LVwG-301261/6/Kl/SH

Linz, 31.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn Dipl.-Ing. S. G., x, G., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2016, GZ: Pol96-403-2016/Gr, wegen einer Verwaltungsüber­tretung nach dem Gleich­behandlungs­gesetz – GlBG folgenden

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstraf­verfahren eingestellt.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichts­hof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 9. August 2016, GZ: Pol96-403-2016/Gr, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 9 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 3 Z 1 Gleichbehandlungsgesetz eine Ermahnung erteilt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH mit Sitz in T., x, gemäß § 9 VStG verwaltungs­straf­rechtlich zu verantworten hat, dass diese Firma zu­mindest am x auf der Internetseite x ein Stellen­inserat mit dem Wortlaut „KFZ-Techniker... abgeschlossener Zivil- bzw. Präsenz­dienst“ geschaltet und dadurch Arbeitsplätze nur für Männer ausgeschrieben hat, obwohl ein Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben werden darf.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Bescheides und Einstellung des Strafverfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Geschäftsführer der P. GmbH aus ihrer Mitte Herrn Dipl.-Ing. S. G. als ver­antwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz bestellt haben. Im Übrigen wurde die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht, insbesondere des Rechts auf rechtliches Gehör, da keine Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wurde. Inhaltlich ist der Vorwurf falsch und unberechtigt, zumal im Stelleninserat „KFZ-Techniker (m/w)“ ausgeschrieben wurde und somit selbstverständlich und klar erkennbar ist, dass die Stellenausschreibung sowohl an Männer als auch an Frauen adressiert ist. Dies ist auch in der Überschrift mit „(m/w)“ hervorgehoben. Auch kann es vorkommen, dass Männer untauglich sind oder aus sonstigen Gründen keine Verpflichtung zur Ableistung von Präsenz- oder Zivil­dienst haben. Solche Männer sind durch die Stellenanzeige auch nicht ausge­schlossen. Auch können nach geltender Rechtslage Frauen einen Ausbildungs­dienst beim Bundesheer leisten. Die Wortfolge „abgeschlossener Präsenzdienst“ kann somit auch auf Frauen zutreffen bzw. können auch Männer von dieser Formulierung nicht betroffen sein. Es ist daher völlig unverständlich und gibt keinerlei Anhaltspunkte, aus dieser Wortfolge abzuleiten, dass der Arbeitsplatz nur für Männer (oder nur für Frauen) ausgeschrieben sei. Es liegt daher keine Rechtswidrigkeit vor.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat die G, am Verfahren beteiligt. In der Stellungnahme vom 14. Oktober 2016 wurde ausgeführt, dass im Jahr 2000 die Gleichbehandlungskommission ein Gutachten zum Gebot der geschlechts­neutralen Stellenausschreibung erstellt hat. Dieses Gutachten bezieht sich zwar auf das Gleichbehandlungsgesetz BGBl. Nr. 108/1979 idF BGBl. I Nr. 44/1998, die Bestimmung zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung hat sich jedoch seitdem nicht geändert. Die Erstellung des Gutachtens verfolgte den Zweck, anhand konkreter Beispiele aus der Praxis der Stellenausschreibung klar zu stellen, inwiefern sprachliche „Ausweichmanöver“ gegen das Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung verstoßen und was im Interesse der Chancengleichheit von Frauen und Männern bei der Textierung und Gestaltung von Stelleninseraten zu beachten ist. Im Gutachten der Gleichbehandlungs­kommission wird festgehalten: „Inserate sind unmissverständlich an Frauen und Männer zu richten, um dem Ziel des Gebotes der sprachlichen Gleichbehandlung zu entsprechen. Stellenausschreibungen in Form der expliziten Erwähnung beider Geschlechter sind der direkteste und effizienteste Weg zur Gesetzeskonformität (oftmals bieten sich dafür verschiedene Alternativen an, wie z.B. Manager/ Managerin, BuchhalterIn, Direktor/in, etc.). Formulierungen, mit denen die Berufsbezeichnungen umschrieben werden, wie z.B.: „Assistenz Geschäfts­führung“, „Marketing-Key Account Management“ verwirklichen das Ziel nicht im gleichen Ausmaß.

Die L. GmbH argumentiert, dass durch die Berufsbezeichnung „Bau­techniker (m/w)“ in der Überschrift „die Stellenausschreibung somit selbstver­ständlich und klar erkennbar sowohl an Männer als auch an Frauen adressiert war.“

Die P. GmbH schließt sich dieser Argumentation hinsichtlich der Stellenausschreibung betreffend „KFZ-Techniker (m/w)“ vollinhaltlich und wortgleich an.

Im Gutachten führt die Gleichbehandlungskommission dazu aus:

Eine Überschrift („Headline") soll der Zielgruppe gleichsam „ins Auge springen". Nicht zuletzt deshalb wird sie optisch verstärkt herausgehoben. Wird nun eine Headline spezifisch männlich textiert, fühlen sich Frauen vorweg nicht gleichermaßen angesprochen. Verstärkt wird diese Tatsache noch durch einen spezifisch auf männliche Bewerber ausgerichteten Folgetext ("der Mitarbeiter", „der Know-how-Träger"); der in solchen Fällen oft im Anschluss klein gedruckte Satz mit Hinweis auf das GlBG ist nicht mehr geeignet, an dem entstandenen Eindruck - „wer wird wirklich gesucht" zu rütteln.

