LVwG-601591/2/KOF/MSt

Linz, 21.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn E O, geb. x, x, K  gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 12. September 2016, GZ: VerkR96-27336-2016 wegen Übertretung der StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Gemäß § 50 VwGVG wird festgestellt, dass der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

Hinsichtlich der Strafhöhe wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 1.000 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf
210 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren beträgt 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 100 Euro).

Für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

·         Geldstrafe .......................................................................... 1.000 Euro

·         Kosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren ........ 100 Euro

                                    1.100 Euro

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt ........................................ 210 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Sie haben am 07.08.2016 um 21.20 Uhr im Gemeindegebiet von N., auf der B... bis auf Höhe StrKm. .... (in FR linker Gehsteig Höhe Fa. S.) das Fahrrad, Marke S., Farbe ...... gelenkt, wobei Sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand befanden (Alkoholisierungsgrad: 0,96 mg/l).

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie eine Geldstrafe von 1.600 Euro, falls diese uneinbringlich ist, ein Ersatzarrest von 14 Tagen verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

Weiters haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10% der verhängten Strafe (mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen), das sind 160 Euro, zu ersetzen.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.2 VStG

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher ....................... 1.760 Euro.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtete – als „Einspruch“ bezeichnete – Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Die Beschwerde richtet sich – wie dargelegt – nicht gegen den Schuldspruch, sondern nur gegen das Strafausmaß bzw. die Strafhöhe.

 

 

 

Der Schuldspruch des behördlichen Straferkenntnisses

ist dadurch in Rechtskraft erwachsen;

VwGH vom 27.10.2014,  Ra 2014/02/0053; vom 30.09.2014, Ra 2014/11/0052, jeweils mit Vorjudikatur; vom 02.12.2015, Ra 2015/02/0220

v. 16.11.2007, 2007/02/0026; v. 17.12.2007, 2003/03/0248; v. 25.04.2002, 2000/15/0084; vom 18.10.1999, 98/17/0364; vom 17.04.1996, 94/03/0003;

vom 19.09.1984, 82/03/0112 - verstärkter Senat;

vom 26.04.1979, Zlen 2261, 2262/77 - verstärkter Senat.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO beträgt der Strafrahmen von 1.600 bis 5.900 Euro – im Fall der Uneinbringlichkeit: Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, sofern die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 und 2 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind

die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten

des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In der Verwaltungsstrafevidenz sind beim Bf – hinsichtlich verkehrsrechtlicher Vorschriften – keine Vorstrafen vorgemerkt.

 

Weiters hat der Bf kein Kraftfahrzeug, sondern „nur“ ein Fahrrad gelenkt.

 

Es bedarf keiner näheren Erläuterung, dass die abstrakte Gefahr beim Lenken eines Fahrrades deutlich geringer ist, als beim Lenken eines Kraftfahrzeuges.

 

Somit ist es gerechtfertigt und vertretbar § 20 VStG anzuwenden;

vgl. dazu auch VfGH vom 27.09.2002, G45/02

 

Beim Bf hat der Atemluftalkoholgehalt ..... 0,96 mg/l betragen –

dies ist um 20% höher als der Grenzwert nach § 99 Abs.1 lit.a StVO

 

 

 

Die Geldstrafe wird daher auf 1.000 Euro – Ersatzfreiheitsstrafe auf 210 Stunden – herabgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe (= 100 Euro).

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG ist für das Verfahren vor dem LVwG Oö.

kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s e

 

·         Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

·         Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen

     Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos. Sie erhalten                                                  

     von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler