oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergeben hat.“

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, dass der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht sowie das behördlich durchgeführte Ermittlungs­verfahren zweifelsfrei erwiesen sei. Die verhängten Geldstrafen wurden unter Hinweis auf § 19 VStG, dem Bestehen einschlägiger verwaltungsstraf­rechtlicher Vormerkungen, dem Nichtvorliegen von mildernden Umständen sowie den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 26. Juni 2015, erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 24. Juli 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher er Folgendes vorbringt (auszugsweise Wiedergabe):

„Der Beschuldigte fuhr am 29.10.2014 mit seinem Pkw mit dem behördlichen Kennzeichen x, von Linz nach Enns. Die Wegstrecke aus dem Innenstadtbereich, aus dem Zentrum von Enns, zu seinem Termin in der Pfarrgasse, führte dabei einbahnbedingt über den dortigen Kirchenplatz. Der Beschuldigte musste jedoch feststellen, dass der Kirchenplatz (vermutlich wegen dem nahegelegenen Schulgebäude) werktags in der Früh und sohin zur "Tatzeit", um 08.00 Uhr hinsichtlich des Verkehrs sehr stark frequentiert ist. Aufgrund des Verkehrsaufkommens sowie zur kurzfristigen Orientierung musste der Beschuldigte in der Folge auf Höhe Hausnr. x anhalten, da auch die Fahrzeuge vor ihm verkehrsbedingt anhielten. Der Beschuldigte wurde sohin kurzfristig verkehrsbedingt an seiner Weiterfahrt durch ein kleineres Fahrzeug vor ihm gehindert, weshalb der Beschuldigte sein Fahrzeug gezwungenermaßen kurzfristig zum - Stillstand - bringen musste. Es handelte sich hierbei um einen Zeitraum von lediglich ein paar Sekunden. Als sich die Fahrzeugkolonne wieder in Bewegung setzte, setzte auch der Beschuldigte seine Fahrt fort.

 

Der Beschuldigte hat im gegenständlichen Zusammenhang allerdings weder gehalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 StVO noch geparkt im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 StVO. Der Beschuldigte hat vielmehr kurz angehalten im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 26 StVO. Da er durch die Verkehrslage beziehungsweise durch sonstige wichtige Umstände zum Stillstand bringen seines Fahrzeuges gezwungen wurde. Dies hat der Beschuldigte bereits in seiner Rechtfertigung vom 24.03.2015 angeführt und darauf verwiesen, dass sich das insofern mit der Anzeige der Organe der öffentlichen Straßenaufsicht deckt, als diese in ihrer Tatbeschreibung jeweils von kurzfristigen Abständen, sowohl hinsichtlich Faktum 1, als auch hinsichtlich Faktum 2, sprechen. Das Organ der öffentlichen Straßenaufsicht hat in seiner Vernehmung vom 07.05.2015 in diesem Zusammenhang auch angeführt, dass eine persönliche Kontaktaufnahme mit dem Beschuldigten nicht erfolgen konnte, da das Fahrzeug wieder weggefahren ist. Dies kann sohin nicht als Halten oder Parken verstanden werden, sondern wie vom Beschuldigten angeführt, als kurzfristiges Zum-Stillstand-Bringen seines KFZ, dies bedingt durch den Verkehr sowie zum Zwecke der örtlichen Orientierung.

Zumal sohin ein Anhalten vorliegt, ist weder der Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. a iVm    § 52 lit. a Z 13b iVm § 52 lit. a Z 11a StVO, noch der Tatbestand des § 23 Abs. 2 StVO erfüllt, zumal beide vom Halten oder Parken ausgehen. Hätte die belangte Behörde das Vorbringen des Beschuldigten entsprechend berücksichtigt, so wäre es zu dem Ergebnis gekommen, dass mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes, eine Bestrafung ausscheidet.

Die Behörde führt in ihrem Spruch sowohl hinsichtlich Faktum 1 als auch hinsichtlich Faktum 2 jedoch niemals die notwendigen Tatbestandselemente, sondern jeweils das Wort "abstellen" an. Dadurch wurde ein für die Bestrafung notwendiges Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 44a Z 1 VStG nicht in den Spruch aufgenommen. Aus diesem Grunde wurde sohin das subjektive Recht des Beschuldigten darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1-5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht, verletzt.

Im Übrigen ist anzuführen, dass das Wort "Abstellen" keinen gesetzlichen Begriff im Sinne der StVO darstellt. Dies unter entsprechendem Hinweis auf die Begriffsdefinitionen im § 2 StVO. Dort werden lediglich die Begriffe anhalten, halten sowie parken, definiert. Aus dem Wort abstellen geht daher nicht eindeutig hervor, ob dies lediglich das Halten und Parken betrifft oder auch das Anhalten eines Fahrzeuges betrifft. Dies ist im gegenständlichen Zusammenhang allerdings insofern von Bedeutung, als Halten und Parken zur Strafbarkeit führen und der Gesetzesbegriff des Anhaltens allerdings mangels Tatbildmäßigkeit zu keiner Bestrafung führt.

Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er durch das gegenständliche "Abstellen" seines Fahrzeuges zwei gesetzliche Tatbilder verwirklicht habe. Er hätte somit durch eine Handlung mehrere Tatbilder verwirklicht. Dies stellt einen Fall der sogenannten Idealkonkurrenz dar. Aus diesem Grunde hat der Beschuldigte bereits in seiner Rechtfertigung sowie in seiner Stellungnahme darauf hingewiesen, dass eine unzulässige Doppelbestrafung vorliegt. Dem ist die Behörde dadurch entgegen getreten, indem sie anführt, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 23 Abs. 2 und    § 24 Abs. 1 lit. a StVO einander nicht ausschießen würden und sohin keine unzulässige Doppelbestrafung vorliege. In diesem Zusammenhang verkennt die belangte Behörde allerdings, dass vom Sachverhalt her diese Rechtsprechung in concreto nicht einschlägig ist. Es gilt nämlich der Grundsatz, dass die mehrfache Tatbestandserfüllung, einem Täter dann nicht anzulasten ist, wenn die wertende Betrachtung zeigt, dass bereits einer der anderen Tatbestände den Unwert eines weiteren Delikts vollständig abdeckt (Lewisch, in Lewisch/Fister/Weilguni Kommentar zum VStG, § 22 VStG, Rz 13). Dies sind die sogenannten Fälle der scheinbaren Idealkonkurrenz, bei welchen eine Doppelbestrafung ausgeschlossen ist.

 

Diesbezüglich ist im gegenständlichen Zusammenhang anzuführen, dass gemäß den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage § 23 Abs. 2 StVO den Zweck verfolgt, den Fließverkehr nicht zu behindern. Nach den im Akt erliegenden E-Mail des Stadtamtes Enns vom 07.04.2015 an die Wirtschaftskammer geht hervor, dass die gegenständliche Halte- und Parkverbotszone dazu dient, Behinderungen des Verkehrs auszuschließen beziehungsweise zu vermeiden und die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zu gewährleisten. Die gegenständlich verordnete Halte- und Parkverbotszone am Kirchenplatz, in Enns, hat sohin ebenfalls den Zweck, die Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu behindern.

Im gegenständlichen Zusammenhang dienen sohin beide seitens der belangten Behörde herangezogenen Vorschriften dem gleichen Zweck, nämlich die Flüssigkeit des Verkehrs nicht zu behindern beziehungsweise diese zu gewährleisten. Eine wertende Gesamtschau ergibt daher im konkreten Zusammenhang, dass bereits mit einem Tatbestand (§ 23 Abs. 2 oder § 24 Abs. 1 lit. a StVO) der Unwert des anderen Deliktes vollständig abgegolten ist. Es liegt daher entgegen der Ansicht der belangten Behörde, eine unzulässige Doppelbestrafung im Sinne einer scheinbaren Idealkonkurrenz vor.

 

Die gegenständliche Verordnung (Zonenbeschränkung/Halte- und Parkverbot), wobei es sich um eine Angelegenheit der örtlichen Straßenpolizei handelt, wurde durch den Bürgermeister der Stadt Enns erlassen.

Die Verordnung wurde grundsätzlich von einem unzuständigen Organ erlassen, nämlich vom Bürgermeister, anstelle des Gemeinderates. Der Bürgermeister beruft sich in seiner Verordnung vom 28.07.2014 jedoch darauf, dass ihm die Befugnis zur Verordnungssetzung im gegenständlichen Zusammenhang vom Gemeinderat per Verordnung vom 08.03.2001 übertragen worden sei. Eine derartige Zuständigkeitsdelegierung ist gemäß § 94 GemO 1990 durch Anschlag an der Amtstafel kundzumachen. Dass diese Delegationsverordnung gehörig kundgemacht wurde, konnte seitens des Beschuldigten auch nach Durchsicht der Amtstafel der Stadtgemeinde Enns nicht verifiziert werden. Der Beschuldigte geht daher davon aus, dass die Verordnung vom 08.03.2001 nicht ordnungsgemäß kundgemacht wurde. Dies hat zur Folge, dass die vom Bürgermeister erlassene Zonenbeschränkung sowie das Halte- und Parkverbot auf dem Kirchenplatz von einem unzuständigen Organ erlassen wurde. Dies stellt einen Verstoß gegen Artikel 18 B-VG dar.

 

Angefochten wird im gegenständlichen Zusammenhang auch die Strafbemessung. Dies deshalb, weil der Beschuldigte den Eventualantrag gestellt hat unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit eine Ermahnung auszusprechen.“

 

Der Beschwerdeführer beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und begehrt die Aufhebung des behördlichen Bescheides und die Einstellung des Verfahrens, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 30. Juli 2015 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300269521/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Weiters wurde die Verordnung der Stadtgemeinde Enns vom 9. März 2001, Zl. 120-2-62/2001-Mau-Ha, mit der einzelne in die Zuständigkeit des Gemeinderates fallenden Angelegenheiten der örtlichen Straßenpolizei auf den Bürgermeister übertragen wurden, beigeschafft und Einsicht in diese genommen.

 

Zudem wurde am 30. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der meldungslegende Polizeibeamte GI Andreas Etlinger von der Polizeiinspektion Enns teilnahm und als Zeuge vernommen wurde. Der Beschwerdeführer und dessen Rechtsvertretung als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Die Rechtsvertretung des Beschwerde­führers entschuldigte das Fernbleiben telefonisch kurz vor Beginn der Verhandlung damit, dass der Beschwerdeführer einen wichtigen anderen Termin habe. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers nahm zur Kenntnis, dass eine Vertagung der Verhandlung nicht stattfindet.

 

Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers und der belangten Behörde statt, wobei deren Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.

 

Es fällt dem Rechtsmittelwerber zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnis­nahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nicht­erscheinen keinen Gebrauch macht (VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).

 

Anlässlich der Verhandlung wurde der behördliche Verfahrensakt verlesen.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer hatte am 29. Oktober 2014 um 08.00 Uhr in E, auf dem Kirchenplatz gegenüber Nr. x, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen     x innerhalb des Bereiches der verordneten und kundgemachten Zone „Halten und Parken verboten“ mit der Zusatztafel „ausgenommen gekennzeichnete Stell­plätze“ außerhalb der gekenn­zeichneten Stellflächen und nicht am Rande der Fahrbahn, sondern in zweiter Spur gehalten.

 

Laut Verwaltungs­strafevidenz ist der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und weist u.a. eine rechts­kräftige Übertretung nach § 24   Abs. 1 lit. a StVO und drei rechtskräftige, nicht getilgte Vormerkungen wegen Übertretung gemäß § 24 Abs. 3 lit. a StVO auf. Er verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 2.500 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten.

 

I.4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung, insbesondere der dienstlichen Wahrnehmung des meldungslegenden Polizeibeamten und dessen Aussagen vor der belangten Behörde als auch vor dem Landes­verwaltungs­gericht als Zeuge, der von ihm beigebrachten Lichtbilder und der Verordnungen des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 9. März 2001, Zl. 120-2-62/2001-Mau-Ha und des Bürgermeisters von Enns vom 28. Juli 2014, AZ 120-2-498-1/2014-He, samt Lageplan.

 

Der Meldungsleger erläuterte im Rahmen der mündlichen Verhandlung, dass seine vor der belangten Behörde gemachen Angaben zutreffend seien. Er schloss ein verkehrsbedingtes Anhalten des Beschwerdeführers unmiss­verständlich aus und gab allgemein über Befragen zu Protokoll, dass es im Bereich des Kirchenplatzes gerade in der Früh immer wieder zu gefährlichen Situationen komme, weil Eltern hier immer wieder in zweiter Spur halten würden, um ihre Kinder aussteigen zu lassen. Da andere Fahrzeuge versuchen würden, an diesen stehenden Fahrzeugen vorbeizufahren, sei es speziell für aussteigende Kinder dort sehr gefährlich. Im Rahmen der Schulwegsicherung sei er öfters im Bereich des Kirchenplatzes eingeteilt, so auch am Tattag. An die konkrete Situation könne er sich zwar nicht mehr erinnern, jedoch achte er immer sehr darauf, ob das Abstellen eines Fahrzeuges verkehrsbedingt erfolge oder eben aus anderen Gründen. Er bringe Verkehrsverstöße auch nur dann zur Anzeige, wenn eine Kontaktaufnahme mit dem Lenker ausscheide.

 

Der Zeuge legte entsprechende Lichtbilder vor, aus denen die Tatortörtlichkeit zu sehen ist, insbesondere die Zonenbeschränkung samt den aufgestellten Verkehrszeichen und auch der Abstellplatz, auf dem das angezeigte Fahrzeug damals gestanden hat. Über Vorhalt des im Verfahrensakt angeschlossenen Lichtbildes, auf dem die damalige Abstellposition des Pkw eingezeichnet ist, gab der Meldungsleger an, dass dies wohl die Position sei, auf der das Fahrzeug damals gestanden hat. Ein Vergleich der beiden vorliegenden Lichtbilder lässt unzweifelhaft eine Übereinstimmung der Abstellorte erkennen.

 

Dass sich der Meldungsleger anlässlich seiner Befragung im Beschwerde-verfahren nach nunmehr fast zwei Jahren nicht mehr an einzelne Details der Übertretungen erinnern konnte, ist durchaus nachvollziehbar, beeinträchtigt seine Glaubwürdigkeit aber nicht, sondern verleiht seiner Darstellung durchaus zusätzlich Authentizität. Der Zeuge ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, der mit der Verkehrsüberwachung bestens betraut ist. Angesichts seiner Ausbildung, Schulung sowie Erfahrung im Verkehrsdienst und der damit verbundenen Routine ist ihm die Feststellung der angezeigten Verwaltungsübertretungen absolut zuzumuten, sodass seine damals in Ausübung des Dienstes gemachten und vor der belangten Behörde schlüssig wiedergegebenen Wahrnehmungen trotz nunmehr teilweise fehlender Erinnerung nicht begründbar in Zweifel gezogen werden können. Der unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge hinterließ bei der Verhandlung einen sachbezogenen und soliden Eindruck, wobei nichts darauf hindeutete, dass er ohne Grund eine Anzeige aufgenommen hat und den Beschwerdeführer mutwillig und aus unsachlichen Motiven wahrheitswidrig belastet hätte und sich dadurch straf- und disziplinarrechtlichen Konsequenzen aussetzen würde. Der Beamte befand sich während seiner Wahrnehmungen in der Nähe zum angezeigten Fahrzeug, sodass von durchaus verlässlichen Angaben auszugehen ist.