 

Der Zusatz (m/w) in Stelleninseraten ist als Grenzfall anzusehen. Aus diesem Grund ist in der Broschüre der Gleichbehandlungsanwaltschaft "Geschlechter­gerechte Stellenausschreibung" (S. 37) auch festgehalten: „Fremdsprachige Berufsbe­zeichnungen“, für die es im Deutschen keine entsprechende weibliche Form gibt (z.B. Patissier, Discjockey, Senior Trader) bedürfen der Klarstellung, dass sowohl Frauen als auch Männer angesprochen werden, etwa durch die Beifügung von m/w.

Das gilt jedoch nach Rechtsansicht der Gleichbehandlungsanwaltschaft vor allem nicht bei eingedeutschten Berufsbezeichnungen, wie beispielsweise „Manager", und noch viel weniger bei deutschen Berufsbezeichnungen.

Art. 7 Abs. 3 B-VG sieht vor, dass u.a. Berufsbezeichnungen in jener Form verwendet werden können, die das Geschlecht des Inhabers oder der Inhaberin zum Ausdruck bringen. Damit wird durch den Verfassungsgesetzgeber klargestellt, dass für Berufsbezeichnungen geschlechtsspezifische Formulierun­gen existieren und die männliche Berufsbezeichnung die weibliche nicht umfasst. In diesem Sinne verwenden auch die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Form von Verordnungen erlassenen Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für Lehrberufe entweder eine tatsächlich geschlechtsneutrale - und nicht männliche - Berufsbezeichnung (z.B. „Anlagen­technik", „Elektrotechnik") oder explizit die männliche und weibliche Bezeichnung (z.B. „Einkäufer/-in") (vgl. Liste aller Lehrberufe, siehe x) .

 

Hinsichtlich zusätzlicher Anmerkungen, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen, wurde unter Zitierung des § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Wehrgesetz 2001 auf das Gutachten der Gleichbehandlungskommission hingewiesen, wonach der Hinweis auf den absolvierten Präsenzdienst als Anstellungserfordernis den Kreis der Bewerberinnen im Hinblick auf die Wehrpflicht in unzulässiger Weise auf das männliche Geschlecht einschränkt.

Es wurde nochmals auf das Ziel der Bestimmung des § 9 Abs. 1 GlBG hingewiesen, Möglichkeiten für Frauen und Männer offenzuhalten, ohne Ein­schränkungen durch Stereotype zuzulassen. Der Blick soll auf die Tätigkeit, nicht auf das Geschlecht gelenkt werden. Es ist auch im Interesse jedes Unternehmens, die jeweils qualifizierteste Person für die ausgeschriebene Stelle zu finden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Weil in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wurde, im angefochtenen Bescheid keine Geldstrafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat, kann gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.

 

Folgender Sachverhalt wird als erwiesen festgestellt und der Ent­scheidung zugrunde gelegt:

 

Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der P. GmbH mit Sitz in T.

Er wurde von den übrigen handelsrechtlichen Geschäftsführern mit Bestellungs­urkunde vom x zum verantwortlichen Beauftragten für die Einhaltung sämtlicher Verwaltungsvorschriften für das gesamte Unternehmen bestellt und hat dieser Bestellung nachweislich zugestimmt.

Am x wurde auf der Internetseite x folgende Ausschreibung gemacht:

KFZ-Techniker (m/w)

Zur Verstärkung unseres Teams suchen wir für unseren J V P P. am Standort T. einen Mechaniker (m/w) für PKW und Nutz­fahrzeuge.

Tätigkeiten:

Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten an PKW und Nutzfahrzeugen bis 3,5 to der Marken VW und Ford in unserer Werkstätte in T.

Anforderungsprofil:

Abgeschlossene Lehrausbildung als KFZ-, Land- oder Baumaschinentechniker

Abgeschlossener Zivil- bzw. Präsenzdienst

Mehrjährige Berufserfahrung

Selbständige und eigenverantwortliche Arbeitsweise

Führerschein B

Unsere Angebote:

Abwechslungsreiches Aufgabengebiet

Gute Weiterentwicklungsmöglichkeiten

Leistungsgerechte Entlohnung

Dienstort: T.

Eintritt: ab sofort ....“

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 3 des Bundesgesetzes über die Gleichbehandlung (Gleichbehand­lungsgesetz – GlBG), BGBl. I Nr. 82/2005 idF BGBl. I Nr. 34/2015, darf aufgrund des Geschlechtes, insbesondere unter Bezugnahme auf den Familienstand oder den Umstand, ob jemand Kinder hat, im Zusammenhang mit einem Arbeits­verhältnis niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht

1. bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses,

2. bei der Festsetzung des Entgelts,

3. bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, usw.

Gemäß § 9 Abs. 1 GlBG darf der/die Arbeitgeber/in oder private/r Arbeits­vermittler/in gemäß den §§ 2 ff des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, oder eine mit der Arbeitsvermittlung betraute juristische Person öffentlichen Rechts einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes (Unternehmens) nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

Gemäß § 10 Abs. 3 Z 1 GlBG ist auf Antrag eines/einer Stellen­werbers/Stellenwerberin, des/der Anwalts/Anwältin für die Gleichbehandlung von Frauen und Männern in der Arbeitswelt oder des/der Regional­anwalts/Regionalanwältin beim ersten Verstoß von der Bezirks­verwaltungs­behörde zu ermahnen und bei weiteren Verstößen mit Geldstrafe bis 360 Euro zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 einen Arbeitsplatz nur für Männer oder Frauen ausschreibt.

 

5.2. Die Gleichbehandlungskommission hat in einem Gutachten gemäß § 5 Abs. 1 Gleichbehandlungsgesetz zum Gebot der geschlechtsneutralen Stellenaus­schreibung vom 28.04.2000 in Punkt VI.2. ausgeführt, dass der Hinweis auf den absolvierten Präsenzdienst als Anstellungserfordernis den Kreis der BewerberInnen im Hinblick auf die Wehrpflicht in unzulässiger Weise auf das männliche Geschlecht einschränkt. Hingegen verstößt die Formulierung „Männ­liche Bewerber nur nach abgeschlossenem Präsenzdienst“ nicht gegen § 2c GlBG, weil sich dieser Zusatz einschränkend nur auf bewerbende Männer bezieht und Frauen nicht von vornherein ausschließt.

In Punkt VIII des Gutachtens werden Grenzfälle aufgezeigt, darunter auch folgender Fall:

„Auch eine Textierung wie die Anrede ‚Projektleiter ...Sie (m/w) verfügen über ...` ist abzulehnen, wenn beim Lesen des Inserats durch dessen Gesamtgestaltung der Eindruck erweckt wird, dass nur männliche Bewerber ernsthaft gesucht werden. Auch halbseitige Inserate, mit denen z.B. ein „Finanz­direktor“ gesucht wird, und die als einziges Indiz dafür, dass auch Frauen in Frage kommen, mitten im Text einmal die Formulierung „unser Kandidat m/w“, in weiterer Folge aber nur mehr den Ausdruck „Kandidat“ verwenden, entsprechen nicht dem Gebot der geschlechtsneutralen Stellenausschreibung.“

 

5.3. Die beanstandete Stellenausschreibung ist zwar nach der großen Überschrift „KFZ-Techniker (m/w)“ offensichtlich an beide Geschlechter gerichtet und bekräftigt auch im nachfolgenden Text „... einen Mechaniker (m/w) für PKW ...“, dass Personen beiden Geschlechts angesprochen werden. Es ist daher grundsätz­lich der Arbeitsplatz nicht nur für Männer oder nur für Frauen ausgeschrieben (§ 9 Abs. 1 GlBG).

Entgegen dem zitierten Gutachten der Gleichbehandlungskommission entspricht aber der weitere Ausschreibungstext, insbesondere das Anforderungsprofil („Abge­schlossene Lehrausbildung als KFZ-, Land- oder Baumaschinentechniker; Abgeschlossener Zivil- bzw. Präsenzdienst“), nicht der durch die Gleichbehandlungskommission vorgeschlagenen Diktion. Da aber aus der optisch sehr groß gehaltenen Überschrift und der nachfolgenden Bekräftigung im Ausschreibungstext der Wille nach einer Ausschreibung für Männer und Frauen eindeutig erkennbar ist und die Kenntnis des zitierten Gutachtens der Gleichbehandlungskommission nicht als allgemein bekannt vorausgesetzt werden kann, kann die Unkenntnis nicht angelastet werden. Es kann daher die Vorgehensweise des Beschwerdeführers in seiner Stellenausschreibung als nicht schuldhaft erkannt werden. Insbesondere war zu berücksichtigen, dass die zu­sätzliche Verwendung des Ausdrucks "m/w“ nach dem allgemeinen Sprach­gebrauch und weithin geltenden Verständnis einen ausdrücklichen Bezug auf beide Geschlechter darstellt. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang, dass auch die Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten den Zusatz „m/w“ als „Grenzfall“ darstellt und sohin nicht als eindeutigen Verstoß sieht. Hinsichtlich der von der Gleichbehandlungskommission in ihrem Gutachten als geschlechtsneutral vorgeschlagenen Formulierung „Männliche Bewerber nur nach abgeschlossenem Präsenzdienst“ ist aber anzumerken, dass diese Formulierung einem Durchschnitts­menschen mit einem durchschnittlichen Bildungsgrad nicht selbstverständlich und als geschlechtsneutral erkennbar in Erscheinung tritt.

Gemäß § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte (Abs. 2).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ist von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

 

Es war daher spruchgemäß der angefochtene Bescheid aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

7. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren.

 

8. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es liegt eine Einzelfallentscheidung vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde muss durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevoll­mächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Gegen diesen Beschluss steht der belangten Behörde innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt