LVwG-650650/9/FP/Bb

Linz, 29.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Pohl über die Beschwerde von R K-F, geb. x, vertreten durch Dr. J B, MBA, Rechtsanwalt, S, K, vom 25. Mai 2016, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Mai 2016, GZ VerkR21-34-2016, wegen Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am             13. September 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung auf 18 Monate ab Abnahme des Führerscheines am 2. Februar 2016, sohin bis einschließlich 2. August 2017, reduziert.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems (im Folgenden: belangte Behörde) entzog R K-F (Beschwerdeführer - im Folgenden kurz: Bf) mit Bescheid vom 3. Mai 2016, GZ VerkR21-34-2016, die Lenkberechtigung der Führerscheinklassen AM, A1, A2, A, B, C1, C, BE, C1E, CE und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit in der Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab 2. Februar 2016 (= Abnahme des Führerscheines) bis einschließlich 2. Februar 2018. Als Rechtsgrundlagen nannte sie die §§ 26 Abs. 2 Z 5, 24 Abs. 1 Z 1, 3 Abs. 1 Z 2, 7 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 und Z 5 sowie Abs. 4, 25 Abs. 1 und 29 Abs. 4 FSG (Spruchpunkt I.).

 

Des Weiteren verfügte sie gemäß § 24 Abs. 3 FSG und § 14 Abs. 2 FSG-GV begleitende Maßnahmen in Form einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker und der Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen sowie einer verkehrspsychologischen Stellungnahme  (Spruchpunkte II. und III.).

 

Schließlich schloss sie in Spruchpunkt IV. die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde unter Anwendung des § 13 Abs. 2 VwGVG aus.

 

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Bf am 1. Februar 2016 um 23.45 Uhr ein Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr mit einem Blutalkoholgehalt von rückgerechnet 1,625 ‰  und unter Nichteinhaltung von Verkehrsvorschriften gelenkt habe und bei dieser Fahrt einen Verkehrsunfall mit Personenschaden verschuldet, indem er einen auf der Fahrbahn liegenden Mann überrollt und es unterlassen habe, sofort anzuhalten, da er erst nach einer Strecke von 465 m angehalten habe. Nach der Rückkehr an die Unfallstelle habe er nicht die erforderliche Hilfe geleistet bzw. herbeigeholt, sondern Ausschau nach der verlorenen Kennzeichentafel gehalten und die Unfallstelle wieder verlassen. Obwohl er einen Schaden an seinem Fahrzeug festgestellt habe, habe er es auch unterlassen, den Vorfall der nächsten Polizeidienststelle zu melden. Als verwerflich sei auch zu werten, dass er die Unfallstelle nicht abgesichert und dadurch auch allfällige nachkommende Verkehrsteilnehmer gefährdet habe. Da er angegeben habe, einen „Rumpler“ beim Überfahren der vermeintlichen Jacke wahrgenommen zu haben, liege sowohl das objektive Tatbestandsmerkmal eines Schadens als auch das subjektive Wissen darum vor. Weil der Bf am 31. Dezember 2012 – sohin innerhalb von fünf Jahren – ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO begangen und einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe und ihm damals die Lenkberechtigung für sechs Monate entzogen werden musste, sei die in § 26 Abs. 2 Z 5 FSG für die Begehung des Alkoholdeliktes als Wiederholungstat vorgesehene Entziehungsdauer von mindestens zehn Monaten gegenständlich nicht ausreichend. Aufgrund der angeführten verwerflichen Umstände bedürfe es einer Entziehungsdauer von 24 Monaten. 

 

I.2. Gegen diesen Bescheid, zugestellt am 6. Mai 2016, richtet sich die vorliegende, durch den Rechtsvertreter des Bf mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, mit welcher ausschließlich die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung (Spruchpunkt I.) angefochten und eine Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 15 bzw. 18 Monate, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückweisung des Verfahrens an die belangte Behörde zur Erlassung eines neuen Bescheides begehrt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde. Die Spruchpunkte II. bis IV. des Bescheides hat der Bf ausdrücklich nicht angefochten.

 

Der Bf bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst vor, dass keine Feststellungen dahin vorliegen würden, dass für ihn die Erkennbarkeit eines Verkehrsunfalles als Voraussetzung für ein Handeln nach § 4 StVO bzw. nach § 7 Abs. 3 Z 5 FSG gegeben gewesen sei. Eine derartige Feststellung sei aber entscheidungswesentlich dafür, ab wann er verpflichtet gewesen wäre, anzuhalten; dies vor dem Hintergrund, dass ihm sowohl das mangelnde Anhalten als auch die unterlassene Hilfeleistung vorgeworfen werde. Er habe in Annäherung an die spätere Unfallstelle zuerst vermutet, dass lediglich eine Jacke auf der Straße liege. Erst nach der Rückkehr zum Unfallort habe er den überfahrenen Mann gesehen.

 

Er rügt weiters, dass auch Feststellungen zu dem von ihm geschilderten Schockzustand, der bei ansichtig werden des blutverschmierten Opfers eingetreten sei und ihn nahezu handlungsunfähig gemacht habe, fehlen würden. Die Behörde beurteile seine unterlassene Hilfeleistung nicht mit seiner Schockreaktion, sondern unterstelle ihm, dass ihm die Alarmierung von Rettung und Polizei zumutbar gewesen wäre. Es werde ihm auch vorgeworfen, an der Unfallstelle nach der Nummerntafel gesucht zu haben und daher zu einer gezielten Handlung in der Lage gewesen zu sein. Er habe aber bloß Ausschau nach der Kennzeichentafel gehalten. Es finde sich keine Feststellung, dass er diese gezielt und zeitaufwendig aufgesucht hätte.

 

Die Behörde habe ferner nicht erkennbar zugrunde gelegt, dass er zum ersten Mal an einem Unfall mit einem Schwerverletzten beteiligt gewesen sei. Er sei nicht in der Lage gewesen, das Opfer zu reanimieren oder anzugreifen, und sei mit dieser Situation nicht fertig geworden und habe deshalb keinen Notruf abgesetzt.

 

Schließlich mangle es auch an Feststellungen dazu, dass er seit dem Unfall in psychologischer Behandlung sei, er die Geschehnisse nicht ignoriere oder vergesse und grundsätzlich ein mit den rechtlich geschützten Werten vertrauter Staatsbürger und Fahrzeuglenker sei.

 

Der Bf gestand ein, am 31. Dezember 2012 ein Delikt nach § 99 Abs. 1a StVO begangen zu haben, in dem er damals ein Fahrzeug mit einem Blutalkoholgehalt von 1,625 ‰ gelenkt und einen Unfall mit Sachschaden verursacht habe. Für das „Alkoholdelikt“ sei in § 26 Abs. 2 Z 5 FSG ein Sonderfall der Entziehung normiert, der den Entzug der Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate vorsehe. Auch für die Fahrerflucht sei ein Sonderfall der Entziehung vorgesehen, nämlich in § 26 Abs. 1 Z 1 FSG iVm § 7 Abs. 3 Z 5 FSG mit einer Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten.

 

Im konkreten Fall habe der Gesetzgeber sowohl das Alkoholdelikt im Wiederholungsfall als auch die unterlassene Hilfeleistung derart gewichtet, dass die Verkehrszuverlässigkeit in einem Fall erst nach mindestens zehn Monaten und im anderen Fall nach mindestens drei Monaten wiedererlangt werde. Die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit könne sich jedoch nicht hintereinander, also zuerst in Ansehung eines „Alkoholproblems“ und dann in Ansehung einer „Gleichgültigkeit nach Verkehrsunfällen“, sondern nur als Ganzes wieder entwickeln. Für eine allfällige Zusammenrechnung der Mindestentzugszeiten fehle es an einer rechtlichen Grundlage. Die herangezogenen Bestimmungen, nämlich § 24 iVm § 7 Abs. 3 Z 1, 2 und Z 5 FSG seien jedenfalls vom Sonderfall des § 26 FSG konsumiert und dürfen diese bestimmten Tatsachen kein zweites Mal bei der Bemessung gewichtet werden.

 

Zusammenfassend vertritt der Bf schließlich den Standpunkt, dass in seinem Fall die Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit nach Ablauf von 15, allenfalls 18 Monaten gegeben sei.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 1. Juni 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR21-34-2016 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und wurde der bezughabende Strafakt des Landesgerichtes Steyr zu GZ 11 Hv 22/16i beigeschafft und in diesen Einsicht genommen.

 

Zudem wurde am 13. September 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Bf und dessen Rechtsvertreter sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen, zum Sachverhalt gehört und befragt wurden.

 

II.2. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. Juli 2016 zu GZ 11 Hv 22/16i – 41 rechtskräftig wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei 12 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der zu vollziehende Strafteil beträgt sohin sechs Monate. Als mildernd wertete das Landesgericht die Unbescholtenheit und das Geständnis des Bf. Eine Diversion kam nach den Feststellungen im Strafurteil nicht in Betracht, weil die Abwägung der unrechts- und schuldrelevanten Tatumstände eine schwere Schuld des Bf begründet.

 

Nach dem Urteilsspruch ist der Bf schuldig, am 1. Februar 2016 in Hinterstoder als Lenker des Pkw Audi A4 mit dem Kennzeichen x durch Außerachtlassung der im Straßenverkehr gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit, insbesondere durch Fahren entgegen des Gebotes „Fahren auf Sicht“, durch Einhaltung einer absolut überhöhten Geschwindigkeit von 60 bis 70 km/h statt der gebotenen 44 bis 50 km/h, verbunden mit einer Reaktionsverzögerung sowie durch Einhaltung einer mittenüberschreitenden Fahrlinie, wodurch er eine auf der L 552 bei StrKm 8,906 auf der Fahrbahn (Gegenfahrbahn) mittig mit den Füßen Richtung Straßenrand liegende männliche Person übersah und überfuhr, fahrlässig dessen Tod herbeigeführt zu haben, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol, mithin eines berauschenden Mittels, in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand von 1,5 ‰ Blutalkoholkonzentration (= 0,75 mg/l Atemluft­alkoholgehalt) versetzt hatte, obwohl er vorhergesehen hat bzw. hätte vorhersehen können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, somit eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war.

 

Der Bf hat in Annäherung an die später als solche erkannte Unfallstelle angenommen, eine Jacke auf der Fahrbahn liegen zu sehen. Er fuhr über das Hindernis und hat dieses Überfahren als „Rumpler“ wahrgenommen. Er hat nach dem Vorfall seine Fahrt fortgesetzt und ca. 400 m später seinen Pkw angehalten, ist aus dem Fahrzeug ausgestiegen und hat einen Schaden an seinem Fahrzeug wahrgenommen. Danach ist er, nach ca. 10 Minuten, zur Unfallstelle zurückgekehrt und sah die überfahrene Person auf der Fahrbahn liegen. Da er keine Bewegungen und Atemfunktionen wahrnehmen konnte, nahm er an, dass die Person bereits verstorben war. Er und der Beifahrer hielten an der Unfallstelle Ausschau nach der Kennzeichentafel seines Pkw. Der Bf wies seinen Beifahrer an, die Unfallstelle zu verlassen und fuhr anschließend zu seinem Elternhaus. Nachdem er seine Mutter geweckt hatte, fuhr ihn diese zurück zum Unfallort. Beim Eintreffen an der Unfallstelle waren bereits Passanten anwesend, die dem Unfallopfer Hilfe leisteten und inzwischen auch Rettung und Polizei verständigt hatten, die wenig später am Unfallort eintrafen. 

 

Eine Rückrechnung des beim Bf am 2. Februar 2016 um 01.01 Uhr mittels Alkomat festgestellten Atemluftalkoholgehaltes von 0,75 mg/l (= 1,5 ‰ Blutalkoholgehalt) auf den Lenk- und Unfallzeitpunkt am 1. Februar 2016, 23.45 Uhr, ergab unter Zugrundelegung eines Zeitintervalls von einer Stunde und 15 Minuten zwischen Lenkzeitpunkt und Alkotest und einer stündlichen Abbaurate von 0,1 ‰ einen Blutalkoholgehalt des Bf von 1,625 ‰ zum Unfallszeitpunkt.

 

Aufgrund des Ergebnisses der Alkomatmessung wurde dem Bf der Führerschein am 2. Februar 2016 vorläufig abgenommen.

 

Dem Bf wurde im Jahr 2012 die Lenkberechtigung für die Dauer von sechs Monaten (von 31. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013) entzogen, weil er aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss (0,63 mg/l Atemluftalkohol­gehalt) einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hatte. 

 

II.3. Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt, dem Strafakt des Landesgerichtes Steyr sowie als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwaltungsgericht, hier insbesondere aus der Verantwortung des Bf.

 

Der Bf bestreitet weder die Feststellungen der belangten Behörde über seinen Alkoholisierungsgrad (Blutalkoholgehalt von 1,625 ‰) noch das Verschulden am ggst. Verkehrsunfall.

 

Unbestritten blieb weiters, dass ihm die Lenkberechtigung bereits in der Vergangenheit wegen eines Alkoholdeliktes für sechs Monate von 31. Dezember 2012 bis 30. Juni 2013 entzogen wurde.

 

Die vom Bf begangene Tat steht aufgrund des genannten Urteils des Landesgerichtes Steyr für das Verwaltungsgericht verbindlich fest.

 

Der Bf wendet sich nicht gegen die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit an sich, erachtet jedoch die Bemessung der Entziehungsdauer mit 24 Monaten als überhöht. Er sei der Meinung gewesen, ein Kleidungsstück überfahren zu haben, sodass er nicht erkennen habe können, einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, zumal das Überfahren eines Gegenstandes nicht zwingend einen Verkehrsunfall darstellen müsse. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug kurz danach angehalten und sei zur Unfallstelle zurückgefahren. Da er noch nie mit einer derart krassen Situation konfrontiert gewesen sei, sei er nicht in der Lage gewesen, Erste Hilfe zu leisten. In seiner Schock- und Panikreaktion habe er auch das Absetzen eines Notrufs übersehen. Er habe nach der Kennzeichentafel des Fahrzeuges nur Ausschau gehalten. Demnach habe er in dieser Situation auch kein gezieltes Verhalten gesetzt, sondern nur in der ersten Reaktion gleichsam die Flucht ergriffen und sei nach zehn Minuten wieder an die Unfallstelle zurückgekehrt. Ein klassischer Fall der Fahrerflucht liege somit nicht vor.

 

Aufgrund der Angaben des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, einen „Rumpler“ wahrgenommen zu haben, steht für das Gericht fest, dass dem Bf in diesem Moment klar sein musste, dass er nicht nur eine Jacke überfahren, sondern einen Verkehrsunfall verursacht hat. Dieser Umstand ergibt sich letztlich auch daraus, dass der Bf sein Fahrzeug später angehalten und besichtigt hat. Wäre er nicht davon ausgegangen, dass ein Verkehrsunfall eingetreten ist, hätte er sein Fahrzeug kaum angehalten.  

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 FSG bildet die Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. (...)

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 FSG gilt eine Person dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder durch einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO begangen hat. Es stellt ferner eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 FSG dar, wenn jemand beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher aufgrund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist.

 

Gemäß § 99 Abs. 6 lit. c StVO liegt eine Verwaltungsübertretung nicht vor, wenn eine Tat nach diesem Bundesgesetz oder nach den §§ 37 und 37a FSG den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht.

 

Gemäß dem ersten Teilsatz des § 7 Abs. 4 FSG zufolge sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller der Behörde vor der Erteilung einer Lenkberechtigung ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

§ 24 Abs. 3 FSG lautet:

„Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von  zwei Jahren oder

3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO ein Verkehrscoaching zur Bewusst­machung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung.“ (...)

 

Gemäß § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung der Lenkberechtigung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei der Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.

 

Wurde der Führerschein gemäß § 39 vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist gemäß § 29 Abs. 4 FSG die Entziehungsdauer ab dem Tag der vorläufigen Abnahme zu berechnen.

 

III.2. Der Bf wurde mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 14. Juli 2016, GZ 11 Hv 22/16i – 41 wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Tötung nach §§ 80 Abs. 1, 81 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt.

 

In Anbetracht dieser rechtskräftigen Bestrafung ist für das Verwaltungsgericht bindend festgestellt (vgl. z.B. VwGH v. 20. Februar 2001, 98/11/0317, 21. August 2014, Ra 2014/11/0027), dass der Bf die ihm angelastete Straftat in der im Spruch des Urteiles umschriebenen Weise begangen hat, sodass davon auszugehen ist, dass er am 1. Februar 2016 um 23.45 Uhr den Pkw mit dem  Kennzeichen x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf Straßen mit öffentlichem Verkehr lenkte und unter Missachtung von Verkehrsvorschriften einen Verkehrsunfall verursacht und verschuldet hat.

 

Hinsichtlich des Ausmaßes der Alkoholbeeinträchtigung besteht keine Bindung an das strafgerichtliche Urteil (VwGH 9. November 1999, 98/11/0257). Vielmehr ist  vom aufgrund der unbedenklichen Rückrechnung festgestellten und vom Bf ausdrücklich zugestandenen Alkoholisierungsgrad von 1,625 ‰ auszugehen.

 

Das Verhalten des Bf indiziert das Vorliegen einer die Verkehrszuverlässigkeit ausschließenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 2 FSG (VwGH 6. April 2006, 2005/11/0214).

 

Alkoholdelikte zählen zu den schwersten und gröbsten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften (VwGH 27. Februar 2004, 2002/11/0036 uvm.).

 

Im Anlassfall beträgt die Entziehungsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG mindestens drei Monate. Ein Sonderfall der Entziehung der Lenkberechtigung nach § 26    Abs. 2 Z 5 FSG liegt nicht vor, weil diese Bestimmung eine Übertretung nach      § 99 StVO voraussetzt. Im Hinblick auf § 99 Abs. 6 lit. c StVO und die Verwirklichung eines gerichtlich strafbaren Tatbestandes durch den Bf liegt jedoch eine derartige Verwaltungsübertretung nicht vor (vgl. das bereits zitierte Erkennntnis vom 6. April 2006). Die genannte Bestimmung bietet aber im Hinblick auf die Wertung einen Anhaltspunkt, zumal der Gesetzgeber schon bei Vorliegen zweier bestimmter Alkoholdelikte nach der StVO, sofern diese innerhalb von 5 Jahren eintreten, von einem Verlust der Verkehrszuverlässigkeit für einen Zeitraum von mindestens 10 Monaten ausgeht.

 

Die in § 25 Abs. 3 FSG festgesetzte Mindestentziehungsdauer von drei Monaten steht der Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen.

 

In diesem Sinne ist im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG zu berücksichtigen, dass der Bf anlässlich der konkreten Fahrt nach den Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des Landesgerichtes Steyr einen Verkehrsunfall verschuldet hat. Jedes (Mit-)Verschulden an einem Verkehrsunfall – gleichgültig in welchem Ausmaß – ist als "Verschulden eines Verkehrsunfalls" im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des FSG zu werten (VwGH 28. Juni 2001, 99/11/0265).

 

Zur Frage der Fahrerflucht:

 

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht unbedingt das positive Wissen von einem Verkehrsunfall erforderlich, sondern es genügt vielmehr, wenn der Betreffende bei gehöriger Aufmerksamkeit den Unfall hätte erkennen können. Dies ist dann anzunehmen, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekommen sind, oder bei gehöriger Aufmerksamkeit zu Bewusstsein hätten kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles zu erkennen vermocht hätte (vgl. etwa VwGH 7. März 2016, Ra 2016/02/0020).

 

Der Lenker hat den Geschehnissen um sein Fahrzeug seine volle Aufmerksamkeit zuzuwenden. Kann er den Eintritt eines Unfalles für möglich halten, so besteht für ihn die Pflicht, sich besonders sorgfältig zu vergewissern und sich gewissenhaft davon zu überzeugen, ob und welcher Schaden entstanden ist (VwGH 21. September 1984, 82/02/0200). Hat der Lenker infolge der Unterlassung von ihm möglichen und zumutbaren Erkundungen den Verkehrsunfall nicht wahrgenommen, so muss ihm dieser Umstand als Verschulden angerechnet werden (VwGH 17. Jänner 1985, 84/02/0034).

 

Der Bf hat in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst dargestellt, einen „Rumpler“ wahrgenommen zu haben. Seiner glaubwürdigen Verantwortung gemäß, nahm er davor an, auf eine Jacke zuzufahren. Es ergibt sich aber, dass er im Moment des Überfahrens, als er das Geräusch wahrnahm, erkannte, dass er nicht nur eine Jacke überfahren hat. Dieser Umstand veranlasste ihn schließlich auch, nach 400 Metern sein Auto anzuhalten und auf etwaige Schäden zu untersuchen. Der Bf musste daher, der dargestellten Judikatur des VwGH folgend, zumindest auf die Möglichkeit eines Verkehrsunfalles schließen, sein Fahrzeug iSd der Bestimmung des § 4 Abs 1 StVO sofort und nicht erst nach 400 Metern anhalten und die in Abs 2 leg. cit. dargestellten Vorkehrungen treffen. In seiner Entscheidung vom 19. Februar 1982 (81/02/0267) stellt der VwGH dar, dass von einem sofortigen Anhalten nicht die Rede sein kann, wenn das beteiligte Fahrzeug nicht unmittelbar nach Kenntnisnahme des VU am Unfallort, sondern erst in einiger Entfernung (dort 40 m) angehalten wird. Es ergibt sich, dass der Bf bei einer Weiterfahrt von fast einem halben Kilometer jedenfalls zu spät angehalten hat und damit den Tatbestand nach § 4 Abs 1 lit a StVO erfüllt hat.

Das Vorbringen des Bf im Hinblick auf die Nichtwahrnehmbarkeit eines Verkehrsunfalles geht insofern ins Leere. Dies gilt im Übrigen auch für das Vorbringen im Hinblick auf einen Unfallschock des Bf, zumal die Pflicht zum Anhalten des Fahrzeuges durch das Wahrnehmen des „Rumplers“ ausgelöst wurde und nicht erst durch das nach der Rückkehr zum Unfallort stattgefundene Ansichtigwerden des Opfers. Das Gericht zweifelt nicht an, dass der Bf zu diesem Zeitpunkt in eine außergewöhnliche Stresssituation geriet, jedoch war die Fahrerflucht zu diesem Zeitpunkt bereits begangen.

 

 

Wertung:

Das schuldhafte Verursachen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden erfordert eine bedeutend längere als die in § 25 Abs. 3 FSG vorgesehene Mindestentziehungsdauer. Der vorliegende Verkehrsunfall dokumentiert deutlich die besondere Gefährlichkeit des Lenkens von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Die Alkoholisierung des Bf kam nicht im Zuge einer routinemäßigen Verkehrskontrolle zutage, sondern wurde durch das Verschulden eines schweren Verkehrsunfalles bekannt. Entscheidend fällt dabei auch die riskante, kurvenschneidende und deutlich geschwindigkeits-überschreitende Fahrweise des Bf im Ortsgebiet, ins Gewicht. Die eingetretene gravierende Unfallfolge des Todes eines Menschen ist zweifelsfrei ein dramatisches Faktum, darf bei der Festsetzung der Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung aber nicht berücksichtigt werden. Die Unfallfolgen haben bei der Wertung und damit auch bei der Bemessung der Entziehungsdauer außer Betracht zu bleiben (VwGH 22. Oktober 1991, 91/11/0033, 20. Jänner 1998, 97/11/0217 uva.). Aus führerscheinrechtlicher Sicht zählt also in diesem Zusammenhang bloß die Tatsache, dass der Bf unter Missachtung von Verkehrsvorschriften einen Verkehrsunfall verschuldet hat.

 

Der Bf hat nach dem Unfall nicht sofort an der Unfallstelle angehalten (§ 4 Abs 1 lit a StVO) und sich – ohne Hilfe zu leisten oder herbeizurufen (§ 4 Abs 1 lit b StVO) noch die Polizei zu verständigen (4 Abs 2 StVO) - vom Unfallort entfernt. Der Bf hat alleine dadurch, dass er sein Fahrzeug nicht sofort, nachdem er das von ihm als „Rumpler“ bezeichnete Geräusch wahrgenommen hat, angehalten. Dieses Nichtanhalten ist Voraussetzung für die Annahme einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 5 FSG (vgl. VwGH v. 20. April 2004, 2003/11/0201).

 

Wenn sich der Bf rechtfertigt, er habe in einem Schockzustand gehandelt, so ist dem, wie bereits dargestellt, zu entgegnen, dass sich ein solches Verhalten wie es der Bf nach dem Verkehrsunfall gezeigt hat, nicht durch einen aufgrund des Unfalles erlittenen Schock rechtfertigen lässt (vgl. dazu VwGH 25. Juni 2003, 2002/03/0112), weil eine Anhaltepflicht bereits nach Überfahren der vermeintlichen Jacke, das ein für ein solches untypisches Geräusch („Rumpler“) zur Folge hatte, eintrat. Zu diesem Zeitpunkt konnte ein Unfallschock noch nicht eingetreten gewesen sein, weil der Bf zu diesem Zeitpunkt noch nicht vom Überfahren des Opfers wusste, aber erkennen hat müssen, dass er einen Verkehrsunfall verursacht hat. Vom Bf als Kraftwagenlenker ist grundsätzlich auch zu erwarten, dass er sich trotz eines allenfalls erlittenen Unfallschocks soweit beherrschen kann, dass er die nach einem Verkehrsunfall gebotenen gesetzlichen Maßnahmen befolgt.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann ein sogenannter "Unfallschock" nur in besonders gelagerten Fällen und bei einer gravierenden psychischen Ausnahmesituation das Unterlassen eines pflichtgemäßen Verhaltens entschuldigen. Einem dispositionsfähig gebliebenen Unfallbeteiligten, wie es der Bf war, ist trotz eines Unfallschocks in Verbindung mit einer begreiflichen affektiven Erschütterung pflichtgemäßes Verhalten zumutbar, zumal von einem Kraftfahrer, welcher die Risiken einer Teilnahme am Straßenverkehr auf sich nimmt, ein solches Maß an Charakter- und Willensstärke zu verlangen ist, dass er den Schock über den Unfall und die etwa drohenden Folgen zu überwinden vermag (vgl. das zitierte Erkenntnis vom 25. Juni 2003). Das Gericht gesteht dem Bf zu, dass er sich nach Ansichtigwerden des Opfers in einer dramatischen Ausnahmesituation befunden hat, es kann dies aber insbesondere an seiner zuvor eingetretenen Anhalteverpflichtung nichts ändern und hegt das Gericht auch an der grundsätzlichen Dispositionsfähigkeit des Bf insofern keine Zweifel, als er augenscheinlich noch zu zielgerichtetem Verhalten, etwa dem Wegschicken seines Beifahrers, dem Nach-Hause-Fahren, dem Gespräch mit seiner Mutter und dem nochmaligen Zurückkehren an die Unfallstelle fähig war. Insofern wäre es ihm jedenfalls auch möglich gewesen, Hilfe herbeizuholen, wenngleich diese augenscheinlich zu spät gekommen wäre.  

 

Als weitere Kriterien wirken sich negativ aus, dass gegenständlich kein Fall einer erstmaligen Alkofahrt vorliegt und der Bf bereits vor dem aktuellen Vorfall einschlägig in Erscheinung getreten ist. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass ihm vom 31. Dezember 2012 bis einschließlich 30. Juni 2013 die Lenkberechtigung aufgrund des Lenkens eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss und Verursachen eines Verkehrsunfalles für die Dauer sechs Monaten entzogen wurde. Der Bf hat somit innerhalb des Zeitraumes von rund drei Jahren zweimal ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall verursacht. Dies ist in hohem Maße verwerflich, wobei sich der verhältnismäßig rasche Rückfall zu seinem Nachteil auswirkt. Der Bf hat sich zudem vorzuwerfen, eine absolut und relativ überhöhte Fahrgeschwindigkeit und eine kurvenschneidende Fahrlinie eingehalten und verspätet reagiert zu haben.

 

Seit dem Vorfall sind mittlerweile etwa acht Monaten vergangen, in denen sich der Bf offensichtlich wohlverhalten hat, jedoch war er in diesem Zeitraum nicht im Besitz einer Lenkberechtigung, sodass er naturgemäß ein normenkonformes Verhalten als Kraftfahrzeuglenker nicht unter Beweis stellen konnte. Darüber ist einem Wohlverhalten während anhängiger Straf- und Entziehungsverfahren grundsätzlich – wenn überhaupt – nur geringe Bedeutung beizumessen. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann in einer solchen Zeit vom Betroffenen nämlich nur erwartet werden, dass er nicht neuerlich negativ in Erscheinung tritt.

 

Das Gericht gewann in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aber den Eindruck, dass der Bf stark unter dem ggst. Vorfall leidet und den Vorfall zutiefst bedauert. Er gestand unumwunden und glaubwürdig seine Verantwortung zu, und versuchte mit keinem Wort, den Vorfall kleinzureden oder ein Mitverschulden des Opfers zu suchen, obwohl der Umstand, dass eine Person nachts quer auf der Fahrbahn liegt, wie es vorliegend der Fall war, keinesfalls alltäglich ist und einen äußerst unglücklichen Umstand darstellt. Es war für das Gericht erkennbar, dass beim Bf ein Läuterungsprozess eingesetzt hat. Er stellt sich seiner Tat und verdrängt nicht. Insofern ist zugunsten des Bf zu werten, dass er ein Geständnis abgelegt, sich reumütig gezeigt hat und auch einsieht, dass sein Verhalten grundsätzlich nicht entschuldbar ist. Zu beachten ist auch, dass er zur Aufarbeitung der Geschehnisse eine psychologische Gesprächstherapie in Anspruch genommen hat. Die bedrückenden Schuldgefühle wirken im Sinne einer Lektion dahingehend, dass der Bf einen dauerhaften Sinneswandel zuwege bringt, der ihn seine Verkehrszuverlässigkeit in einer kürzeren Zeit wieder erlangen lässt, als dies von der belangten Behörde in ihrer Entscheidung angenommen wurde. Wie der Vertreter des Bf dargelegt hat, geht auch das Gericht davon aus, dass der Bf aus dem Vorfall gelernt hat.

Diese Umstände wirken sich deutlich zugunsten des Bf aus.

 

Das erkennende Verwaltungsgericht hält es daher unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände für vertretbar und angebracht, mit einer Herabsetzung der Entziehungsdauer auf 18 Monate vorzugehen.

 

Dabei ist erneut darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Entziehung der Lenkberechtigung um eine Maßnahme im Dienste der Verkehrssicherheit und um keine Strafe handelt (vgl. VwGH v. 6. April 2006, 2005/11/0214).

 

Das Beschwerdebegehren auf Herabsetzung der Entziehungsdauer war damit in diesem Sinne erfolgreich.

 

Nach Ablauf dieser nunmehr festgesetzten Entziehungsdauer kann erwartet werden, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Bf wiederhergestellt ist.

 

Diese Dauer erscheint im Hinblick auf die Schwere der Tathandlung, insbesondere deren besonderer Verwerflichkeit und Gefährlichkeit im konkreten Fall als angemessen und gerechtfertigt. Eine Unterschreitung dieser nunmehr festgesetzten Entzugsdauer ist insbesondere aufgrund des verschuldeten Verkehrsunfalles und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bereits um das zweite Alkoholdelikt des Bf bzw. die zweite Entziehung der Lenkberechtigung innerhalb von drei Jahren handelt, nicht denkbar. Das Handeln des Bf ist dazu mit zu hoher Verwerflichkeit behaftet.

 

Zur der von der belangten Behörde festgesetzten Entziehungsdauer von 24 Monaten darf angemerkt werden, dass der Verwaltungsgerichtshof diese in ähnlich gelagerten Fällen (z. B. insbesondere VwGH 6. April 2006, 2005/11/0214, 15. Jänner 1991, 90/11/0175) als wesentlich zu lang erachtet hat, wenngleich anzumerken ist, dass ggst. Umstände vorliegen, die eine bedeutend längere Entziehungsdauer als im erstgenannten Fall (dort ging der VwGH von einer Verkehrsunzuverlässigkeit von etwa 11 Monaten aus) rechtfertigen.

 

Es resultiert daraus die spruchgemäße Entscheidung.

 

Bei der Entziehung der Lenkberechtigung handelt es sich um eine Schutzmaßnahme im (primären) Interesse anderer Personen vor verkehrsunzuverlässigen Kraftfahrzeuglenkern (VwGH 22. Oktober 2002, 2001/11/0108, 8. Juli 1983, 82/11/0014). Persönliche und berufliche Interessen am Besitz der Lenkberechtigung haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (VwGH 24. August 1999, 99/11/0166).

 

Da der Führerschein am 2. Februar 2016 gemäß § 39 Abs. 1 FSG vorläufig abgenommen wurde, war der Beginn der Entziehung der Lenkberechtigung ab diesem Zeitpunkt zu berechnen.

 

Die Absolvierung einer Nachschulung für alkoholauffällige Lenker sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und eines amtsärztlichen Gutachtens nach § 8 FSG wurde nicht in Beschwerde gezogen, sodass sich ein weiteres Eingehen hierauf erübrigt (siehe VwGH 20. April 2004, 2004/11/0018). Anzumerken ist jedoch, dass die Anordnung dieser Maßnahmen bei der festgestellten Alkoholbeeinträchtigung des Bf gemäß § 24 Abs. 3 FSG gesetzlich zwingende Folgen sind. Ergänzend sei noch bemerkt, dass diese Anordnungen auch in den Anwendungsfällen des § 99 Abs. 6 lit. c StVO gelten, wenn, so wie hier der Fall einer Alkoholbeeinträchtigung in Verbindung mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in die Zuständigkeit des Strafgerichtes fällt.

Dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnungen endet, ergibt sich aus der Bestimmung des § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG.

 

Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist in § 13 Abs. 2 VwGVG begründet. Angesichts der Verkehrsunzuverlässigkeit des Bf war geboten, diesen mit sofortiger Wirkung von der Teilnahme am Straßenverkehr als Lenker von führerscheinpflichtigen Fahrzeugen auszuschließen (z. B. VwGH 20. Februar 1990, 89/11/0252).

 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

P o h l