LVwG-750318/18/BP/HG

Linz, 14.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde von L K, geb. x, StA der Republik Kosovo, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, x, gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Schärding vom 12. November 2015, GZ: Pol18-14674, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte als unzulässig zurückgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding (in der Folge: belangte Behörde) vom 12. November 2015, GZ: Pol18-14674, wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in der Folge: Bf) vom 13. Januar 2015 auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gemäß § 21 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde darin zusammenfassend aus, dass der Antrag auf Zuerkennung des Asylstatus mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 20. Oktober 2014 abgewiesen worden sei. Der Bf habe daraufhin Österreich, obwohl im Bescheid aufgetragen, nicht aus eigenen Stücken verlassen, und sei deshalb am 07. Mai 2015 durch Anordnung des BFA in die Republik Kosovo abgeschoben worden. Zuvor habe der Bf am 13. Jänner 2015 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt. Begründet sei dieser Antrag damit gewesen, dass der Bf zu seiner in Österreich lebenden Gattin N S, geb. x, StA Ungarn, ziehen wollte. Der Antrag sei insofern zurückzuweisen gewesen, als der Bf den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vom Inland aus gestellt habe, obwohl er dazu nicht berechtigt gewesen sei, weil er keinen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet habe vorweisen können.

 

2. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 erhob der Bf in rechtsfreundlicher Vertretung fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und führte darin zusammenfassend aus, dass mit dem gegenständlichen Bescheid das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt worden sei, weil die belangte Behörde im Namen des Bezirkshauptmannes und nicht im Namen des Landeshauptmannes unterschrieben habe, wie dies gemäß § 3 Abs. 1 NAG in Verbindung mit der diesbezüglichen Ermächtigungsverordnung vorgesehen sei. Zudem liege eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vor, weil die Erstbehörde den Bf mit einer neuen Rechtslage überrascht und ihm nach Aufforderung zur Vorlage einer Kopie des Reisepasses nicht mit den rechtlichen Konsequenzen konfrontiert habe. Weiters missachte die belangte Behörde das Urteil des EuGH vom 25.7.2008, C-127/08, Metock, wonach sich ein Drittstaatsangehöriger, der mit einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger verheiratet sei, auf die Bestimmungen der Richtlinie 2004/38/EG berufen könne und zu einer Antragstellung im Inland berechtigt sei, auch wenn er sich zuvor nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Schließlich sei festzuhalten, dass sich der im bekämpften Bescheid zitierte § 61 Abs. 3 [gemeint wohl Abs. 2] FPG, auf andere Fallkonstellationen, nämlich auf Zurückweisungsentscheidungen und nicht auf Abweisungsentscheidungen durch das BFA beziehe. Bezüglich des Verstreichens einer 18 monatigen Frist nach Rückführung, sei dem § 11 Abs. 3 NAG entgegenzuhalten, wonach die Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens die Erteilung eines Aufenthaltstitels gebiete. Das Familienleben mit der Ehegattin sei in einem Zeitpunkt entstanden, indem sich der Beschwerdeführer in Kosovo befunden habe.

 

Der Bf beantragte sodann, das Landesverwaltungsgericht solle eine mündliche Verhandlung durchführen, der Beschwerde Folge geben und den bekämpften Bescheid insofern abändern, als dem Bf die Aufenthaltskarte erteilt werde oder in eventu den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen.

 

3. Die belangte Behörde legte den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 17. Dezember 2015 zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4. Mit Erkenntnis vom 28. Dezember 2015 entschied das Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich, dass der Beschwerde insoweit stattzugeben sei, als der angefochtene Bescheid wegen Unzuständigkeit der Behörde aufgehoben werde. Zudem sprach das Landesverwaltungsgericht aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

 

5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bundesministerin für Inneres mit Schriftsatz vom 20. Jänner 2016 die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begründete mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 08. Oktober 2009, G 173/08 ua, dass die belangte Behörde durchaus zuständig gewesen wäre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof entschied mit Erkenntnis vom 13. September 2016, Ra 2016/22/0026, dass die Revision zulässig war und dass mit verfassungs­konformer Interpretation des § 3 Abs. 1 NAG die belangte Behörde tatsächlich zuständig gewesen ist. Das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungs­gerichtes wurde daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hatte somit erneut über die Beschwerde vom 14. Dezember 2015 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 12. November 2015 zu entscheiden.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde­vorbringen.

 

8. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist am 14. August 1991 geboren und Staatsangehöriger der Republik Kosovo. Er hat am 12. Juli 2012 die ungarische Staatsbürgerin N S, geb. x, in Peja, Republik Kosovo geheiratet.

 

Frau N S wohnt seit 28. Oktober 2009 in Österreich. Im Juni 2013 reiste der Bf vom Kosovo ohne dem dafür notwendigen Visum zu seiner Ehegattin nach Österreich. Dort wurde er am 22. Juli 2013 von Organen der öffentlichen Sicherheit aufgegriffen und stellte sogleich einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21. Oktober 2014 abgewiesen. Zugleich wurde mit diesem Bescheid eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung in den Kosovo zulässig ist.

 

Der am 26. November 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte wurde mit Bescheid vom 28. März 2014 zurückgewiesen.

 

Das strafrechtliche Verfahren wegen Eingehen einer Aufenthaltsehe gemäß § 117 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz wurde von der zuständigen Staatsanwaltschaft wegen Verjährung eingestellt.

 

Im September 2014 haben der Bf und seine Ehegattin ihren Wohnsitz in den Bezirk Schärding verlegt. Am 13. Jänner 2015 stellte der Bf bei der nun zuständigen Behörde, und damit der hier belangten Behörde, einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte. Dieser Antrag wurde mit dem verfahrens­gegenständlichen Bescheid vom 12. November 2015 von der belangten Behörde zurückgewiesen. Zuvor wurde der Bf bereits am 7. Mai 2015 in die Republik Kosovo abgeschoben, nachdem er das Bundesgebiet nicht aus freien Stücken verlassen hatte. Der Bf verfügt bis dato über keinerlei Aufenthaltsberechtigung für die Republik Österreich und in der Folge auch über keine aufrechte Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet.

 

 

II.             

 

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war und in der Beschwerde ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen wurden, zu deren Lösung auch im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, konnte von der Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.            

 

1. Gemäß § 3 Abs. 2 NAG iVm. § 3 VwGVG ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. Dieses hatte gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm. § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

2. Gemäß § 21 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2015, sind Erstanträge vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungs­behörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.

 

Gemäß § 21 Abs. 2 NAG sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:

1.

Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

2.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet, wenn sie für diese Niederlassung keine Bewilligung oder Dokumentation nach diesem Bundesgesetz benötigt haben;

3.

Fremde bis längstens sechs Monate nach Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, oder der Staatsangehörigkeit der Schweiz oder eines EWR-Staates;

4.

Kinder im Fall des § 23 Abs. 4 binnen sechs Monaten nach der Geburt;

5.

Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts;

6.

Fremde, die eine Aufenthaltsbewilligung als Forscher (§ 67) beantragen, und deren Familienangehörige jeweils nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts;

7.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einem Visum gemäß § 24a FPG;

8.

Drittstaatsangehörige, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 beantragen, während ihres rechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet mit einer Bestätigung gemäß § 64 Abs. 4;

9.

Drittstaatsangehörige, die gemäß § 1 Abs. 2 lit. i oder j AuslBG oder § 1 Z 5, 7 oder 9 AuslBVO vom Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen sind oder die unter § 1 Z 4 Personengruppenverordnung 2014 – PersGV 2014, BGBl. II Nr. 340/2013, fallen und die eine Aufenthaltsbewilligung „Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit“ oder eine Aufenthaltsbewilligung „Studierender“ beantragen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts und

10.

Drittstaatsangehörige, die über ein österreichisches Reife-, Reifeprüfungs- oder Diplomprüfungszeugnis einer in- oder ausländischen Schule verfügen, nach rechtmäßiger Einreise und während ihres rechtmäßigen Aufenthalts.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde abweichend von Abs. 1 auf begründeten Antrag die Antragstellung im Inland zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt und die Ausreise des Fremden aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist,

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

 

Gemäß § 11 Abs. 3 NAG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2.

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3.

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4.

der Grad der Integration;

5.

die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6.

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7.

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8.

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9.

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

 

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 NAG ist ein Erstantrag ein Antrag, der kein Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag (Z 11 und 12) ist. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ist ein Verlängerungsantrag ein Antrag auf Verlängerung des gleichen oder Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels (§ 24) nach diesem Bundesgesetz und gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 NAG ist ein Zweckänderungsantrag ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit anderem Zweckumfang während der Geltung eines Aufenthaltstitels.

 

3. Der Bf hat seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte am 13. Jänner 2015 gestellt und hat sich zu dieser Zeit im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten.

 

Bei diesem Antrag hat es sich unbeschadet seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltskarte vom 26. November 2013 bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis um einen Erstantrag gehandelt, weil der gegenständliche Antrag offenkundig kein Verlängerungs- oder Zweckänderungsantrag war.

 

Gemäß § 21 Abs. 1 NAG ist ein Erstantrag im Ausland einzubringen und die Entscheidung im Ausland abzuwarten. Der Bf hat seinen Erstantrag jedoch im Inland gestellt.

 

4. Von dem Erfordernis, den Erstantrag im Ausland einzubringen kann jedoch unter gewissen Umständen abgesehen werden. Ein im gegenständlichen Fall denkbarer Ausnahmetatbestand gemäß § 21 Abs. 2 NAG, wäre jener gemäß Z 1, weil der Bf mit einer ungarischen Staatsbürgerin verheiratet ist, die dauerhaft in Österreich wohnhaft ist. Diese Ausnahme kann jedoch nur geltend gemacht werden, wenn diese Unionsbürgerin nicht das ihr auf Grund der unionsrechtlichen Freizügigkeit zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat. Die Ehegattin des Bf hat aber dieses unionsrechtliche Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen. Somit war der Bf auch auf Grund dieses Ausnahmetatbestandes nicht zur Antragstellung im Inland berechtigt.

 

Das vom Bf vorgebrachte Urteil des EuGH vom 25. Juli 2008, C-127/08, ist diesbezüglich nicht beachtlich, weil der Gerichtshof hier lediglich entschieden hat, dass einem Drittstaatangehörigen eine unrechtmäßige Einreise nicht entgegen­gehalten werden darf, wenn dieser mit einer Unionsbürgerin verheiratet ist. Dies auch unabhängig vom Zeitpunkt der Eheschließung. Eine rechtmäßige oder unrechtmäßige Einreise war jedoch für die Frage, ob eine Antragstellung im Inland zulässig war, nicht von Belang.

 

5. Gemäß § 21 Abs. 3 NAG kann die Behörde auch auf begründeten Antrag die Inlandsantragstellung zulassen, wenn kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG vorliegt und die Ausreise dem Fremden zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3 NAG) nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

 

Der Bf hat bei seinem Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte jedoch keinen begründeten Antrag auf Inlandsantragstellung gestellt, weshalb die Zulässigkeit einer Antragstellung im Inland bereits aus diesem Grund scheiterte.

 

Selbst wenn der Bf einen solchen zusätzlichen Antrag gestellt hätte, wäre einem solchen wegen der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht stattzugeben gewesen.

 

Der Aufenthalt des Bf war ab seiner unrechtmäßigen Einreise bis zum polizeilichen Aufgriff und der damit einhergehenden Antragstellung auf internationalen Schutz sowie von der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bis zur Abschiebung nicht rechtmäßig. Der Verwaltungsgerichtshof hat diesbezüglich auch festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl­verfahrens eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde (vgl. VwGH vom 31.10.2002, 2002/18/0190).

 

Im Wesentlichen ist aber das Privat- und Familienleben des Bf durch seine Heirat mit einer ungarischen Staatsbürgerin im Kosovo in einem Zeitpunkt entstanden, in dem sich die Beteiligten dessen bewusst waren, dass der Bf in Österreich einen unsicheren Aufenthaltsstatus haben würde. Auch ist das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens fragwürdig (jedenfalls aber nicht von besonderer Intensität), weshalb auch ein Strafverfahren wegen Eingehen einer Aufenthaltsehe eingeleitet worden ist. Dieses wurde von der Staatsanwaltschaft jedoch wegen Verjährung eingestellt.

 

Es sind auch keine Gründe hervorgekommen, dass beim Bf ein besonderer Grad der Integration gegeben wäre, insbesondere hat das bisherige Verfahren gezeigt, dass der Bf der deutschen Sprache nicht mächtig ist und es ist auch sonst nichts vorgebracht worden, dass eine Teilnahme des Bf am sozialen Leben in Österreich dokumentieren könnte. Im Übrigen ist festzuhalten, dass – wie oben schon angeführt - auch von keiner zwischenzeitigen Intensivierung des Privat- und Familienlebens in Österreich auszugehen sein wird.

 

6. Der Bf hat somit seinen Erstantrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte unzulässiger Weise im Inland gestellt.

 

7. Bezüglich des Einwandes des Bf zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist festzustellen, dass alleine aus der Aufforderung der belangten Behörde, eine Kopie eines Reisepasses vorzulegen, nicht darauf geschlossen werden kann, dass der Antrag im Sinne des Bf erledigt werde. Da im vorliegenden Fall die Antrag­stellung im Inland nicht zulässig war und der Antrag daher von der belangten Behörde zurückzuweisen war, war eine Prüfung sonstiger materieller Voraus­setzungen für die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht geboten. Es kann der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, kein materiellrechtsorientiertes Ermittlungsverfahren durchgeführt zu haben. So wurde auch die Ehegattin des Bf als Zeugin einvernommen.

 

Auch das von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides angenommene Zutreffen des § 61 Abs. 2 FPG war für die Feststellung, dass die Antragstellung unzulässig war, in keinster Weise von Bedeutung und konnte somit zu keiner Änderung im Spruch führen.

 

8. Es war somit im Ergebnis die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, der angefochtene Bescheid zu bestätigen und spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe zur Zuständigkeit der belangten Behörde auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 13.09.2016, Ra 2016/22/0026). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree