LVwG-650727/2/MZ

Linz, 12.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des C N, geb x, vertreten durch RA Dr. H B als Sachwalter, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.8.2016, GZ. FE-508/2016, wegen einer Aufforderung zur Beibringung eines fachärztlichen Befundes nach dem Führerscheingesetz

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.8.2016, GZ. FE-508/2016, wurde den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) betreffend wie folgt abgesprochen:

„Gem. § 24 Abs. 4 FSG wird der Mandatsbescheid vom 25.07.2016 (persönlich übernommen am 29.07.2016) bezüglich der Aufforderung, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Zustellung, somit bis 19.08.2016, zur Feststellung Ihrer gesundheitlichen Eignung, den fehlenden FA-Befund für Psychiatrie zu erbringen, vollinhaltlich bestätigt.

 

Gem. § 13 Abs. 2 VwGVG wird einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.“

 

Die Bescheidzustellung erfolgte am 31.8.2016.

 

II. Gegen den in Rede stehenden Bescheid erhob der Bf im Wege seines Sachwalters rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Der Bf beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und den angefochtenen Bescheid nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu beheben.

 

Auf das Beschwerdevorbringen braucht mangels Verfahrensrelevanz nicht weiter eingegangen zu werden.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Eine Beschwerde-vorentscheidung wurde nicht erlassen. Es ergibt sich somit die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, welches durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Verwaltungsakt ergibt, war die Durchführung einer solchen auch im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich bzw durch die mündliche Erörterung im Sinne des Abs 4 leg cit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Dass der Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstünde, vermag ebenfalls nicht erkannt zu werden.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt I. dargestellten, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Bf aufgetragen, „bis 19.08.2016“ ein psychiatrisches Facharztgutachten beizubringen. Da dieser Bescheid jedoch erst am 31.8.2016 zugestellt wurde und damit erst auch ab diesem Zeitpunkt rechtliche Wirkungen entfalten konnte, wurde dem Bf gegenüber eine unmöglich erfüllbare Verpflichtung angeordnet.

 

Der Bescheid ist vor diesem Hintergrund zu beheben. Hinzuweisen ist darauf, dass sich der vorliegende Fall von jenen Fällen unterscheidet, in denen während des Rechtsmittelverfahrens eine mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Frist abläuft und wo in der Rechtsmittelentscheidung eine neue Frist zu setzen ist.

 

b) Aufgrund der unmittelbar nach Vorlage der Beschwerde ergehenden Sachentscheidung vermag ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.

 

c) Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die belangte Behörde, sollte sie beabsichtigen, den Bf mit einem weiteren Bescheid zur Vorlage eines psychiatrischen Gutachtens aufzufordern, das in der Beschwerde angesprochene Gutachten des Dr. A einzusehen haben wird um festzustellen, ob sich seit der Erstattung dieses Gutachtens maßgebliche Sachverhaltsänderungen ergeben haben.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Zeinhofer