LVwG-601565/2/KLE

Linz, 04.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von B B, D, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13.9.2016, VStV/916301275820/2016,

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren wird gemäß § 64 VStG 1991 mit 20 Euro (10 Euro + 10 Euro) neu festgesetzt.

Der im erstinstanzlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag

beträgt 150 Euro.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 30 Euro (10 Euro + 20 Euro) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4   B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Strafverfügung der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 31.8.2016, VStV/916301275820/2016, wurde dem Beschwerdeführer folgendes zur Last gelegt:

„1. Sie haben am 30.8.2016 um 20:58 Uhr in 4020 Linz, Rainerstraße, Krzg. Auerspergstraße (Linkseinbieger), stadteinwärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

2. Sie haben am 30.8.2016 um 20:59 Uhr in 4020 Linz, Auerspergstraße, Krzg. Volksgartenstraße, stadtauswärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ nicht beachtet, da Sie, ohne überhaupt anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren sind.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1. § 11 Abs. 2 StVO

2. § 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

gemäß

1. 50,00 Euro

0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

2. 150,00 Euro

2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft): -

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 200,00 Euro.“  

 

Dagegen wurde vom Beschwerdeführer Einspruch gegen die Strafhöhe erhoben, da er derzeit arbeitslos sei und vom AMS 900 Euro erhalte. Seine Frau sei ebenfalls arbeitslos und er habe 110 Euro für Alimente und 100 für den Konkurs aufzubringen.

 

Die belangte Behörde gab dem Einspruch mit Straferkenntnis vom 13.9.2016,  VStV/916301275820/2016, Folge, und setzte die Strafhöhen wie folgt herab:

„Ihrem Einspruch vom 12.09.2016 gegen die Strafverfügung vom 31.08.2016 (siehe obige GZ) wird Folge gegeben und die Geldstrafe mit 130,00 Euro (im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag 11 Stunde(n) 0 Minute(n) neu bemessen.

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

13,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% für jede einzelne verhängte Strafe, jedoch mindestens 10 Euro (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 100,00 Euro angerechnet);

Delikt:                                                                                                                                   Strafe neu:

§ 11 Abs. 2 StVO                                                                              30,00 Euro

§ 52 lit. c Z 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO                 100,00 Euro

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Barauslagen) beträgt daher 143,00 Euro.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt:

 

„Meine Beschwerde richtet sich nur gegen die Höhe der Strafe. Ich bin derzeit arbeitslos und erhalte vom AMS eine monatliche Unterstützung in der Höhe von 900 Euro. Meine Frau ist ebenfalls arbeitslos. Ich muss Alimente in der Höhe von 110 Euro monatlich bezahlen und außerdem noch 100 Euro aufgrund meines Privatkonkurses. Aufgrund meines sehr geringen Einkommens und meiner Ausgaben ersuche ich, die Höhe der Strafe neuerlich zu überdenken und diese weiter zu reduzieren.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet und keine Verhandlung beantragt wurde, entfallen (§ 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG).

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x

1. am 30.8.2016 um 20:58 Uhr in 4020 Linz, Rainerstraße, Krzg. Auerspergstraße (Linkseinbieger), stadteinwärts und zeigte die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht an, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten und

2. am 30.8.2016 um 20:59 Uhr in 4020 Linz, Auerspergstraße, Krzg. Volksgartenstraße, stadtauswärts und beachtete das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ nicht, da er, ohne anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren ist.

 

Der Beschwerdeführer ist derzeit arbeitslos und erhält vom AMS eine monatliche Unterstützung in der Höhe von 900 Euro. Seine Gattin ist ebenfalls arbeitslos. Der Beschwerdeführer hat monatliche Ausgaben von 110 Euro für Alimente und 100 Euro im Rahmen seines Privatkonkurses.

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Nach § 52 lit. c Z 24 StVO ordnet das Zeichen „HALT“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Das Landesverwaltungsgericht vermag nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen.

 

Die belangte Behörde ist laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – zutreffend – vom Nichtbestehen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen (es liegen zwei StVO-Verwaltungsvorstrafen vor).

Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.

 

In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hat den Verfahrenskostenbeitrag in einer Höhe von 13 Euro vorgeschrieben. Dies entspricht zwar der Vorgabe von 10 % der verhängten Strafe, jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 10 Euro je ausgesprochener Strafe.

 

Für die Kostenentscheidung gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass im Falle einer rechtswidrigerweise zu geringen Kostenvorschreibung im behördlichen Bescheid die Kostenvorschreibung auch erhöht werden kann (vgl. VwSlg 3951 A/1956; VwGH 12.9.1983, 81/10/0101).

 

Aufgrund dessen wird der Verfahrenskostenbeitrag im behördlichen Verfahren mit 20 Euro (10 Euro + 10 Euro) neu festgesetzt.

 

II.            Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

III.           Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer