LVwG-601539/6/Sch/CG

Linz, 13.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn Mag. P J, Z, S, vom 2. September 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. August 2016, GZ: VerkR96-22702-2015/heme, wegen Zurückweisung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung wegen Verspätung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat über Herrn Mag. P J wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 mit Strafverfügung vom 19. Februar 2016 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Laut entsprechendem Postrückschein ist die Strafverfügung nach einem vergeblichen Zustellversuch am 4. Juli 2016 dann am 5. Juli 2016 bei der Postfiliale 5026 hinterlegt und zur Abholung bereitgehalten worden.

Der Beschwerdeführer hat per E-Mail am 20. Juli 2016 gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben.

Dieser Einspruch ist von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4. August 2016, GZ: VerkR96-22702-2015/heme, als verspätet eingebracht zurückgewiesen worden.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden.

Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Gemäß § 44 Abs.4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

3. In der Beschwerde bringt der Rechtsmittelwerber vor, dass die angefochtene Strafverfügung zwar am 5. Juli 2016 bei der Zustellbasis Puch-Urstein hinterlegt worden sei, die Postsendung sei allerdings erst am nächsten Werktag bei dem für ihn zuständigen Postamt 5026 Salzburg-Aigen erstmals behebbar gewesen. Somit falle der Beginn der Abholfrist auf den 6. Juli 2016, weshalb der am        20. Juli 2016 erhobene Einspruch sehr wohl als rechtzeitig eingebracht anzusehen wäre.

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bei der erwähnten Postfiliale 5026 Salzburg-Aigen nachgefragt, wie ein entsprechender Zustellvorgang im allgemeinen abläuft und auch auf den konkreten Fall bezogen dies geschehen wäre.

Es wurde von der zuständigen Stelle der Österreichischen Post AG mitgeteilt, dass der Zusteller nach einem vergeblichen Zustellversuch  die Sendung auf die Zustellbasis zurückbringt, diese ab dem nächsten Werktag dann auf der Postfiliale abgeholt werden könne. Vorliegend erfolgte der Zustellversuch am 4. Juli 2016, somit wäre der Rückscheinbrief ab dem 5. Juli 2016 in der Filiale abholbereit gewesen. Nach Befragung des Zustellers habe dieser auch bestätigt, dass er die Sendung wie beschrieben abgefertigt habe.

Diese Mitteilung ist dem Beschwerdeführer mit hg. Schreiben vom                   20. September 2016, zugestellt am 26. September 2016, zur Kenntnis gebracht worden, wobei ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme von zwei Wochen eingeräumt wurde.

Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer nicht Gebrauch gemacht.

 

4. Aufgrund der Aktenlage, insbesondere der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten Stellungnahme der Österreichischen Post AG, ist kein Zweifel an der Sachverhaltslage angebracht, wonach die oben angeführte Strafverfügung bereits am 5. Juli 2016 bei der Postfiliale 5026 Salzburg-Aigen abholbereit vorgelegen wäre. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass dies erst ab 6. Juli 2016 der Fall gewesen wäre, entbehrt sohin jeder in der Beweislage begründbaren Annahme.

Damit begann die gemäß § 49 Abs.2 VStG mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist am 5. Juli 2016 zu laufen und endete sohin am 19. Juli 2016. Der erst am 20. Juli 2016 eingebrachte Einspruch gegen die Strafverfügung war daher verspätet und somit von der belangten Behörde entsprechend zurückzuweisen.

Bekanntermaßen handelt es sich bei Rechtsmittelfristen um gesetzliche Fristen, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht.

 

 

Zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n