LVwG-150923/36/JS/FE

Linz, 07.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Jörg Steinschnack über die Beschwerde des Dkfm. Dr. H. S., wohnhaft in H x, x B, vertreten durch D. H. H. W. Rechtsanwälte GmbH, B x, x L, vom 11.1.2016 gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Buchkirchen vom 11.12.2015, AZ: Bau 32/2015‑Ro, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.4.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu Punkt I.:

1.1. Mit Ansuchen vom 5.5.2015 beantragte die M B (in der Folge kurz: mitbeteiligte Partei) unter Vorlage einer Baubeschreibung samt Einreichplänen vom selben Tag die Baubewilligung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes und den Neubau der Musikschule auf den Grundstücken Nr. x und x, Grundbuch B (in der Folge kurz: Baugrundstücke).

1.2. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Grundstücke Nr. x und x, Grundbuch B (in der Folge kurz: Nachbargrundstücke). Die Baugrundstücke sind durch die im Grundbuch als öffentliche Straße ausgewiesene etwa 9 m breite H (Grundstück Nr. x, Grundbuch B) von den südlich gelegenen Nachbargrundstücken getrennt.

1.3. Nach dem Befund des bautechnischen Amtssachverständigen in der mündlichen Bauverhandlung vom 29.6.2015 seien die Baugrundstücke als Kerngebiet gewidmet. Eine Bauplatzbewilligung liege vor. Das auf den Baugrundstücken befindliche ehemalige Gemeindeamt samt Nebengebäuden soll zur Gänze abgebrochen werden. Die neue Musikschule werde zentral auf den Baugrundstücken situiert. Das Bauwerk solle zweigeschoßig und nicht unterkellert ausgeführt werden. Im Erdgeschoß würden sanitäre Anlagen, ein Unterrichtsraum, Büro- und Archivräume sowie ein multifunktionaler Proberaum angeordnet werden. Dieser Raum würde mit einer mechanischen Lüftungsanlage ausgestattet werden. Laut Aussage der Konsenswerberin [mitbeteiligte Partei] sollen einerseits die Proben für die Musikkapelle (einmal wöchentlich) und andererseits Musikdarbietungen seitens der Musikschule (einmal im Monat) darin stattfinden. Im Obergeschoß sei an der Straßenseite ein großer Übungsraum angeordnet, welcher über Fenster belüftbar sei. Entlang der nördlichen Grundgrenze würden sich sanitäre Anlagen sowie Umkleideräumlichkeiten, weiters ein Unterrichtsraum und ein Gruppen- und Ensembleraum befinden. Im Unterrichtsraum sei ein Fenster zur Belüftung angeordnet. In den beiden letztgenannten Räumlichkeiten seien ebenfalls Fenster zur Belüftung angeordnet und komme nach Angabe der Konsenswerberin in der Bauverhandlung ein Einzelklimagerät zur Aufstellung. Oberhalb des großen Proberaumes befinde sich ein zusätzlicher Technikraum, in welchem die Lüftungsanlage angeordnet sei. Entsprechend dem Bauplan seien auf dem Grundstück 11 PKW-Abstellplätze geplant. Laut Baubeschreibung würden sich 177 weitere PKW-Abstellplätze im Nahbereich von 300 m um das Bauvorhaben befinden. Die anfallenden Dach- und Oberflächenwässer würden mit Hilfe eines Regenrückhaltespeichers (Staukanal) südlich des neuen Gebäudes gedrosselt in den Vorfluter "x" eingeleitet. Der Speicher soll ein Volumen von 29 m³ aufweisen. Eine wasserrechtliche Bewilligung liege am Verhandlungstag noch nicht vor. Die Wasserver- bzw. Abwasserentsorgung erfolge über das öffentliche Leitungsnetz der Marktgemeinde. Die Beheizung erfolge im Sinne von Fernwärme. Seitens der Bauwerberin seien folgende Öffnungszeiten im Zuge der Bauverhandlung angegeben worden: Montag bis Freitag von 9 Uhr bis 22 Uhr bzw. Samstag von 9 Uhr bis 12 Uhr. Die Musikproben der Musikkapelle würden in den Abendstunden von 20 Uhr bis 22 Uhr stattfinden.

In seinem Gutachten führte der bautechnische Amtssachverständige im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung aus, dass die Regenwasserableitung in den x nicht beurteilt werden würde, da die Einleitung in ein öffentliches Gewässer in den Geltungsbereich der Wasserrechtsbehörde fallen würde und hierzu ein eigenes Projekt erforderlich sei. Des Weiteren werde die Gesamtsituation der Oberflächenwasserableitung zufolge des umliegenden Einzugsgebietes nicht beurteilt. Um auf der sicheren Seite bei der "Lärm"-Beurteilung zu liegen, sei eine überschlagsmäßige Berechnung durchgeführt worden, bei der lediglich die Schallpegelabnahme mit der Entfernung berücksichtigt werde. Weitere schallpegelmindernde Effekte, wie etwa teilweise Abschirmung (relevant für Lüftungsöffnungen im Dach), würden nicht berücksichtigt werden. An der Grundgrenze ergebe sich ein Dauerschallpegel von L(r,Tag) = ca. 37 dB. Der Sachverständige erachtete unter anderem folgende Auflagen für notwendig:

„...

3.) Geländeeinschnitte, Abgrabungen und Anschüttungen sind von dazu befugten Firmen durchführen zu lassen. Weiters ist sicherzustellen, dass kein Erdmaterial auf Nachbargrundstücke abgeschwemmt wird und Oberflächenwässer nicht auf Nachbargrundstücke abfließen können.

...

14.) Die Geräusche zufolge der Lüftungsöffnung dürfen keine hörbaren tonhaltigen Komponente enthalten.

15.) Das Bauschalldämmmaß R(w) der nördlichen Fenster und Türen muss mindestens 38 dB aufweisen.

16.) Die Fenster sind während des Unterrichtes bzw. während der Proben der Musikkapelle geschlossen zu halten.

...“

1.4. Von Seiten des (in der Bauverhandlung unvertretenen) Beschwerdeführers wurde in der Bauverhandlung im Wesentlichen eingewandt, dass am 9.6.2013 ein großer Teil seines landwirtschaftlichen Anwesens überschwemmt worden sei und müsse er auch in Zukunft mit Überflutungen rechnen, wozu sicher der Klimawandel beitrage. Die Ortschaften S, S und H sowie der Gemeindeort B Mitte und Norden bzw. die Umgebung bis zum x würden über den x nach und durch B entwässern. Durch wiederkehrende Hochwässer - sein Haus liege direkt im Abflussbereich - erleide er Schäden, worauf er die Marktgemeinde in verschiedenen Schreiben hingewiesen habe. Seiner Meinung nach, das Baugrundstück liege im Hochwasserbereich, könne im Zusammenhang mit einer Änderung des bestehenden Zustandes dieses Grundstück nicht verbaut werden, weshalb er sich gegen das Bauvorhaben ausspreche. Die Hochwasser- und Überflutungsgefahr würde für ihn und auch andere Betroffene dadurch massiv erhöht werden. Genaue Aufzeichnungen von 6 Uhr bis 18 Uhr an einem Tag hätten ergeben, dass mehr als 1600 Fahrzeuge auf der H im Bereich des alten Gemeindeamtes verkehren. Weit über 100 LKW und Busse, davon 80 % Schlietransporter der Firma J.  seien gezählt worden. Die Transporte würden mindestens 2 – 3 x in der Woche stattfinden. Auch in den Abendstunden sei das zusätzliche Verkehrsaufkommen beachtlich. Der dauernde Lärm und die gegebene Feinstaubbelastung seien unerträglich und würden sicher zu gesundheitlichen Problemen führen. Abhilfe sei dringend erforderlich. Am Abend gebe es auch viele Mopedfahrer im Verkehrsgeschehen mit dem dazugehörigen Lärm. Durch den Betrieb der Musikschule während des Tages und der [wohl gemeint] Proben im Musikheim bis 22 Uhr und später werde das ohnehin hohe Lärmaufkommen nochmals beträchtlich erhöht. Die Mitgliederentwicklung der Musikkapelle stelle sich so dar, dass bestimmt 60 aktive Musiker an den Proben teilnehmen würden. Man könne davon ausgehen, dass mindestens 40 PKW in der Nähe der Musikschule parken werden. Das Ankommen und Abfahren sowie das Schließen von Autotüren und die damit zusammenhängende Lärmentwicklung bringe eine beträchtliche Störung der Nachtruhe. Außerdem würden für das geplante Bauvorhaben keine Parkplätze in ausreichender Anzahl zur Verfügung stehen.

1.5. Mit Bescheid vom 17.7.2015 bewilligte der Vizebürgermeister den Abbruch des bestehenden Gebäudes und den Neubau einer Musikschule auf den Baugrundstücken unter Vorschreibung der vom bautechnischen Amtssachverständigen als notwendig erachteten Auflagen. Darüber hinaus wurde der Bauwerberin vorgeschrieben, um eine wasserrechtliche Bewilligung betreffend die Einleitung der Oberflächenwässer in den x innerhalb von zwei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides bei der Wasserrechtsbehörde anzusuchen. Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers führte der Vizebürgermeister zusammengefasst aus, dass die vorbeiführende H eine öffentliche Straße und für den Gemeingebrauch gewidmet sei. Somit könne das Verkehrsaufkommen nicht reglementiert werden und stehe auch nicht im Zusammenhang mit der Erteilung der Baubewilligung. Außerdem gäbe es bereits in der unmittelbaren Nähe eine Musikschule in einem Musikheim. Durch die Verlagerung des Standortes würde sich das Verkehrsaufkommen nicht erhöhen. Der unmittelbare Parkplatz neben der Liegenschaft des Beschwerdeführers sei als öffentliches Gut definiert. Somit gelte auch hier der Gemeingebrauch. Im Umkreis von 300 m des betroffenen Grundstückes stünden ca. 177 öffentliche Parkplätze zur Verfügung, die von den Musikern genützt werden könnten. Der Nachbar habe nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen Rechtsanspruch auf die Schaffung von Stellplätzen oder Garagen und werde der Nachbar durch die Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen in keinem subjektiven Recht verletzt. Die durch die geplante Bebauung eines Grundstückes hervorgerufenen Veränderungen mit einer Bedrohung durch Hochwässer, Vermurungen, Steinschlag oder Erdrutsch würden nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine subjektiven Nachbarrechte begründen. Für den Neubau der Musikschule sei die gedrosselte Ableitung der Oberflächenwässer von den Dachflächen, Parkplätzen und dem Vorplatz in den x vorgesehen, wobei die Speicherung bis zu einem fünfjährigen Niederschlagsereignis ausgelegt sei und lediglich eine maximale Wassermenge von 2,93 l/s in den x abgeleitet werde. Dadurch trete eine wesentliche Verbesserung des jetzigen Zustandes ein, da die Niederschlagswässer derzeit ohne Retention und Drosselung abgeleitet werden würden. Ein diesbezügliches wasserrechtliches Einreichprojekt liege als Entwurf vor. Die Errichtung der Musikschule habe nichts mit den Überflutungen des Anwesens des Beschwerdeführers zu tun, sondern es trete durch die geplanten Maßnahmen sogar eine Verbesserung auf.

1.6. Der Beschwerdeführer wiederholte im Rahmen seiner mit E‑Mail vom 1.8.2015 eingebrachten Berufung im Wesentlichen wortgleich seine Einwendungen und sprach sich nochmals gegen die Errichtung der Musikschule mit Musikheim aus.

1.7. In der Folge änderte die Bauwerberin das Baubewilligungsansuchen dahingehend ab, dass der Antrag auf baurechtliche Bewilligung des Abbruches des bestehenden Gebäudes auf den Baugrundstücken zurückgezogen wurde.

1.8. Mit dem auf Beschluss vom 10.12.2015 ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 11.12.2015 wurde die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Dieser Bescheid erfolgte im Wesentlichen unter Wiederholung der Begründung des Bescheides der erstinstanzlichen Baubehörde.

1.9. In der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Bescheidbeschwerde vom 11.1.2016 beantragte der (nunmehr vertretene) Beschwerdeführer die Abänderung des bekämpften Bescheides dahingehend, dass der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung jedenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes abgewiesen werde, in eventu möge das Landesverwaltungsgericht den bekämpften Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerdeführer begründete seine Beschwerde im Wesentlichen wie folgt:

- Die belangte Behörde hätte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt, obwohl in der Zwischenzeit das Baubewilligungsansuchen abgeändert worden sei und hätte daher im Ergebnis mehr zugesprochen als im maßgeblichen Zeitpunkt der Berufungsentscheidung beantragt worden sei. Auch der Spruchpunkt gemäß § 17 Oö. BauTV 2013 betreffend die Ausnahme für die Errichtung von 30 Stellplätzen sei ohne Antrag der Bauwerberin bzw. ohne rechtliche Grundlage erfolgt. Beide aufgezeigten Rechtswidrigkeiten würden nicht unmittelbar subjektiv-öffentliche Rechte des Beschwerdeführers betreffen, würden aber den bekämpften Bescheid mit Rechtswidrigkeit belasten bzw. würde sich darin die offensichtlich gehäufte Verkennung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage der Baubehörde bei der Beurteilung des gemeindeeigenen Projektes zeigen.

- Die Baubehörde hätte im Bauverfahren nach §§ 2, 3 Oö. BauTG 2013 unter Berücksichtigung der Widmung von Amts wegen zu prüfen gehabt, ob es durch das geplante Bauvorhaben zu erheblichen Nachteilen und Belästigungen für die Allgemeinheit, insbesondere für die Nachbarschaft, komme, sowie ob bzw. wie diese gegebenenfalls vermieden werden können. Durch das gegenständliche Bauvorhaben werde der Beschwerdeführer in seinen subjektiv-öffentlichen (Nachbar‑)Rechten auf widmungskonforme Bebauung/Nutzung des Bauland/Dorfgebietes sowie auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere durch Lärm, Feinstaubbelastung und Überflutungen, verletzt und durch diese unzumutbar belästigt bzw. in seiner Gesundheit gefährdet. Der Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen erfasse nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jedes Grundstück, gleichgültig ob es bebaut oder unbebaut sei.

- Nach den baurechtlichen Vorschriften seien Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung der anfallenden Niederschlagswässer auszustatten und sei bei allen baulichen Anlagen entsprechend dem Verwendungszweck nach dem jeweiligen Stand der Technik für eine entsprechende Abwasserentsorgung zu sorgen. Beim gegenständlichen Bauvorhaben sei eine Ableitung der Oberflächenwässer in den x geplant. Für diese direkte Einleitung in ein öffentliches Gewässer sei eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich. Das diesbezügliche Wasserrechtsprojekt sei dem Beschwerdeführer inhaltlich nicht bekannt und nicht Teil des Bau‑/Einreichprojektes. Der Baubehörde fehle nicht nur die fachliche Kompetenz für die Beurteilung des Wasserrechtsprojektes, sondern wäre eine Aussage eines Sachverständigen darüber erst nach Vorliegen der Bewilligung des endgültigen wasserrechtlichen Projektes zu treffen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe dem Beschwerdeführer als Nachbarn nach der Oö. BauO 1994 hinsichtlich der Anlagen zur Beseitigung von Niederschlags‑/Oberflächenwässern insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf sein Grundstück, zur Debatte stehen. Sofern Niederschlags‑/Oberflächenwässer bei der Ableitung auf das Nachbargrundstück gelangen können, bestehe demgemäß ein Mitspracherecht des Nachbarn. Der Beschwerdeführer habe im Verfahren mehrfach auf die negativen Auswirkungen der geplanten Bauführung auf seine Liegenschaft infolge der Ableitung der Niederschlags‑/Oberflächenwässer hingewiesen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher die Frage der Ableitung der Niederschlags‑/Oberflächenwässer zugleich mit der beantragten Baubewilligung im Baubewilligungsverfahren zu klären, weil es sich um ein einheitliches Ganzes handle. Im gegenständlichen Fall hätten daher die Unterinstanzen durch Einholung von Sachverständigengutachten erstens prüfen müssen, ob das im Bauansuchen angeführte "Konzept zur Niederschlagsverbringung" überhaupt geeignet sei, und zweitens die Baubewilligung nur unter der Auflage/Bedingung der rechtskräftigen wasserrechtlichen Bewilligung erteilen dürfen.

- Der beigezogene bautechnische Amtssachverständige könne zur Überflutungsproblematik keine Aussagen treffen. Die Abflussverhältnisse bzw. Versickerung beim gegenständlichen Bauvorhaben würden jedoch eine Frage darstellen, deren Beantwortung nur auf Grund besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen möglich sei, weshalb die Aufnahme eines Sachverständigenbeweises jedenfalls nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich gewesen wäre. Daran ändere auch der Verweis auf Untersuchungen des Ziviltechnikers für Kultur und Wasserwirtschaft nichts.

- Die belangte Behörde weise selbst darauf hin, dass ein Gefahrenzonenplan, der auch den x beinhalte, in Ausarbeitung sei. Da gemäß § 5 Abs. 2 Oö. BauO 1994 Grundflächen, die sich wegen der natürlichen und tatsächlichen Gegebenheiten für eine zweckmäßige Bebauung nicht eignen, nicht als Bauplätze bewilligt werden dürfen, hätte die Baubehörde das Vorliegen des Gefahrenzonenplanes abwarten müssen und gegebenenfalls die Baubewilligung schon mangels Eignung als Bauplatz versagen müssen.

- Zu den vom Beschwerdeführer eingewendeten Lärmimmissionen hätte der beigezogene Amtssachverständige selbst angegeben, dass die durchgeführte Schallpegelmessung auf einer überschlagsmäßigen Berechnung beruhe und er für eine abschließende Beurteilung der Lärmproblematik nicht zuständig/geeignet sei. Der vom Amtssachverständigen angegebene Dauerschallpegel von ca. 37 dB sei daher unbeachtlich. Die belangte Behörde stütze die fehlende Lärmbelastung des Beschwerdeführers auf die erteilte Auflage, die Fenster während des Unterrichtes und der Proben geschlossen zu halten. Aus diesen Ausführungen ergebe sich nicht schlüssig, warum diese Maßnahmen ausreichend sein sollten, um die Lärmbelästigung des Beschwerdeführers durch relevanten Verkehrslärm auf der zu bebauenden Liegenschaft und Musiklärm bis teilweise 22 Uhr auf ein zumutbares Maß zu beschränken. Insbesondere sei nicht nachvollziehbar, inwiefern geschlossene Fenster bei Marschproben auf dem Vorplatz der geplanten Musikschule sinnvoll zur Lärmverringerung beitragen sollten. Die Baubehörden hätten zum Thema "Lärmimmissionen" Ermittlungen und Feststellungen auf Grundlage von Sachverständigengutachten, insbesondere medizinische und umwelt-/lärmtechnische Gutachten, treffen müssen, in welchen die Lärmbelastung, die Feinstaubbelastung und die Überflutungsgefahr festgestellt und anschließend die Auswirkungen auf die Gesundheit beurteilt werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes seien dabei längerfristige Immissions- bzw. Schallmessungen vorzunehmen.

- Die Baubehörde hätte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 Oö. BauTG 2013 von Amts wegen auch das Orts- und Landschaftsbild der Marktgemeinde unter Beiziehung eines Sachverständigen zu berücksichtigen gehabt. Das konkrete Projekt würde auf Grund seiner Situierung und seiner Dimensionen das charakteristische Dorf- und Landschaftsbild der Marktgemeinde nachhaltig verändern, was für sich alleine einen von Amts wegen aufzugreifenden Versagungsgrund darstelle.

- Die Behörde stütze sich in ihrem Bescheid u.a. auf ein "Gutachten" betreffend die Überflutungsproblematik, welches dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, weshalb er in seinen Parteirechten verletzt worden sei. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bilde den Kardinalgrundsatz jedes behördlichen Verfahrens.

1.10. Die belangte Behörde hat dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde ohne Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 Abs. 2 VwGVG vorgelegt.

1.11. In der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 26.4.2016 teilte die belangte Behörde ergänzend mit, dass der alte Baubestand neun KFZ‑Stellplätze auf den Baugrundstücken aufweise.

Der Vertreter des Beschwerdeführers gab noch erklärend bekannt, dass die Überflutungsproblematik darauf zurückzuführen sei, dass im Falle der Bauführung des Bauprojektes die Retentionsflächen verändert werden würden, wodurch im Falle eines Hochwassers die Ablaufverhältnisse zu Lasten der Liegenschaft des Beschwerdeführers verändert werden würden. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob der Retentionsspeicherraum von 29 m³ ausreichend sei. Die Einwände betreffend Lärm würden sich einerseits auf die Erhöhung des Verkehrs auf der H und andererseits durch den im Parkplatzbereich entstehenden Lärm beziehen. Weiters befürchte der Beschwerdeführer zusätzlichen Lärm durch die Proben der Musikkapelle.

Die Bauwerberin konkretisierte die geplante Benutzung des Bauvorhabens in der Verhandlung noch dahingehend, dass einmal pro Jahr Marschproben mit Musik im Außenbereich des Bauvorhabens vorgesehen seien und zwar in einem Zeitraum von einer Woche (2 - 3 Abenden zwischen 18 Uhr und 22 Uhr). Mit Stellungnahme vom 2.5.2016 zog der Beschwerdeführer im Hinblick auf diese Konkretisierung seinen Einwand betreffend Lärmimmissionen durch Marschproben am Vorplatz des Bauvorhabens zurück.

1.12. Im ergänzend eingeholten Gutachten vom 8.6.2016 führte der dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene bautechnische Amtssachverständige aus, dass das in der Verhandlung vorgelegte Konzept zur Niederschlagswasserverbringung vom 6.5.2015 dem Stand der Technik entspreche. Da zwischen den Baugrundstücken und der öffentlichen Straße eine Rigolauffangrinne projektiert sei, könne ausgeschlossen werden, dass ein direkter Zufluss von Niederschlagswässern der beiden Baugrundstücke über die öffentliche Straße zu den Grundstücken des Beschwerdeführers erfolge. Auch eine sehr kleine Rinne DN 150 verfüge über eine Abflussleistung von etwa 9 l/sec. Im Vergleich dazu seien bei einem Starkregenereignis etwa 5 l/sec zu erwarten. Da die derzeitig wasserrechtlich bewilligte Beseitigung der Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer im Bereich der Baugrundstücke in den x keine festgelegte Konsensmenge vorsehe, stelle das vorliegende Konzept zur Niederschlagswasserverbringung eine Verbesserung der Ableitungssituation betreffend das auf den beiden Baugrundstücken anfallende Niederschlagswässer für die Grundstücke des Beschwerdeführers dar. Das Konzept sehe ein vorgeschaltetes Retentionsbecken mit gedrosseltem Ablauf vor und werde daher die zu erwartende Niederschlagsmenge der beiden Baugrundstücke nicht mehr so wie bisher diffus, sondern kontrolliert und gedrosselt in den Vorfluter abgeleitet. Hinzu komme die Rigolrinne als weitere deutliche Verbesserung der Ableitungssituation. Zur Frage der Lärmbelästigung des Beschwerdeführers führte der bautechnische Amtssachverständige gutachterlich ergänzend aus, dass der Baukörper ohne Fenster und Türen ein Schalldämm‑Maß von R(w) = 55 dB aufweise, wodurch sichergestellt sei, dass die Schalldämm-Maße der Außenbauteile wesentlich größer als 48 dB seien. Auch bei einem Einsatz von normaler Verglasung mit 2 Scheiben mit R(w) = 32 dB würde der prognostizierte Dauerschallpegel von ca. 37 dB nicht überschritten werden. Somit sei sichergestellt, dass eine Überschreitung des überschlägig ermittelten Pegels von ca. 37 dB auch bei Einsatz normaler Verglasung nicht zu erwarten sei.

1.13. Mit E-Mail vom 30.5.2016 teilte die Bauwerberin zusammengefasst mit, dass nach der Probenstatistik des Musikvereins bzw. dem Rahmenzeitplan der Landesmusikschule Proben auch außerhalb der Betriebszeiten (etwa Proben­wochenende vor Konzerten, Jugendorchester) im Gebäudeinneren stattfinden werden. Basierend auf dieser Mitteilung der Bauwerberin und dem bautechnischen Gutachten im Rahmen der mündlichen Bauverhandlung vom 29.6.2015 ging der weiters dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene medizinische Amtssachverständige im Ergebnis davon aus, dass der vom bautechnischen Amtssachverständigen errechnete projektgegenständliche Dauerschallpegel an der Grundgrenze des Beschwerdeführers von L(r,Tag) = ca. 37 dB wirkungsbezogene Beurteilungswerte deutlich unterschreite. Vergleichsweise würden die prognostizierten Immissionen des Bauvorhabens die Anforderungen an die Kategorie 2 (Wohngebiet in Vororten, Wochenendhausgebiet, ländliches Wohngebiet) von 50 dB (Tagzeit) bzw. 45 dB (Abendzeit) der ÖNORM S 5021 erfüllen. Diese Planungswerte der ÖNORM S 5021 würden primär auf die Vermeidung von Belästigungsreaktionen in Planungsfällen abzielen und somit auch die allgemeine Ruheerwartung an ein bestimmtes Gebiet beschreiben. Selbst unter Zurechnung eines generellen Anpassungswertes von + 5 dB würde durch die Summe der projektspezifischen Immissionspegel (= 42 dB) der Planungswert der ÖNORM auch zur Abendzeit eingehalten werden. Wahrnehmungsphysiologisch würde dies bedeuten, dass die Wahrnehmbarkeit von Einzelereignissen zwar nicht auszuschließen sei, dass aber beispielsweise Immissionen von Fahrzeugen auf der Straße die projektspezifischen Immissionen deutlich überlagern würden. Die projektspezifischen Immissionen würden keine Werte erreichen, die zu einer Gesundheitsgefährdung der Nachbarn führen könnten. Nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen würden sich aus medizinischer Sicht durch die projektbezogenen Immissionen nicht ergeben.

 

2. Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

Die Zuständigkeit des Oö. Landesverwaltungsgerichtes ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und Art. 131 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B‑VG) iVm § 3 Abs. 2 Z 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und § 1 Abs. 1 Oö. Landesverwaltungsgerichtsgesetz, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter gemäß § 2 VwGVG entscheidet.

 

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

Das gegenständliche Bauvorhaben umfasst – nach Einschränkung durch die Bauwerberin – den Neubau einer Musikschule auf den Baugrundstücken, welche auch für Probentätigkeiten des örtlichen Musikvereins genützt werden soll. Die Baugrundstücke sind nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Kerngebiet gewidmet. Das Bauvorhaben umfasst die Erweiterung des PKW-Abstellbereiches um 2 Stellplätze auf insgesamt 11 PKW-Abstellplätze gegenüber dem Altbestand (ehemaliges Gemeindeamt). Nach 22 Uhr (Nachtzeit) findet keine Musiktätigkeit durch die Musikschule oder den Musikverein statt. Der vom bautechnischen Amtssachverständigen errechnete projektgegenständliche Dauerschallpegel an der Grundgrenze des Beschwerdeführers hält den Planungsrichtwert der ÖNORM S 5021 von 45 dB zur Tages- und Abendzeit für diesen Bereich der Marktgemeinde, welcher ein typisches ländliches Wohngebiet darstellt, ein. Immissionen von Fahrzeugen der vorbei führenden H überlagern die projektspezifischen Immissionen des Bauvorhabens deutlich. Die vom Bauvorhaben zu erwartenden Lärmimmissionen führen weder zu einer Gesundheitsgefährdung noch zu einer erheblichen Belästigung des Beschwerdeführers. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 6.7.2016, Wa10-43-2016-HK, wurde der Bauwerberin die für das Bauprojekt konzipierte gedrosselte Einleitung der auf Dach- und Verkehrsflächen der Baugrundstücke anfallenden Oberflächenwässer in den östlich gelegenen Vorfluter x rechtskräftig genehmigt. Durch diese Regenwasserableitungsanlage erfolgt kein direkter Zufluss von Niederschlagswässern der Baugrundstücke über die öffentliche Straße zu den südlich situierten Grundstücken des Beschwerdeführers.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde sowie in die von Amts wegen beigeschafften Urkunden, nämlich Grundbuchsauszug betreffend die Grundstücke des Beschwerdeführers sowie das öffentliche Gut der Marktgemeinde, Auszug aus dem Flächenwidmungsplan sowie DORIS‑Lichtbilder zeigend die örtlichen Verhältnisse, und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Des Weiteren wurden dem Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sowohl ein bautechnischer Amts­sachverständiger als auch ein medizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt ergibt sich für das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich vollständig geklärt und zur Gänze widerspruchsfrei aus den vorliegenden Beweismitteln und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Die Gutachten der Amtssachverständigen sind für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung schlüssig sowie widerspruchsfrei und ist der Beschwerdeführer den Gutachtensergebnissen auch nicht entgegen getreten: So ist etwa auch die gutachterliche Einschätzung des medizinischen Amtssachverständigen, wonach das Bauprojekt mit keinen nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen für den Beschwerdeführer verbunden sein wird, für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar, wenn man etwa bedenkt, dass in den Nachtstunden keine Musiktätigkeit in der geplanten Musikschule stattfinden wird und der – auch vom Beschwerdeführer mit hohem Verkehrsaufkommen beschriebene – Straßenverkehr der öffentlichen H, welche sich zwischen den Grundstücken des Beschwerdeführers und den Baugrundstücken befindet, allenfalls wahrnehmbare Musikimmissionen in den Tages- und Abendstunden übertönen wird. Aber auch die vom bautechnischen Amtssachverständigen dargetanen Vorteile der im Rahmen der geplanten Regenwasserrückhalteanlage kontrollierten Verbringung der auf den Baugrundstücken anfallenden Oberflächenwässer in den östlich befindlichen x bzw. fehlende Nachteile für den Beschwerdeführer sind im Hinblick auf das bislang diffuse Abfließen der Niederschlagswässer von den Baugrundstücken für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nachvollziehbar. Insgesamt konnten die Amtssachverständigen dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch gutachterlich dartun, dass durch die geplante Musikschule samt Probetätigkeit des örtlichen Musikvereins keine Lärm- oder sonstige Immissionen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers in einem Ausmaß zu erwarten sind, das weitere Auflagen zum Schutz des Beschwerdeführers im Sinne der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 erforderlich gemacht hätte.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Sicht hierüber erwogen:

5.1. Die Verwaltungsgerichte erkennen gemäß Art. 130 Abs. 1 B‑VG über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Entscheidet das Verwaltungsgericht in der Sache selbst, hat es nicht nur über die Beschwerde zu entscheiden, sondern jene Angelegenheit zu erledigen, die von der Behörde zu entscheiden war. Das Landesverwaltungsgericht hat seine Erledigung dabei an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 18.2.2015, Zl. Ra 2015/04/0007; VwGH 21.10.2014, Zl. Ro 2014/03/0076; VwGH 12.11.2014, Zl. Ra 2014/20/0069; VwGH 27.11.2014, Zl. Ra 2014/03/0036; ua.).

5.2. Da der maßgebliche Sachverhalt für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich feststand, war eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen. Nach der Bestimmung des § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, dabei den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde auf Grund der Beschwerde und aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist demnach keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungen ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (vgl. VwGH 14.8.2015, Zl. Ra 2015/03/0025; VwGH 30.6.2015, Zl. Ra 2015/03/0022, mwN). „Sache“ des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ist demnach nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde gebildet hat (VwGH 22.1.2015, Zl. Ra 2014/06/0055; VwGH 17.12.2014, Zl. Ra 2014/03/0049; VwGH 22.4.2015, Zl. Ra 2014/12/0003; ua.).

5.3. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054; VwGH 29.9.2015, Zl. 2013/05/0179; ua.). Ferner gehen die Verfahrensrechte einer Partei nicht weiter als ihre materiellen Rechte.

5.4. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen (auszugsweise) zu berücksichtigen:

5.4.1. Oö. Bauordnung 1994 - Oö. BauO 1994, LGBl Nr. 66/1994 idF LGBl Nr. 90/2013

㤠24

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Folgende Bauvorhaben bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1. der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

...

§ 31

Einwendungen der Nachbarn

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

...

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.“

...

5.4.2. Oö. Raumordnungsgesetz 1994 - Oö. ROG 1994, LGBl Nr. 114/1993 idF LGBl Nr. 69/2015

㤠22

Widmungen im Bauland

(4) Als Kerngebiete sind solche Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur vorzusehen, die vorrangig für öffentliche Bauwerke, Büro- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Handels- und Dienstleistungsbetriebe, Veranstaltungsgebäude und Wohngebäude, jeweils einschließlich der dazugehörigen Bauwerke und Anlagen, bestimmt sind. Sonstige Bauwerke und Anlagen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die im Kerngebiet wohnhafte oder anwesende Bevölkerung bedingen, dürfen in Kerngebieten nicht errichtet werden. Die Beschränkung oder der Ausschluss bestimmter Bauwerke und Anlagen bzw. bestimmter Verwendungen ist zulässig. Bei Handelsbetrieben ist darüber hinaus die Beschränkung oder der Ausschluss eines bestimmten Warenangebotes zulässig.“

....

5.5. Zu den Lärmeinwendungen des Beschwerdeführers:

5.5.1. Bei der Erteilung der Baubewilligung ist nicht die Widmung der Nachbar­grundstücke sondern die Widmung des zu bebauenden Grundes ausschlaggebend (vgl. VwGH 14.4.2016, Zl. 2013/06/0111; VwGH 29.06.2016, Zl. Ro 2014/05/0065, mwN). In concreto sind die beiden Baugrundstücke nach dem geltenden Flächenwidmungsplan als Kerngebiet gewidmet, weshalb die Einwendungen des Beschwerdeführers auf widmungskonforme Bebauung/Nutzung des Bauland/Dorfgebiets ins Leere gehen.

5.5.2. Darüber hinaus haben die Nachbarn nach der Bauordnung nicht schlechthin einen Anspruch auf widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes; sie enthält nämlich keine Bestimmung, die ausdrücklich ein Recht auf Einhaltung der Flächenwidmung einräumt. Widmungskategorien kommen als eine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte gewährleistende Norm nur insoweit in Betracht, als durch die bestimmte Widmungskategorie ein Immissionsschutz gewährt wird. (vgl. VwGH 27.6.2006, Zl. 2005/05/0007, mwN). Hinsichtlich der bloßen Einhaltung der Flächenwidmung „Kerngebiet“ steht den Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht zu. Die Widmungskategorie „Kerngebiet“ verleiht dem Nachbarn aber Immissionsschutz bezüglich Anlagen, die erhebliche Nachteile oder Belästigungen der Bevölkerung bewirken (vgl. VwGH 30.1.2014, Zl. 2012/05/0177; VwGH 27.6.2006, Zl. 2005/05/0007). In ständiger Rechtsprechung führt der Verwaltungsgerichtshof weiters aus, dass die Nachbarn ein subjektives Recht auf Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort haben, wo die Widmungskategorie keinen Immissionsschutz gewährt. Es kommt dabei darauf an, dass keine Gefahren, erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft durch ein Bauvorhaben herbeigeführt werden. Die in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Immissionen müssen von den Nachbarn hingenommen werden (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0264, mwN). Nach den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen ist von einem projektgegenständlichen Dauerschallpegel an der Grundgrenze des Beschwerdeführers von L(r,Tag) = ca. 37 dB auszugehen. Selbst unter Zurechnung eines generellen Anpassungswertes wird der Planungsrichtwert der ÖNORM S 5021 zur Tages- und Abendzeit eingehalten. Die errechneten Lärmimmissionen unterschreiten ebenso die Grenzwerte für Kerngebiet nach der Oö. Grenzwertverordnung. Das gegenständliche Bauvorhaben steht sohin mit der Flächenwidmung „Kerngebiet“ im Einklang. Auch aus medizinischer Sicht liegen keine Immissionen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers vor, die zu einer erheblichen Belästigung oder Gesundheitsgefährdung des Beschwerdeführers führen könnten.

Auch die Fahrzeugbewegungen im Zusammenhang mit den 2 zusätzlichen Kfz‑Pflichtstellplätzen auf den Baugrundstücken sind vom Beschwerdeführer hinzunehmen, zumal Fahrzeugbewegungen ein typisches Element der Flächenwidmung „Kerngebiet“ darstellen. Besondere Umstände, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen, liegen im Hinblick auf die geringfügige Erweiterung des Abstellplatzbereichs auf 11 Kfz-Stellplätze im Freien nicht vor (vgl. VwGH 13.10.2010, Zl. 2010/06/0155; VwGH 14.4.2016, Zl. 2013/06/0111; VwGH 20.09.2012, Zl. 2012/06/0084; ua.).

5.6. Zum Einwand der vermehrten Hochwasser- und Überflutungsgefahr der Nachbargrundstücke:

5.6.1. Für ein und dasselbe Vorhaben kann unter verschiedenen Gesichtspunkten die Zuständigkeit verschiedener Behörden (z.B. Baubehörde und Wasserrechtsbehörde) gegeben sein. Die Regelung und Sicherung der Abflussverhältnisse eines Grundstückes fällt auch im Zusammenhang mit Bauten unter den Kompetenztatbestand "Wasserrecht" gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 10 B‑VG und somit in die Zuständigkeit des Bundes in Gesetzgebung und Vollziehung. Die Baubehörde hat im Baubewilligungsverfahren mangels Zuständigkeit keine wasserrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist daher nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten (VwGH 23.7.2013, Zl. 2011/05/0194; VwGH 4.3.2008, Zl. 2007/05/0241, ua.). Einem Nachbarn kommen also im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft infolge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurungen und Steinschlag sowie Erdrutsch, zu, weil diese Fragen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lediglich öffentliche Interessen berühren. Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baues auf die Umgebung. Der Beschwerdeführer hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für die Grundstücke des Beschwerdeführers zu erwartenden Naturgefahren keine quantitativen Veränderungen erfahren (VwGH 22.12.2015, Zl. 2013/06/0147; VwGH 30.9.2015, Zl. 2014/06/0001; VwGH 23.6.2015, Zl. 2012/05/0197; VwGH 6.11.2013, Zl. 2011/05/0174; VwGH 29.1.2013, Zl. 2011/05/0042; VwGH 18.12.2006, 2006/05/0229; ua.). Auch bezüglich der Beschaffenheit des Bauplatzes gewährt die Bauordnung dem Nachbarn kein subjektiv-öffentliches Recht, so kann etwa nach Ansicht des Höchstgerichts aus der Bestimmung des § 5  Abs. 2 Oö. BauO 1994, die ua. die Eignung betreffend die natürlichen Gegebenheiten eines Grundstückes für eine zweckmäßige Bebauung regelt, kein Nachbarrecht abgeleitet werden (VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054; VwGH 21.12.2010, Zl. 2009/05/0277, mwN). Die Einwände des Beschwerdeführers, das Bauvorhaben führe zu einer massiven Erhöhung der Hochwasser- und Überflutungsgefahr, oder zur Geeignetheit der Baugrundstücke als Bauplätze im Hinblick auf einen möglichen Gefahrenzonenplan erweisen sich sohin nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als unzulässig in einem Bauverfahren.

5.6.2. Den Nachbarn steht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ein subjektiv-öffentliches Recht bezüglich Anlagen zur Beseitigung von Niederschlagswässern und Abwässern nur insoweit zu, als damit Immissionen, d.h. schädliche Einflüsse auf das Grundstück des Nachbarn, in Frage stehen. Ein Mitspracherecht des Nachbarn besteht dabei nur dann, wenn Niederschlagswässer bei der Ableitung von einem Grundstück mittels einer baulichen Anlage auf das Nachbargrundstück gelangen könnten (VwGH 28.12.2011; AW 2011/05/0077; VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146; VwGH 11.12.2002, Zl. 2000/05/0154; VwGH 2.9.1998, Zl. 97/05/0143; VwGH 12.10.1993, Zl. 93/05/0157; ua.). Das - mittlerweile rechtskräftig genehmigte - wasserrechtliche Projekt der Bauwerberin zur Einleitung von Oberflächenwässer der beiden Baugrundstücke in den östlich gelegenen x stellt eine deutliche Verbesserung der Ableitungssituation für die südlich gelegenen Grundstücke des Beschwerdeführers vor, da die Oberflächenwässer der Baugrundstücke projektgemäß kontrolliert und gedrosselt in den Vorfluter abgeleitet werden. Ein direkter Zufluss von Niederschlagswässern von den Baugrundstücken über die öffentliche H auf die Grundstücke des Beschwerdeführers ist aus wasserbautechnischer Sicht auszuschließen. Die Einwendungen des Beschwerdeführers über negative Auswirkungen des geplanten Bauvorhabens auf seine Liegenschaft infolge der Ableitung der Niederschlags‑/Oberflächenwässer von den Baugrundstücken erwiesen sich damit als unbegründet.

5.7. Zum Einwand des zusätzlichen Verkehrsaufkommens auf der öffentlichen H samt notwendiger Stellplatzanzahl und zur Einhaltung des Orts- und Landschaftsbildes:

5.7.1. In Bezug auf die durch ein Bauvorhaben hervorgerufene Vermehrung des Verkehrs auf einer öffentlichen Verkehrsfläche und daraus resultierende Immissionen besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Nachbarrecht (vgl. VwGH 14.4.2016, Zl. 2013/06/0111; VwGH 17.12.2009, Zl. 2009/06/0094, mwN). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers zum erhöhten Verkehrsaufkommen auf der öffentlichen H im Falle der Verwirklichung des Bauprojekts geht daher ins Leere.

5.7.2. Auch die Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen dienen nicht dem Interesse der Nachbarn und begründen daher ebenfalls keine subjektiven öffentlichen Rechte der Nachbarn. Durch die Erteilung einer Ausnahme von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen wird der Nachbar in keinem subjektiven Recht verletzt (vgl. VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342; VwGH 12.11.1991, Zl. 91/05/0169; ua.). Da – wie ausgeführt - die prozessualen Rechte des Nachbarn nicht weiter gehen können als seine materiellen Rechte, führen allfällige Mängel des Verfahrens nur dann zu einer Rechtsverletzung, wenn bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften der Nachbar in seinem Recht verletzt sein könnte. Daher versagt auch die Verfahrensrüge des Beschwerdeführers, dass es weder einen Antrag noch eine rechtliche Grundlage für die Bewilligung der Ausnahme für die Errichtung von weiteren 30 Stellplätzen nach der Oö. BauTV 2013 gäbe (VwGH 12.10.2010, Zl. 2008/05/0065; VwGH 27.8.1996, Zl. 96/05/0006; ua.).

5.7.3. Dem Nachbarn steht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf die Erhaltung des Orts- und Landschaftsbildes kein subjektives Recht zu, weshalb der Beschwerdeführer durch die behauptete Nichtbeiziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung des charakteristischen Dorf- und Landschaftsbildes der Marktgemeinde in keinem Nachbarrecht verletzt sein kann (VwGH 14.4.2016, Zl. 2013/06/0008; VwGH 24.2.2015, Zl. 2013/05/0054; VwGH 6.9.2011; Zl. 2008/05/0174; VwGH 16.11.2010, Zl. 2009/05/0342; ua.).

5.8. Im Spruch des Baubewilligungsbescheides wurde das genehmigte baubewilligungspflichtige Vorhaben, nämlich der Neubau der Musikschule auf den beiden Baugrundstücken, ausdrücklich bezeichnet. Im bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde ebenso ausdrücklich angemerkt, dass der (ursprünglich mitgenehmigte) Abbruch des bestehenden Gebäudes auf den Baugrundstücken nicht mehr Teil der Baubewilligung ist. Eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers aus dem behaupteten Umstand, dass sich die belangte Behörde über den eingeschränkten Baubewilligungsantrag hinweggesetzt hätte und im Ergebnis mehr zugesprochen hätte als beantragt war, ist daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich (vgl. VwGH 15.2.2011, Zl. 2009/05/0226; VwGH 16.9.2009, Zl. 2008/05/0246; ua.).

5.9. Es war daher nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung der vom Beschwerdeführer geforderten Amtssachverständigen im Rahmen des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Beurteilung der projektspezifischen Lärmimmissionen und Oberflächenentwässerung, deren gutachterliche Ergebnisse die Einwendungen des Beschwerdeführers als im Ergebnis nicht berechtigt erwiesen, spruchgemäß zu entscheiden.

 

Zu Punkt II.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des VwGH). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Jörg Steinschnack