 

Die Verantwortung des Beschwerdeführers hingegen vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Er bestritt in der Beschwerde zwar nicht, den gegenständlichen Pkw am Tatort innerhalb der Halte- und Parkverbotszone außerhalb eines markierten Abstellplatzes in zweiter Spur gehalten zu haben, wandte jedoch sachverhaltsrelevant ein, dass es sich dabei um ein verkehrsbedingtes Anhalten, welches der Meldungsleger zeugenschaftlich aber ausschloss, gehandelt habe. Es ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer frei verantworten konnte, nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Es ist naheliegend, dass er als unmittelbar betroffener Lenker den Sachverhalt so schilderte, wie er für ihn am günstigsten ist. Dies auch deshalb, weil gegen ihn wegen dieses Vorfalles das konkrete Verwaltungs­strafverfahren anhängig ist. In dem er zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, hat er sich seiner Verteidigungsrechte begeben, weitere, für seinen Standpunkt sprechende Fakten und Tatsachen vorzubringen. Es ist ihm damit letztlich nicht gelungen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen und eine Entlastung hinsichtlich der Tatvorwürfe herbeizuführen. Er muss daher die getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen.

 

Dass zur fraglichen Tatzeit für den Bereich Kirchenplatz in Enns eine Zonenbeschränkung „Halten und Parken verboten“ (§ 52 lit. a Z 13b iVm Z 11a und 11b StVO) mit Ausnahme gekennzeichneter Stellflächen erlassen war, ergibt sich aus der aktenkundigen Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Enns vom 28. Juli 2014, AZ 120-2-498-1/2014-He, in Zusammenschau mit der Übertragungsverordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom       9. März 2001, Zl. 120-2/-62/2001-Mau-Ha samt Anschlagsvermerk an der Amtstafel. Die Aufstellung und Anbringung der entsprechenden Verkehrszeichen erfolgte laut Aktenvermerk am 20. August 2014.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO ist das Halten und das Parken im Bereich des Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“ nach Maßgabe der Bestimmungen des § 52 Z 13b verboten.

 

Das Vorschriftszeichen „Zonenbeschränkung“ gemäß § 52 lit. a Z 11a StVO zeigt den Beginn einer Zone an, innerhalb der die durch das eingefügte Zeichen zum Ausdruck gebrachte Verkehrsbeschränkung gilt.

          

Gemäß § 23 Abs. 2 erster Satz StVO ist außerhalb von Parkplätzen ein Fahrzeug, sofern sich aus Bodenmarkierungen oder Straßenverkehrszeichen nichts anderes ergibt, zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen.

 

I.5.2. Der Beschwerdeführer hat, wie das Beweisverfahren ergeben hat, am     29. Oktober 2014 um 08.00 Uhr den Pkw, Kennzeichen x, in Enns, gegenüber Kirchenplatz Nr. x, im Bereich der verordneten und kundgemachten „Halte- und Parkverbotszone – ausgenommen gekennzeichnete Stellflächen“ außerhalb der markierten Stellflächen nicht am Rande der Fahrbahn, sondern vielmehr in zweiter Spur zum Halten abgestellt.

 

Ein verkehrsbedingtes Anhalten lag nach den schlüssigen Angaben des Meldungslegers nicht vor, weshalb daher von einem „Halten“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 27 StVO auszugehen ist. Das Halten war zum Tatzeitpunkt am Tatort jedoch verboten.

 

Der Spruch des behördlichen Straferkenntnisses entspricht der Vorschrift des      § 44a Z 1 VStG. Auch wenn die Behörde im Spruch den Begriff „abgestellt“ gebraucht hat, so schadet dies nicht und vermag an dessen Rechtmäßigkeit nichts zu ändern. Der Begriff "abgestellt" stellt nämlich einen die Begriffe „Halten und Parken“ umfassenden Oberbegriff dar (vgl. z. B. VwGH 27. November 1987, 87/18/0098).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat beispielweise im Erkenntnis vom 18. Jänner 1989, 88/02/0173, festgehalten, dass es bei einer Übertretung eines Halte- und Parkverbotes gleichgültig ist, ob sich das Abstellen als Halten oder als Parken darstellt. Die Verwendung des Ausdruckes "Abstellen" im Spruch entspricht in derartigen Fällen jedenfalls dem Gesetz. Auch bei Übertretungen gemäß § 23 Abs. 2 StVO kann nach der entsprechenden Judikatur mit dem Oberbegriff "abgestellt" über "Halten und Parken" das Auslangen gefunden werden (VwGH 12. August 1994, 94/02/0310).

 

Das Aufstellen eines Fahrzeuges nicht parallel zum Fahrbahnrand (§ 23 Abs. 2 StVO) und das Halten in einem beschilderten Halteverbot (§ 24 Abs. 1 lit. a StVO) stellen zwei verschiedene Tatbilder dar, die einander nicht ausschließen, weil jedes für sich allein und beide gleichzeitig verwirklicht werden können (VwGH 23. September 1983, 83/02/0200). Es liegt somit auch eine unzulässige Doppelbestrafung nicht vor.

 

In zweiter Spur darf weder geparkt noch gehalten werden und zwar auch dann nicht, wenn das Abstellen eines Fahrzeuges nicht verkehrsbehindernd wirken würde (VwGH 29. Oktober 1970, 1461/70, ZVR 1970/93). § 23 Abs. 2 StVO enthält für mehrspurige Fahrzeuge die klare und unmissverständliche Anordnung, dass solche Fahrzeuge grundsätzlich - unabhängig von ihrer Länge - zum Halten oder Parken am Rand der Fahrbahn und parallel zum Fahrbahnrand aufzustellen sind.

 

Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Enns vom 9. März 2001, Zl. 120-2/-62/2001-Mau-Ha, hat der Gemeinderat gemäß § 43 Abs. 2 Oö. Gemeindeordnung 1990, LGBl. Nr. 91/1990 in der Fassung LGBl. Nr. 7/2000, dem Bürgermeister u.a. die Erlassung von Verordnungen nach § 43 StVO, mit denen Beschränkungen für das Halten und Parken erlassen werden, übertragen. Die Rechtswirksamkeit dieser Verordnung begann gemäß ihrem § 2 mit dem auf den Ablauf der Kundmachungsfrist folgenden Tag. Da der Anschlag an der Amtstafel am 12. März 2001 und die Abnahme am 26. März 2001 erfolgten,  trat daher die Verordnung am 27. März 2001 in Kraft.

 

Aufgrund dieser Übertragungsverordnung war demnach für die Erlassung der konkreten Halte- und Parkverbotszonenverordnung vom 28. Juli 2014, AZ 120-2-298-1/2014-He, der Bürgermeister von Enns zuständig. Die in Rede stehende Verordnung wurde entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers somit vom zuständigen Organ erlassen und rechtskonform verordnet und am 20. August 2014 durch die entsprechenden Verkehrszeichen kundgemacht. Es finden sich auch keine sonstigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer gesetzeswidrigen Verordnung noch gibt es Hinweise auf Mängel bei deren Kundmachung. Der Beschwerdeführer hat derartiges auch nicht behauptet.

 

Die Erlassung eines Gebotes oder Verbotes, welches durch entsprechende Verkehrsschilder kenntlich gemacht ist, zieht die Verpflichtung des Verkehrsteilnehmers nach sich, es ohne Rücksicht darauf zu beachten, ob er die behördliche Anordnung für erforderlich hält oder nicht (VwGH 30. Juni 2000, 98/02/0335). Ein Verkehrszeichen ist vom Normunterworfenen so lange zu beachten, als es aufgestellt ist (Pürstl, StVO13, 2011, § 44 StVO, E 9).

 

Der objektive Tatbestand der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Ver­waltungs­übertretungen ist daher erfüllt.

 

I.5.3. Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretungen kein Verschulden trifft. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte er mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen und ließ sich auch aus dem Sachverhalt nicht schließen. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG ist daher zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite der Übertretungen als erfüllt zu bewerten. Einem geprüften Kraftfahrzeuglenker wie dem Beschwerdeführer muss u.a. die sorgfältige Beachtung von Verkehrszeichen zugemutet werden. Auch ein vom Beschwerdeführer angeführtes zum Stillstand bringen  seines Fahrzeuges aus Gründen der Orientierung rechtfertigt oder entschuldigt nicht die Übertretungen, da einem sorgfältigen Fahrzeuglenker sehr wohl zuzumuten ist, dies an einer geeigneten und rechtlich erlaubten Stelle vorzunehmen.

 

I.5.4. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die bezughabende Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO sieht für die Zuwiderhandlungen des Beschwerdeführers eine Geldstrafe von je bis zu 726 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils bis zu zwei Wochen vor.

 

Die Behörde hat bei der Bemessung der Strafe die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mit einem Einkommen in Höhe von 2.500 Euro monatlich bei keinem relevanten Vermögen und keinen gewichtigen Sorgepflichten geschätzt. Der Beschwerdeführer hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Als straferschwerend wurde das Vorliegen einschlägiger Vormerkungen gewertet,  strafmildernd ist die überlange Verfahrensdauer zu berücksichtigen.

 

Halte- und Parkbeschränkungen nach § 24 Abs. 1 lit. a StVO dienen der Leichtigkeit, Flüssigkeit und aber auch der Sicherheit des Verkehrs. Der Schutzzweck des § 23 Abs. 2 StVO besteht darin, die Fahrbahn möglichst weitgehend für den Verkehr freizuhalten, kein Verkehrshindernis inmitten der Fahrbahn entstehen und keine unklare Verkehrssituation aufkommen zu lassen.

 

Durch sein Verhalten hat der Beschwerdeführer zumindest fahrlässig gegen den Zweck dieser Normen verstoßen. Vor diesem Hintergrund kann das                 OÖ. Landesverwaltungsgericht nicht finden, dass die Behörde den ihr bei der Strafzumessung zustehenden Ermessensspielraum überschritten hätte. Die verhängten Geldstrafen wurden an der untersten Grenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und betragen lediglich 4,8 bzw. 3,4 % der möglichen Höchststrafe, sodass auch die Zuerkennung des Milderungsgrundes einer überlangen Verfahrensdauer keine Strafherabsetzung zu rechtfertigen vermag. Im Hinblick auf die Gesamtumstände des Vorfalles sind die verhängten Geldstrafen nicht als überhöht anzusehen. Die Strafen erscheinen noch tat- und schuldangemessen festgesetzt und sind aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der verletzten Verwaltungsvorschriften im Straßenverkehr von Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen.

 

Ein Absehen von der Bestrafung und die Erteilung einer Ermahnung im Sinne des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG kommt nicht in Betracht, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschwerdeführers an den Übertretungen nicht als gering zu werten sind. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird dem Beschwerdeführer die Bezahlung der Verwaltungsstrafen problemlos ermöglichen.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafen wurden in angemessenem Verhältnis zu den ver­hängten Geldstrafen festgesetzt.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von insgesamt 20 Euro vorzuschreiben.

 

 

III.  Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Beschwerdeführer ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß       § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r