LVwG-250088/6/SCH/HK LVwG-250089/6/SCH/HK

Linz, 24.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der Ehegatten G. und M.H., X, S., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. P.T., LL.M., x, S., vom 2. August 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 8. Juli 2016, Wa10-165-2013, wegen Abweisung eines Antrages auf Auskunftserteilung nach dem Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit Bescheid vom 8. Juli 2016, Wa10-165-2013, im Zusammenhang mit dem Auskunftsbegehren der Ehegatten G. und M.H. Folgendes ausgesprochen:

 

BESCHEID:

 

Von der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung ergeht nachstehender Spruch:

 

Der Antrag vom 07.06.2016 (eingelangt am 08.06.2016) auf Erteilung von Auskunft nach dem Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiter-verwendungsgesetz bzw. auf bescheidmäßige Beantwortung der Fragen

1)     Wie wird nach der Satzung der Wassergenossenschaft O., Gemeinde J., ein Genossenschaftsanteil definiert?

2)     Wie   hat   die   Beschlussfassung   in   der   Genossenschafterversammlung der Wassergenossenschaft O., Gemeinde J., zu erfolgen?

3)     Stehen die § 10 (1) und § 10 (4) der Satzung in Widerspruch zueinander, wenn nein, wie sind deren Inhalte in der Zusammenschau zu verstehen bzw. in Einklang zu bringen?

wird abgewiesen und die begehrte „Auskunft“ nicht erteilt.

Rechtsgrundlage:

§§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 2, 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 1 Z. 4 Auskunftspflicht- Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz (LGBI. Nr. 46/1998 idF LGBI. Nr. 90/2013)“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Am 18. Oktober 2016 ist eine öffentliche mündliche Verhandlung abgeführt worden, an der der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Die belangte Behörde hat sich im Vorfeld der Verhandlung für ihr Nichterscheinen entschuldigt.

 

 

 

3. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. März 2014, 2014/02/0006 wie folgt:

Zu den Fragen 1) und 2)

Die in diesen Fragen verlangten Auskünfte ergeben sich unmittelbar aus der Satzung der WG O., welche nachweislich im Besitz der Ehegatten H. bzw. von deren Rechtsvertreter ist. Diese Auskunft ist den Auskunftswerbern daher auch auf andere Art unmittelbar zugänglich und war daher die Auskunft zu verweigern.

Die ganz offensichtlich gewünschten, darüber hinausgehenden ‚Klarstellungen‘ bzw. „Verifizierungen der Rechtslage", also Rechtsmeinungen der Behörde, können nicht mittels eines Antrages nach dem ADIG eingefordert werden (siehe Frage 3).

 

Zur Frage 3)

Entsprechend dem allgemeinen Sprachgebrauch ist unter Auskunft die Mitteilung gesicherten Wissens, nicht aber die Mitteilung von Meinungen, Auffassungen oder Mutmaßungen zu verstehen (vgl. den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Verwaltung betreffend das Auskunftspflichtgesetz, Beilage 184/1988 zum kurzschriftlichen Bericht des Landtages, XXIII. Gesetzgebungsperiode, Teil II, zu § 1). Meinungen, auch Rechtsmeinungen, sind keine Tatsachen und handelt es sich daher bei der begehrten Information gemäß Frage 3 um keine Auskunft iSd § 1 Abs. 2 ADIG.“

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt und Abführung der oben erwähnten Beschwerdeverhandlung.

 

In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

Gemäß § 1 Abs. 2 des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes ist unter Auskunft die Mitteilung von Tatsachen über Angelegenheiten zu verstehen, die dem Organ, das zur Auskunft verpflichtet ist, zum Zeitpunkt der Erteilung der Auskunft bekannt sind oder bekannt sein müssen. Das Gesetz ordnet also klar und deutlich an, dass das Behördenorgan über Tatsachen Auskunft zu erteilen hat. Tatsachen sind nach der üblichen Definition sinnlich wahrnehmbare Vorgänge oder Zustände aus Gegenwart oder Vergangenheit.

Die „Tatsache“ im vorliegenden Fall ist demnach der Umstand, dass im Hinblick  auf die Fragestellungen die Satzung der Wassergenossenschaft O. jeweils Ausführungen enthält. Die Genossenschaftsanteile sind in § 6 Abs. 8 und das Stimmrecht in § 10 Abs. 4 der Satzung geregelt (Frage 1).

Die Beschlussfassung der Genossenschaftsversammlung wiederum ist in § 10 der Satzung geregelt (Frage 2).

Schließlich ist Tatsache, dass § 10 Abs. 1 und Abs. 4 der Satzung einen bestimmten Inhalt haben (Frage 3).

Somit ist Tatsache, dass die Satzung der Wassergenossenschaft O. geschriebene Regelungen in diesen Punkten enthält. Die Frage der Auslegung und Anwendbarkeit dieser Regelungen ist aber keine Tatsachenfrage mehr. Die Behörde kann daher auch nicht verpflichtet sein, dem Begehren der Beschwerdeführer, welches über die Mitteilung von Tatsachen hinausgeht, zu entsprechen.

Tatsache, oder eben mit anderen Worten wirklicher, nachweisbarer Sachverhalt, ist eben nur die Textierung der Satzung, nicht aber darüber hinausgehende Interpretationen oder Schlussfolgerungen.

Daran ändert auch der Umstand nichts, wie vom Rechtsvertreter unter Hinweis auf seine Eingaben im Behördenverfahren und auch auf die Beschwerdeschrift in der Beschwerdeverhandlung neuerlich weitwendig erläutert, die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Mitgliedschaft in der Wassergenossenschaft ein besonderes Interesse an einer Aussage der Behörde zu den ihr gestellten Fragen haben. Zur Durchsetzung eines solchen Begehrens ist jedenfalls das Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz kein taugliches Instrument. Diese Schlussfolgerung ergibt sich auch aus § 2 Abs. 1 des Gesetzes, welche Bestimmung jedermann ein Recht auf Auskunft einräumt. Aufgrund dieses breiten Berechtigungskreises ergab sich für den Gesetzgeber nachvollziehbar die Notwendigkeit, zum einen die Auskunftspflicht auf Tatsachen zu beschränken und zum anderen zudem der Behörde auch die Möglichkeit einzuräumen, Auskünfte zu verweigern. Handelt es sich also von vornherein um kein Begehren um eine Tatsachenauskunft, ist diese „Auskunft“ schon definitionsgemäß nicht zu erteilen. Im vorgelegten Fall kommt zudem auch die Bestimmung des § 3 Abs.2 lit.c des Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetzes zur Anwendung, wonach die Auskunft verweigert werden kann, wenn dem Auskunftswerber die gewünschten  Informationen anders unmittelbar zugänglich sind.

Der Inhalt der Satzung, der als Tatsache angesehen werden kann, ist den Beschwerdeführern unbestrittenerweise hinlänglich bekannt und ein über eine Tatsachenmitteilung hinausgehendes Begehren kommt für die Auskunftserteilung eben nicht in Betracht.

An dem Gesagten ändert auch der Umstand nichts, dass die belangte Behörde nach Ansicht der Beschwerdeführer als Aufsichtsbehörde nach dem Wasserrechtsgesetz zur Auskunftserteilung speziell verpflichtet wäre. Für eine derartige Auslegung finden sich im Oö. Auskunftspflicht-, Datenschutz- und Informationsweiterverwendungsgesetz keinerlei Hinweise. Es gibt also weder etwa ein berechtigtes besonderes Auskunftsverlangen eines Auskunftswerbers begründet in seiner Interessenssphäre noch eine besondere Auskunftspflicht seitens der Behörde bzw. derer Organe begründet in einer allfälligen Aufsichtsfunktion.

 

 

Zu II.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n