LVwG-650726/2/MS

Linz, 20.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn M D, G, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 27. September 2016, GZ. VerkR21-33/14-2016-Saz, mit dem die Lenkberechtigung entzogen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde teilweise stattgegeben als Absatz 1 und 2 des Spruchpunktes I wie folgt zu lauten haben:

„Die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B wird Ihnen beginnend mit der Zustellung des Bescheides für die Dauer von 3 Monaten bis einschließlich 30. Dezember 2016 entzogen.

 

Zugleich wird ausgesprochen, dass für die Dauer von 3 Monaten keine (neue) Lenkberechtigung erteilt werden darf.“

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land (im Folgenden: belangte Behörde) vom 27. September 2016, VerkR21-33/14-2016, wurde Herrn M D, G, B (im Folgenden: Beschwerdeführer) die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B auf die Dauer von 15 Monaten, gerechnet ab 6. Oktober 2015 bis einschließlich 6. Jänner 2017 entzogen und ihm das Lenken von Motorfahrrädern und vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen verboten. Zugleich wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer für die Dauer von 15 Monaten keine (neue) Lenkberechtigung erteilt werden darf und wurde dieser verpflichtet seinen Führerschein, ausgestellt von der belangten Behörde am 27. 11.2015 unter der Zahl: 153960xx für die Klassen AM und B unverzüglich nach Zustellung des Bescheides bei der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land abzugeben. Mit gleichem Bescheid wurde die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung angeordnet und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde ausgeschlossen.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„zu I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG 1997 darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 hat als bestimmte Tatsache, wonach eine Person als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, insbesondere zu gelten,

Z 8. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;

Z 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;

Z 10. eine strafbare Handlung gemäß den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; Z 11. eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmitteigesetz - SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;

 

Gemäß § 24 Abs. 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Ziff. 2-4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit, 1.) die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2.) die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser zum Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um jeweils 2 Wochen zu verlängern.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein (Mopedausweis), sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern.

 

Gemäß § 41a Abs. 6 FSG gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

 

Die Behörde geht von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Urteil des Landesgerichtes Steyr vom 09.09.2016, Zl 15Hv55/16x-53 wurden Sie wegen der Übertretung der

I.    § 28a Abs. 1 2. und 3. Fall SMG

II.   § 28a Abs. 1 5. Fall SMG

III.  § 28 a Abs. 1 1. Fall SMG

IV. § 27 Abs. 1 Z 2 SMG

V. § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall SMG

zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 6 Monate davon bedingt verhängt wurden.

 

Ihnen wurde vorgeworfen, zwischen Herbst 2013 und 05.10.2015 in Leonstein und anderorts vorschriftswidrig

I. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge ein- und ausgeführt zu haben,

II. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge verschiedenen Personen überlassen haben,

III. Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge erzeugt zu haben,

IV. Cannabispflanzen zum Zwecke der Suchtgiftgewinnung angebaut zu haben,

V. Suchtgift (Marihuana, Haschisch, MDMA und Amphetamin) erworben und bis zum Eigenkonsum bzw. bis zur Sicherstellung durch die Sicherheitsbehörden besessen zu haben.

 

Aufgrund dieses Sachverhaltes und dessen Wertung gelangt die Behörde zur Auffassung, dass Sie nicht mehr verkehrszuverlässig sind. Die Kraftfahrbehörde stellt unter Berücksichtigung der genannten Umstände die Prognose, dass es bis zur Wiederherstellung der Verkehrszuverlässigkeit der im Spruch des Bescheides angeführten Entziehungsdauer bedarf, zumal die Verbrechen eine besondere Verwerflichkeit darstellen. Bei der Begehung dieser Straftaten haben Sie nachweislich Ihre Lenkberechtigung verwendet. Die Lenkberechtigung hat Ihnen somit die Begehung dieser Straftaten wesentlich erleichtert. Die Entziehung der Lenkberechtigung wird nicht nur auf Ihr Verhalten im Straßenverkehr bezogen, sondern auch um die „erleichternden Umstände", die bei gewissen Straftaten durch die Berechtigung ein Kraftfahrzeug zu lenken gegeben sind, entgegenzuwirken.

Es ist Ihnen daher aus Gründen der Verkehrssicherheit als vorbeugende Maßnahme die Lenkberechtigung zu entziehen. Dabei ist auf persönliche, wirtschaftliche und berufliche Interessen nicht Bedacht zu nehmen. Die getroffenen Anordnungen beziehen sich auf die zitierten Gesetzesstellen.

Die Entzugsdauer und damit Ihre Verkehrsunzuverlässigkeit beginnt nach Ablauf der letzten begangenen Straftat (05.10.2016) zu laufen.

 

Die Behörde kann die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.

 

zu II.:

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung, begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1.) wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2.) wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3.) wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1 a StVO 1960.

4.) Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C (C1), CE (C1E), D (D1) und DE (D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

zu III:

Gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung mit Bescheid ausschließen, wenn nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien der vorzeitige Vollzug des angefochtenen Bescheides oder die Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung wegen Gefahr in Verzug dringend geboten ist.

 

Im Hinblick auf den vorliegenden Sachverhalt ist die vorzeitige Vollstreckung dieses Bescheides im Interesse des öffentlichen Wohles (Verkehrssicherheit) wegen Gefahr im Verzug dringend geboten, weshalb die aufschiebende Wirkung ausgeschlossen wurde.“

 

Gegen diesen Bescheid, der dem Beschwerdeführer am 30. September 2016 mittels Hinterlegung zugestellt worden ist, hat dieser mit E-Mail-Eingabe vom 6. Oktober 2016 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Darin wird begründend sinngemäß ausgeführt, es solle das Ausmaß der Entziehung aufgrund der Situation des Beschwerdeführers verringert werden. Er sei mit seiner Freundin aufs Land gezogen und habe keine Möglichkeit öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ohne Führerschein habe er keine andere Möglichkeit seinen Arbeitsplatz zu erreichen, dies stelle eine massive Gefährdung seiner Existenz dar, da auch seine Freundin momentan arbeitssuchend sei.

Er habe in der Vergangenheit alle Harntests, Gutachten und Termine regelmäßig eingehalten und sei gewillt sein Leben in die richtige Bahn zu lenken. Er ersuche daher die Entziehung der Lenkberechtigung zu verkürzen oder mit weiteren Auflagen zu befristen.

 

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 legte die belangte Behörde unter Anschluss des Verfahrensaktes die ggst. Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Aus diesem ließ sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ermitteln:

 

Mit Urteil des Landesgerichts Steyr vom 15. September 2016, GZ: 15 Hv 55/16x-53, wurde der Beschwerdeführer wegen:

1.   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritten Fall und Abs. 3 SMG

2.   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG

3.   des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall und Abs. 3 SMG

4.   des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 abs. 1 Ziffer 2 SMG

5.   der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Ziffer 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG

schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43a Abs. 3 StGB der Vollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wird.

 

Vom Landesgericht Steyr wurden drei einschlägige Vorstrafen und das Zusammentreffen mehrerer Verbrechen und Vergehen als erschwerend und das Geständnis des Beschwerdeführers als mildernd gewertet.

 

 

III.           Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Gemäß § 7 Abs. 3 Ziffer 11 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs. 3 FSG kann die Behörde bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Gemäß § 25 Abs. 3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

 

Gemäß § 29 Abs. 3 FSG ist nach Eintritt der Vollstreckbarkeit des Entziehungsbescheides der über die entzogene Lenkberechtigung ausgestellte Führerschein, sofern er nicht bereits abgenommen wurde, unverzüglich der Behörde abzuliefern. Dies gilt auch für die Fälle des § 30, sofern sich der Lenker noch in Österreich aufhält.

 

Gemäß § 41a Abs. 6 FSG gilt ein Mopedausweis innerhalb Österreichs als Führerschein und der Führerscheinbesitzer als Besitzer einer Lenkberechtigung für die Klasse AM im jeweiligen Berechtigungsumfang.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Der Beschwerdeführer richtet sich in der vorliegenden Beschwerde ausschließlich gegen die Dauer des Entzuges der Lenkberechtigung. Die sonstigen Anordnungen und begleitenden Maßnahmen sowie der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde blieben unbekämpft.

 

Liegen bei Besitzern einer Lenkberechtigung die Voraussetzungen für die Erteilung derselben nicht mehr vor, hat die Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

 

Eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung bildet die Verkehrszuverlässigkeit.

 

Eine Person gilt dann als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

 

Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat gemäß § 7 Abs. 3 Z 11 FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat.

 

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Strafurteil des Landesgerichtes Steyr vom 9. September 2016, GZ 15 Hv 55/16x – 53, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28 a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG, § 38a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 3 SMG, § 28 a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 3 SMG, § 27 Abs. 1 Z. 2 SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG verurteilt. Die belangte Behörde und das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sind an dieses Urteil gebunden, sodass von der tatsächlichen Begehung dieser strafbaren Handlung durch den Beschwerdeführer und damit von der Verwirklichung einer die Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Z 11 FSG auszugehen ist, welche gemäß § 7 Abs. 4 FSG einer Wertung zu unterziehen ist.

 

Verbrechen nach dem Suchtmittelgesetz stellen eine besondere Form der Kriminalität dar. Wegen der damit verbundenen Gefahr für die Gesundheit von Menschen sind derartige Verbrechen besonders verwerflich und gefährlich.

 

Der Beschwerdeführer hat nicht nur Suchtgift (Amphetamin – Speed, MDMA und Ecstasy) erworben, besessen und eigens konsumiert sowie eine Cannabisplantage betrieben, sondern auch in Verkehr gesetzt und damit anderen den Konsum von Suchtmitteln ermöglicht. Das Überlassen und Inverkehrsetzen von Suchtgift durch Weitergabe an Dritte ist im Hinblick auf die körperlichen und psychischen Abhängigkeitsverhältnisse besonders sozialschädlich, wobei erschwerend zu werten ist, dass der Beschwerdeführer Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge (insgesamt 160 g Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von wenigstens 8 % Delta-9-THC; 80 Gramm Amphetamin Speed mit einem Reinheitsgehalt von zumindest 10 % Amphetamin) weiterverkauft hat.

 

Dieses Verhalten ist ausgesprochen verwerflich und wegen der von Suchtmitteln ausgehenden Gefahren auch besonders gefährlich.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Suchtmitteldelikte nicht nur im Zusammenhang mit Cannabis verwirklicht wurden, die nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht als so schwerwiegend einzuschätzen sind, weil die von Cannabis ausgehenden Gefahren nicht so hoch sind wie bei den sogenannten „harten Drogen“, sondern hat der Beschwerdeführer darüber hinaus Speed erworben und weiterverkauft. Hier sind die von dieser Droge ausgehenden Gefahren ungleich höher zu betrachten bzw. führen wesentlich schneller zur Abhängigkeit und lösen weit schwerwiegendere Folgen aus. Des Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Begehung der Taten bereits drei einschlägige Vorstrafen aufgewiesen hat und dass mehrere Verbrechen und Vergehen zusammengetroffen sind, was auch vom Landesgericht Steyr als erschwerend gewertet worden war. Als mildernd wurde sein Geständnis gewürdigt. Außerdem wurde dem Beschwerdeführer schon einmal im Zusammenhang mit Suchtmittelvergehen die Lenkberechtigung entzogen.

Vom Landesgericht Steyr wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei gemäß § 43 Abs. 1 StGB der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Der Beschwerdeführer ist seit dem letzten Suchtmitteldelikt am 5. Oktober 2015 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten. Dies ist jedoch aufgrund des anhängig gewesenen und kürzlich beendeten Gerichtsverfahrens nicht als zu hoch zu bewerten (vgl. dazu VwGH vom 08.8.2002, 2002/11/0136; vom 27.05.1999, 99/11/0035).

 

Eine Entziehung der Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist zufolge Abs. 3 nur dann rechtmäßig, wenn die Behörde aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides mit Recht annehmen durfte, es liege Verkehrsunzuverlässigkeit vor und es werde die Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten eintreten (VwGH 14.9.2004, 2004/11/0119, 27.3.2007,  2006/11/0273 u.a.)

 

Die belangte Behörde hat nach Vornahme der Wertung gemäß § 7 Abs. 4 FSG im bekämpften Bescheid eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdführers von 15 Monaten, gerechnet ab Beendigung des Verhaltens, das das Vorliegen einer bestimmten Tatsache auslöst, nämlich dem 6. Oktober 2015, festgestellt. Die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers endet entsprechend des bekämpften Bescheides somit am 6. Jänner 2017.

Genau für diesen Zeitraum hat die belangte Behörde den Entzug der Lenkberechtigung ausgesprochen. Dies hat zur Folge, dass der Entzug der Lenkberechtigung rückwirkend, nämlich ab 6. Oktober 2015, erfolgt wäre und der Beschwerdeführer daher Fahrten mit dem Kfz seit diesem Zeitraum ohne Lenkberechtigung durchgeführt hätte.

 

Die Festsetzung der Entzugsdauer, im konkreten die Festsetzung des Beginns der Entzugsdauer kann aufgrund des verfügten Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung daher sinnvollerweise nur mit der Zustellung des bekämpften Bescheides, das war am 30. September 2016 mittels Hinterlegung, erfolgen.

 

Wie oben dargelegt ist die Entziehung der Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrsunzuverlässigkeit durch die belangte Behörde nur dann rechtmäßig, wenn im Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage der Bescheiderlassung die belangte Behörde davon ausgehen durfte, dass der Beschwerdeführer seine Verkehrsunzuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten wieder erlangen wird.

 

Das die bestimmte Tatsache verwirklichende Verhalten wurde am 5. Oktober 2015 beendet. Ab diesem Zeitpunkt ist von der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers auszugehen. Aufgrund der oben dargelegten Umstände und dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides davon auszugehen, dass die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht vorlag und dieser seine Verkehrszuverlässigkeit nicht vor Ablauf von 3 Monaten wieder erlangen wird.

 

Private und berufliche Umstände haben bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses, u.a. verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehrs auszuschließen, außer Betracht zu bleiben (VwGH 24.8.1999, 99/11/0166; 25.2.2003, 2003/11/0051).

 

Aufgrund obiger Ausführungen sind daher die Absätze 1 und 2 des Spruchabschnittes I des bekämpften Bescheides dahingehend abzuändern als eine Entzugsdauer von 3 Monaten, die im Übrigen der Mindestentzugsdauer entspricht, und am 30. Dezember 2016 endet, anzuordnen ist, woraus sich eine Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers von beinahe 15 Monate ergibt. Dieser Zeitraum ist aufgrund der vorgenommenen Wertung als gerade noch ausreichend anzusehen, nach der der Beschwerdeführer seine Verkehrszu-verlässigkeit wieder erlangt haben wird.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß