LVwG-550976/2/KLe

Linz, 28.09.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von J O jun., vertreten durch J O sen., vertreten durch Anwälte X KG, X, X, gegen den Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Schärding vom 8. August 2016, GZ: ForstR10-56/18-2015/Ka,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 1. Oktober 2015, GZ: ForstR10-56/12-2015/Ka, wurde der Antrag des Beschwerde­führers zur dauernden Rodung von ca. 900 Wald auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde D, abgewiesen und die Bewilligung zur dauernden Rodung nicht erteilt. Begründet wurde dies damit, dass das öffentliche Interesse an der Walderhaltung (deutliche Unterbewaldung und WEP 1.2.1.) dem Interesse an der beantragten Rodung überwiegt. In diesem Verfahren wurde vom Beschwerdeführer eine Ersatzaufforstungsfläche angebo­ten.

Gleichzeitig wurde aufgetragen, näher angeführte Maßnahmen durchzuführen bzw. die rechtliche Ordnung wiederherzustellen.

 

Mit Eingabe vom 6. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Begründend wurde ausgeführt: „Mit - rechtskräftigem - Bescheid der angerufenen Behörde vom 1.10.2015 wurde der Antrag auf Bewilligung zur dauernden Rodung von ca.
900 Wald auf dem Grundstück Nr. X, KG X, Gemeinde D, abgewiesen und die Bewilligung zur dauernden Rodung nicht erteilt. Im voran­gegangenen Verfahren wurde das Thema Ersatzaufforstung einmal kurz, ganz allgemein und ohne Konkretisierung erwähnt. Der Antragsteller bzw. sein Vater waren in Unkenntnis der Rechtslage nicht darüber informiert, dass eine Ersatz­aufforstung ganz konkret und auf ein ganz bestimmtes Grundstück angeboten werden müsste, um Verhandlungsgegenstand werden zu können. Sie wurden auch vom Verfahrensleiter diesbezüglich nicht aufgeklärt bzw. angehalten, ein entsprechendes Vorbringen zu erstatten. Der Antragsteller war daher zu diesem Zeitpunkt ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage, neue Tatsachen und Beweismittel geltend zu machen, welche allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einem im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten (§ 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG).

Der Vater des Antragstellers als dessen Bevollmächtigter hat am 22.6.2016 um 14.30 Uhr in der Kanzlei seiner nunmehrigen Rechtsvertretung vorgesprochen und über die geltende Rechtslage eine umfassende Belehrung erhalten. Erst zu diesem Zeitpunkt ist ihm klar geworden, dass im abgeschlossenen Verfahren eine präzise Darstellung der Ersatzaufforstungsflächen notwendig gewesen wäre, was leider aus den dargelegten Gründen unterblieben ist. Zu betonen ist allerdings nochmals, dass die Behörde der sie treffenden Anleitungspflicht hier leider nicht entsprochen hat.

Bei der Ersatzaufforstungsfläche handelt es sich konkret um den südlichen Bereich des Grundstückes Nr. X (Grünland), und zwar nördlich angrenzend an die Grundstücke Nr. X, X und X. Auf dieser Fläche ist eine maschi­nelle Bewirtschaftung aufgrund der steilen Geländelage praktisch unmöglich, sie würde sich daher als Ersatzaufforstungsfläche hervorragend eignen, während der mittlerweile gerodete Teil auf Grundstück Nr. X praktisch eben ist und sich für eine landwirtschaftliche maschinelle Nutzung geradezu anbietet. Dazu kommt, dass diese Ersatzfläche unmittelbar an Waldgrundstücke angrenzt, was eine größere Geschlossenheit bewirken würde.

Aus den dargestellten Gründen ist demnach der Tatbestand des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG (neue Tatsachen oder Beweismittel) erfüllt und der Wiederauf­nahme­antrag begründet. Die Unkenntnis der Rechtslage, insbesondere die unter­bliebene Aufklärung und Anleitung durch die Behörde können dem Antragsteller keineswegs als Verschulden im Sinne der genannten Gesetzesstelle angelastet werden. Auch wenn seine frühere, undatierte Stellungnahme von der Behörde teilweise als beleidigend empfunden werden konnte, wird diese dadurch von ihrer Verpflichtung nicht entbunden, unvertretene und rechtlich nicht versierte Par­teien entsprechend aufzuklären und anzuleiten. Sie wäre demnach verpflichtet gewesen, eine konkrete Ersatzaufforstungsfläche vom Antragsteller zu verlangen bzw. ihn aufzufordern, eine solche konkret zu bezeichnen, was leider unter­blieben ist.

Der Antragsteller bzw. sein bevollmächtigter Vater hat erst durch die umfassende Rechtsbelehrung vom 22.6.2016 Kenntnis von diesem Wiederaufnahmegrund erhalten, sodass die Fristen des § 69 Abs. 2 AVG offen sind.

Es wird sohin gestellt der Antrag, das Verfahren ForstR10-56/12-2015/Ka gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG wieder aufzunehmen und den Bescheid vom 1.10.2015 aufzuheben. Für diesen Fall bietet der Antragsteller jetzt die oben beschriebene Ersatzaufforstungsfläche auf dem Grundstück Nr. X im südlichen Bereich bei einem Flächenausmaß von ebenfalls ca. 900 an.“

 

Dieser Antrag wurde mit Bescheid vom 8. August 2016,
GZ: ForstR10-56/18-2015/Ka, zurückgewiesen.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt:

„Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers, das Verfahren ForstR10-56/12-2015 KG gemäß § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG wieder aufzunehmen und den Bescheid vom 1.10.2015 aufzuheben, zurückgewiesen.

Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Behörde der sie treffenden Anleitungspflicht nicht ent­sprochen habe, wodurch der Antragsteller im rechtkräftig abgeschlossenen Verfahren außer Stande war, der Behörde eine entsprechende Ersatzauf­forstungs­fläche anzubieten und dies auch in geeigneter Form zu begründen. Erst die Aufklärung durch die nunmehrige Rechtsvertretung ergab für den Antrag­steller neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG.

Die belangte Behörde begründet die Zurückweisung dieses Antrages im ange­fochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, gegen eine sie treffende Anleitungs­pflicht nicht verstoßen zu haben; außerdem müsse eine Ersatzaufforstungsfläche gar nicht konkret auf einem ganz bestimmten Grundstück angeboten werden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides beruft sich die belangte Behörde unter anderem auf die Bestimmung des § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975, wonach eine Ersatzaufforstungsfläche in die Interessensabwägung nicht einzu­beziehen sei. Sie lässt aber vollkommen außer Acht, dass gemäß § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 insbesondere dann begründet sind, wenn eine Agrarstrukturver­besserung herbeigeführt werden kann. Diesen Aspekt hat die belangte Behörde sowohl im rechtskräftig abgeschlossenen forstrechtlichen Verfahren als auch im nunmehrigen Wiederaufnahmeverfahren vollkommen außer Acht gelassen. Sie hätte vielmehr bereits im Verfahren auf nachträgliche Rodungsbewilligung die gegebenen Möglichkeiten einer Agrarstrukturverbesserung (von Amts wegen!) einbeziehen und entsprechend überprüfen müssen, was gänzlich unterblieben ist.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkt sich daher auf
- unzutreffende - rechtliche Ausführungen zu § 17 Forstgesetz 1975.

Der belangten Behörde ist schließlich noch vorzuwerfen, den Beschwerdeführer auf die Bestimmung des § 17 a Abs. 1 Ziffer 1 Forstgesetz 1975 nicht aufmerk­sam gemacht zu haben bzw. ihn darüber aufzuklären. Unstrittig ist ja, dass die gegenständliche Rodungsfläche ca. 900 m² beträgt, somit weniger als 1.000 , sodass es einer Rodungsbewilligung überhaupt nicht bedurft hätte. Dem Beschwerdeführer kann lediglich vorgehalten werden, diese Gesetzesbestimmung nicht gekannt und deshalb das Rodungsvorhaben der Behörde nicht rechtzeitig vorher gemeldet zu haben. Auch dieser Umstand stellt eindeutig einen Wieder­aufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Ziffer 2 AVG dar.

Der Beschwerdeführer stellt nachstehende

ANTRÄGE:

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge in Stattgebung dieser Beschwerde

1.   den angefochtenen Bescheid der BH Schärding vom 8.8.2016,
ForstR10-56/18-2015/Ka, dahin abändern, dass dem Antrag des Beschwerde­führers auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens stattgegeben wird;

2.   in eventu: den angefochtenen Bescheid aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

Gleichzeitig stellt der Beschwerdeführer den

ANTRAG,

dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies mit folgender Begründung:

Mit dem ursprünglichen und rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 1.10.2015 wurde unter anderem der forstrechtliche Auftrag erteilt, die Auf­forstung bis längstens 1.5.2016 durchzuführen. Diesem Auftrag konnte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen (schwerer Schlaganfall mit entsprechenden Folgen) nicht entsprechen, sein von ihm bevollmächtigter Vater aus Altersgründen nicht. Sollte die belangte Behörde die angedrohte Ersatz­vornahme verwirklichen, am Ende des Verfahrens jedoch die Rodung - nach­träglich - zu bewilligen sein, würde durch die Kosten der Ersatzvornahme ein enormer Schaden entstehen, der letzten Endes im Falle eines für den Beschwerdeführer positiven Abschluss des Verfahrens sogar der Republik Österreich zur Last fiele. Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dieser Beschwerde ist somit auch im Sinne der Interessen der belangten Behörde.“

 

Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und eine Verhandlung nicht beantragt war, wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 69 Abs. 1 Z 2 AVG lautet:

 

Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abge­schlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweis­mittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht gel­tend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

 

Die Wiederaufnahme nach § 69 Abs. 1 Z 2 AVG dient nicht dazu, allfällige Versäumnisse einer Partei in einem Ermittlungsverfahren (VwGH 16.2.1994, 90/13/0003; 22.12.2005, 2004/07/0209) oder die Unterlassung der Erhebung eines Rechtsmittels zu sanieren (VwGH 27.7.2001, 2000/07/0240).

 

Neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachver­halts­elementen sind keine „Tatsachen“, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu rechtfertigen vermögen (VwGH 23.4.1998, 95/15/0108), gleichgültig ob diese nach Unkenntnis der Gesetzeslage oder vorheriger Fehlbeurteilung durch die Partei (vgl. VwGH 6.4.1987, 87/10/0029; 23.11.1988, 88/01/0225) durch bes­sere Einsicht gewonnen werden (vgl. VwSlg 2255 A/1951; VwGH 10.4.1987, 86/04/0233; 4.9.2003, 2000/17/0024).

 

Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zurechenbares Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 21.9.1995, 95/07/0117; 9.10.2001, 2001/05/0138; 22.12.2005, 2004/07/0209).

 

Versäumnisse der Partei, wie z.B. die Unterlassung möglicher Beweisanträge (vgl. VwGH 18.10.1990, 90/09/010) oder der Einholung eines Gutachtens (VwGH 15.7.2003, 2003/05/0070; 28.2.2005, 2001/03/0450), sind ihr als Verschulden zuzurechnen und schließen daher eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG aus (VwSlg 15.218 A/1928).

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe auch VwGH 18.12.2012, 2009/11/0226) hat die Behörde den Beteiligten gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben, sie aber nicht in materiell(rechtlich)er Hinsicht zu beraten und sie insbesondere nicht anzuleiten, welche Behauptungen sie aufzustellen haben oder dass sie Beweisanträge bestimmten Inhaltes zu stellen oder bestimmte Beweismittel vorzubringen haben, um mit ihrem Begehren durchzudringen.

 

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurden vom Beschwerdeführer im Rodungs­verfahren, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, Ersatzaufforstungs­flächen angeboten, die jedoch in die Interessensabwägung nicht einzubeziehen sind, da die Notwendigkeit einer solchen ohnehin erst für den Fall der Bewilligung der Rodung zu überprüfen ist (VwGH 22.3.1993, 92/10/0358).

 

Auch hinsichtlich des Vorliegens der Agrarstrukturverbesserung wäre es im Rodungsverfahren am Beschwerdeführer gelegen, diesbezügliche Beweisanträge zu stellen.

 

Der Beschwerdeführer stellte einen Antrag auf Erteilung einer Rodungsbe­wil­ligung nach § 17 Forstgesetz und die belangte Behörde führte ein dement­sprechendes Ermittlungsverfahren durch.

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist der Antrag auf Wieder­aufnahme des Verfahrens nach § 17 Forstgesetz. Ob ein Verfahren nach § 17a Forstgesetz durchzuführen gewesen wäre, ist somit nicht verfahrensgegen­ständlich.  

 

Die nachträgliche Kenntnis der Rechtslage stellt ebenfalls keinen Wiederauf­nahme­grund dar, da es sich eben nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, gegen den abweisenden Rodungsbescheid ein Rechtsmittel zu ergreifen.

 

Es liegt somit kein Grund zur Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 69
Abs. 1 Z 2 AVG vor.  

 

Da die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung nicht ausgeschlossen hat, kommt der Beschwerde ex lege aufschiebende Wirkung zu. Aufgrund der Ent­schei­dung in der Sache selbst war auf diesen Antrag nicht näher einzugehen. Dieser ist gegenstandslos. 

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer