LVwG-151065/5/MK/CHö – 151066/2

Linz, 19.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der Frau P F, E x, x T, vertreten durch Mag. H F, B x, x St. P gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Tarsdorf als Abgabenbehörde II. Instanz, vom 28.06.2016, GZ: 811-3, betreffend Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages für den Kanal für das unbebaute Grundstück Nr. x, KG E,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Verfahrenschronologie, Sachverhalt

 

I.1. Mit Bescheid der Gemeinde Tarsdorf (als Abgabenbehörde) vom 18.08.2006, GZ: 031/171/2001-2270, wurde auf Grundlage des § 28 Oö Raumordnungsgesetz 1994 (Oö ROG 1994) für das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauland ausgewiesene, unbebaute und durch die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erschlossene Grundstück Nr. x, KG E, ein jährlicher Erhaltungsbeitrag (für die Abwasserentsorgungsanlage) vorgeschrieben. In diesem Bescheid wurden die Bemessungsgrundlage und der Erhaltungsbeitrag festgelegt.

 

I.2. Nach einer Teilung dieses Grundstücks in Parzelle Nr. x und Parzelle Nr. x und eines anschließenden Eigentümerwechsels, wurde der bereits bescheidmäßig vorgeschriebene Erhaltungsbeitrag anteilsmäßig aufgeteilt. Folglich wurde Frau P F, H x, x T, vertreten durch Mag. H F, B x, x St. P (in der Folge: Bf) für ihr Grundstück Nr. x, KG E, ab dem dritten Vierteljahr 2013 ein jährlicher Erhaltungsbeitrag in Höhe von (iHv) 180,- Euro, somit eine vierteljährliche Zahlung iHv 45,- Euro vorgeschrieben.

 

I.3. Am 04.01.2016 erging aufgrund der Oö. ROG-Novelle 2015 ein Verständigungsschreiben des Gemeindeamtes Tarsdorf, welches über die Erhöhung und Wertsicherung des Erhaltungsbeitrages informierte. Weiters war dem Schreiben zu entnehmen, dass auch für jene Grundstücke, für die der Erhaltungsbeitrag bereits bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, ein neuer, sogenannter „pro-futuro-Dauerbescheid“ zu erlassen ist.

 

I.4. Mittels Bescheid vom 12.01.2016, GZ: 031/171/2001-2270 wurde den Bf ein Erhaltungsbeitrag für die Parz. Nr. x, KG E, iHv von € 472,80 vorgeschrieben. Der durch die ROG-Novelle 2015 festgelegte Erhaltungsbeitrag beträgt 24 Cent/. Der bescheidmäßigen Vorschreibung wurde eine Grundstücksfläche von 1970 als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt.

 

I.5. Am 01.02.2016 erhoben die Bf Berufung gegen den Bescheid vom 12.01.2016, GZ: 031/171/2001-2270, und begründeten diese damit, dass nur Bauland zur Erhaltung des Kanals beitragen müsse, jedoch landwirtschaftliche Flächen und Ödland hierzu keinen Beitrag leisten müssten. Zudem führe der Bescheid der Gemeinde nicht aus, woraus sich die Berechnungsgrundlage von 1970m² ergebe. Die Fläche betrage 1200m². Weiters bringen sie vor, dass eine indizierte Anpassung den österreichischen Gesetzen widerspreche. Es würde die gänzliche Behebung des Bescheids beantragt, als auch dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I.6. Der eingebrachten Berufung der Bf wurde durch Bescheid vom 28.06.2016, GZ: 811/3, durch den Gemeinderat der Gemeinde Tarsdorf als Abgabenbehörde II. Instanz teilweise Folge gegeben und der Spruch des Bescheids vom 12.01.2016, ZI: 031/171/2001-2270, hinsichtlich der Höhe des Erhaltungsbeitrages abgeändert. Dieser wurde, unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage 1200m², durch oben angeführten Bescheid mit 288,- Euro festgesetzt. Ergänzend wies die Behörde darauf hin, dass das Abgabenrecht der Bundesabgabeordnung im Abgabeverfahren keine aufschiebende Wirkung vorsehe und durch Einbringung einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung der Abgabe nicht aufgehalten werde.

 

I.7. Gegen den Bescheid vom 28.06.2016, GZ: 811/3, wurde Beschwerde erhoben (am 01.02.2016 – offensichtlich falsche Datierung der Bescheidbeschwerde), welche mit bereits angeführten Argumenten, wonach der  Erhaltungsbeitrag einseitig und willkürlich das Eigentum belaste, da nur Bauland zur Erhaltung des Kanals beizutragen habe und landwirtschaftliche Flächen und Ödland kein Erhaltungsbeitrag vorgeschrieben werde, begründet wurde. Eine indizierte Anpassung würde den österreichischen Gesetzen widersprechen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass das Gleichheitsgebot verletzt sei, da an idente Tatbestände unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft würden.  Die Bf führen aus, dass es im Abgabenverfahren sehr wohl die Möglichkeit gäbe einen gesonderten Antrag zur Aussetzung der Einhebung zu stellen und dass eine solche Aussetzung aufschiebende Wirkung entfalte. Die Bf würden die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung des Rechtsmittels als auch die gänzliche Behebung des Bescheids beantragen.

 

 

II.          Beweiswürdigung

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Der unter I. dargestellte Sachverhalt ergibt sich daraus widerspruchsfrei.

 

Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu klären, weswegen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich war und in Ermangelung eines diesbezüglichen Antrags unterbleiben konnte (§ 274 Abs. 1 BAO).

 

 

III.        Maßgebliche Rechtslage

 

Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

 

Gemäß § 28 Abs. 5 BAO, StF: BGBl. Nr. 194/1961 idF BGBl. I Nr. 163/2015, sind die Erhaltungsbeiträge ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 leg.cit. gelten deren Bestimmungen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Gemäß § 2a erster und zweiter Satz BAO gelten deren Bestimmungen sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Beschwerdefrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt. Dies gilt sinngemäß, wenn ein Bescheid auf einen Bericht (§ 150) verweist.

 

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

III.2. In der Sache

 

Die hier relevanten Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) lauten:

 

„§ 254. Durch Einbringung einer Bescheidbeschwerde wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten.

 

§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,      

a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.

(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.

(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder

b) Erkenntnisses (§ 279) oder

c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.

Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.

(6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften (§ 213 Abs. 1) oder Guthaben (§ 215 Abs. 4) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7 erfolgte.

(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.

(8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1) sowie Guthaben (§ 215 Abs. 4) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

(9) Für Abgabenschuldigkeiten sind

a) solange auf Grund eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung, über den noch nicht entschieden wurde, Einbringungsmaßnahmen weder eingeleitet noch fortgesetzt werden (§ 230 Abs. 6) oder

b) soweit infolge einer Aussetzung der Einhebung ein Zahlungsaufschub    eintritt,

Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung einer Abgabenschuld hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Wird einem Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben, so sind Aussetzungszinsen vor der Erlassung des diesen Antrag erledigenden Bescheides nicht festzusetzen. Im Fall der Bewilligung der Aussetzung der Einhebung sind Aussetzungszinsen vor der Verfügung des Ablaufes (Abs. 5) oder des Widerrufes der Aussetzung nicht festzusetzen.“

 

Folgende Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes (Oö. ROG 1994), StF: LGBl. Nr. 114/1993, idF LGBl. Nr. 69/2015, sind maßgeblich:

 

§ 28
Erhaltungsbeitrag im Bauland

 

(1) Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage oder eine gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben. Diese Festsetzung gilt auch für die folgenden Jahre.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung des Erhaltungsbeitrags besteht ab dem fünften Jahr nach der Vorschreibung des entsprechenden Aufschließungsbeitrags. Sie endet mit dem Anschluss an die im § 26 Abs. 5 Z 1 und 2 genannten Anlagen oder der Entrichtung der entsprechenden privatrechtlichen Anschlussgebühr.

(3) Der Erhaltungsbeitrag beträgt für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 24 Cent und für die Aufschließung durch eine Wasserversorgungsanlage 11 Cent pro Quadratmeter.

(3a) Die im Abs. 3 festgelegten Erhaltungsbeiträge ändern sich jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat. Bezugsgröße für die erstmalige Änderung ist der durchschnittliche Indexwert für das Jahr 2015; Bezugsgröße für jede weitere Änderung ist der durchschnittliche Indexwert desjenigen Kalenderjahrs, das für die jeweils letzte Änderung maßgebend war. Eine solchermaßen ermittelte Änderung der Erhaltungsbeiträge wird nur dann wirksam, wenn der geänderte Betrag von der Landesregierung vor dem Stichtag 1. Jänner im Landesgesetzblatt für Oberösterreich kundgemacht wurde.

(4) § 25 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, 4, 6 und 7 sowie § 26 Abs. 1 Z 1, Abs. 4 und 7 gelten sinngemäß.

(5) Die Erhaltungsbeiträge sind ausschließliche Gemeindeabgaben im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 5 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948.

(6) Nähere Bestimmungen über die Vorschreibung des Erhaltungsbeitrags kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen.“

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Das Rechtsmittel der Beschwerde ist gemäß § 245 Abs. 1 BAO innerhalb eines Monats nach Zustellung bei der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, einzureichen oder bei der Post aufzugeben oder in einer sonst technisch möglichen Form einzubringen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28.06.2016, zugestellt am 06.07.2016, ist – datiert mit 01.02.2016 – am 10.08.2016 bei der Gemeinde Tarsdorf eingelangt.

 

Im Hinblick auf die Rechtzeitigkeit des Einbringens der Beschwerde, kommt es weder auf den Tag des Einlangens eines Schriftsatzes bei der Abgabenbehörde, noch auf das Datum des Schriftsatzes an. Es ist hier, unter der Voraussetzung des Einlangens des Schriftsatzes bei der Behörde, auf den Tag der Postaufgabe abzustellen (vgl. VwGH vom 12.11.1981, 3706/80). Der Tag der Postaufgabe wird grundsätzlich durch den Poststempel (Datumstempel) nachgewiesen (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 108, Rz E 21 f). Der zur Überprüfung angeforderte Nachweis weist einen Poststempel vom 04.08.2016 auf, womit die Rechtzeitigkeit der Beschwerde als gegeben anzusehen ist.

 

IV.2. Im Anwendungsbereich der BAO kommt einem ordentlichen Rechtsmittel (einer Beschwerde) weder aufschiebende Wirkung zu, noch kann ihm eine solche zuerkannt werden. Gemäß § 254 BAO wird durch die Einbringung einer Bescheidbeschwerde die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides grundsätzlich nicht gehemmt, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten. Damit kommt der bloßen Einbringung der Bescheidbeschwerde durch den Bf an sich keine aufschiebende Wirkung zu.

 

I.2.1. Ein Rechtsanspruch auf Aussetzung der Einhebung von Abgaben kann jedoch bestehen, wenn die Voraussetzungen des § 212a BAO erfüllt sind. Ist dies der Fall, besteht ein Rechtsanspruch auf die Aussetzung der Einhebung (vgl. VfSlg 11196/1986). Nach Maßgabe des Abs. 1 der genannten Bestimmung ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.

 

Im vorliegenden Fall erging ein Abgabenbescheid zur Festsetzung der geänderten Erhaltungsbeiträge gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 3a Oö. ROG 1994. Die genannte Nachforderung, also das iSd § 198 Abs. 2 BAO aus einem Abgabenbescheid resultierende Leistungsgebot, stützt sich auf einen Bescheid, der von einer Abgabenbehörde (hier der Gemeinde Tarsdorf) ergangen ist und damit auf kein Anbringen zurückzuführen ist. Die Einhebung der genannten Abgabe hängt von der Entscheidung der zuständigen Berufungsbehörde ab. Insoweit sind die Voraussetzungen des § 212a Abs. 1, 2. Fall BAO erfüllt.

 

I.2.2. Nach § 212a  Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung jedoch nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgsversprechend erscheint. Die Erfolgsaussichten einer Berufung sind von der Abgabenbehörde abzuschätzen und dabei auf das Berufungsvorbringen Bedacht zu nehmen.

 

Dem Wortlaut des § 28 Oö. ROG 1994  ist klar zu entnehmen, dass die Gemeinde dem Eigentümer eines Grundstücks oder Grundstücksteils, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, je nach Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben hat. Damit geht bereits aus dem Gesetzeswortlaut hervor, dass die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrages nicht im Ermessen der Gemeinde liegt, sondern diese eine gebundene Entscheidung zu treffen hat.

 

Wenn bereits der eindeutige und klare Wortlaut des Gesetzes den Standpunkt des Abgabepflichtigen wiederlegt, ist eine Berufung als wenig erfolgsversprechend einzustufen. Zudem ist die durch den Bf behauptete Verfassungswidrigkeit des § 28 Oö. ROG 1994 bereits durch die Rechtsprechung der Höchstgerichte geklärt. Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung geprüft und bestätigt (vgl. VfGH vom 24.06.2006, B3216/05 ua). Die Erfolgsaussicht der Berufung kann daher auch in dieser Hinsicht als gering eingeschätzt werden, zumal vom Bf in seiner Berufung – im Hinblick auf die Argumentation des VfGH weitgehend unsubstanziiert (vgl. unter Pkt. IV.3.) – eine gegenteilige Meinung vertreten wird, als jene der Höchstgerichte (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO3 § 198, 16f).

 

Im Ergebnis liegen die Voraussetzungen des § 212a BAO daher nicht vor, weshalb es zu keiner Aussetzung der Einhebung des vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrags kommt.

 

IV.3. Aus dem Vorbringen des Bf, wonach „ein Erhaltungsbeitrag einseitig und willkürlich das als Bauland gewidmete Eigentum belastet, da nur dieses zur Erhaltung eines Kanals beitragen müsse und dies nicht für landwirtschaftliche Flächen oder Ödland gilt“, ist abzuleiten, dass damit ein Gesetz – konkret § 28 Oö. ROG 1994 – als gleichheitswidrig empfunden wird. Dasselbe ist für das Vorbringen des Bf „eine indizierte Anpassung widerspricht den österreichischen Gesetzen, da die Gemeinde eine wiederkehrende laufende Einnahme lukriert, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erbringen“ und damit ebenso eine Verletzung des Gleichheitsgebots vorliegt, anzunehmen.

 

Das Landesverwaltungsgericht darf eine Normenkontrolle jedoch nicht vornehmen (Art. 130 Abs. 5 B-VG). Für die Prüfung der Verfassungswidrigkeit von Gesetzen ist gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG ausschließlich der Verfassungsgerichtshof (VfGH) zuständig. Das erkennende Gericht könnte eine solche Normenkontrolle zwar beantragen. Von dieser Möglichkeit wird jedoch im vorliegenden Fall aufgrund der eindeutigen Rsp des VfGH und vor dem Hintergrund der nachstehenden Ausführungen nicht Gebrauch gemacht.

 

IV.3.1. Vorerst ist darauf hinzuweisen, dass § 28 Abs. 1 Oö ROG 1994 – wie bereits oben erwähnt – der Gemeinde kein Ermessen einräumt. Die Gemeinde hat dem Eigentümer eines Grundstücks, das im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmet, jedoch nicht bebaut ist, im Fall einer Aufschließung des Grundstücks durch eine gemeindeeigene Abwasserentsorgungsanlage jährlich einen Erhaltungsbeitrag vorzuschreiben.

 

IV.3.2. Eine Verpflichtung von Eigentümern von Grundstücken, die nicht als Bauland gewidmet sind (Grünland), stellt sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – ganz allgemein als unsachlich dar, da auf diesen Grundstücken keine Abwässer anfallen, welche durch die beitragsgegenständliche Kommunalanlage ordnungsgemäß entsorgt werden sollen (mangelnde Interessenteneigenschaft). Ein derartigen Überlegungen immanenter Ansatz, für die Erhaltung kommunaler Anlagen generell alle oder abstrakt kategorisierte Gemeindebürger in die Pflicht zu nehmen, lässt somit jede materielle Rechtfertigung vermissen.

 

Im Rahmen des oa Normprüfungsverfahrens stellte der VfGH fest, dass die genannte Bestimmung sachlich gerechtfertigt ist und nicht dem Gleichheitssatz widerspricht. Demnach „knüpft der Erhaltungsbeitrag an der Überlegung an, dass die Erhaltungskosten einer Abwasserentsorgungsanlage unabhängig davon bestehen, ob alle in ihrem Einzugsbereich liegenden Baugrundstücke bereits bebaut sind und damit der Anschlusspflicht und der Pflicht zur Entrichtung der Benützungsgebühren unterliegen oder nicht.“

Der VfGH führt in der Folge (wörtlich) aus:

 

Jener Grundstückseigentümer, der sein Grundstück aus welchen Gründen immer nicht bebaut, soll daher nach dem Willen des Gesetzgebers dessen ungeachtet ebenfalls einen Beitrag zu den Erhaltungskosten beisteuern müssen. Das ist schon im Hinblick darauf sachlich gerechtfertigt, dass auch der Eigentümer unbebauter Grundstücke im Bauland von der mit der Aufschließung (und der damit im Fall der Bebauung gegebenen Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal) verbundenen Wertsteigerung des Grundstücks profitiert. Darüber hinaus ist die Maßnahme aber auch unter dem Gesichtspunkt sachlich gerechtfertigt, finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung zu vermeiden und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") zu schaffen.“

 

Die Vorschreibung eines Erhaltungsbeitrags für als Bauland ausgewiesene, unbebaute Grundstücke widerspricht somit nicht dem Gleichheitssatz, sondern ist sachlich gerechtfertigt.

 

IV.3.3. Der VwGH hält fest, dass es im Hinblick auf die erhobenen Erhaltungsbeiträge an einer konkreten und direkten Gegenleistung der Gemeinde iSe „verdichteten Leistungsaustauschs“ (insbesondere nach umsatzsteuerrechtlichen Kriterien) zwar fehlt, stellt jedoch klar, dass die Verpflichtung der Erbringung von Erhaltungsbeiträgen durch die Errichtung eines Leitungsnetzes im Nahebereich gewidmeter Grundstücke ausgelöst wird (vgl. VwGH vom 23.05.2013, 2010/15/0058). Abgedeckt werden die Erhaltungskosten (Instandhaltung, Wartung oder allfällige Reparaturen) des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Leistungsnetzes. Auf die oben bereits erwähnte, Lenkungsfunktion der genannten Abgaben sei nochmals hingewiesen.

 

IV.4. Zur Höhe des vorgeschriebenen Erhaltungsbeitrages ist Folgendes festzuhalten:

 

IV.4.1. Die Ausschreibung von Gebühren der hier vorliegenden Art ist den Gemeinden vorbehalten. Gemäß § 15 Abs. 3 Z 4 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) sind diese ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, auszuschreiben, und zwar bis zu dem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt. Bei der Einhebung des Erhaltungsbeitrages handelt es sich damit um eine Abgabe, welche vordergründig lenkende Funktion iSd Ziele der Raumordnung besitzt und nicht zwingend einer Gegenleistung durch die Gemeinde bedarf.

 

§ 28 Abs. 3 Oö. ROG 1994 normiert, dass der  Erhaltungsbeitrag für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage 24 Cent pro Quadratmeter beträgt. Damit hat sich durch die Novellierung des Oö. ROG 1994 (LGBl. Nr. 69/2915) der Erhaltungsbeitrag für die Aufschließung durch eine Abwasserentsorgungsanlage um 9 Cent pro Quadratmeter erhöht. Die festgelegten Erhaltungsbeiträge ändern sich gemäß § 28 Abs. 3a leg.cit. jeweils zum 1. Jänner entsprechend den durchschnittlichen Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Austria für das vorangegangene Jahr verlautbarten Baukostenindex für den Straßenbau (Basisjahr 2010) oder eines an seine Stelle tretenden Index, soweit sich die Indexzahl um mehr als 10 % geändert hat.

 

IV.4.2. An der Zulässigkeit von Indexanpassungen an sich besteht – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde – nach herrschender Lehre und ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte kein Zweifel. Wie bereits ausgeführt, qualifiziert der VfGH den Erhaltungsbeitrag als eine Maßnahme, welche finanzielle Anreize zur Unterlassung der Bebauung vermeiden soll und solche zur Nutzbarmachung des Baulandes ("Baulandmobilisierung") schaffen möchte. Um den Erhaltungsbeitrag als Instrument der Baulandmobilisierung zu stärken, werden die seit dem Inkrafttreten des Oö. ROG 1994 unveränderten Erhaltungsbeiträge entsprechend dem Baukostenindex für den Straßenbau neu festgelegt. Seit 1994 ist dieser Baukostenindex um ca. 57 % angestiegen. Die neuen Beitragshöhen spiegeln daher diese Entwicklung wider (Beilage 1381/2015 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode) und bleiben dabei deutlich unter dem Ausmaß der nominellen Indexsteigerung. Die solcherart vorgenommene Anpassung der Beträge widerspricht auch in ihrem Ausmaß der österreichischen Rechtsordnung nicht.

 

IV.5. Die Reduktion des Erhaltungbeitrags resultiert aus einer zwischen der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides und der Berufungsentscheidung vorgenommenen Grundstücksteilung samt Eigentümerwechsel. Sie erfolgte in der Sache korrekt und wurde der Höhe nach auch vom Bf nicht bestritten.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die Festsetzung eines Erhaltungsbeitrages iSe Lenkungsabgabe zum Zweck der Baulandmobilisierung sowohl im Grundsatz als auch in der im Oö. ROG 1994 konkret normierten Art und Weise zulässig ist. Die von der belangten Behörde vorgenommene Berechnung des Erhaltungsbeitrages erfolgte sachlich und rechnerisch richtig und hatte auch in dieser Form zu erfolgen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger