LVwG-550908/11/Wg - 550909/2

Linz, 04.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat F (Vorsitzende: Mag. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: Hofrat Dipl.-Ing. Robert Türkis) über die Beschwerde des K F und der Marktgemeinde X, beide vertreten durch Mag. E O, öffentlicher Notar, X, X, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom
17. Mai 2016, GZ: LNO-159033/5-2016-Gg, betreffend Tauschvertrag

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.            Sachverhalt:

 

Die Marktgemeinde X vertauscht und übergibt mit Tauschvertrag vom
22. Dezember 2015 an K F und dieser übernimmt tauschweise von Ersterer die Grundstücke Nr. X, X, X, X, X und X, alle KG X. Hingegen vertauscht und übergibt K F an die Marktgemeinde X und übernimmt diese tauschweise von Ersterem die Grundstücke Nr. X und X, beide KG X (Tauschvertrag Beilage zu ON 1 des Behördenaktes).

 

Das gegenständliche Rechtsgeschäft ist geeignet, die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, und zwar für die von K F übernommenen Grundstücke Nr. X, X, X, X, X und X, alle KG X, zu verbessern oder neu zu gestalten. Für F K bewirkt das Tauschgeschäft eine Abnahme des Zersplitterungsgrades für seinen landwirtschaftlichen Betrieb. Im Gegenzug übergibt er der Marktgemeinde X die Grundstücke Nr. X und X, beide KG X. Diese beiden Grundstücke sind zwar derzeit landwirt­schaftlich genutzt, grenzen aber nicht an andere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke des Tauschpartners Marktgemeinde X an (Stellung­nahme Ing. H, ON 2 des Behördenaktes, Orthofoto, Auszüge Grund­buchsdatenbank).

 

Mit Eingabe vom 11. Jänner 2016 stellten die Bf bei der Agrarbehörde Ober­öster­reich (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag gemäß § 30 Oö. FLG. Die belangte Behörde stellte dazu mit dem bekämpften Bescheid fest, dass der Grunderwerb hinsichtlich der Grundstücke Nr. X, X, X, X, X und X, KG X, zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich ist. Der Antrag auf Feststellung, dass das Tauschgeschäft hinsichtlich der Grundstücke Nr. X und X, KG X, für die Durchführung der Flurbereinigung erforder­lich ist, wurde als unbegründet abgewiesen (Bescheid ON 5 des Behördenaktes).

 

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Bf beantragen die Entscheidung des Landeverwaltungsgerichtes Oberösterreich in der Sache selbst, und zwar in Form der Fassung des mit Antrag vom 11. Jänner 2016 beantragten Feststellungsbescheides gemäß § 30 Abs. 1 Oö. FLG, dass der vorgelegte Tauschvertrag zur Durchführung der Flurbereinigung auch hinsichtlich Grund­stücke Nr. X und X erforderlich ist. Begründend führen die Bf aus, es handle sich im konkreten Fall um nicht voneinander trennbare Eigentumserwerbe. Die Gesamt-Tauschtransaktion sei zweifelsohne die Milderung der zersplitterungs­bedingt nachteiligen Agrarstruktur. Es sei daher für den Tauschvertrag die bescheidmäßige Feststellung zu treffen. Die belangte Behörde hält dem entgegen, die Teilung des Rechtsgeschäftes in einen positiven und nicht positiv zu beurteilenden Teil widerspreche nicht den Bestimmungen des Oö. FLG. Die Tauschflächen Grundstücke Nr. X und X, KG X, stünden zukünftig nicht mehr der landwirtschaftlichen Produktion zur Verfügung (Beschwerde ON 6 des Behördenaktes, Stellungnahmen der Behörde ON 4 und der Bf ON 9, jeweils des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Weder Bf noch belangte Behörde stellten einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung durch das Verwaltungsgericht (Akt).

 

 

 

II.         Beweiswürdigung:

 

Der Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern angeführten Beweismitteln.

 

 

III.      Rechtliche Beurteilung:

 

1.           Zum Absehen von einer Verhandlung:

 

Eine Verhandlung war gemäß § 24 VwGVG nicht erforderlich. Ob die Teilung des Rechtsgeschäftes in einen positiven und nicht positiv zu beurteilenden Teil zulässig ist, stellt eine Frage der rechtlichen Beurteilung dar und bedarf keiner weiteren Beweisaufnahme durch das Verwaltungsgericht.

 

2.           Zur Teilbarkeit des Rechtsgeschäftes unter den Gesichtspunkten des
§ 30 Abs. 1 Oö. FLG:

 

Dem Flurbereinigungsverfahren sind gemäß § 30 Abs. 1 Oö. FLG Verträge, die von den Parteien in verbücherungsfähiger Form abgeschlossen wurden (Flurbe­reini­gungs­verträge), oder Parteienübereinkommen, die von der Agrar­behörde in einer Niederschrift beurkundet wurden (Flurbereinigungs­übereinkommen), zugrunde zu legen, wenn die Agrarbehörde mit Bescheid feststellt, dass sie zur Durchführung der Flurbereinigung erforderlich sind. In einem solchen Falle kann von der Erlassung der im Flurbereinigungsverfahren sonst vorgesehenen Bescheide Abstand genommen werden.

 

Mit dem Rechtserwerb muss primär ein landwirtschaftlicher Zweck verfolgt werden (vgl. VwGH 25. März 1999, GZ: 98/07/0135). Die Teilung eines Erwerbs­vorganges in einen als Flurbereinigungsmaßnahme anerkannten und einen als solche nicht anerkannten Teil ist rechtlich zulässig (vgl. VwGH
13. Juni 1989, GZ: 89/07/0019).

 

Betreffend die Grundstücke Nr. X und X kann auch nicht im Ansatz eine flurbereinigende Wirkung im Sinne des Oö. FLG 1979 erkannt werden. Im Fall der Grundstücke Nr. X und X tritt keine Änderung der Bewirt­schaftungs­möglichkeit durch eine Verbesserung der Besitz-, Bewirtschaftungs- und Benützungsmöglichkeit und damit auch keine Verbesserung der räumlichen Agrarstruktur im Sinne des Oö. FLG 1979 im Hinblick auf diese Grundstücke ein. Die von der belangten Behörde vorgenommene Teilung ist daher nicht zu bean­standen.

 

Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösen­den Rechtsfrage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen, ab dem Tag der Zustellung, die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer