LVwG-301241/19/KLi/Gru

Linz, 27.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 16. August 2016 des H.E., geb. x, x, L., vertreten durch Dr. A.P., Rechtsanwalt, x, L., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 21. Juli 2016, GZ: 0035770/ 2016, wegen Verstoßes gegen das Arbeitslosen­versicherungsgesetz (AlVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis ausgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

II.      Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Ober­österreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 21. Juli 2016, GZ: 0035770/2016, wurde über den Beschwerdeführer (in Folge: Bf) eine Geldstrafe von 200 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden wegen Verstoßes gegen das Arbeitslosenversicherungsgesetz verhängt.

 

Das Straferkenntnis hat diesbezüglich nachfolgenden - wortwörtlich wieder­gegebenen - Inhalt:

 

„I. Tatbeschreibung:

Der Beschuldigte, Herr E.H., geboren am x, war von 25.01.2016 bis zumindest am 17.06.2016 als arbeitslos im Sinne des § 12 ALVG 1977 gemeldet und bezogen in diesem Zeitraum Notstandshilfe/Überbrückungshilfe gem. § 33 ALVG 1977 vom Arbeitsmarktservice.

Im Zuge von Kontrollen durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 20.03.2016 sowie durch ein Organ des Magistrates Linz, Erhebungsdienst am 30.05.2016 wurde der Beschuldigte jeweils dabei betreten, dass er in L., X, gewerbsmäßig eine KFZ-Werkstätte betreibt.

Der Beschuldigte hat die Aufnahme dieser Tätigkeit nicht unverzüglich beim AMS angezeigt, obwohl er dazu gem. § 50 ALVG 1977 verpflichtet gewesen wäre. Es wird daher gem. § 25 Abs. 2 ALVG 1977 unwiderleglich vermutet, dass der Beschuldigte über der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 ASVG entlohnt wurden.

Gem. § 33 Abs. 2 ALVG 1977 hat jemand Anspruch auf Notstandshilfe wenn er/sie der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Das sind nach § 7 Abs. 2 ALVG 1977, Arbeitslose.

Der Beschuldigte ging im Zeitraum des Arbeitslosengeldbezuges einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach, erzielten dabei ein Entgelt welches über der Geringfügigkeitsgrenze lag und war somit nicht arbeitslos im Sinne des § 7 Abs. 2 ALVG 1977. Der wussten darüber Bescheid, dass er Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur beziehen darf, wenn er der Arbeitsvermittlung zur   Verfügung steht, da im Bewilligungsverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen wurde und hat somit von 20.03.2016 bis 30.05.2016 vorsätzlich und zwar wissentlich Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, ohne dazu berechtigt gewesen zu sein.

 

II.   Verletzte Verwaltungsvorschrift(en) in der gültigen Fassung:

§§ 33, 12, 25 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 71 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz (ALVG) 1977

 

III. Strafausspruch:

Es wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe von € 200,00 im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 34 Stunden verhängt.

 

Rechtsgrundlage: § 70 Abs. 2 ALVG 1977 1977; §§ 16 und 19 VStG

 

IV. Kostenentscheidung:

Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens hat der Beschuldigte 10 % der verhängten Strafe, das sind € zu leisten.

 

Rechtsgrundlage: § 64 Abs. 1 und 2 VStG

 

V. Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, ist der Gesamtbetrag (Strafe/Verfahrenskosten) in der Höhe von € binnen zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides mittels beiliegendem Erlagschein einzu­zahlen. Sonst müsste die zwangsweise Einbringung veranlasst werden.“

 

Begründend führte die belangte Behörde sodann aus, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt aufgrund von Kontrollen durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich am 20. März 2016 sowie durch ein Organ des Magistrates Linz, Erhebungsdienst am 30. Mai 2016, festgestellt worden sei. Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22. Juni 2016 sei gegen den Beschuldigten wegen der im Spruch festgestellten Verwaltungsübertretung ein ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet worden.

 

Am 5. Juli 2016 habe sich der Beschuldigte mündlich vor der erkennenden Behörde gerechtfertigt. Bei der ersten Kontrolle hätten zwei Personen an diesem Auto gearbeitet, einer sei S.P., der andere, sein Bruder, V.P., L., X, gewesen. Dieses Haus gehöre seiner Tochter, G.E., wohnhaft in x, L. Er sei auch anwesend gewesen, habe aber nicht am Auto gearbeitet. Er sei auch nicht in Arbeitskleidung gewesen, er habe den beiden nur gesagt, was am Auto zu tun sei, weil er gelernter Automechaniker sei. Dieses Auto hätten die beiden gemeinsam gekauft, aber erst nach den Kontrollzeitpunkt am 20. März 2016. Er glaube, die beiden hätten sich am Kontrolltag zum Kauf entschieden, der Kauf sei später dann fixiert worden, den genauen Tag wisse er nicht. Zum zweiten Kontrollzeitpunkt am 30. Mai 2016 habe er an seinem Auto gearbeitet. Den x-Pritschenwagen habe er am 21. Mai 2016 gekauft. Im Zeitpunkt der Kontrolle habe der Wagen also schon ihm gehört. Er habe an seinem Auto gearbeitet. Er habe geschweißt, weil ein Loch im Blech gewesen sei und er das Pickerl sonst nicht bekommen hätte. Nach dem Schweißen habe der Wagen die Pickerl-Prüfung bestanden. Er dürfe doch wohl sein eigenes Auto reparieren. Er sehe daher keinen Grund für die Anzeige. Der Rechtfertigung sei eine Kopie des Kaufvertrages vom 21. Mai 2016 angeschlossen worden.

 

Im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens sei erhoben worden, dass der Beschuldigte das KFZ, welches im Zusammenhang mit der zweiten Kontrolle am 30. Mai 2016 stehe, zu keinem Zeitpunkt zur Zulassung im Sinne der §§ 36 ff KFG gemeldet worden sei. Das KFZ sei am 21. Mai 2016 vom Beschuldigten gekauft, in der Folge von diesem repariert und vor dem 2. Juni 2016 weiterverkauft worden. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe nur sein eigenes Auto repariert, stelle sich daher als reine Schutzbehauptung dar. Vielmehr werde in der Zusammenschau davon ausgegangen, dass der Beschuldigte Autos ankaufe, diese repariere und in der Folge weiter veräußere. Der Beschuldigte habe demnach zu den Kontrollzeitpunkten gewerbsmäßig eine KFZ-Reparaturwerkstatt bzw. einen KFZ-Handel betrieben und gehe somit einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach. Für die erkennende Behörde sei der im Spruch dargestellte Sachverhalt aufgrund der Aktenlage sowie des Ergebnisses des durchgeführten Ermittlungsverfahrens erwiesen.

 

In rechtlicher Würdigung des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes komme die erkennende Behörde unter Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen zu dem Ergebnis, dass der Beschuldigte in den Tatzeitpunkten von öffentlichen Organen bei der Erbringung selbständiger Erwerbstätigkeiten angetroffen worden sei und gleichzeitig Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom Arbeits­marktservice L. bezogen habe.

 

Der Beschuldigte sei im o.a. Tatzeitraum als arbeitslos gemeldet gewesen, habe in dieser Zeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen, sei jedoch gleichzeitig einer selbständigen Erwerbstätigkeit – welche über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt worden sei – nachgegangen. Es sei somit der Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt.

 

Das AlVG sehe hinsichtlich des Verschuldens vorsätzliche Tatbegehung vor. Der Beschuldigte sei mit Zuerkennung der Arbeitslosenunterstützung über die ihn treffende Verpflichtung, die Aufnahme einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 AlVG unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS anzuzeigen, informiert worden. Er habe demnach darüber Bescheid gewusst, dass er Arbeitslosengeld nur beziehen dürfe, wenn er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe und habe das Arbeitslosengeld wissentlich ungerechtfertigt bezogen. Die Übertretung sei somit vorsätzlich begangen worden. Die ggst. Verwaltungsübertretung sei daher auch hinsichtlich ihrer subjektiven Tatbestandsmäßigkeit erwiesen.

 

Zur Strafhöhe sei festzustellen, dass die Strafzumessung auf Grundlage des § 19 Abs. 1 VStG zu erfolgen habe. Als strafmildernd sei die Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet worden, straferschwerend sei kein Umstand. Zur Bemessung der Strafhöhe werde angemerkt, dass die gesetzlich vorgesehene Mindeststrafe verhängt worden sei; die konkreten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten seien demnach ohne Relevanz.

 

Beträchtlich überwiegende Milderungsgründe im Sinne des § 20 VStG seien nicht ersichtlich und seien auch nicht vorgebracht worden. Dem alleinigen Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit könne kein solches Gewicht beigemessen werden. Eine außerordentliche Strafmilderung scheide daher aus. Bei entsprechender Berücksichtigung sämtlicher gem. § 19 VStG angemessenen Bemessungsgründe erscheine daher die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Das Ausmaß der gem. § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 16. August 2016, mit welcher das Straferkenntnis in vollem Umfang angefochten wird.

 

Der Bf bringt dazu vor, dass er im Objekt X, L., über einige Maschinen verfüge, welche er zu privaten Arbeiten an KFZ verwenden würde. Anzumerken sei, dass das ggst. Objekt Eigentum der Tochter des Bf darstelle und diese ihm die Unterbringung der Maschinen bzw. das Arbeiten an KFZ erlaubt habe. Der Bf, welcher gelernter KFZ-Mechaniker sei, repariere immer wieder eigene KFZ bzw. führe er dies auch noch für Familienmitglieder bzw. enge Freunde unentgeltlich durch. Eine Vergütung, in welcher Form auch immer, werde weder verlangt noch entgegengenommen.

 

Der Bf habe im Zeitraum vom 25. Jänner 2016 bis zum 17. Juni 2016 Notstandshilfe/Überbrückungshilfe bezogen. In diesem Zeitraum sei es zu behördlichen Kontrollen des o.a. Objektes gekommen. Die Behörde stütze das bekämpfte Straferkenntnis auf die Ergebnisse der Kontrollen am 20. März 2016 und am 30. Mai 2016.

 

Zur Kontrolle am 20. März 2016 sei auszuführen, dass der Bf lediglich in der Garage anwesend gewesen sei und S.P. und V.P., beide wohnhaft in X, L., Tipps gegeben habe, was am Auto zu tun sei. Dies sei selbstverständlich unentgeltlich erfolgt, da es sich bei den beiden Herren, wie unschwer an der Adresse zu erkennen sei, um Nachbarn gehandelt habe, welche die Garage bzw. Maschinen unentgeltlich nutzen dürfen hätten. Nach dem Wissensstand des Bf sei beabsichtigt gewesen, das Fahrzeug, einen x, zu erwerben, wobei der Zustand zuvor abgeklärt werden hätte sollen.

 

Am 30. Mai 2016 habe der Bf an seinem eigenen KFZ, einem x-Pritschen­wagen, gearbeitet. Der Bf habe diesen Pritschenwagen zuvor in seinem Namen gekauft, in weiterer Folge hätte jedoch G.P. das Eigentumsrecht an dem KFZ erwerben sollen, weshalb dieser das KFZ später auch „gekauft habe“. [Anm.: Hervorhebung durch den Bf in der Beschwerde.] Dabei sei zunächst auszuführen, dass es sich bei G.P. um den besten Freund des Sohnes des Bf handle. Der Bf habe weder am Verkauf des Wagens noch an den Reparaturarbeiten auch nur einen Cent verdient.

 

Selbstverständlich werde der Bf als fachkundige Person immer wieder von Freunden und Familienmitgliedern gefragt, ob er nicht beim Ankauf dabei sein könne bzw. ob er nicht eine einfache Reparatur durchführen wolle. Als „Familienmensch“ bzw. auch aufgrund der Kultur, welcher der Bf angehöre, sei es für ihn eine Selbstverständlichkeit, dass derartige Freundschaftsdienste ohne Bezahlung durchgeführt werden würden.

 

Da weder der Kauf einer Sache für jemand anderen noch die unentgeltliche Reparatur eines Fahrzeuges eine verbotene Handlung darstelle oder gemäß des AlVG meldepflichtig wäre, sei das bekämpfte Straferkenntnis rechtsgrundlos ergangen. Der Bf habe zu keinem Zeitpunkt eine KFZ-Werkstätte gewerbsmäßig, also selbständig, regelmäßig und in der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, betrieben.

 

Der Bf stelle daher den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wolle nach Durchführung einer öffentlichen Beschwerdeverhandlung der Beschwerde Folge geben, das angefochtene Straferkenntnis beheben und das Verfahren gegen den Bf einstellen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich führte daraufhin am 12. Oktober 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher sowohl der Bf als auch die Zeugen S.P. (richtig: T.), V.P. (richtig: T.), G.P., L.E., Insp. D.H. und H.H. zeugenschaftlich vernommen wurden. Ferner wurde Einsicht in den Akt der belangten Behörde genommen. Die Sach- und Rechtslage wurde mit dem Rechtsvertreter des Bf und einem Vertreter der belangten Behörde erörtert.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Bf war von 25. Jänner 2016 bis zumindest 17. Juni 2016 als arbeitslos im Sinne des § 12 AlVG gemeldet. In diesem Zeitraum bezog er Notstandshilfe/ Überbrückungshilfe des Arbeitsmarktservice.

 

II.2. Der Bf bezieht außerdem weiterhin - auch im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht - Notstandshilfe von dzt. ca. 880 Euro im Monat.

 

Der Bf ist zu 60 % behindert. Im Jahr 2015 hatte er einen Schlaganfall. Der Bf erhält dzt. keine Invaliditätspension, beabsichtigt aber, eine solche zu bean­tragen.

 

Die Tochter des Bf, G.E., ist Eigentümerin des Objektes X, L. In der dort befindlichen Garage hat der Bf einige in seinem Eigentum stehenden Maschinen und Werkzeuge für die Reparatur von Kraftfahrzeugen untergebracht.

 

II.3. Am 20. März 2016 fand im Objekt X, L., eine Kontrolle durch Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich statt. U.a. kontrollierte der Zeuge Insp. D.H. die dort befindliche Garage.

 

Im Kontrollzeitpunkt befanden sich sowohl der Bf als auch die beiden Zeugen S.T. und V.T. in der Werkstatt. Die beiden Zeugen beabsichtigten, ein Fahrzeug älteren Datums, einen x, zu erwerben. Nachdem der Bf Automechaniker ist und die beiden Zeugen wussten, dass er in der besagten Garage über Maschinen und Werkzeuge für die Reparatur von KFZ verfügt, ersuchten sie den Bf, dessen Garage für die Besichtigung des KFZ verwenden zu dürfen. Ferner gab der Bf seine Einschätzung darüber ab, welche Reparaturen an dem KFZ durchzuführen seien und ob es den vom Verkäufer beabsichtigten Preis von ca. 800 Euro wert wäre.

 

Der Bf kennt die beiden Zeugen deshalb, weil sie Mieter im Haus X, L., sind. Für die Besichtigung des Fahrzeuges bzw. seine Einschätzung und die Verwendung der Garage bezahlten die beiden Zeugen an den Bf nichts. Der Bf forderte auch kein Entgelt von den beiden Zeugen.

 

Im Zeitpunkt der Kontrolle war der Bf mit normaler Straßenkleidung bekleidet, er trug keine Arbeitskleidung. Die die Kontrolle durchführenden Organe der Landespolizeidirektion Oberösterreich befragten außerdem nur den Bf und nahmen nur dessen Daten auf; eine Befragung bzw. Datenaufnahme der Zeugen erfolgte nicht.

 

Im Kontrollzeitpunkt befand sich der X gerade auf der Hebebühne. Im Bereich der Hebebühne befanden sich auch Werkzeuge für eine Besichtigung bzw. Reparatur dieses KFZ.

 

II.4. Am 30. Mai 2016 fand neuerlich eine Kontrolle in der Garage X, L., statt. Zu diesem Zeitpunkt war der Bf gemeinsam mit einem Freund, dem Zeugen G.P., in der Garage bzw. vor der Garage.

 

Der Bf hatte zuvor mit Kaufvertrag vom 21. Mai 2016 einen x-Pritschenwagen erworben. Dieser x-Pritschenwagen steht im Eigentum des Bf, dies war auch im Zeitpunkt der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Gericht immer noch der Fall.

 

Der Bf setzte im Kontrollzeitpunkt am 30. Mai 2016 diesen Pritschenwagen in Stand. Im Bereich des Einstieges befanden sich rostige Stellen, sodass er das Pickerl nicht erhalten hätte. Der Zeuge G.P. war im Kontrollzeitpunkt anwesend, beteiligte sich aber nicht an den Reparaturarbeiten, weil er über Reparaturen an KFZ keine Kenntnisse hatte.

 

Der Bf setzte somit sein eigenes KFZ in Stand. Der Bf verkaufte in weiterer Folge das KFZ nicht an Dritte - auch nicht an den Zeugen G.P. - weiter. Allerdings wurde das Fahrzeug auf den Namen des G.P. angemeldet, weil dieser damit in weiterer Folge in den K. fuhr.

 

Der Zeuge G.P. beförderte mit dem Pritschenwagen diverse Gegen­stände in den K., u.a. auch zwei Go-Karts. Diese Gegenstände wurden im K. abgeladen.

 

Der Bf und G.P. sind im K. Nachbarn. Der Zeuge stellte den Pritschenwagen in K. beim Haus des Bf ab.

 

In weiterer Folge reiste der Zeuge G.P. mit einem Reisebus - solche verkehren täglich außer Sonntags - nach Österreich zurück. Er nahm auch die Kennzeichen vom Pritschenwagen ab und brachte sie dem Bf zurück. Dieser meldete daraufhin den Pritschenwagen ab. Der Pritschenwagen befindet sich immer noch im K. beim Haus des Bf.

 

II.5. Als der Bf die Notstandshilfe beim AMS beantragt hat, wurde er darüber belehrt, dass er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim AMS melden muss. Diese Verpflichtung war dem Bf bekannt. In der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht gab er dazu an, eine Meldung an das AMS nicht erstattet zu haben, zumal er nicht gearbeitet habe; die Verpflichtung zur Meldung einer Erwerbstätigkeit war ihm aber bewusst.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Bezug der Notstandshilfe des Bf ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde. Dieser wird auch vom Bf nicht bestritten. Weitere Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2. Die persönlichen Verhältnisse des Bf wurden in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht erhoben. Diese stehen im Einklang mit dem Akteninhalt.

 

III.3. Die Feststellungen zur Kontrolle vom 20. März 2016 ergeben sich aus der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Der Bf gab an, er habe mit zwei Bekannten ein Fahrzeug, einen X, besichtigt, den die beiden Bekannten erwerben wollten.

 

Alle drei Personen wurden vor dem erkennenden Gericht vernommen. Die Aussagen stimmen überein bzw. sind in sich schlüssig.

 

So gab der Bf Nachfolgendes an:

Am 20. März 2016 war ich in der W. im Haus meiner Tochter. In der Garage, die meiner Tochter gehört, befindet sich eine Hebebühne. Außerdem ist dort ein Kaffeehaus. Der Besitzer des Kaffeehauses wollte sein Auto, einen P., verkaufen. Die beiden Herren, die heute Zeugen sind, S. und V., waren auch da. Ich wusste gar nicht, dass sie nicht P. heißen, sondern T. Das wurde mir erst heute in der Verhandlung bekannt.

Sie haben mich gefragt, ob ich kommen kann, um mir das Auto anzusehen. S. und V. wohnen auch in der X. Ich habe mich dazu bereit erklärt, mir das Auto anzusehen. Ich bin dann also in die W. gefahren. Ich hatte ganz normale Straßenkleidung an und keine Arbeitskleidung.

[…]

Ich habe S. und V. dann erklärt, was herzurichten ist. Ich habe ihnen auch gesagt, welchen Wert ich bei dem Auto schätze. Ich war in der KFZ-Branche tätig. Ich habe mit S. und V. gesprochen und sie haben gesagt, dass das Auto um 800 Euro verkauft wird. Ich habe ihnen gesagt, dass es das auch wert ist. Der Besitzer wollte das Auto nämlich loswerden, weil er lange damit nicht gefahren ist.

Ich habe aber die Reparaturen nicht vorgenommen. Es mussten auch noch die Bremsen gemacht werden, das haben sie aber woanders machen lassen. Es war ähnlich wie bei einem Ankaufstest des ÖAMTC. Ich habe nur darauf geschaut und gesagt, was es wert ist und was nicht.

[…]

S. und V. haben mir dafür, dass ich mir das Auto angeschaut und der Wert eingeschätzt habe, nichts bezahlt. Ich kenne beide schon ca. 5 bis 6 Jahre. Der Nachname ist mir aber trotzdem nicht genau geläufig. Ich kenne die beiden, weil sie im Haus meiner Tochter wohnen.

[…]

(Protokoll ON 18, Seite 2 Abs. 4-5, Seite 3 Abs. 1-4, Abs. 7)

 

Der Zeuge S. T. gab zu dieser Reparatur an:

Ich kann mich dann, wann mir der 20. März 2016 vorgehalten wird, noch daran erinnern, was ich in der Garage gemacht habe. Der Lokalbesitzer dort wollte sein Auto verkaufen. Ich habe mir überlegt, ob ich das Auto kaufen soll. Daher habe ich dann Herrn E. gefragt, ob er sich das Auto anschauen kann und ob er mir sagen kann, ob ich es kaufen soll oder nicht. In der Garage waren dann ich, mein Bruder V. und Herr E.

Wir haben das Auto damals nur angeschaut und überprüft, ob es das wert ist und ob ich es kaufen soll oder ob ich es lassen soll.

Es war so, dass wir das Auto zwar auf der Hebebühne hatten und nur einmal kurz angehoben haben, um es anzuschauen. Es war wie bei einem Ankaufstest beim Ö. Beim Ö war aber alles voll. Also hat Herr E. das Auto angeschaut. Ich habe mir halt gedacht, wenn ich mich nicht entscheide, ob ich es kaufe, dann kauft es wer anderer.

(Protokoll ON 18, Seite 9 Abs. 5-7)

 

Ferner gab der Zeuge an, dass der Bf für das Anschauen des Autos kein Geld erhalten hat.

(Protokoll ON 18, Seite 9 Abs. 9)

 

In Übereinstimmung mit dieser Aussage gab auch der Zeuge V.T. an:

Mein Bruder, ich und Herr E. haben das Auto angeschaut. Nachdem er der Hausbesitzer ist, haben wir ihn gefragt, ob wir das Auto in der Garage anschauen dürfen und er hat es erlaubt. Wir haben das Auto dann zu dritt angeschaut. Wir haben das Auto angeschaut und entschieden, ob es funktioniert und ob es den Preis wert ist. Ich kenne mich auch aus und wir haben gemeinsam geschaut, ob das Auto rostig ist.

E. hat kein Geld von uns verlangt und auch kein Geld bekommen. Wir haben ihn nur gebeten, dass wir das Auto bei ihm in der Garage anschauen dürfen.

(Protokoll ON 18, Seite 10 Abs. 6-8)

 

Insofern ergibt sich in Zusammenschau der Aussage des Bf mit den Aussagen der beiden Zeugen, dass der Bf unentgeltlich dazu bereit war, das Fahrzeug zu besichtigen und seine Einschätzung abzugeben. Die beiden Zeugen mussten ihre Aussage unter Wahrheitspflicht ablegen. Außerdem hat sich im Zuge der Verhandlung ergeben, dass die beiden Zeugen mit dem Bf zwar bekannt, aber nicht speziell befreundet sind. Weshalb die beiden Zeugen also eine unrichtige Aussage zugunsten des Bf ablegen sollten, ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr gaben beide Zeugen unumwunden schlüssige und im Wesentlichen überein­stimmende Aussagen ab, sodass deren Glaubwürdigkeit nicht zweifelhaft ist.

 

Letztendlich wurde auch noch der damals die Kontrolle durchführende Polizeibeamte, Insp. D.H., vernommen. Auch dessen Aussage steht im Einklang mit den Schilderungen des Bf und der beiden weiteren Zeugen. Der Zeuge Insp. H. gab an, dass er keine Aussagen mehr dazu machen könne, ob der Bf Arbeitskleidung oder Straßenbekleidung getragen hatte.

 

Auch gab er an, dass die Kontrolle nur im Hinblick auf den Bf stattgefunden hatte und die übrigen anwesenden Personen gar nicht kontrolliert wurden bzw. auch deren Daten nicht aufgenommen wurden. Der Zeuge gab auch in Überein­stimmung mit allen anderen an, dass sich ein schwarzer X gerade auf der Hebebühne befand.

 

In Zusammenschau der Aussage des Bf mit den Aussagen der Entlastungszeugen sowie des Belastungszeugen ergibt sich somit ein einheitliches Bild und kann nicht widerlegt werden, dass der Bf tatsächlich gleichsam nur einen „Ankaufstest“ für einen Bekannten durchführte. Zur Unentgeltlichkeit gaben alle drei Personen übereinstimmende Aussagen ab. Der Polizeibeamte hatte dazu keine Wahrnehmungen. Im Übrigen entstand auch der Eindruck, dass die Kontrolle nur auf die Person des Bf bezogen war, weitere - darüber hinaus­gehende Erhebungen - aber nicht erfolgt sind.

 

III.4. Zur Kontrolle am 30. Mai 2016 wurden sowohl der Bf als auch die Zeugen G.P. und L.E. sowie der Zeuge H.H. befragt.

 

Der Bf gab im Zuge seiner Vernehmung an, den verfahrensgegenständlichen orangen x-Pritschenwagen zuvor gekauft zu haben. Diese Aussage steht im Einklang mit dem vorliegenden Kaufvertrag vom 21. Mai 2016. Der Bf gab Nachfolgendes an:

Am 30. Mai 2016 war es so, dass mein Sohn zunächst ein Auto gefunden hat, nämlich einen Pritschenwagen mit oranger Farbe. Wir haben dieses Auto dann gekauft.

Über Vorhalt, dass auf dem Kaufvertrag mein Name steht, gebe ich an, dass das richtig ist. Mein Sohn hat das Auto eben aufgefunden und ich habe es dann gekauft. Das Auto war soweit in Ordnung. Beim Einstieg hatte es aber einen Riss, sodass ich das Pickerl für das Auto nicht bekommen konnte. Ich habe es aber trotzdem gekauft und diesen Riss repariert.

[…]

Ich habe aber nur an meinem eigenen Auto, also an meinem Eigentum, gearbeitet. Nach meinem Wissen ist es auch gar nicht verboten, dass ich so etwas mache. Wenn ich es gewerblich gemacht hätte, wäre es verboten gewesen. Aber so habe ich mir nichts gedacht. Ich habe ja auch nichts schwarz gemacht.

(Protokoll ON 18, Seite 4 Abs. 5-6, Abs. 7)

 

Der Bf wurde auch dazu befragt, was er mit dem Pritschenwagen vorhatte. Dazu gab er an:

Wir haben ihn dazu verwendet, um Go-Karts bzw. Strandbuggys in den K. zu transportieren. Wir wollten den Transport für diese kleinen Fahrzeuge nicht bezahlen, deshalb haben wir beschlossen, sie selber hin zu transportieren. Dafür haben wir eben den Pritschenwagen benötigt. Den Pritschenwagen hatte ich selber nicht besonders lange, etwa 2 Wochen. Zum zeitlichen Ablauf war es so, dass wir das Auto repariert haben, geschweißt haben, dann haben wir das Pickerl gekriegt und das Auto angemeldet. Wir haben es aber nicht auf meinen Namen oder auf meinen Sohn angemeldet, sondern auf unseren Bekannten, Herrn G.P. Er ist dann im K. auch mit diesem Auto gefahren. Im K. sind G.P. und ich Nachbarn. Wir haben das Auto auf den Namen von Herrn P. angemeldet, damit er unten fahren konnte.

(Protokoll ON 18, Seite 4 Abs. 9, Seite 5 Abs. 1)

 

Nach der Aussage des Bf befindet sich das Fahrzeug jetzt immer noch im K.:

Es war dann so, dass mein Sohn und Herr P. mit dem Pritschenwagen und den beiden Buggys in den K. gefahren sind. Sie wollten dort mit den Buggys Spaß haben, weil sich das Gelände dafür eignet. Der Pritschenwagen befindet sich jetzt immer noch im K. Mein Sohn und Herr P. sind dann mit dem Bus zurück nach L. gefahren. Es gibt Reisebusse, die jeden Tag verkehren.

(Protokoll ON 18, Seite 5 Abs. 4)

 

Diese Aussage des Bf steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen G.P., der ebenfalls dazu befragt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Zeuge den Bf zu Unrecht entlasten würde, haben sich nicht ergeben.

 

Der Zeuge gab insbesondere Nachfolgendes an:

Wenn ich gefragt werde, wem der Pritschenwagen gehört, so gebe ich an:

H.

Wenn ich gefragt werde, ob ich weiß, wo er ihn her hat:

Er hat ihn gekauft.

[…]

Herr E. hat das Auto repariert und ich bin dann mit dem Fahrzeug in den K. gefahren. Nachdem ich in den K. musste, habe ich den Pritschenwagen dazu verwendet. Auf dem Pritschenwagen waren einige Sachen für den K. Auch 2 Go-Karts waren drauf.

Der Pritschenwagen wurde auf mich angemeldet. Ich habe das Fahrzeug aber nicht gekauft, es wurde nur auf meinen Namen angemeldet.

Ich wollte mit dem Auto in den K. fahren. Wenn es aber nicht auf meinen Namen angemeldet ist, haben wir in S. riesen Probleme, wenn es nicht auf meinen Namen lautet. Wir müssten dann nämlich in S. nachweisen, dass ich mit dem Fahrzeug fahren darf, obwohl es nicht auf meinen Namen zugelassen ist. Wir hätten da eine notarielle Bestätigung benötigt. Der hatte aber keine Zeit. In S. ist das nämlich ein riesen Problem wegen der Grünen Karte. Das ist wegen der Autoversicherung.

(Protokoll ON 18, Seite 11 Abs. 6-7, Abs. 9-10, Seite 12, Abs. 1)

 

Auch der Zeuge gab übereinstimmend an, dass sich das Fahrzeug noch im K. befindet:

Über Befragen, was mit dem Auto geschehen ist und wer jetzt Eigentümer ist?

Das weiß ich nicht. Ich habe im K. das Auto abgestellt und die Kennzeichen mit nach Österreich genommen. In Österreich wurde das Fahrzeug abgemeldet. Was dann damit passiert ist, weiß ich nicht.

Der Bf gibt dazu an:

Das Auto steht noch immer in K.

(Protokoll ON 18, Seite 12 Abs. 5-6)

 

Auch der Sohn des Bf, L.E., wurde zeugenschaftlich vernommen. Im Zuge dessen Vernehmung ergab sich, dass der Zeuge nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügte, um eine lückenlose Befragung durchzuführen. Die Deutschkenntnisse reichten aber doch soweit aus, dass sich Nachfolgendes ergab:

Über Befragen des Zeugen, wo das Auto jetzt ist?

Bei mir zu Hause, unten. Damit meine ich im K.

Über weiteres Befragen, ob das Auto jetzt angemeldet ist:

Nein.

[…]

Über weiteres Befragen, wem das Auto jetzt gehört:

Es gehört mir.

Über Vorhalt, dass es einen Kaufvertrag gibt, auf welchem der Vater als Eigentümer aufscheint:

Das ist doch das gleiche, ob es der Vater oder der Sohn ist, macht für uns keinen Unterschied.

Über weiteres Befragen, ob der Vater ihm das Fahrzeug geschenkt habe oder nicht:

Der Zeuge zuckt die Schultern. Es ist das gleiche, ob er es mir jetzt schenkt oder nicht.

(Protokoll ON 18, Seite 14 Abs. 2-3, Abs. 5 - 7)

 

Im Einklang mit diesen Aussagen steht aber auch die Aussage des Kontrollorgans der belangten Behörde, H.H. Dieser Zeuge gab Nachfolgendes an:

Das Schiebetor bei der Garage war offen, weshalb ich eingetreten bin. In der Garage befand sich ein oranger Pritschenwagen, der am Boden stand und ein anderes Fahrzeug war auf einer Hebebühne. An dem orangen Pritschenwagen wurde offensichtlich gerade gearbeitet. Man hat gesehen, dass beim Einstieg Reparaturen durchgeführt wurden, dass es gekittet oder abgeschliffen wurde. Es lagen auch die erforderlichen Werkzeuge dafür am Boden. Herr E. hat an dem Pritschenwagen gearbeitet.

[…]

Ich habe Herrn E. dann gefragt, wem der orange Pritschenwagen gehört. Er hat gesagt, dass es sein Fahrzeug sei. Ich habe ihn nach dem Kaufvertrag gefragt und ob er ihn mir zeigen oder schicken kann. Ich habe ihm eine Visitenkarte gegeben. Er hat mir aber den Kaufvertrag nicht vorgelegt. Wenn mir der Kaufvertrag im Akt vorgehalten wird, so hat Herr E. diesen dann bei seiner Niederschrift mitgenommen.

(Protokoll ON 18, Seite 7 Abs. 4, Abs. 6)

 

Die Aussagen des Bf und der beiden Entlastungszeugen sowie des Belastungs­zeugen stehen insofern miteinander im Einklang und ergibt sich ein schlüssiges Bild. Auch der vorliegende Kaufvertrag spricht dafür, dass der Bf tatsächlich sein eigenes Fahrzeug repariert hat. In weiterer Folge hat sich auch ergeben, dass sein Freund, der Zeuge G.P., damit in den K. gefahren ist. Ebenso hat sich ergeben, dass sich das Fahrzeug nach wie vor im K. befindet. Der Zeuge G.P. hat dazu nachvollziehbar und im Einklang mit dem Bf geschildert, dass er nach seiner Fahrt in den K. die Kennzeichen mit nach Österreich genommen hat, um das Fahrzeug abzumelden. Insofern steht dabei auch fest, dass der Bf das Fahrzeug nicht weiterverkauft hat und es immer noch in seinem Eigentum steht.

 

Die Unschärfen im Hinblick auf die Aussage seines Sohnes ergeben sich aus dessen geringen Deutschkenntnissen. Darüber hinaus waren diesem Zeugen offensichtlich auch die Bedeutung von Eigentum und die Frage, ob sein Vater das Fahrzeug weiterverkauft hat, nicht bewusst. Immerhin gab er auch an, dass es doch egal sei, ob nun er oder der Vater der Eigentümer des Fahrzeuges sei und er eben sagen würde „das Auto gehört uns“. Eine weitergehende Befragung des Sohnes hat sich allerdings schon deshalb erübrigt, weil der Sachverhalt bereits durch die Vernehmung des Bf, des Zeugen G.P. und des Zeugen H.H. vollständig aufgeklärt werden konnte.

 

Letztendlich kann es dahingestellt bleiben, welche Gegenstände in den K. transportiert wurden, ob es sich um Hausrat, Go-Karts oder Sonstiges handelte; ausschlaggebend ist alleine der Umstand, dass das Fahrzeug - welches im Eigentum des Bf stand und immer noch steht - vom Zeugen G.P. in den K. gefahren wurde. Auch die Begründung, aufgrund der Grünen Karte (Versicherung) sei das Fahrzeug auf G.P. angemeldet worden, ist nachvollziehbar und hat sich Gegenteiliges nicht ergeben.

 

Zwar schilderte der Zeuge H.H. noch, dass sich aufgrund des Gesamt­bildes in der Werkstatt der Verdacht einer gewerbsmäßigen Tätigkeit ergeben hat. Für eine Bestrafung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz ist dieser Verdacht allerdings nicht ausreichend. Inwiefern eine Verletzung der Gewerbe­ordnung erfolgt ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

III.5. Dass der Bf wusste, dass er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. eines Einkommens beim AMS melden muss, ergibt sich aus seiner Aussage vor dem erkennenden Gericht (Protokoll ON 18, Seite 2 Abs. 3).

 

 

IV. Rechtslage:

 

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1.

der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2.

die Anwartschaft erfüllt und

3.

die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1.

die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2.

die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen

1.

während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2.

während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein.

 

§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1.

eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2.

nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und

3.

keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:

a)

wer in einem Dienstverhältnis steht;

b)

wer selbständig erwerbstätig ist;

c)

wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d)

wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e)

wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f)

wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang – so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt – ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g)

ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h)

wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinne des Abs. 1.

(6) Als arbeitslos gilt jedoch,

a)

wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, wobei bei einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, der Entgeltwert für die Dienstwohnung und der pauschalierte Ersatz für Materialkosten unberücksichtigt bleiben;

b)

wer einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr führt, wenn 3 vH des Einheitswertes die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG nicht übersteigen;

c)

wer auf andere Art selbständig erwerbstätig ist bzw. selbständig arbeitet und daraus ein Einkommen gemäß § 36a erzielt oder im Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit bzw. der selbständigen Arbeit einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des Umsatzes die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

d)

wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist, sofern das Entgelt aus dieser Tätigkeit, würde sie von einem Dienstnehmer ausgeübt, die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigen würde;

e)

wer als geschäftsführender Gesellschafter aus dieser Tätigkeit ein Einkommen gemäß § 36a oder einen Umsatz gemäß § 36b erzielt, wenn weder das Einkommen zuzüglich Sozialversicherungsbeiträge, die als Werbungskosten geltend gemacht wurden, noch 11,1 vH des auf Grund seiner Anteile aliquotierten Umsatzes der Gesellschaft die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge übersteigt;

f)

wer im Rahmen des Vollzuges einer Strafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest gemäß § 156b Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes oder im Rahmen einer Untersuchungshaft durch Hausarrest nach § 173a der Strafprozessordnung 1975 an einer Maßnahme gemäß Abs. 5 teilnimmt;

g)

wer auf Grund einer öffentlichen Funktion eine Aufwandsentschädigung, deren Höhe den Richtsatz gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb ASVG zuzüglich der jeweils zu entrichtenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge nicht übersteigt, erhält.

(7) Unbeschadet des Abs. 3 lit. a gilt als arbeitslos auch eine Frau während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, oder vergleichbaren Vorschriften und ein Mann während einer Karenz nach dem Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, oder vergleichbaren Vorschriften, wenn das Kind, das Anlass für die Gewährung der Karenz war, gestorben ist oder nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt und der Dienstgeber einer vorzeitigen Beendigung der Karenz nicht zugestimmt hat, und zwar so lange, als während der restlichen Dauer der Karenz kein Dienstverhältnis mit einem anderen Dienstgeber besteht.

(8) Ebenso gilt als arbeitslos, wer auf Grund eines allenfalls auch ungerechtfertigten Ausspruches über die Lösung seines einen Kündigungs- oder Entlassungsschutz genießenden Dienstverhältnisses nicht beschäftigt wird, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem durch die zuständige Behörde das allfällige Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses rechtskräftig entschieden oder vor der zuständigen Behörde ein Vergleich geschlossen wurde.

(Anm.: Abs. 9 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 128/2003)

(Anm.: Abs. 10 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 148/1998)

(Anm.: Abs. 11 aufgehoben durch BGBl. Nr. 297/1995)

 

§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels oder auf Grund einer nicht rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, dass die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.

(2) Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektiv­vertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

(3) Wenn eine dritte Person eine ihr nach diesem Bundesgesetz obliegende Anzeige vorsätzlich oder aus grober Fahrlässigkeit unterlassen oder falsche Angaben gemacht und hiedurch einen unberechtigten Bezug verursacht hat, kann sie zum Ersatz verpflichtet werden.

(4) Rückforderungen, die gemäß Abs. 1 vorgeschrieben wurden, können auf die zu erbringenden Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung mit der Maßgabe aufgerechnet werden, dass dem Leistungsbezieher die Hälfte des Leistungsbezuges freibleiben muss; sie vermindern den Anspruch auf die zu erbringenden Leistungen, auch wenn er gepfändet ist. Die regionalen Geschäftsstellen können anlässlich der Vorschreibung von Rückforderungen Ratenzahlungen gewähren, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners die Hereinbringung der Forderung in einem Betrag nicht möglich ist. Die Höhe der Raten ist unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners festzusetzen.

(5) Werden Rückforderungen gestundet oder Raten bewilligt, so sind keine Stundungszinsen auszubedingen.

(6) Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld gemäß Abs. 2 oder eine Verfügung zur Nachzahlung ist für Zeiträume unzulässig, die länger als fünf Jahre, gerechnet ab Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes durch die regionale Geschäftsstelle, zurückliegen.

(7) Abs. 4 gilt auch für Forderungen auf Ersatz unberechtigt bezogener Beihilfen gemäß dem Arbeitsmarktservice.

(Anm.: Abs. 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2004)

 

§ 33. (1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erschöpft haben, kann auf Antrag Notstandshilfe gewährt werden.

(2) Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet.

(3) Notlage liegt vor, wenn dem Arbeitslosen die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse unmöglich ist.

(4) Notstandshilfe kann nur gewährt werden, wenn sich der Arbeitslose innerhalb von fünf Jahren nach Erschöpfung des Anspruches auf Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld um die Notstandshilfe bewirbt. Die vorstehende Frist verlängert sich darüber hinaus um Zeiträume gemäß § 15 und gemäß § 81 Abs. 10.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 103/2001)

 

§ 50. (1) Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

(2) Die regionale Geschäftsstelle ist berechtigt, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen durch zweckdienliche Erhebungen zu überprüfen.

 

§ 71. (1) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer als Dienstgeber oder dessen Beauftragter die Ausstellung der im § 46 Abs. 4 vorgesehenen Bestätigungen grundlos verweigert, in diesen Bestätigungen wissentlich unwahre Angaben macht oder der ihm nach § 69 Abs. 2 obliegenden Auskunftspflicht nicht nachkommt.

(2) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich Leistungen der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt oder genießt, ohne dazu berechtigt zu sein, oder zu solchen Missbräuchen anstiftet oder Hilfe leistet.

(3) Sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von 200 Euro bis zu 2 000 Euro, im Wiederholungsfall von 400 Euro bis zu 4 000 Euro zu bestrafen, wer vorsätzlich unwahre Angaben zur Erreichung eines besonderen Entgeltschutzes nach Teilzeitbeschäftigungen macht. Dies gilt jedoch nicht, wenn die unwahren Angaben im Rahmen eines Anspruchsverlustes gemäß § 10 Abs. 2 berücksichtigt wurden.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Im Hinblick auf den Vorfall vom 20. März 2016 hat sich ergeben, dass der Bf für diese Tätigkeit kein Entgelt erhalten hat und es sich offenbar um einen Freundschaftsdienst handelte. Schon deshalb kann nicht von der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ausgegangen werden. Ferner hat sich auch nicht bestätigt, dass der Bf vorsätzlich gehandelt hätte.

 

V.2. Betreffend den Vorfall vom 30. Mai 2016 steht fest, dass der Bf sein eigenes Fahrzeug instand gesetzt hat, welches auch jetzt noch in seinem Eigentum steht. Eine Weiterveräußerung erfolgte nicht. Eine Erwerbsmäßigkeit ist insofern ausgeschlossen.

 

Die ansonsten dargestellten Verdachtslagen reichen nicht dafür aus, dem Bf unrechtmäßiges Beziehen einer Arbeitslosenunterstützung bzw. Notstandshilfe anlasten zu können. Inwiefern möglicherweise Übertretungen nach anderen Gesetzen begangen wurden, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

 

V.3. Zusammengefasst hat auch die Befragung aller in Betracht kommenden Zeugen ergeben, dass eine Tätigkeit im Sinn des § 25 Abs. 2 AlVG nicht vorliegt. § 25 Abs. 2 AlVG nennt Tätigkeiten gem. § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d AlVG. Lit. a leg. cit. bezieht sich auf ein Dienstverhältnis, welches gegenständlich nicht festgestellt werden konnte; lit. b leg. cit. auf eine selbständige Tätigkeit; auch eine solche hat sich nicht ergeben; lit. b AlVG auf eine Mitarbeit in einem Betrieb Familienangehöriger, welche ebenfalls nicht festgestellt werden konnte. Im Übrigen wurde dem Bf ein Dienstverhältnis bzw. eine Mitarbeit im Familienbetrieb gar nicht angelastet, sondern eine selbständige Erwerbstätigkeit, welche nicht erwiesen ist.

 

V.4. § 25 Abs. 2 AlVG sieht vor, dass dann, wenn Empfänger von Arbeits­losengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gem. § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten wird, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), die unwiderlegliche Rechtsvermutung gilt, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest 4 Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber oder den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung für die Dauer von 6 Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.

 

Diese gesetzliche Vermutung bezieht sich aber ausdrücklich auf die Frage der Rückforderung von unrechtmäßig bezahlter Notstandshilfe bzw. auf die Vorschreibung eines Sonderbeitrages gegenüber dem Dienstgeber. Dass diese Vermutung auch für die Strafbarkeit gelten würde, kann dementgegen aber nicht unterstellt werden.

 

Dies ergibt sich bereits aus der systematischen Interpretation dahingehend, dass sich § 25 AlVG auf die „Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes“ bezieht und bereits im § 25 genannt wird. § 71 AlVG regelt die Strafbestimmung und befindet sich deutlich weiter hinten im Gesetz. Insofern bezieht sich diese Vermutung wohl nicht auf die Strafbarkeit. Im Übrigen wäre es auch höchst überraschend, sollte eine derartige Vermutung zu einer Strafbarkeit führen können (Unschuldsvermutung, in dubio pro reo).

 

In diesem Zusammenhang wurde auch bereits in der Vergangenheit die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung dahingehend überprüft, ob überhaupt eine Rückforderung der Notstandshilfe oder die Vorschreibung von Sonderbeiträgen erfolgen darf.

 

V.4.1. In seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, GZ: G 78/99 = VfSlg.Nr. 15.850, führte der Verfassungsgerichtshof dazu Nachfolgendes aus:

 

3. Zu den Bedenken im Hinblick auf Art. 7 B-VG:

3.1. Die Stammfassung des § 25 Abs. 2 wurde mit BGBl. Nr. 502/1993 im Rahmen der Beschäftigungssicherungsnovelle 1993 in das Arbeitslosenversicherungsgesetz eingefügt. Sie geht auf einen Maßgabebeschluß der Bundesregierung vom 29. Juni 1993 zurück (vgl. TOP 28 der 110. Ministerratssitzung). Dabei wurden auch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1194 BlgNR 18. GP, 132) abgeändert und zu § 25 Abs .2 angemerkt:

'Zur Bekämpfung von Schwarzarbeit soll festgelegt werden, dass Bezieher von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe, die eine Beschäftigung mit einem Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze ausüben oder ausgeübt haben und denen sohin mangels Arbeitslosigkeit kein Arbeitslosengeld bzw. keine Notstandshilfe gebührt, nicht nur das unberechtigt bezogene Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) zurückzuzahlen haben, sondern auch mit einer Sanktion, in Form des Verlustes von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) für vier Wochen, belegt werden.'

Die in Prüfung gezogene Fassung des § 25 Abs. 2 ist im Wesentlichen das Ergebnis einer Novelle im Rahmen des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201. Mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 411, erfolgte lediglich eine Anpassung in der Zitierung des Begriffes der Arbeitslosigkeit in § 12 AlVG.

Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (72 BlgNR 20. GP, 236) führen folgendes aus:

'Um Mißbräuche, die dadurch entstehen, dass ein Arbeitsloser neben dem Bezug von Arbeitslosengeld unangemeldet beschäftigt ist, hintanzuhalten, soll die Sanktion der Aberkennung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe von vier Wochen auf acht Wochen verdoppelt werden. Zugleich wird die unwiderlegliche Rechtsvermutung aufgestellt, dass jede nicht zeitgerecht gemeldete unselbständige oder selbständige Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Als zusätzliche Sanktion werden dabei für den Arbeitnehmer eine Rückforderung der Leistung für zumindest zwei Wochen (sodass insgesamt zehn Wochen kein Anspruch besteht) und für den Arbeitgeber die Vorschreibung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in der Höhe von derzeit 12 vH für die Dauer von sechs Wochen vom Kollektiv/Anspruchslohn festgelegt.'

3.2. Wie den Erläuternden Bemerkungen zu § 25 Abs. 2 AlVG zu entnehmen ist, richtet sich diese Regelung gegen die missbräuchliche Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Wer, ohne es dem Arbeitsmarktservice zu melden (§ 50 AlVG), einer Beschäftigung nachgeht, soll nicht uneingeschränkt Leistungen der Arbeitslosenversicherung beziehen können. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind auch geringfügige Beschäftigungen dem Arbeitsamt (nunmehr dem Arbeitsmarktservice) zu melden. Die Beurteilung und Wertung, ob das Arbeitslosengeld einzustellen oder zu ändern ist, obliegt der Behörde und kann nicht dem Empfänger des Arbeitslosengeldes anheimgegeben sein (vgl. VwGH vom 7. November 1956, Zl. 1567/1568/55/2).

3.3. Die Sanktion für die Verletzung der Meldepflicht kann eine Geldstrafe gemäß der Verwaltungsstrafbestimmung des § 72 Abs. 1 AlVG sein, sie kann aber unter den erschwerten Voraussetzungen des § 25 Abs. 2 AlVG auch (d.h. zusätzlich zu einer Verwaltungsstrafe) zum Entzug von bisher gewährten Rechten und Leistungen führen, die nur bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen gewährt werden, wie z.B. bei Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Den Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes, der Gesetzgeber mache bei 'völlig gleichem Tatbestand und Verschulden' die Anwendbarkeit des (im Vergleich zu § 72 Abs. 1 AlVG) höheren 'Strafsatzes' ausschließlich vom Vorliegen eines bestimmten Beweismittels abhängig und differenziere aus unsachlichem Beweggrund, ist entgegenzuhalten, dass das vom Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Juni 1963, VfSlg. 4470/1963, eine Verwaltungsstrafnorm betraf, die die Bindung der Anwendung eines höheren Strafsatzes an das Vorliegen eines bestimmten Beweismittels vorsah. § 25 Abs. 2 AlVG stellt jedoch keine Verwaltungs­strafbestimmung, sondern eine leistungsrechtliche Bestimmung dar, die neben die Verwaltungsstrafbestimmung tritt. Die Sanktionen des §. 25 Abs. 2 AlVG betreffen nämlich die leistungsrechtlichen Ansprüche; ihre sachliche Rechtfertigung ist darin zu erblicken, dass der Betretene, der seine Arbeitslosigkeit nur vortäuscht, nicht ungerechtfertigter Weise in den Genuss der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung kommen soll. Auch wenn das den Entzug der Leistungen auslösende sozialschädliche Verhalten, nämlich die Verletzung der Meldepflicht, auch unter den Tatbestand des § 72 Abs. 1 AlVG subsumierbar ist, so ist das Vorliegen eines 'Verschuldens' bzw. einer 'Schuld' im Sinne des § 5 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, - nicht Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 2 AlVG.

§ 25 Abs. 2 AlVG ist daher insoweit mit der Bestimmung des § 113 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, über die Beitragszuschläge vergleichbar, die neben einer Verwaltungsstrafe nach § 111 ASVG vorgeschrieben werden können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. März 1990, ZI. 89/08/0050, zu § 113 ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 111/1986 festgestellt:

'Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist auch der Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 ASVG nF - so wie jener nach § 113 Abs. 1 ASVG aF - nicht als Verwaltungsstrafe, sondern als eine (neben der Bestrafung nach den §§ 111, 112 ASVG ermöglichte) wegen des durch die Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwandes in der Verwaltung sachlich gerechtfertigte weitere Sanktion für die Nichteinhaltung der Meldepflicht und damit als ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten. Demgemäß darf der Beitragszuschlag dann, wenn mit dem festgestellten Meldeverstoß auch eine Beitragsnachentrichtung verbunden ist, - bei Bedachtnahme auf den Regelungszusammenhang des
§ 113 ASVG mit § 59 leg. cit. - ähnlich wie nach der alten Rechtslage weder den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsmehraufwand zuzüglich der Verzugszinsen infolge der verspäteten Beitragsentrichtung noch das Doppelte der näher umschriebenen Beiträge übersteigen; er darf aber in solchen Fällen - anders als nach der alten Rechtslage - nach dem klaren Wortlaut des
§ 113 Abs. 1 ASVG nF, unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners und der Art des Meldeverstoßes, auch eine Untergrenze nicht unterschreiten, nämlich die Höhe der Verzugszinsen, die ohne seine Vorschreibung auf Grund des § 59 Abs. 1 ASVG für die nachzuzahlenden Beiträge zu entrichten gewesen wären. Der Art des Meldeverstoßes und damit dem Verschulden des Meldepflichtigen an diesem Verstoß kommt - neben anderen Umständen, wie z.B. den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beitragsschuldners - nur bei der Ermessensübung innerhalb dieser objektiven Grenzen Bedeutung zu (vgl. u.v.a. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zlen. 89/08/0189, AW 89/08/0039, mit weiteren Judikaturhinweisen).'

In diesem Zusammenhang darf darauf hingewiesen werden, daß die Bestimmung über die Beitragszuschläge nach § 113 ASVG systematisch sogar im Abschnitt VIII, bei den Strafbestimmungen geregelt ist.

Im Lichte dieser Rechtsprechung wäre ein Verschulden des Betretenen daher im Rahmen des § 25
Abs. 2 AlVG nur bei der Ermessensübung der Behörde innerhalb der objektiven Grenzen der Mindestsanktion des § 25 Abs. 2 zweiter Satz (Rückforderung des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe für zumindest zwei Wochen bzw. für die Dauer des zwei Wochen unterschreitenden tatsächlichen Bezuges) bzw. der sich aus der Dauer des tatsächlichen Bezuges ergebenden Höchstgrenze zu berücksichtigen. Damit erscheint aber auch der vom Verwaltungsgerichtshof angestellte Vergleich zwischen den vom Gesetzgeber vorgesehenen Sanktionen nicht zwingend.

3.4. Die sachliche Rechtfertigung für die Anknüpfung der leistungsrechtlichen Folgen des § 25 Abs. 2 AlVG an das 'Betreten' des Arbeitslosen bei einer Beschäftigung nach § 12 Abs. 3 lit. a, b, d oder g AlVG ist darin zu erblicken, dass der Nachweis einer unerlaubten Tätigkeit durch den Arbeitslosen in der Praxis oft schwer zu erbringen ist, zumeist von Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgestritten wird und die Beweislast meist ungesichert ist. Der Gesetzgeber hat daher aus Gründen der Rechtssicherheit die leistungsrechtlichen Folgen des § 25 Abs. 2 AlVG nur dann vorgesehen, wenn die unerlaubte Tätigkeit des Arbeitslosen durch Kontrollorgane unmittelbar wahrgenommen wird. Dies entspricht auch der Erfahrung des täglichen Lebens, wonach andere Fälle in der Praxis kaum auftreten.

Was die 'unwiderlegliche Rechtsvermutung' des § 25 Abs. 2 anlangt, ist Folgendes zu bemerken: Bereits die Erläuterungen lassen erkennen, dass der Gesetzgeber die hier in Rede stehende Regelung vor dem Hintergrund praktischer Erfahrungen getroffen hat. In vielen in der Praxis auftretenden Fällen wird eine geringfügige Beschäftigung nur behauptet, während dies oft nicht den Tatsachen entspricht. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Beschluss vom 23. Februar 1998, B 36/97-9, festgestellt hat, ist die leichte Erfüllbarkeit der Meldepflicht nach § 50 Abs. 1 AlVG mit den Schwierigkeiten einer Kontrolle und der deutlich besseren Kontrollmöglichkeit im Fall der Meldung abzuwägen. Dabei ist zu unterstreichen, dass die unverzügliche Meldung der Aufnahme einer Tätigkeit nach § 12 Abs. 3 AlVG an die zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice dem Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung zumutbar ist und die im Zuge der Meldung erfolgte Beurteilung der Tätigkeit durch das Arbeitsmarktservice als geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 2 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 16/1999, gemäß § 12 Abs. 6 AlVG Arbeitslosigkeit nicht ausschließt. Wenn nun der Gesetzgeber, aus Gründen der Rechtssicherheit in jenen Fällen, in denen keine Meldung erfolgte, die unwiderlegbare Vermutung aufstellt, dass eine über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit vorliegt, so ist zwar einzuräumen, dass die vorgesehene Unwiderleglichkeit der Vermutung als überschießend angesehen werden könnte. Es wird nicht verkannt, dass sich die gesetzliche Vermutung auch auf Fälle erstrecken kann, in denen tatsächlich eine unter der Geringfügigkeitsgrenze entlohnte Tätigkeit ausgeübt wurde. Man darf aber auf der anderen Seite auch nicht übersehen, dass eine Feststellung der materiellen Wahrheit im konkreten Fall angesichts der gerade in diesem Bereich besonders schwierigen Beweislage in zahlreichen Fällen kaum möglich sein wird. Diese Situation könnte es rechtfertigen, dass der Gesetzgeber von einer Durchschnittsbetrachtung ausgeht und auf den Regelfall abstellt (vgl. VfSlg. 3568/1959, 5098/1965, 5958/1966, 6260/1970, 6419/1971, 6471/1971, 7891/1976, 8767/1980, 8871/1980, 13.026/1992, 14.212/1995 u.a.).

3.5. Der Verwaltungsgerichtshof äußerte hinsichtlich der Bestimmung des § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG, wonach (im Falle der Betretung) das Arbeitslosengeld bzw. die Notstandshilfe für zumindest zwei Wochen zurückzufordern ist, gleichheitsrechtliche Bedenken, als nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die 'Mindestsanktion für jene Bezieher von Geldleistungen nicht angewendet werden kann, die vor Ablauf von zwei Wochen des Bezuges betreten werden.' Hiezu ist zu bemerken, daß der Gesetzgeber bei Erlassung dieser Regelung von den Erfahrungen des Lebens und damit von der Annahme ausgegangen ist, dass ein bei Schwarzarbeit betretener Arbeitsloser diese Tätigkeit schon längere Zeit, etwa zwei Wochen, ausgeübt hat. Ist der Leistungsbezug aber tatsächlich kürzer gewesen, so ist auch der Schaden für die Gebarung der Arbeitslosenversicherung nur im Ausmaß des Leistungsbezuges gegeben. Der Wortlaut des § 25 Abs. 2 zweiter Satz AlVG ist daher dahingehend auszulegen, dass in diesem Fall die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nur für die Dauer des Bezuges zurückverlangt wird. Dies ergibt sich auch aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ('rückzufordern'); eine Rückforderung einer nicht erbrachten Leistung würde der Bestimmung vielmehr einen gleichheitswidrigen und sogar verfassungswidrigen Inhalt unterstellen.

 

Im Lichte dieser Rechtsprechung ergibt sich ggst., dass sich die unwiderlegliche Rechtsvermutung auf die Rückforderung von zu Unrecht bezogenen Arbeitslosen­geldern bzw. Notstandshilfen und auf die Vorschreibung von Sonderbeiträgen gegenüber Arbeitgebern bezieht, nicht aber auf die Verhängung von Geldstrafen.

 

V.4.2. Dementsprechend setzte sich auch der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21.1.2009, 2008/08/0117, mit dieser Rechtsfrage auseinander:

 

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2000, Zl. G 78/99 ua,
Slg.Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es werde nicht ein sozialschädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruches sachlich gerechtfertigt zulasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat. Nichts anderes gilt im Ergebnis hinsichtlich der hier ggst. Vorschreibung: § 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG sieht einen besonderen Beitrag zur Finanzierung der Arbeitslosenversicherung in bestimmten Fällen vor (vgl. zu einem solchen besonderen Beitrag etwa auch § 5b AMPFG). Schon dem Gesetzeswortlaut nach handelt es sich um eine beitragsrechtliche Regelung. Der Verwaltungsgerichtshof geht daher im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes davon aus, dass es sich bei der Sanktion des
§ 25 Abs. 2 dritter Satz AlVG um keine Strafe handelt, sondern um einen lediglich eine besondere Beitragspflicht zur Arbeitslosenversicherung normierenden Tatbestand.

 

Insofern ergibt sich auch aus dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes, dass sich die ggst. unwiderlegliche Rechtsvermutung auf Rückforderungen bzw. Beitragszuschläge, nicht aber auf die Bestrafung bezieht, stellt doch die Rückforderung bzw. der Anspruchsverlust bzw. der Beitragszuschlag keine Strafe dar. Lediglich auf die Rückforderung bzw. den Anspruchsverlust und die Verhängung eines Beitragszuschlages bezieht sich also auch die Lösung der Beweisschwierigkeit.

 

V.4.3. Jüngst setzte sich der Verwaltungsgerichtshof auch in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, 2011/08/0181, mit dieser Frage auseinander:

 

Die genannte „unwiderlegliche Rechtsvermutung“ steht für die Anordnung, dass – als Gegenausnahme zu § 12 Abs. 6 lit.a AlVG – die Aufnahme einer Beschäftigung gegen ein unter der Geringfügigkeitsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG liegendes Entgelt nur unter der Voraussetzung, den Anspruch auf das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) wahrt, dass eine Anzeige nach § 50 AlVG erfolgt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 2000, G 78/99ua, VfSlg.
Nr. 15.850). Der Verwaltungsgerichtshof hegt auch keine Bedenken gegen die Verfassungskonformität des § 25 Abs. 2 AlVG: Wie der Bf richtig ausführt, hat der Verfassungsgerichtshof in seinem zitierten Erkenntnis vom 21. Juni 2000, G 78/99ua, VfSlg. Nr. 15.850, zu § 25 Abs. 2 AlVG ausgesprochen, dass der in § 25 Abs. 2 erster und zweiter Satz AlVG angeordnete begrenzte Anspruchsverlust die leistungsrechtliche Lösung einer Beweisschwierigkeit und keine Strafe ist. Es wird demnach nicht ein sozial schädliches Verhalten sanktioniert, sondern die Ungewissheit über den Bestand eines Leistungsanspruchs sachlich gerechtfertigt zulasten desjenigen gewertet, der sie durch die Unterlassung der Anzeige ausgelöst hat.

 

Somit ergibt sich auch hieraus wiederum, dass die unwiderlegliche Rechtsvermutung bezogen ist auf die Rückforderung zu Unrecht bezogener Notstandshilfe bzw. den Widerruf der gewährten Leistung.

 

V.5. Im Ergebnis hat sich letztlich gerade nicht ergeben, dass der Beschwerde­führer einer Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre, die zu einer Rückforderung der bezahlten Notstandshilfe führen würde.

 

Zusammengefasst war der Beschwerde daher Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

VI.1. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

VI.2. Die Frage der unwiderleglichen Rechtsvermutung gem. § 25 Abs. 2 AlVG wurde darüber hinaus in der Vergangenheit vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausführlich beantwortet. Diesbezüglich kann auf die oben wiedergegebene Judikatur (V.4.2. und V.4.3.) verwiesen werden. Das vorliegende Erkenntnis steht im Einklang mit dieser Judikatur. Auch aus diesem Grund war die ordentliche Revision für unzulässig zu erklären.

 

Darüber hinaus hat sich der festgestellte Sachverhalt für den konkreten Fall aus den Aussagen mehrerer Zeugen und der daraus gewonnenen Beweiswürdigung ergeben. Nachdem die rechtliche Würdigung eine Folge des konkreten Sachverhaltes und der konkreten Beweiswürdigung ist, ist ggst. Rechtssache einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. Nicht zuletzt deshalb ist die ordentliche Revision unzulässig.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer