LVwG-050077/7/ER

Linz, 03.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des M B, geb x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A M, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31. März 2016, VetR01-509-2016, wegen des Verbots der Haltung von Tieren, nach Ergehen einer Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2016, GZ: VetR01-509-2016, und nach Stellung eines Vorlageantrags vom 13. Juni 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 31. März 2016, VetR01-509-2016, erließ die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach (im Folgenden: belangte Behörde) gegenüber dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber einen Bescheid, mit dem ihm die Haltung von Tieren aller Art auf Dauer verboten wurde und führte dazu Folgendes aus:

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 1., wurde Herr B eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TschG) angelastet. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro festgelegt.

Diese Strafverfügung erging aufgrund der Tatsache, dass im Zuge einer Tierschutzbehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, dass bei der Pferdehaltung entgegen Anlage 1, Punkt 2.8 der 1. Tierhalteverordnung, die Weide- bzw. Freilauffläche, besonders im Bereich des Unterstandes des dort gehaltenen Kaltbluthengstes stark durchnässt und morastig war. Das Tier stand bis zu den Fesseln im durchfeuchteten Morast aus Kot, Urin, Wasser und alter, nasser Einstreu. Außerdem waren die Bodenflächen im Unterstand für den gehaltenen Warmbluthengst und einen Ponyhengst, massiv verunreinigt. Die Tiere standen auch dort in einem extremen Morast aus Kot, Urin, Wasser und alter, nasser Einstreu.

Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 2., wurde Herrn B eine Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Ziffer 13 Tierschutzgesetz (TschG) angelastet. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von 360,00 Euro festgelegt.

Diese Strafverfügung erging aufgrund der Tatsache, dass im Zuge einer tierschutzbehördlichen Überprüfung festgestellt wurde, dass bei der Haltung der Pferde und Esel entgegen Anlage 1, Punkt 2.7 der 1. Tierhalteverordnung, keine regelmäßige und fachgerechte Hufpflege sichergestellt wurde. Die Pferde wiesen ausgerissene Hufwände auf, aufgrund von fehlender Hufkorrektur hatten sich sog. ‚Tellerhufe‘ ausgebildet. Außerdem wiesen die Tiere verwachsene Hufsträhle und beginnende Strahlfäule auf. Der Esel wies teilweise Bockhufe mit Fehlstellungen der Gliedmaßen und damit einhergehend Bewegungsstörungen auf.

Mit Urteil des Straflandesgericht Linz vom 24.06.2015, wurde Herr B nicht rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB (aF) sowie des Vergehens der Tierquälerei § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB (aF) zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegenstand war insbesondere die Zufügung von unnötigen Qualen in vielfachen Fällen durch die nicht artgerechte Hundehaltung von zahlreichen Hundewelpen auf dem Anwesen in S in R unter Zucht- und Haltungsbedingungen, die unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung lagen. Weiters wurden laut den erstinstanzlichen Urteilsfeststellungen zahlreiche Käufer, insbesondere bezüglich der Gesundheit der verkauften Welpen getäuscht.

In der Vergangenheit wurden in der Bundesrepublik Deutschland bereits einige Verstöße durch Herrn B gegen das deutsche Tierhaltegesetzt festgestellt, welche mit Bußgeldbescheiden von den deutschen Behörden geahndet wurden. Aufgrund dessen wurde Herrn B in Deutschland mit Bescheid vom Landratsamt Straubing-Bogen vom 14.07.2010, Az: 31-5682, das Halten und Betreuen von Hunden Katzen untersagt.

Am 03.02.2016 wurde am Hof in S, R, eine polizeiliche Hausdurchsuchung durchgeführt.

Durch den Amtstierarzt der Oö. Landesregierung wurden 3 Schildkröten in einem finsteren Terrarium auf einem Kasten im Eck eines kleinen Raumes vorgefunden. Die Tiere waren aufgrund von defekter Beleuchtung ohne Taschenlampe nicht mit freiem Auge erkennbar. Im Terrarium waren feuchte stinkende Einstreu und 2 leere Schüsseln. Es gab keine Hinweise auf eine Belüftung oder Klimatisierung. Eine weitere Schildkröte wurde im Bettgestell auf dem Rücken liegend inmitten von Hundekot aufgefunden.

Im selben Raum waren ebenfalls zwei Katzen eingesperrt. Eine der beiden Katzen war in einer kleinen schmutzigen finsteren Nische mit einer Tiefe von ca. 1,5 m zwischen Kasten und Mauer vorgefunden worden. Auch diese beiden Tiere konnten mangels Beleuchtung nur mit Taschenlampen lokalisiert werden und machten einen verängstigten Eindruck.

Am 04.02.2016 wurde durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung in Begleitung des Tierschutzombudsmanns Oö. eine ausführliche Begutachtung aller am Hof gehaltenen Tiere vorgenommen. Nachdem am Vortag 4 Schildkröten und 2 Katzen abgenommen wurden, wurden zum 04.02.2016 noch 44 Hunde, 3 Pferde, 1 Pony und 3 Ziegen festgestellt.

Die Amtstierärzte stellten im Gegensatz zur letzten Kontrolle (19.11.2015) deutliche Vernachlässigungen fest. Bei einzelnen Hunden wurde eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes festgestellt. Einige Hunde wiesen einen massiven Flohbefall auf, der bereits bei 7 Hunden eine deutlich ausgeprägte Flohdermatitis bewirkt hatte. Durch die dadurch entstandenen haarlosen Stellen sowie das schüttere Fell erschienen die Hunde für eine Zwingerhaltung im Außenbereich bei den vorherrschenden Temperaturen im Winter nicht mehr geeignet.

Teilweise wurden bei den Hunden blutige krustige Hautveränderungen festgestellt. Insbesondere eine Hündin zeigte eine hochgradige schmerzhafte beidseitige Ohrenentzündung. Das Fell war stark verfilzt und durchnässt und das veränderte Auge war nicht entsprechend versorgt (eitrig). Betreffend dieses Tieres wurde von den Amtstierärzten ausdrücklich festgehalten, dass dem Tier durch die Vernachlässigung der Pflege und Betreuung Schmerzen, Schäden und Leiden entstanden sind.

Im Inneren des Wohnhauses wurde unter anderem ein Welpe mit deutlich reduzierten Allgemeinverhalten und stellenweise Veränderungen an der Haut vorgefunden.

Die beiden Noriker-Hengste in der großen Koppel unterhalb des Wohnhauses hatten nur alte Futterreste im Futterbehälter. Beim schwarzen Noriker hatte sich im unteren Bereich des Schweifes bis beinahe zur Hälfte eine harte Schmutz-Filzplatte gebildet.

Unter anderem aufgrund der Feststellungen vom 03.02.2016 und 04.02.2016 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz am 26.02.2016, 9St11/16, die Festnahme des Herrn B, wegen des dringenden Tatverdachts des Verbrechens des schweren und gewerbsmäßigen Betrugs §§ 146, 147 Abs. 2, 148 1. Fall StGB sowie wegen des Tatverdachts des Vergehens der Tierquälerei § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB, an.

Es wird Ihm zur Last gelegt, er habe kranke Hunde über das Internet als gesunde, aus einer professionellen Zucht stammende, Hunde verkauft sowie Tiere auf dem Hof S durch nicht tierschutzgerechte Haltung unnötige Qualen zugefügt, indem er die Tiere unter Zuchtumständen und Haltungsbedingungen, die unterhalb jeder hygienischen, gesundheitlichen und sozialen Anforderung lagen, gehalten haben soll. Mittlerweile wurde Herr B wieder entlassen.

 

Die Behörde hat erwogen:

Gemäß § 39 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes kann einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird.

Herr M B wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 01.09.2016, Pol96-76-2012, Punkt 1., sowie rechtskräftiger Strafverfügung vom 01.09.2016, Pol96-76-2012, Punkt 2. jeweils wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft.

Werden diese Verwaltungsstrafen sowie der oben festgestellte Sachverhalt, insbesondere auch die einschlägige Vergangenheit von Herrn B in der BDR, in einer wertenden Gesamtschau betrachtet, so steht für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach fest, dass Herr M B offenbar nicht in der Lage ist, für eine einwandfreie Tierhaltung in der Weise zu sorgen, dass Tierquälereien oder Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz in Zukunft verhindert würden.

Dies auch insbesondere, da von den Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung zu den Anfang Februar festgestellten Sachverhalten wiederum festgehalten wurde, dass einem Tier durch Vernachlässigung der Pflege und Betreuung Schmerzen, Schäden und Leiden zugefügt wurden.

Wegen der Vernachlässigungen verschiedener Tierarten, umfasst das Tierhalteverbot alle Arten von Tiere.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die rechtzeitige Beschwerde vom 25. April 2016, in der der nunmehrige Rechtsmittelwerber im Wesentlichen vorbrachte, dass zum Zeitpunkt der Inhaftierung allen Auflagen und Maßnahmen entsprochen worden sei und sämtliche Missstände gänzlich beseitigt gewesen seien. Ferner sei keine Wiederholungsgefahr gegeben, zumal die Frau des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers auf beinahe sämtliche Tiere verzichtet habe. Die Verhängung eines Tierhalteverbots sei unverhältnismäßig, ferner würde der nunmehrige Rechtsmittelwerber in Zukunft Hunde nur mehr so halten, dass es zu keiner Vermehrung mehr kommen könne, es hätte also die Auflage, lediglich eine bestimmte Anzahl kastrierter Tiere halten zu dürfen, ausgereicht.

 

I.3. Anlässlich dieser Beschwerde erließ die belangte Behörde die verfahrensgegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 19. Mai 2016, VetR01-509-2016, in der sie die Beschwerde abwies und Folgendes zur Begründung ausführte:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03.2016, VetR01-509-2016, wurde Herrn M B die Haltung von Tieren aller Arten auf Dauer verboten.

Gegen diesen Bescheid hat Herr B, rechtsfreundlich vertreten durch Dr. A H, mit Eingabe vom 25.04.2016 in offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wird in der Beschwerde vorgebracht, Herr B habe gemeinsam mit seiner Frau S B zum Zeitpunkt seiner Inhaftierung sämtliche von der Behörde aufgetragenen Maßnahmen erfüllt und auch im Zuge einer Überprüfung sei festgestellt worden, dass die Tierhaltung im gesetzlichen Rahmen erfolge. Darüber hinaus sei bei einem Großteil der Tiere auf das Eigentum verzichtet worden. Daher könne von keiner Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.

Weiters wird vorgebracht, dass die Verhängung eines Tierhalteverbotes im gegenständlichen Fall unverhältnismäßig sei. Als gelinderes Mittel sei eine Auflage, welche lediglich das Halten von kastrierten Tieren erlaube oder eine Beschränkung der Anzahl der erlaubten Tiere geeignet.

Die Behörde hat auf der Grundlage der Beschwerde ergänzende Ermittlungen durchgeführt und folgenden Sachverhalt festgestellt:

Herr M B wurde mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 1., sowie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 2. wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft.

Aufgrund der am 03.02.2016 und 04.02.2016 festgestellten Mängel in der Tierhaltung am Hof in S, R, wurde Herrn M B mittels Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 08.02.2016, VetR01-509-2016, ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen wurde bei einer unangekündigten Kontrolle am 18.02.2016 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung überprüft. Dabei wurden einerseits die Umsetzung der vorgeschriebenen Maßnahmen und andererseits auch neue Mängel fest.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.02.2016, VetR01-509-2016, wurde daher neuerlich ein Mängelbehebungsauftrag erteilt.

Aufgrund der Festnahme von Herrn und Frau B am 01.03.2016 und der damit verbundenen Abnahme sämtlicher Tiere konnte die Einhaltung dieser Maßnahmen nicht mehr festgestellt werden.

Gleichzeitig wurde ein gerichtliches Verfahren wegen Verdachts des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. Z. 1 StGB gegen Frau B eingeleitet, weshalb noch kein Verwaltungsstrafverfahren durchgeführt wurde.

Im Zuge der Festnahme am 01.03.2016 wurde auf das Eigentum an sämtlichen Tieren, mit Ausnahme von 8 Hunden, 1 Pferd und 1 Pony, verzichtet.

Mit Urteil des Straflandesgerichtes Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, wurde Herr M B rechtskräftig wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs. 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt, verurteilt. Unter anderem hat Herr B gemeinsam mit seiner Frau über 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung in einem Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 Jahren unnötige Qualen zugefügt. Weiters wurde Herr M B wegen der Tierquälerei an vier Pferden in einem Zeitraum von September 2012 bis April 2014 für schuldig erkannt.

Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit Beschluss des OGH vom 03.03.2016, 120s144/15s, zurückgewiesen. Auch der Strafberufung wurde mit Urteil des OLG Linz vom 18.04.2016, 10Bs79/16p, nicht Folge gegeben.

Daher ist das Urteil des Straflandesgerichtes Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, nun seit 18.04.2016 rechtskräftig.

Im Übrigen wird auf die Feststellungen im Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03.2016, VetR01-509-2016, verwiesen.

 

Rechtliche Beurteilung:

(...).

Herr M B wurde nicht nur mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 1., sowie mit rechtskräftiger Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 2. wegen Verstoßes gegen § 5 Tierschutzgesetz bestraft, vielmehr liegt mittlerweile auch eine rechtskräftige Verurteilung wegen Tierquälerei gemäß § 222 Abs. 1 Z. 1 StGB (aF) vor.

 

Werden diese Verurteilung wegen Tierquälerei und hier auch besonderes der der Verurteilung zugrunde gelegte Sachverhalt, die Verwaltungsstrafen sowie der festgestellte Sachverhalt, insbesondere auch die einschlägige Vergangenheit von Frau B in der BRD, in einer wertenden Gesamtschau betrachtet, so steht für die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach fest, dass Herr M B offenbar nicht in der Lage ist, für eine einwandfreie Tierhaltung in der Weise zu sorgen, dass Tierquälereien oder Verstöße gegen § 5 Tierschutzgesetz in Zukunft verhindert würden.

Trotz der Umsetzung der von der Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen und der Abgabe von einem Großteil der Tiere, überwiegen, nach Ansicht der Behörde, jene Feststellungen die für eine Erlassung eines Tierhalteverbotes auf Dauer für alle Arten von Tieren sprechen.

Darüber hinaus steht für die Behörde auch fest, dass im gegenständlichen Fall ein umfassendes Tierhalteverbot das einzige geeignete Mittel ist, um eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich zu verhindern. Besonders weil sämtliche in Betracht kommende Auflagen nur eine Zucht, jedoch keine Vernachlässigung der Pflege und Betreuung der Tiere verhindern würden und somit als gelindere Mittel nicht geeignet wären.

Vor diesem Hintergrund sieht die Behörde die vorgebrachten Einwendungen als nicht gerechtfertigt.

Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der Begründung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 31.03.2016, VetR01-509-2016, verwiesen.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.4. Mit Vorlageantrag vom 13. Juni 2016 bekämpfte der nunmehrige Rechtsmittelwerber die Beschwerdevorentscheidung, verwies begründend auf die Beschwerde und brachte ergänzend vor, dass die vollständige Untersagung der Haltung von Tieren aller Art und auf Dauer nicht erforderlich sei, dafür enthalte der angefochtene Bescheid keine ausreichende Begründung. Zumutbare und erforderliche Auflagen der Tierhaltung würde der nunmehrige Rechtsmittelwerber jedoch einhalten.

 

I.5. Mit Schreiben vom 30. Juni 2016, eingelangt beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 13. Juli 2016, legte die belangte Behörde den Vorlageantrag samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und die ergänzende Einholung des Urteils des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/16t.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt und ist nicht erforderlich, zumal die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.

 

I.6. Es steht folgender entscheidungsrelevanter  S a c h v e r h a l t  fest:

 

In der Vergangenheit wurden in der Bundesrepublik Deutschland Verstöße des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers gegen das deutsche Tierhaltegesetz festgestellt. In Folge wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber in Deutschland mit Bescheid vom Landratsamt Straubing-Bogen vom 14.07.2010, Az: 31-5682, das Halten und Betreuen von Hunden und Katzen untersagt.

 

Mit rechtskräftigem Mandatsbescheid vom 14. Dezember 2010 wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber ein illegal gehaltener Gelbbrustara abgenommen und für verfallen erklärt. Dieser Vogel wurde in Einzelhaltung in einem viel zu kleinen Käfig gehalten, obwohl eine Voliere mit einem Ausmaß von 6 x 2,5 x 3 m und die paarweise Haltung erforderlich gewesen wäre. Aufgrund dessen wurde ein schwerwiegender Verstoß gegen § 5 TSchG festgestellt und der Vogel zur Vermeidung weiteren Leidens abgenommen und für verfallen erklärt. In Folge dessen wurde über den nunmehrigen Rechtsmittelwerber mit Strafverfügung vom 30. Dezember 2010 eine Strafe gemäß § 38 iVm § 5 TSchG verhängt.

 

Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde darüber hinaus zweimal wegen Verstößen gegen § 5 TSchG bestraft, nämlich mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 1., sowie mit rechtskräftiger Strafverfügung vom 01.09.2012, Pol96-76-2012, Punkt 2., weil er einerseits einen Kaltbluthengst, einen Warmbluthengst sowie einen Ponyhengst nicht tiergerecht gehalten hat und andererseits für diese Pferde und einen Esel keine regelmäßige, fachgerechte Hufpflege sicherstellte.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 24.06.2015, 23Hv7/15z, wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber rechtskräftig ua wegen des Vergehens der Tierquälerei nach § 222 Abs 1 Z 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 8 Monate unbedingt verurteilt. Unter anderem hat der nunmehrige Rechtsmittelwerber gemeinsam mit seiner Frau über 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung in einem Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 unnötige Qualen zugefügt, zudem wurde er wegen der Tierquälerei an vier Pferden in einem Zeitraum von September 2012 bis April 2014 für schuldig erkannt. Dieses Urteil ist seit 18. April 2016 rechtskräftig, nachdem die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des OGH zurückgewiesen und auch der Strafberufung nicht Folge gegeben wurde.

 

Bei Kontrollen am 03.02.2016 und 04.02.2016 wurden Mängel in der Tierhaltung am Hof in S, R, festgestellt. Es wurde ua eine inmitten von Hundekot auf dem Rücken liegende Schildkröte vorgefunden, weitere Schildkröten wurden in einem vernachlässigten Terrarium festgestellt. Ferner wurden deutliche Vernachlässigungen von Hunden, Katzen und Pferden festgestellt. Bei einer unangekündigten Kontrolle am 18.02.2016 durch ein Organ der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach und zwei Amtstierärztinnen der Oö. Landesregierung wurde die Tierhaltung am Hof in S, R erneut überprüft. Dabei wurden zum einen die Behebung der Mängel vom 03.02.2016 und 04.02.2016 und andererseits auch weitere Mängel festgestellt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 22.02.2016, VetR01-509-2016, wurden daher entsprechende Maßnahmen vorgeschrieben. Ferner wurde das gegenständliche Tierhaltungsverbot verhängt.

 

Mit Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/2016t, wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, vier Monate davon unbedingt, verurteilt, da er im Zeitraum von Ende März 2015 bis 4. Februar 2016 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit seiner Frau zahlreichen Tieren, nämlich Hunden, Katzen, Pferden und Schildkröten, unnötige Qualen zugefügt hat. Dieses Urteil ist seit 22. Juni 2016 rechtskräftig.

 

 

II. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem ergänzend eingeholten Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 20 Hv 28/2016t.

 

 

III. Gemäß § 39 Abs 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 80/2010 – TSchG, kann die Behörde einer Person, die vom Gericht wegen Tierquälerei wenigstens einmal oder von der Verwaltungsbehörde wegen Verstoßes gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 mehr als einmal rechtskräftig bestraft wurde, die Haltung von Tieren aller oder bestimmter Arten für einen bestimmten Zeitraum oder auf Dauer verbieten, soweit dies mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten der betreffenden Person erforderlich ist, damit eine Tierquälerei oder ein Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 in Zukunft voraussichtlich verhindert wird. Dies gilt in gleicher Weise, wenn die Bestrafung nur wegen Fehlens der Zurechnungsfähigkeit unterblieben oder die Staatsanwaltschaft auf Grund diversioneller Maßnahmen (§ 198 StPO) von der Strafverfolgung zurückgetreten ist.

 

Gemäß Abs 2 par.cit. kann die Behörde ein solches Verbot lediglich androhen, wenn dies voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person in Zukunft von einer Tierquälerei oder von einem Verstoß gegen die §§ 5, 6, 7 oder 8 abzuhalten.

 

 

IV. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Voraussetzung für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots ist das Vorliegen einer Anlasstat iSd § 39 Abs 1 TSchG, nämlich eine rechtskräftige Bestrafung gemäß § 222 StGB oder wiederholte rechtskräftige Bestrafungen nach den §§ 5 bis 8 TSchG.

 

Liegt eine solche Anlasstat vor, hat die Behörde eine Prognose dahingehend zu erstellen, ob aufgrund des bisherigen Verhaltens des Betroffenen ein Tierhaltungsverbot erforderlich ist, damit eine Tierquälerei bzw weitere Verstöße gemäß §§ 5 bis 8 TSchG in Zukunft voraussichtlich verhindert werden, oder ob die Androhung eines Tierhaltungsverbots voraussichtlich ausreicht, um die betreffende Person von derartigen Verstößen in Zukunft abzuhalten (vgl Herbrüggen/Randl/Raschauer/Wessely, Österreichisches Tierschutzrecht2, S 125).

 

IV.2.1. Die belangte Behörde hat sowohl im angefochtenen Bescheid als auch in der Beschwerdevorentscheidung, die sich auf den angefochtenen Bescheid beruft, ausführlich dargetan, dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber sowohl mehrfach gemäß § 5 iVm § 38 TSchG als auch gemäß § 222 StGB rechtskräftig bestraft wurde. Der nunmehrige Rechtsmittelwerber wurde somit nicht „bloß“ mehr als einmal wegen eines Verstoßes gegen § 5 TSchG rechtskräftig bestraft, was für die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots gemäß § 39 TSchG bereits ausgereicht hätte, sondern es liegen zusätzlich – mittlerweile sogar zwei – rechtskräftige Bestrafungen gemäß § 222 StGB vor, die ebenfalls jeweils für sich alleine schon die Verhängung bzw Androhung eines Tierhaltungsverbots rechtfertigen können. Eine Anlasstat liegt somit im mehrfachen Sinn vor.

 

Das Vorbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, es bestehe angesichts des Verzichts seiner Frau auf einen Großteil der Tiere und der Einsicht, dass man sich um eine derart große Menge von Tieren nicht adäquat kümmern könne, keine Wiederholungsgefahr, ist einerseits angesichts der unbestrittenen Tatsache, dass über den nunmehrigen Rechtsmittelwerber ein Haltungsverbot von Hunden und Katzen in Deutschland verhängt wurde, das ihn nicht daran hinderte, daraufhin in Österreich unbestritten (auch derartige) Tiere in der festgestellten Art und Weise zu halten, nicht stichhaltig und glaubwürdig. Andererseits wurden Verstöße über einen Zeitraum von mehreren Jahren behördlich festgestellt und geahndet, wobei die zur letzten gerichtlichen Strafe führende Tatbegehung sogar während eines anhängigen Verfahrens stattfand, was vom LG Linz im Übrigen straferschwerend gewertet wurde.

 

Die belangte Behörde hat die Verhängung und nicht bloß die Androhung des Tierhaltungsverbots für notwendig erachtet. Dem kann mit Rücksicht auf das bisherige Verhalten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, das bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids bzw der Beschwerdevorentscheidung zum „doppelten“ Vorliegen der grundsätzlichen Voraussetzungen geführt hat und insbesondere aufgrund der Dauer, Art und Schwere der erwiesenen Übertretungen vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht entgegen getreten werden.

 

IV.2.2. Hinsichtlich der Erlassung des Tierhaltungsverbots für alle Arten von Tieren ist Folgendes auszuführen:

Unbestritten liegt gegen den nunmehrigen Rechtsmittelwerber ein in Deutschland erlassenes Verbot der Haltung und Betreuung von Hunden und Katzen vor. Unbestritten wurden ferner in Österreich Mängel in Bezug auf die Haltung unterschiedlicher Tierarten festgestellt, die zu Maßnahmenbescheiden, Tierabnahmen und – sowohl verwaltungsbehördlichen als auch gerichtlichen – Strafen führten. So wurde dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber ein Gelbbrustara abgenommen und für verfallen erklärt, weil er diesem durch die Einzelhaltung in einem viel zu kleinen Käfig Leiden zugefügt hat. Ferner wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber 2012 zweimal verwaltungsstrafrechtlich rechtskräftig bestraft, weil er einerseits einen Kaltbluthengst, einen Warmbluthengst sowie einen Ponyhengst nicht tiergerecht gehalten hat und andererseits für diese Pferde und einen Esel keine regelmäßige, fachgerechte Hufpflege sicherstellte. Entsprechend dem rechtskräftigen Urteil des LG Linz, mit dem der nunmehrige Rechtsmittelwerber wegen Tierquälerei gemäß § 222 StGB verurteilt wurde, hat er gemeinsam mit seiner Frau im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 mehr als 700 Hundewelpen durch nicht artgerechte Haltung unnötige Qualen zugefügt. Außerdem wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber wegen der Tierquälerei an vier Pferden in einem Zeitraum von September 2012 bis April 2014 für schuldig erkannt. Schließlich wurde bei einer Hausdurchsuchung am 3. Februar 2016 am Hof des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers ua eine inmitten von Hundekot auf dem Rücken liegende Schildkröte vorgefunden, weitere Schildkröten wurden in einem vernachlässigten Terrarium festgestellt. Bei einer weiteren Kontrolle am 4. Februar 2016 wurden deutliche Vernachlässigungen von Katzen, Hunden und Pferden festgestellt. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Linz vom 22. Juni 2016, 020 HV 28/2016t, wurde der nunmehrige Rechtsmittelwerber ua deshalb wegen § 222 Abs 1 Z 1 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt.

 

Der belangten Behörde kann hinsichtlich der Verhängung des Verbots der Tierhaltung für Tiere aller Arten angesichts des bisherigen Verhaltens des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, der unterschiedlichste Tierarten in der beschriebenen Weise gehalten hat, nicht entgegengetreten werden. Zwar sind die festgestellten Verstöße hinsichtlich der Haltung von Hunden besonders eklatant, der nunmehrige Rechtsmittelwerber beschränkte sich jedoch nicht auf die Haltung von Hunden, sondern vernachlässigte bzw quälte eine Vielzahl unterschiedlicher Tierarten.

Aufgrund der Vernachlässigung bzw des Quälens verschiedenster vom nunmehrigen Rechtsmittelwerber in der Vergangenheit gehaltener Tierarten ist der von der belangten Behörde getroffenen Prognose, dass das Haltungsverbot hinsichtlich aller Tierarten erforderlich ist, um weitere Verstöße zu verhindern, somit nicht entgegenzutreten.

Das Vorbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, mittels Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen, die eine Vermehrung von Tieren verhindern und ihm nur die Haltung einer bestimmten Anzahl von Tieren erlauben würden, das Auslangen zu finden, erscheint hingegen nicht geeignet, dieser Prognose substantiiert entgegen zu treten, zumal derartige Maßnahmen nur geeignet wären, künftig eine Zucht zu unterbinden, nicht aber zur Verhinderung weiterer Verstöße.

 

IV.2.3. Abschließend ist zu prüfen, ob die Verhängung des Tierhaltungsverbots auf Dauer berechtigt war. Diesbezüglich ist vor allem der lange Zeitraum, über den sich die immer wieder festgestellten Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen erstreckten, zu beachten. Nachdem dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber in Deutschland bereits 2010 ein Haltungsverbot von Hunden und Katzen auferlegt wurde, hielt er diese Tierarten weiter in Österreich, wobei mit Urteilen des LG Linz festgestellt wurde, dass er im Zeitraum von Juli 2010 bis April 2014 und im Zeitraum von Ende März 2015 bis 4. Februar 2016 Tieren unnötige Qualen zugefügt hat. Weitere Übertretungen wurden auf Verwaltungsebene ebenfalls über mehrere Jahre geahndet bzw wurden dem nunmehrigen Rechtsmittelwerber Maßnahmen zur Mängelbehebung aufgetragen.

Zwar bringt der nunmehrige Rechtsmittelwerber vor, dass sämtliche Mängel behoben worden seien, jedoch stellte die belangte Behörde beispielsweise bei einer Kontrolle Mitte Februar 2016 fest, dass die zuvor festgestellten Mängel zwar behoben waren, es jedoch weitere Mängel zu beanstanden gab. Dass der nunmehrige Rechtsmittelwerber aufgrund seiner zwischenzeitlichen Festnahme nicht mehr in der Lage war, den daraufhin neuerlich vorgeschriebenen Maßnahmen zu entsprechen, ändert nichts daran, dass er über mehrere Jahre gegen tierschutzrechtliche Vorschriften verstoßen hat, was auch zu rechtskräftigen Strafen führte. Auch wenn in der Vergangenheit festgestellte Mängel behoben wurden, so kann aufgrund der immer wieder fortgesetzten Feststellung von neuen Mängeln über einen langen Zeitraum der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie aufgrund der Erfahrungen in Bezug auf das bisherige Verhalten des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers nicht mit der Vorschreibung von neuerlichen Maßnahmen und Auflagen vorging, sondern die Verhängung eines Tierhaltungsverbots auf Dauer für erforderlich hielt, um weitere Verstöße in Zukunft voraussichtlich zu verhindern.

Auch diesbezüglich ist das Vorbringen des nunmehrigen Rechtsmittelwerbers, mittels Vorschreibung von Maßnahmen und Auflagen, die eine Vermehrung von Tieren verhindern und ihm nur die Haltung einer bestimmten Anzahl von Tieren erlauben würden, das Auslangen zu finden, nicht geeignet, dieser Prognose substantiiert entgegen zu treten, zumal derartige Maßnahmen nur geeignet wären, künftig eine Zucht zu unterbinden, nicht aber zur Verhinderung weiterer Verstöße.

Auch hinsichtlich der dauerhaften Verhängung des Tierhaltungsverbots kann sohin der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden.

 

 

V. Im Ergebnis war die Beschwerde daher abzuweisen und die angefochtene Entscheidung zu bestätigen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Aufgrund des klaren und eindeutigen Wortlauts der anzuwendenden Normen liegt keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 
B-VG vor, auch wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (vgl VwGH 27.8.2014, Ra 2014/05/0007, mwN). Die Voraussetzungen für die Erhebung einer außerordentlichen Revision fehlen, da sich das Oö. Landesverwaltungsgericht auf einen klaren Gesetzeswortlaut stützen konnte (vgl VwGH 21.1.2015, Ra 2015/12/0003).

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. R e i t t e r