LVwG-301043/8/Kl/Rd

Linz, 11.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über den Antrag des Herrn K. B., x vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. G. P., x, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer verwaltungsgerichtlichen Frist vom 30. Juni 2016 sowie über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Braunau am Inn vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

 

gefasst:

 

I.         Gemäß §§ 31 Abs.1, 33 und 50 VwGVG iVm § 13 Abs.3 AVG wird dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht stattgegeben und  die Beschwerde gegen das Strafer­kenntnis vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, als verspätet einge­bracht zu­rück­gewiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, wurden über den Beschwerdeführer hinsicht­lich der Fakten 1. bis 7. Geldstrafen von jeweils 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 34 Stunden, gemäß § 7d Abs.2 iVm § 7i Abs.4 Z3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG iVm § 9 VStG, verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer der B. GmbH mit Sitz in x und somit als das zur Vertretung nach außen berufenes Organ zu verant­worten hat, dass von genannter Firma als Beschäftiger zumindest am 22. Juli 2015 um ca. 9.00 Uhr (Kontrollzeitpunkt) im Betrieb die nachstehenden Staats­angehörigen

1) D. G., r. StA, geb. x,

2) S. M., r. StA, geb. x,

3) P. G. C., u. StA, geb. x,

4) K. K., u. StA, geb. x,

5) I. A. A., u. StA, geb. x,

6) K. L., r. StA, geb. x,

7) M. L., r. StA, geb. x,

mit diversen Arbeiten (Vormontage – Achsen für Rückewagenmontage, Schweißarbeiten bzw Bedienung des Schweißroboters in der Schweißabteilung) beschäftigt wurden, ohne dass jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Ent­gelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitgehalten wurden, obwohl er als Beschäftiger dazu verpflichtet gewesen wäre.

 

2. Dagegen wurde am 6. Mai 2016 – fristgerecht – von Mag. W. E., x, im Namen des Beschwerdeführers Be­schwer­de eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Begründend wurde unter Hinweis auf das Schreiben vom 2.9.2015 ergänzend ausgeführt, dass der Firma K. ein Montageplan übergeben und die fertig montierten Rückewägen von der Endkontrolle der Firma B. GmbH, die sämtliche fertiggestellten Maschinen überprüft, ebenfalls einer Überprüfung unterzogen worden seien und bei Mängeln an die Firma K. zur weiteren Bearbeitung zurückgestellt worden seien.

Die Frage, ob es sich um einen Werkvertrag oder um eine Arbeitskräfteüber­lassung handle, sei grundsätzlich eine rein zivilrechtliche Frage. Die belangte Behörde setze sich keineswegs mit dem Wesen einer Montageleistung und dem technischen Ablauf dieser auseinander. In der Folge wurde der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einer Arbeitskräfteüberlassung näher erläutert. Beim abgeschlossenen Werkvertrag sei in keiner Weise auf eine Qualifikation der Arbeitnehmer der Firma K. Wert gelegt worden, sondern lediglich darauf bestanden, dass die betreffenden Rückewägen mängelfrei montiert werden. Darüber hinaus habe die Firma K. eine Gewährleistung, in der Reihe nach der Firma B. GmbH, im Ausmaß von sechs Monaten übernommen. Sowohl aus den Werkverträgen als auch aus der Niederschrift ergebe sich, dass sowohl die Werkzeuge als auch gewissen Betriebsmittel und insbesondere die Transportfahrzeuge für das Personal der Firma K. von dieser selbst zur Verfügung gestellt worden seien. Dem Hinweis, dass sich die Arbeitskräfte der Firma K. während der Öffnungszeiten der Firma B. GmbH jederzeit Zutritt verschaffen konnten bzw ihre Montagearbeiten auch während dieser Zeit jeweils beenden konnten, ohne die Firma B. GmbH und dessen Geschäftsführer zu verständigen oder Zustimmung zu erlangen, sei die belangte Behörde nicht nachgegangen, weshalb es zu einer falschen Tatsachenannahme gekommen sei. Nach Zitierung des § 2 Abs.4 erster Satz AuslBG und des § 4 Abs.2 AÜG wurde vorgebracht, dass nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ein Werkver­trag vorliege, wenn die Verpflichtung zur Herstellung eines Werkes gegen Entgelt bestehe und es sich um eine im Vertrag konkretisierte Leistung dh um eine geschlossene Einheit handle. Dies treffe im gegenständlichen Fall zu, da die Montage eines Rückwagens mit einem einheitlichen Preis eine abgeschlossene Einheit darstelle.    

 

3.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­wal­tungs­gericht vorgelegt.

 

3.2. Da die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13.4.2016, SanRB96-1-73-2015-Di, aufgrund der Einbringung durch einen hiezu nicht befugten Steuerberater erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Mai 2016, LVwG-301043/2/Kl, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG, zur Verbesserung der Beschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterfertigung oder der Einbringung durch einen zulässigen Vertreter unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, aufgefordert. Der Beschwerdeführer wurde darüber hinaus dahingehend in Kenntnis gesetzt, dass dem einschreitenden Steuerberater mit Beschluss vom 23. Mai 2016, LVwG-301043/3/Kl, die Nichtzulassung mitgeteilt wurde.

 

Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein am 1. Juni 2016 von einem Mitbewohner (B.) an der Zustelladresse x, persönlich übernommen. Damit begann die 14tägige Frist zur Mängelbehebung iSd § 13 Abs.3 AVG zu laufen und endete diese mit 15. Juni 2016. Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 übermittelte der Beschwerdeführer die nunmehr von ihm eigenhändig unterschriebene Beschwerde.

 

3.3. Mit Eingabe vom 30. Juni 2016 wurde vom nunmehr rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung der Beschwerde sowie ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

 

Begründet wurde der Antrag dahingehend, dass der Verbesserungsauftrag von der Ehegattin des Beschwerdeführers an der Wohnadresse entgegengenommen worden sei. Aus nicht erklärbaren Gründen dürfte der Verbesserungsauftrag offensichtlich der sonst stets äußerst sorgfältigen und vor allem im Umgang mit behördlichen Schriftstücken sehr genauen Ehegattin aus Versehen zur täglichen Werbungspost geraten und in weiterer Folge vernichtet worden bzw untergegangen sein. Die Ehegattin lege üblicherweise großen Wert darauf, dass derartige Angelegenheiten äußerst sorgfältig erledigt werden und sie ansonsten absolut zuverlässig sei, sodass ihr ein derartiges Missgeschick erstmalig passiert sei. Dass der Verbesserungsauftrag irrtümlicherweise unter die tägliche Werbepost geraten sei, stelle einen einmaligen Ausnahmefall dar und sei dadurch auch vom Beschwerdeführer die Frist zur Verbesserung der Beschwerde durch eigenhändige Unterfertigung versäumt worden. Dieses Missgeschick der Ehegattin stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar und habe der Beschwerdeführer selbst aufgrund des aufgezeigten Missgeschicks zunächst zu keinem Zeitpunkt Kenntnis über die Zustellung des Verbesserungsauftrages erlangt.

 

Zumal der Steuerberater den Sachverhalt kannte und auch über die weitere Vorgehensweise, nämlich der Übermittlung eines Verbesserungsauftrages Kenntnis hatte, habe sich dieser am 20. Juni 2016 beim do. Gericht über das Verfahren bzw die durchgeführte Verbesserung erkundigt. Im Rahmen dieses mit der Richterin geführten Telefonates sei dem Steuerberater mitgeteilt worden, dass die beauftragte Verbesserung durch den Beschwerdeführer nicht veranlasst worden sei, worüber der Steuerberater auch umgehend den Beschwerdeführer informiert habe, im Zuge dessen sich sodann auch das offensichtliche Missgeschick der Ehegattin herausgestellt habe.

 

Das einmalige Versehen der Ehegattin sei daher dem Beschwerdeführer erst am 20. Juni 2016 bekannt geworden. Damit habe gemäß § 71 Abs.2 AVG die zweiwöchige Frist für den Wiedereinsetzungsantrag zu laufen begonnen.

 

Umgehend nach Kenntnis der Versäumung der Frist am 20. Juni 2016 habe der Beschwerdeführer die versäumte Prozesshandlung, und zwar die Verbesserung durch Übermittlung der eigenhändig unterfertigten Beschwerde vom 28. Juni 2016 nachgeholt.

Aufgrund der Gesamtsituation sei dem Beschwerdeführer bzw dessen Ehegattin in Anbetracht der Gegebenheiten, wenn überhaupt, nur ein äußerst geringes Verschulden anzulasten.           

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Gemäß § 44 Abs.2 erster Satz VwGVG entfällt die Verhandlung, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist.  

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.1. Vorweg ist zur Thematik des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bemerken, dass die Bestimmung des § 33 Abs.1 VwGVG, zumal es sich gegenständlich um eine gerichtliche Frist und nicht um eine behördliche handelt, anzuwenden ist:

 

§ 33 Abs.1 VwGVG normiert, dass, wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.  

 

5.1.2. Der Beschwerdeführer schildert in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Ursache für die nicht fristgerechte Mängelbehebung derart, dass seine Ehegattin den an die Wohnadresse des Beschwerde­führers adressierten Verbesserungsauftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich am 1. Juni 2016 übernommen hat. Aus unerklärlichen Gründen habe die ansonsten äußerst sorgfältige und absolut zuverlässige sowie im Umgang mit behördlichen Schriftstücken sehr genaue Ehegattin versehentlich bzw irrtümlich das Schriftstück zur täglichen Werbepost gegeben und sei dieses in weiterer Folge vernichtet worden bzw verschwunden. Das Missgeschick der Ehegattin stelle ein unvorhergesehenes Ereignis dar, weshalb der Beschwerdeführer auch keine Kenntnis über die Zustellung des Verbesserungsauftrages gehabt habe.

 

5.1.3. Grundsätzlich ist die Zustellung eines verwaltungsgerichtlichen Schrift­stückes an die Privat- und nicht an die Firmenadresse des Beschwerde­führers keine unrechtmäßige Zustellung, da es sich bei beiden Adressen um rechtmäßige Abgabestellen handelt.  

 

5.1.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, dass es sich im gegenständlichen Fall um ein unvorhergesehenes und unab­wendbares Ereignis handelt, er­scheint es für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich lebensnah, dass der zwischenzeitig nichtzugelassene Steuerberater ihn diesbe­züglich umgehend davon in Kenntnis gesetzt hat, zumal nach der Rechtsprechung des Verwal­tungsgerichtshofes berufliche rechtskundige Parteienvertreter (insbesondere Anwälte, Notare und Steuerberater) bei Erfüllung der Sorgfaltspflichten stren­geren Anforderungen gerecht werden müssen als sonstige Personen (vgl. VwGH 19.9.1991, 91/06/0067, 1.6.2006, 2005/07/0044, 23.6.2008, 2008/05/0529). Da der Beschwerdeführer zur Einbringung seiner Beschwerde seinen Steuer­berater – sohin grundsätzlich einen rechtskundigen beruflichen Parteienvertreter – beauftragte, ist davon auszugehen, dass dieser bislang auch generell sämtliche behördlichen Vorgänge im Unternehmen für den Beschwerdeführer betreut hat. Es sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die darauf hindeuteten, dass der Steuerberater seiner Sorgfalts- und Informations­pflicht nicht nachgekommen wäre. Dessen ungeachtet ist aber von Folgendem auszugehen:

Die Unkenntnis von der Zustellung des Verbesserungsauftrages kann zwar einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschul­den beruht, welches den Grad minderen Versehens überschreitet.

 

Der Beschwerdeführer behauptet, keine Kenntnis von einem Verbesserungsauf­trag des Landesverwaltungsgerichtes gehabt zu haben, da seine Ehegattin das Schreiben irrtümlich zur Werbepost gegeben habe und in weiterer Folge vernichtet worden sei. Diese Verantwortung erscheint dem Verwaltungsgericht in insofern unglaubwürdig, da grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Privatpost und Werbematerial vorsortiert werden. Im gegenständlichen Fall wurde der Verbesserungsauftrag nicht an die Firmenadresse, sondern an die Privatadresse des Beschwerdeführers adressiert. Für einen Durchschnittsmenschen stellt ein eingeschriebenes Schriftstück eines Verwaltungsgerichtes ein nicht alltägliches Poststück dar, sodass es schon in der Natur der Sache liegt, dass dieses mit einer besonderen Sorgfalt behandelt wird, indem es zB an einem "besonderen" Platz aufbewahrt wird. Daher erscheint es dem Verwaltungsgericht lebens­näher, dass es bezüglich des Schriftstückes zu einer Kontaktaufnahme zwischen der Ehegattin und dem Beschwerdeführer gekommen ist und nicht, dass das Schriftstück – in ungeöffnetem oder geöffnetem Zustand – mit der täglichen Werbepost entsorgt bzw vernichtet wird. Vom Beschwerdeführer wurde weder näher dargelegt, wie die Entsorgung (Entleerung)  bzw Vernichtung des Werbe­materials üblicherweise an der Privatadresse gehandhabt wird noch welche Vorkehrungen er für den Fall, dass Geschäftspost an seiner Privatadresse zuge­stellt wird, mit seiner Ehegattin getroffen hat.

 

Darüber hinaus kann – entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters des Be­schwerde­führers – die "Nachholung" der Verbesserung mit 28. Juni 2016, indem die vom nicht­zugelassenen Steuerberater formulierte Beschwerde vom Beschwerdeführer nun eigenhändig unterschrieben wurde, als nicht umgehend bezeichnet werden, sind doch zwischen dem 20. Juni 2016 als vermeintliche Kenntnisnahme und der postalischen Absendung der nunmehr eigenhändig unterfertigten Be­schwer­de wiederum acht Tage verstrichen. Weiters ist nicht lückenlos dargelegt, woher der Beschwerdeführer die Kenntnis davon hatte, dass er die Beschwerde lediglich "eigenhändig" zu unterschreiben habe, damit diese den gesetzlichen Voraussetzungen genügt. Auch ist lediglich das Telefonat des Steuerberaters vom 20.6.2016 erwiesen. Nachweise für den Tag der Kenntnisnahme durch den Beschwerdeführer werden nicht angeführt.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer auffallend sorglos gehandelt hat, da er die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat (vgl. VwGH vom 8.10.1990, 90/15/0134, 20.1.2000, 98/06/0108, 27.6.2008, 2008/11/0099).

 

Es kann somit von keinem minderen Grad des Versehens gesprochen werden, der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewirken würde.

 

Es war daher der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzulehnen. Damit erübrigt sich auch der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung des Wiedereinsetzungsantrages.

 

5.2. Zur Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 13. April 2016, SanRB96-1-73-2015-Di, ist Nachstehendes auszuführen:

 

5.2.1. Das Straferkenntnis wurde am 14.4.2016 zugestellt. Die Einbringung der Beschwerde durch den Steuerberater erfolgte am 6.5.2016.

 

Gemäß § 13 Abs.3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

5.2.2. Da die Beschwerde aufgrund der Einbringung durch einen hiezu nicht befugten Steuerberater erfolgte, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 23. Mai 2016, LVwG-301043/2/Kl, unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG, zur Verbesserung der Beschwerde im Hinblick auf das Erfordernis der eigenhändigen Unterfertigung oder der Einbringung durch einen zulässigen Vertreter unter gleichzeitiger Vorlage einer Vollmacht, aufgefordert.

 

Dieses Schreiben wurde laut Postrückschein von Mitbewohnern (der Ehegattin des Beschwer­deführers) am 1. Juni 2016 an der Abgabestelle x, persönlich übernommen. Damit begann die 14tägige Frist zur Mängelbehebung iSd § 13 Abs.3 AVG zu laufen und endete diese mit 15. Juni 2016. Die mit Eingabe vom 28. Juni 2016 übermittelte eigenhändig unterfertigte Beschwerde erfolgte somit nach Ablauf der gemäß § 13 Abs.3 AVG vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist. Durch die verspätete Entsprechung des Verbesserungsauftrages kommt dem Beschwerdeführer die Wohltat des § 13 Abs.3 AVG, wonach nach rechtzeitiger Mängelbehebung das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht gilt, nicht mehr zugute. Die verspätete Entsprechung des Verbesserungsauftrages bewirkte, dass dieser erst mit 28. Juni 2016, also nicht mehr rückwirkend, seine Wirkung entfalten konnte. Es sind dadurch die Rechtsfolgen des § 13 Abs.3 AVG eingetreten, weshalb die Beschwerde als verspätet eingebracht zurückzuweisen war (vgl. VwGH vom 4.9.2008, 2007/17/0105).

 

6. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt