LVwG-650709/4/MS

Linz, 14.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Frau E. A., x, O., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. August 2016, GZ. 23665/2016, mit dem der Antrag auf Wiedererteilung der bis 27. Februar 2016 befristeten Lenkberechtigung zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen als der Spruch zu lauten hat:

„Der Antrag auf Wiedererteilung der bis 27.02.2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen „AM“ und „B“ wird zurückgewiesen.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 4. August 2016, GZ: 23665/2016, wurde der Antrag von Frau E. A., x, O., (im Folgenden: Beschwerdeführerin) auf Wiedererteilung der bis zum 27. Februar 2016 befristeten Lenkberechtigung für die Klassen „AB und B“ zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Antragstellerin habe gemäß § 8 Abs. 1 FSG vor Erteilung der Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass sie zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet sei.

 

Sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sei, sei das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; die Antragstellerin habe diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergebe, der die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, sei gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteile.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. April 2015 sei der Beschwerdeführerin aufgrund einer instabilen und dependenten Persönlichkeitsstörung eine bis einschließlich 27. Februar 2016 befristete Lenkberechtigung für die Klassen „AB und B“ erteilt worden. Ihre Beschwerde gegen diesen Bescheid sei vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Entscheidung vom 28. Juli 2015 abgewiesen worden.

 

Die Beschwerdeführerin habe am 25. Jänner 2016 die Wiedererteilung der Lenkberechtigung beantragt und habe sich in der Folge einer amtsärztlichen Untersuchung am 16. März 2016 unterzogen. Mit Verbesserungsauftrag vom 17. Mai 2016 sei die Beschwerdeführerin aufgefordert worden, binnen eines Monats eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen. Dieser Aufforderung sei die Beschwerdeführerin nicht nachgekommen, sodass spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 10. August 2016 zu eigenen Handen zugestellt worden ist, hat diese mit Eingabe vom 7. September 2016, eingebracht mit E-Mail vom 8. September 2016, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend führt die Beschwerdeführerin Folgendes aus:

„Ich bin den, durch Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts bestätigten ärztlichen Kontrolluntersuchungen pünktlich nachgekommen und der Antrag auf Wiedererteilung wurde form- und fristgerecht gestellt. Eine Spruchergänzung durch Vorschreibung einer amtsärztlichen Nachuntersuchung durch das Landesverwaltungsgericht war nicht gegeben. Trotzdem wurde von der BH eine solche verlangt und am 16.03.2016 durchgeführt. Für mich erschien die Angelegenheit damit endgültig erledigt.

 

Daraufhin erhielt ich jedoch am 19.05.2016, also zwei Monate später, einen Verbesserungsauftrag zur Beibringung einer psychiatrischen Stellungnahme. Auf meine Anfrage zu Umfang und Inhalt dieser bzw. näherer Ausführungen dazu vom 07.06.2016, wurde mir am 22.07.2016 lediglich mitgeteilt, ich hätte einen Facharzt zu nennen, dem man eine Zuweisung zukommen lassen würde. Um weitere Unannehmlichkeiten zu vermeiden, vereinbarte ich den frühest möglichen Termin für 31.08.2016 bei Fr. Dr. P. und teilte diesen telefonisch der Sanitätsbehörde mit.

 

Als ich am 10.08.2016 den ablehnenden Bescheid der BH erhielt, folgte von mir eine Mitteilung per e-mail an die Sanitätsbehörde über den vereinbarten Termin, der von mir inzwischen wahrgenommen wurde. Allerdings erfolgte von der Behörde keine Zuweisung.

 

Ich stelle daher an das Verwaltungsgericht den Antrag, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und meinem Antrag auf Wiedererteilung der befristeten Lenkberechtigung stattzugeben.“

 

 

Mit Schreiben vom 16. September 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Die Beschwerdeführerin verfügte über eine mit 27. Februar 2016 befristet Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

Am 27. Februar 2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung der Lenkberechtigung.

Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 26. Februar 2016 wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen sich im laufenden Verfahren zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin am 16. März 2016 nach.

Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17. Mai 2016 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen eines Monats nach Zustellung des Verbesserungsauftrages eine psychiatrische Stellungnahme vorzulegen und wurde die Beschwerdeführerin gleichzeitig in Kenntnis gesetzt, dass bei Nichtvorlage innerhalb der gesetzten Frist der Antrag auf Wiedererteilung zurückgewiesen werden würde. Der Verbesserungsauftrag wurde der Beschwerdeführerin am 19. Mai 2016 zu eigenen Handen zugestellt.

Die psychiatrische Stellungnahme wurde weder in der festgesetzten Frist noch bis zum 2. August 2016 vorgelegt und mit dem bekämpften Bescheid der Antrag auf Wiedererteilung zurückgewiesen.

 

Von der Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG abgesehen werden, da einerseits kein diesbezüglicher Antrag gestellt wurde und andererseits die Durchführung einer mündlichen Verhandlung für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erforderlich ist.

 

Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin eine Antrag auf Wiedererteilung gestellt hat, dass eine psychiatrisch fachliche Stellungnahme durch die Beschwerdeführerin vorzulegen war, dass die Beschwerdeführerin mit Verbesserungsantrag aufgefordert wurde, eine psychiatrisch fachliche Stellungnahme beizubringen, ergibt sich aus dem im Verfahrensakt aufliegenden Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung, aus der im Akt einliegenden Verfahrensanordnung vom 26. Februar 2016 und aus dem Verbesserungsauftrag vom 17. Mai 2016, der ebenfalls im Verfahrensakt aufliegt.

Der Umstand, dass sowohl die Verfahrensanordnung als auch der Verbesserungsantrag der Beschwerdeführerin zugestellt worden sind, ergibt sich aus den im Akt aufliegenden Rückscheinen, die eine eigenhändige Zustellung ausweisen.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 3 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9).

 

Gemäß § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(n) gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als ein solches ärztliches Gutachten.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind. Der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt, wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde.

 

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Voraussetzung für eine Erteilung (Wiedererteilung) einer Lenkberechtigung ist u.a. die gesundheitliche Eignung des Antragsstellers/der Antragstellerin. Diese gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisen, welches der zuständigen Behörde vor Erteilung der Lenkberechtigung vorzulegen ist.

In den in § 8 Abs. 2 FSG genannten Fällen ist das ärztliche Gutachten vom Amtsarzt zu erstellen.

Ergibt sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung, der die psychische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einschränken oder ausschließen würde, ist entsprechend der Bestimmung des § 13 Abs. 1 zweiter Satz eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerdeschrift vor, sie müsse sich entsprechend des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich keiner Nachuntersuchung unterziehen. Damit verkennt die Beschwerdeführerin jedoch, dass die Untersuchung erforderliche Voraussetzung für die Erstellung eines Gutachtens zum Nachweis des Vorliegens der gesundheitlichen Eignung ist, die wiederum Voraussetzung für die (Wieder)Erteilung der Lenkberechtigung ist.

 

Das im ggst. Verfahren erforderliche ärztliche Gutachten ist zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung der Beschwerdeführerin erforderlich.

Aufgrund der im durchgeführten Verfahren, mit dem die Lenkberechtigung der Beschwerdeführerin eingeschränkt worden ist, diagnostizierten instabilen und dependenten Persönlichkeitsstörung sind zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde erforderlich, sodass das erforderliche ärztliche Gutachten vom Amtsarzt zu erstellen ist. Die vorliegende Diagnose ist auch grundsätzlich geeignet, die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auszuschließen oder einzuschränken, sodass die Vorlage einer psychiatrisch fachärztlichen Stellungnahme zur Gutachtenerstellung durch den Amtsarzt erforderlich ist.

 

Zur Vorlage dieser psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme wurde die Beschwerdeführerin nachweislich mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 17. Mai 2016 aufgefordert. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin auf die Zurückweisung ihres Antrages hingewiesen, wenn sie dem Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachkommt. Dieser Verbesserungs-auftrag wurde der Beschwerdeführerin nachweislich zu eigenen Handen zugestellt.

 

Die Beschwerdeführerin hat weder innerhalb der gesetzten Frist noch bis zur Bescheiderlassung die geforderte psychiatrisch fachärztliche Stellungnahme beigebracht und erfolgte daher die bescheidmäßige Zurückweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B zurecht.

 

Die Beschwerdeführerin übermittelte nach Bescheiderlassung der belangten Behörde eine fachärztliche Stellungnahme mit dem Datum vom 6. September 2016, erstellt von Dr. H. P., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, aus W., x, die am 20. September 2016 bei der belangten Behörde eingelangt ist.

 

Auf Grund einer gegen die Zurückweisung erhobenen Berufung darf die Berufungsbehörde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides (VwGH vom 3. 3. 2011, 2009/22/0080), nicht hingegen über den Antrag selbst entscheiden (VwGH vom 16.12 1996, 93/10/0165; vom 27.1.2010, 2008/03/0129; vom 29.4.2010, 2008/21/0302).

„Sache“ iSd § 66 Abs. 4 AVG ist allein die Frage, ob die Unterbehörde zu Recht eine Sachentscheidung über das Anbringen verweigert hat (VwGH vom 17.5.1984, 81/06/0127; vom 27.9.2005, 2004/06/0084; vom 17.4.2012, 2008/04/0217). In diesem Verfahren kann die Behebung des Mangels dementsprechend auch nicht (mehr) nachgeholt werden (VwGH vom 16.9.2009, 2008/05/0206; vom 27.1.2010, 2008/03/0129; vom 26.9.2013, 2011/07/0094). Diese Überlegungen gelten seit 1. Jänner 2014 sinngemäß auch für Bescheidbeschwerden an die Verwaltungsgerichte, und zwar selbst dann, wenn diese – wie die Berufungsbehörde gem § 66 Abs. 4 AVG – zur Entscheidung „in der Sache selbst“ über die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid befugt sind (vgl. Art. 130 Abs. 4 B-VG iVm § 28 VwGVG).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides und nicht über den Antrag auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung zu entscheiden.

 

Da die Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag der belangten Behörde, in dem auf die Folgen der Nichtvorlage der geforderten Ergänzung (psychiatrisch fachliche Stellungnahme) gemäß § 13 Abs. 3 AVG (Zurückweisung des Antrages auf Wiedererteilung der Lenkberechtigung) hingewiesen wurde, nicht fristgerecht und auch nicht bis zur Erlassung des bekämpften Bescheides nachgekommen ist, liegen die Voraussetzungen für die Zurückweisung des ggst. Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor und hat die belangten Behörde zur Recht die Sachentscheidung verweigert.

 

Die Vorlage der fachärztlichen Stellungnahme führte wie im ggst. Beschwerdeverfahren nicht zur Mängelbehebung, da die Vorlage der erforderlichen Ergänzung im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann.

 

Die Berichtigung des Spruches war erforderlich, da von der belangten Behörde im Spruch des bekämpften Bescheides die Klassen AB und B angeführt waren. Die Klasse AB existiert in dieser Buchstabenkombination nicht und war im Verfahrensakt bis zum bekämpften Bescheid von der Klasse AM die Rede, sodass diesbezüglich im bekämpften Bescheid von einem offensichtlichen Schreibfehler auszugehen ist, der berichtigt werden konnte.

 

 

V.           Aus den oben dargelegten Gründen war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß