LVwG-601472/7/MB/HG

Linz, 10.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde von D D K, geb. x, L, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 28. Juni 2016, GZ: VStV/916300778395/2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe stattgegeben, als die Strafe für die Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG (Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides) auf 240,00 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 4 Tage und 14 Stunden herabgesetzt wird und somit eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt 520,00 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen und 3 Stunden) verhängt wird.

 

II.      Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 52,00 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG für die Übertretung gemäß Spruchpunkt 4 keinen Kosten­beitrag zu leisten, für die anderen vier Übertretungen (Spruchpunkte 1, 2, 3 und 5) ist gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag iHv. 56,00 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig. Bezüglich der Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) iVm. § 52 lit. a) Z 10a StVO 1960 (Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides) ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerde­führers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich (in der Folge: belangte Behörde) vom 14. Juni 2016, GZ: VStV/916300778395/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) eine Geldstrafe iHv. 775,00 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen und 5 Stunden wegen folgenden Übertretungen gegen die StVO, das KFG sowie das FSG am 21. Mai 2016 verhängt:

 

"1.

Sie haben am 21.05.2016 um 22:20 Uhr in Linz, Umfahrung Ebelsberg, Mona-Lisa-Tunnel, Richtung stadteinwärts fahrend als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kz. x im angeführten Bereich, welcher außerhalb eines Ortsgebietes liegt, die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 6 km/h überschritten. Die Überschreitung wurde mit einem Messgerät festgestellt. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

2.

Sie haben sich wie am 21.05.2016 um 22:11 Uhr in Linz, StrKm 4,05, Umfahrung Ebelsberg, Richtung stadteinwärts fahrend, festgestellt wurde, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt und gilt das angeführte Fahrzeug daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

3.

Sie haben es, wie am 21 05.2016 um 22:11 Uhr in Linz, StrKm 4,05, Umfahrung Ebelsberg, Richtung stadteinwärts fahrend festgestellt wurde, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen, eine(n) Abschrift des Genehmigungsbescheides /allgemeine Betriebserlaubnis (ABE)/Nachweis (Bestätigung) durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG Ermächtigten über die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen im Fahrzeug mitzuführen, obwohl Sie gem. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG dazu verpflichtet sind. Es wurde festgestellt, dass folgende Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen angebracht waren:

Austausch des Vorderen Zahnrades von 11 Zähne auf 12 Zähne.

4.

Sie haben am 21.05.2016 um 22:11 Uhr in Linz, Str.km 4,05, Umfahrung Ebelsberg, Richtung stadteinwärts fahrend das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen X auf einer Straße mit öffentlichen Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der betreffenden Klasse waren, in die das von Ihnen gelenkte Kraftfahrzeug fällt. Es wäre eine Lenkberechtigung der Klasse A1 notwendig gewesen.

5.

Sie haben am 21.05.2016 um 22:11 Uhr in Linz, Umfahrung Ebelsberg, StrKm 4.05, Ri. Richtung stadteinwärts als Lenker das Kraftrad mit dem Kennzeichen verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht werden konnte.

Die Geschwindigkeit wurde mittels Rolltester festgestellt.

Das gegenständliche Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad, sondern als Kleinmotorrad und bestand daher keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.  §52 litt. a Zif. 1Oa StVO

2.  § 102 Abs. 1 i.V.m. §36 lit. a KFG

3.  § 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG

4.  § 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

5.  §36 lit. d KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

1.

€ 30,00

0 Tage(n) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2.

€150,00

1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§134 Abs. 1 KFG

3.

€ 80,00

0 Tage(n) 16 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 1 KFG

4.

€ 365,00

7 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 37 Abs. 1 FSG

5.

€150,00

1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§134 Abs. 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

 

€ 775,00

[…]"

 

2. Mit E-Mail vom 24. Juni 2016 erhob der Bf rechtzeitig Einspruch gegen diese Strafverfügung, weshalb gemäß § 49 Abs. 2 VStG ein ordentliches Verfahren einzuleiten war, wobei vom Bf nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wurde. Der Bf ersuchte dabei um Herabsetzung der Strafe, da er noch Schüler sei und über kein Einkommen verfüge. Zudem sei seine Mutter alleinerziehend mit 2 Kindern und arbeite nur Teilzeit.

 

3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Juni 2016, GZ: VStV/916300778395/2016, wurde die Geldstrafe auf 645,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage und 13 Stunden reduziert. Im Spruch führte die belangte Behörde dazu aus:

 

"[…] Ihrem Einspruch vom 24.06.2016 gegen die Strafverfügung vom 14.06.2016 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit € 645,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tag(e) 13 Stunde(n) 0 Minute(n)) neu bemessen.

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

 

€ 64,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet);

 

Delikt:

Strafe neu:

§52 lit. a Zif. 10aStVO

€20,00

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 36 lit. a KFG

€100,00

§ 102 Abs. 1 i.V.m. § 22a Abs. 1 Z 1 lit. b KDV

€ 60,00

i.V.m. § 33 Abs. 1 Z 3 letzter Satz KFG

 

§ 37 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 3 FSG

€ 365,00

§ 36 lit. d KFG

€100,00

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher

 

€ 709,50

[…]"

 

Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus:

 

"Aufgrund des eingebrachten Einspruches, mit welchem die Bemessung der Strafe in Beschwerde gezogen worden war, war zu prüfen, ob die Bestimmung des § 19 VStG eingehalten wurde.

 

Die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (Landespolizeidirektion ), gelangte zur Ansicht, dass sie bei der Bemessung der Strafe die mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen als Grundlage richtig angenommen hat.

 

Bei der Überprüfung der Strafhöhe wurden das Ausmaß des Verschuldens und auch der Umstand, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit zu Gute kommt, gewertet und somit die Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abgewogen.

 

Ihre Ausführungen im Einspruch waren somit geeignet, eine Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen. Eine weitere Herabsetzung der Strafe war jedoch nicht möglich.

 

Bei der Strafbemessung wurden Ihre Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Ihre Vermögens- und Familienverhältnisse haben Sie der Behörde nicht bekanntgegeben. Die Behörde nimmt weiters an, dass Sie kein Vermögen besitzen sowie keine für die Strafbemessung relevanten Sorgepflichten haben.

 

Bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bleibt es Ihnen unbenommen bei der hsg. Behörde (Vollzug) einen Antrag auf Ratenzahlung einzubringen.

 

Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet."

 

4. Mit E-Mail vom 14. Juli 2016 erhob der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin wie folgt aus:

 

"[…] Ich bedanke mich für die Einbeziehung meiner finanziellen Situation in das Strafmaß, jedoch entspricht es meiner Meinung nach dennoch nicht einer angemessenen Strafe. Ca. 700 Euro sind für einen Schüler ohne Einkommen ein fast unlösbares Problem, wären es 300 - 400 Euro gewesen hätte ich das schon irgendwie geschafft (weil mir ja grundsätzlich bewusst ist, dass ich etwas falsch gemacht habe und somit bestraft werden muss), aber so muss ich mir die Frage stellen: "Ist das wechseln eines Ritzels und die Überschreitung einer Geschwindigkeitsbegrenzung um 6 Km/h wirklich eine Haftstrafe von ca. 9,5 Tagen wert (und das obwohl ich bis dato ein unbescholtener Bürger war)?"

 

Diese Frage kann und will ich nach meiner Rechtsauffassung nur mit NEIN beantworten und somit bleibt mir keine andere Wahl als gegen das Straferkenntnis Beschwerde einzulegen.

 

Da ich, wie Sie wissen, quasi mittellos bin und zudem mit 16 Jahren meiner Meinung nach vor Gericht meine Interessen nicht selbst ausreichend wahren kann, werde ich die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteitigers [sic!] in Anspruch nehmen müssen.

 

Wo und in welcher Form kann ich dies machen?

 

Es tut mir leid für die Umstände aber aufgrund der Strafhöhe bleibt mir keine andere Wahl. […]"

 

5. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 15. Juli 2016 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

6. Mit Schreiben vom 27. Juli 2016 brachte der Bf rechtzeitig einen Antrag auf Verfahrenshilfe ein. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Landesverwaltungs­gerichtes Oberösterreich vom 2. August 2016 als unbegründet abgewiesen.

 

7. Mit Schreiben vom 31. August 2016 stellte der Bf (neue) Beschwerdeanträge. Da gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Einbringung einer Beschwerde mit der Zustellung eines abweisenden Beschlusses auf Verfahrenshilfe neu zu laufen beginnt, war diese Beschwerde rechtzeitig.

 

In der Beschwerde rügte der Bf, dass die Messung der Bauartgeschwindigkeit mit dem Rolltester nicht korrekt gewesen sein soll und daher die Spruchpunkte 2, 4 und 5 des bekämpften Bescheides zu beheben seien. Zudem verwies der Bf bezüglich dem Strafmaß auf Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenates Oberösterreich, wonach die im Wesentlichen vorgeworfene Tat, also die Erhöhung der maximal zulässigen Bauartgeschwindigkeit, in anderen Fällen geringer bestraft worden war. Der Bf stellte in seiner Beschwerde die folgenden Anträge:

 

„C1) Den angefochtenen Strafbescheid zumindest bez. der Punkte 2), 4) und 5) zu beheben und ggf. das Verfahren einzustellen.

 

C2) Oder/in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenen Maß mit Berücksichtigung meines Alters, meiner finanziellen Möglichkeiten und meiner Unbescholtenheit herabzusetzen.

 

C3) Sollte meiner Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden, beantrage ich eine mündliche Verhandlung.“

 

8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt.

 

 

II.             

 

Das Landesverwaltungsgericht geht von dem sich aus dem unter Punkt I. angeführten Schriftsätze ergebenden Sachverhalt aus. Dieser ergibt sich in den entscheidungswesentlichen Punkten unstrittig.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, sich die gegenständliche Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtete und keine Partei die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt hat, konnte von der Durchführung einer solchen abgesehen werden.

 

 

III.            

 

1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 27 iVm. § 9 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG) zu prüfen. Die Beschwerdegründe und das Begehren bilden den Prüfungsumfang und -gegenstand des Verfahrens. Gemäß § 49 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat die Behörde, wenn im Einspruch gegen eine Strafverfügung ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

 

Der Bf hat mit Schreiben vom 24. Juni 2016 einen Einspruch gegen die Strafverfügung der belangten Behörde vom 14. Juni 2016 gemacht, welche ausdrücklich nur auf das Ausmaß der verhängten Strafe gerichtet war. Die Straf­verfügung ist daher in allen anderen Teilen in Rechtskraft erwachsen. Prüfungsmaßstab für das Landesverwaltungsgericht kann daher nur mehr die Beschwerde gegen die nicht rechtskräftig gewordene Entscheidung der Behörde bezüglich der Höhe der Strafe sein. Das Begehren, die Spruchpunkte 2, 4 und 5 des bekämpften Bescheides ersatzlos zu beheben, ist daher unzulässig.

 

3. Der Bf hat eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beantragt, falls seiner Beschwerde nicht vollinhaltlich stattgegeben werden sollte. Der an das Verwaltungsgericht gerichtete Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde bedingt ("falls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mwN).

 

Nachdem auch die belangte Behörde keine mündliche Verhandlung beantragt hat, wurde von keiner Partei ein Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gestellt. Auf die Durchführung einer solchen konnte daher gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG verzichtet werden, weil sich die Beschwerde lediglich gegen die Strafhöhe richtet.

 

4. Die für die Strafverfügung der belangten Behörde wesentlichen Normen lauten wie folgt:

 

4.1. § 52 lit. a Z. 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 123/2015, lautet:

„GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. […]“

 

Die Strafsanktionsnorm dazu bildet § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 und lautet:

„(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

a)    wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist,

[…]“

 

4.2. § 102 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 73/2015, lautet auszugsweise:

„(1) Der Kraftfahrzeuglenker darf ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen; die Überprüfung der Wirksamkeit der Vorrichtungen zum Abgeben von akustischen Warnzeichen darf jedoch nur erfolgen, sofern nicht ein Verbot gemäß § 43 Abs. 2 lit. a StVO 1960 besteht. […]“

 

§ 36 KFG 1967 lautet:

„Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhängern, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, dürfen unbeschadet der Bestimmungen der §§ 82, 83 und 104 Abs. 7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn

a)

sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39) oder mit ihnen behördlich bewilligte Probe- oder Überstellungsfahrten (§§ 45 und 46) durchgeführt werden,

b)

sie das behördliche Kennzeichen (§ 48) führen,

c)

bei der Zulassung oder Bewilligung einer Probe- oder Überstellungsfahrt vorgeschriebene Auflagen erfüllt werden,

d)

für sie die vorgeschriebene Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (§ 59) oder Haftung (§ 62) besteht und

e)

bei den der wiederkehrenden Begutachtung (§ 57a) unterliegenden zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter § 57a Abs. 1b fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs. 5 und 6) am Fahrzeug angebracht ist.“

 

§ 33 Abs. 1 KFG 1967 lautet:

„(1) Änderungen an einem einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug einer genehmigten Type, die die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinflussen können, hat der Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen, in dessen örtlichem Wirkungsbereich das Fahrzeug seinen dauernden Standort hat; durch Verordnung kann jedoch festgesetzt werden, daß Änderungen durch das Anbringen von bestimmten Arten von Teilen, Ausrüstungsgegenständen, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen an Fahrzeugen nicht angezeigt werden müssen, wenn

1.

diese Änderungen

 

a)

nicht wesentliche technische Merkmale der genehmigten Type betreffen,

 

b)

den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht zuwiderlaufen und

 

c)

die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges nicht herabsetzen, und

2.

sofern für diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzlichen Aufbauten oder Vorrichtungen eine Typengenehmigung vorgesehen ist, sie gemäß § 35 oder nach einer Einzelrichtlinie typengenehmigt sind, oder

3.

sofern diese Teile, Ausrüstungsgegenstände, zusätzliche Aufbauten oder Vorrichtungen von der Behörde als für diese Type und Ausführung auf Grund eines von einem nach § 124 bestellten Sachverständigen erstellten Gutachtens für geeignet erklärt oder nach § 33 an einem einzelnen Fahrzeug bereits genehmigt worden sind. In diesem Fall ist eine Abschrift des Genehmigungsbescheides im Fahrzeug mitzuführen.“

 

§ 22a Abs. 1 Z. 1 Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (KDV 1967), BGBl. Nr. 399/1967, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. II Nr. 40/2015, lautet:

„(1) Als Änderung, die nicht angezeigt werden muß (§ 33 Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes 1967), gilt

1. das Austauschen von

a)  von im § 2 angeführten Teilen und Ausrüstungsgegenständen gegen solche einer anderen genehmigten oder gemäß § 35 Abs. 4 KFG 1967 anerkannten Type, die hinsichtlich ihrer Wirkung mindestens gleichwertig sind und die Fahreigenschaften oder andere Betriebseigenschaften des Fahrzeuges nicht verschlechtern,

b)  von Rädern und Reifen gegen eine andere als im Typenschein oder im Bescheid über die Einzelgenehmigung angegebene Dimension oder Art, wenn der Zulassungsbesitzer über den Nachweis verfügt, dass diese Dimension oder Art von Rädern oder Reifen bereits in einem Verfahren nach § 32 oder § 33 KFG 1967 als für die Type und Ausführung des Fahrzeuges geeignet erklärt wurde, sofern die in diesem Verfahren vorgeschriebenen Auflagen beim Anbringen dieser Räder oder Reifen eingehalten wurden und dabei keine Änderungen am Fahrzeug beim Anbringen der Räder und Reifen erforderlich sind und die fachgerechte Anbringung und die Einhaltung allfälliger Auflagen durch einen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 Ermächtigten bestätigt wird; der Nachweis und die Bestätigung sind vom Lenker des Fahrzeuges auf Fahrten mitzuführen;“

 

Die Strafsanktionsnorm zu den oben genannten Straftatbeständen des KFG 1967 bildet jeweils § 134 Abs. 1 KFG 1967 und lautet:

„(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

4.3. § 1 Abs. 3 Führerscheingesetz (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 74/2015, lautet auszugsweise:

„(3) Das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers ist, ausgenommen in den Fällen des Abs. 5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt. […]“

 

Die Strafsanktionsnorm dazu bildet § 37 Abs. 1 FSG und lautet:

„§ 37. (1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2 180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz, die einen bestimmten Alkoholgrenzwert zum Lenken oder Inbetriebnehmen von Kraftfahrzeugen festlegen, sind unbeschadet des Abs. 3 Z 3 jedoch nur dann zu bestrafen, wenn keine Übertretung der StVO 1960 oder des § 37a vorliegt. Dies gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungs­stelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.“

 

5. Der Bf bestreitet die ihm vorgeworfenen Tat - im Wesentlichen das Auswechseln eines „Ritzels“ - nicht. Auf die Zulässigkeit des Rolltests, mit dem die Überschreitung der Bauartgeschwindigkeit nachgewiesen wurde, musste nicht weiter eingegangen werden, da das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im gegenständlichen Verfahren ohnehin nur mehr das Ausmaß der Strafe zu behandeln hatte.

 

Zum objektiven Tatvorwurf ist festzuhalten, dass das Wechseln des „Ritzels“ im gegenständlichen Fall dazu geführt hat, dass das Kraftfahrzeug des Bf auf dem Rolltester eine maximale Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht hat, obwohl die Bauartgeschwindigkeit für ein Motorfahrrad 45 km/h beträgt. Dadurch

-      hat der Bf im Bereich einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h eine Geschwindigkeit von 66 km/h erreicht;

-      gilt das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen;

-      verfügt das gegenständliche Kraftfahrzeug auf Grund des Einbaues des neuen Zahnrades über eine nicht genehmigte Änderung;

-      war der Bf mit einem Kraftfahrzeug unterwegs, ohne im Besitz einer für diese Fahrzeugklasse gültige Lenkerberechtigung zu sein;

-      gilt das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht mehr als Motorfahrrad und es bestand daher im Tatzeitpunkt für das Fahrzeug keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung.

 

Die oben genannten Straftatbestände wurden vom Bf allesamt objektiv erfüllt und die Strafverfügung der belangten Behörde ist diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen.

 

6. Die Bestrafung einer Verwaltungsübertretung setzt Verschulden voraus. Für das in Rede stehende Delikt ist keine eigene Regelung hinsichtlich des Verschuldens normiert. Nachdem es sich um ein Erfolgsdelikt handelt, ist § 5 Abs. 1, 2. Satz VStG nicht anwendbar. Daraus folgt, dass die subjektive Tatseite der Tat dem Bf nachzuweisen ist, wobei gemäß § 5 Abs. 1, 1. Satz VStG fahrlässiges Verhalten genügt.

 

Da im gegenständlichen Verfahren lediglich das Ausmaß der Strafe zu behandeln ist, ist auf die Erfüllung der subjektiven Tatseite grundsätzlich nicht weiter einzugehen. Da die Schuld des Bf jedoch eine Auswirkung auf die Straf­bemessung haben könnte, ist festzustellen, dass der Austausch des Ritzels jedenfalls vorsätzlich vorgenommen worden ist.

 

7. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist (vgl. ua. VwSlg 8134 A/1971).

 

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder wenn eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungs­übertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.

 

Die belangte Behörde hatte daher für die oben genannten und objektiv erfüllten Straftatbestände getrennte Strafen im Bereich des jeweils verfügbaren Strafrahmens zu verhängen.

 

Zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Bf ist festzustellen, dass diese bei der Bemessung von Geldstrafen im Sinne des § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG zu berücksichtigen sind. Dazu wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits erkannt, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (vgl. VwGH vom 15. Oktober 2002, 2001/21/0087, mwN), und selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht bedeutet, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. VwGH vom 16. September 2009, 2009/09/0150, mwN).

 

Die belangte Behörde hat die Vermögensverhältnisse des Bf berücksichtigt und im gegenständlichen Straferkenntnis die einzelnen Geldstrafen jeweils um etwa 1/3 gegenüber der Strafverfügung vom 14. Juni 2016 herabgesetzt. Diese Reduktion erscheint dem erkennenden Gericht in Anbetracht des Unwertes der einzelnen Taten angemessen, auch wenn die belangte Behörde zu den einzelnen Strafbemessungen keine weiteren Ausführungen macht. So ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere der Verwendung eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 36 lit. a KFG 1967) ein hoher Unrechtsgehalt beizumessen (vgl. VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0025). Von einer weiteren Herabsetzung dieser bereits reduzierten Geldstrafen konnte daher abgesehen werden.

 

Da der Bf in seiner Beschwerde mit dem Versuch, den korrekt durchgeführten Rolltest zur Ermittlung der maximalen Bauartgeschwindigkeit nachträglich in Frage zu stellen, zeigt, dass er bezüglich seiner Tat im Unrecht verhaftet bleibt, erscheint für das erkennende Gericht die von der belangten Behörde festgesetzte Strafhöhe aus spezialpräventiven Gründen jedenfalls geboten zu sein.

 

8. Einzig in Bezug auf die Verwaltungsübertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG, also dem Lenken einer Kraftfahrzeuges ohne einer für diese Fahrzeugklasse gültigen Lenkerberechtigung, hat die belangte Behörde die in der Strafverfügung festgesetzte Strafe nicht herabgesetzt, dies jedoch nicht näher begründet.

 

Auf der einen Seite gehört nach der Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung (§ 1 Abs. 3 FSG 1997) zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (vgl. VwGH vom 27.02.2004, 2004/02/0025), was an sich eine hohe Strafe zu begründen vermag. Auf der anderen Seite ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges für den Fall, dass der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkerberechtigungen besitzt, gemäß § 37 Abs. 3 FSG eine Mindeststrafe von 363,00 Euro vorgesehen. Vergleiche dazu auszugsweise § 37 Abs. 3 FSG:

„(3) Eine Mindeststrafe von 363 Euro ist zu verhängen für das Lenken

1.    eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt,

[…]“

 

In einem Größenschluss von der Strafsanktionsnorm gemäß § 37 Abs. 3 FSG zur gegenständlichen Übertretung, bei dem der Bf zumindest eine Lenker­berechtigung für die Klasse AM vorweisen konnte, und in Anbetracht der Vermögensverhältnisse des Bf ist eine Reduktion der Strafe in einem ähnlichen Ausmaß wie bei den anderen Übertretungen durchaus gerechtfertigt.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist daher eine Geldstrafe iHv. 240,00 Euro für die Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG aus sowohl spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen geboten und angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit wird dementsprechend auf 4 Tage und 14 Stunden herabgesetzt. Da eine Geldstrafe im Bereich der in der Strafnorm vorgesehenen Mindeststrafe für das gegenständliche Delikt aus den oben genannten Gründen nicht geboten erscheint, war § 20 VStG bei der Strafbemessung nicht weiter zu berücksichtigen.

 

9. Das in der Beschwerde hervorgebrachte Argument des Bf, dass es ähnlich gelagerte Fälle des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich bzw. des Unabhängigen Verwaltungssenats Oberösterreich geben würde, in denen das Strafmaß um die Hälfte reduziert worden sei, vermag für das vorliegende Verfahren keine weitere Herabsetzung der von der belangten Behörde festgesetzten Strafe zu begründen. Bei der Frage, ob die Behörde ihr Ermessen (hier: bei der Strafbemessung) rechtsrichtig in dem ihr zustehenden Rahmen ausgeübt hat, kommt es nämlich nicht darauf an, ob sie in einem anderen, gleich oder ähnlich gelagerten Fall von ihrem Ermessen in gleicher Weise (oder anders) Gebrauch gemacht hat (vgl. VwGH vom 26.01.2001, 96/02/0011, mwN). Insbesondere ist im Verwaltungsstrafverfahren darauf hinzuweisen, dass es keine „Gleichheit im Unrecht“ gibt (vgl. VwGH vom 23. Juni 2008, 2007/05/0150, mwN). Auf die vom Bf hingewiesenen Erkenntnisse war daher nicht weiter einzugehen.

 

Zum Einwand des Bf bezüglich der hohen Ersatzfreiheitsstrafe ist allgemein festzuhalten, dass sich diese auf Grund der jeweils festgesetzten Geldstrafe sowie dem in der jeweiligen Strafsanktionsnorm angedrohten Strafrahmen ergibt, wobei diese nicht nach einem festen Umrechnungsschlüssel zu bemessen ist (vgl. dazu VwGH vom 25.01.1988, 87/10/0055). Eine Ersatzfreiheitsstrafe ist überdies nur für den Fall maßgeblich, dass die Geldstrafe in einem möglichen Vollstreckungsverfahren nicht einbringlich ist.

 

10. Es war somit im Ergebnis der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG mit der Maßgabe stattzugeben, als die Geldstrafe sowie die Ersatzfreiheitsstrafe für die Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG herabzusetzen und spruchgemäß zu entscheiden war. Es ergibt sich somit eine Gesamtstrafe iHv. 520,00 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit von insgesamt 7 Tagen und 3 Stunden.

 

Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 52,00 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt.

 

Nachdem der Beschwerde bezüglich eines Spruchpunktes teilweise stattgegeben wurde, waren für diesen Punkt, also der Übertretung gemäß § 37 Abs. 1 iVm. § 1 Abs. 3 FSG (Spruchpunkt 4 des bekämpften Bescheides) keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Bezüglich der anderen Übertretungen wurde das Straferkenntnis bestätigt, weshalb gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG auszusprechen war, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten hat. § 52 Abs. 2 VwGVG normiert, dass dieser Beitrag mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro, zu bemessen ist. Dies ergibt einen Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht iHv. 56,00 Euro (20% von 280,00 Euro).

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung bezüglich der Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) iVm. § 52 lit. a) Z 10a StVO 1960 (Spruchpunkt 1 des bekämpften Bescheides) gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen, für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei ist diesbezüglich die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Bezüglich aller anderen Übertretungen ist die ordentliche Revision ebenfalls unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Bezüglich der Übertretung gemäß § 99 Abs. 3 lit. a) iVm. § 52 lit. a) Z 10a StVO 1960 besteht für den Bf lediglich die Möglichkeit, innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Eine Beschwerde an den Verfassungs­gerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter