LVwG-301248/2/Zo/TK

Linz, 17.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über den Antrag des Herrn K. H., geb. x, G, vom 24.8.2016, auf Beigebung eines Verteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4.8.2016, SanRB96-512-2015, folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.            Der Antrag wird abgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat dem Beschwerdeführer mit Straferkenntnis vom 4.8.2016, SanRB96-512-2015, vorgeworfen, dass er es als Dienstgeber des P. O., geb. x, zu verantworten habe, dass er diese Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am Kontrolltag, den 26.3.2015, gegen 9.10 Uhr, beschäftigt habe, obwohl er die Meldung nicht vor Arbeitsantritt bei der Oö. Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person getätigt habe. Er wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden, diese Meldung sei jedoch nicht erstattet worden. Herr O. habe vom 1.3. bis 7.3.2015 sowie vom 18.3. bis zur Kontrolle am 26.3.2015 folgende Tätigkeiten in M, x ausgeübt: Spachteln, Malerarbeiten und Entrümpeln.

Der Antragsteller habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 730 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde.

 

2.           Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 24.8.2016 beantragt, ihm zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zu bewilligen. Er füllte das im Formular vorgesehene Vermögensbekenntnis aus und machte in einem Beiblatt zu diesem Antrag Ausführungen dazu, weshalb es sich bei den Tätigkeiten des Herrn O. um selbständige Arbeiten, nicht jedoch um ein versicherungspflichtiges Dienst­verhältnis gehandelt habe.

 

3.           Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

3.1.      Gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

Verfahrenshilfe ist entsprechend dieser Bestimmung dann zu genehmigen, wenn der Antragsteller die Kosten eines Rechtsanwaltes nicht tragen kann und die Beigabe eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere zu einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist, wobei beide Voraus-setzungen erfüllt sein müssen (VwGH v. 29.9.2005, 2005/11/0094). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der gleichlautenden Vorgängerbestimmung (§ 51a VStG) sind als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers im Zusammenhang mit dem Kriterium „zweckentsprechende Verteidigung“ primär die Bedeutung und Schwere des Deliktes und die Schwere der drohenden Sanktionen zu berücksichtigen. Darüber hinaus ist insbesondere die Komplexität des Falles ausschlaggebend, wobei auf die Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art Bedacht zu nehmen ist (VwGH v. 30.6.2010, 2010/08/0102).

 

3.2.      Im gegenständlichen Verfahren wird im Wesentlichen die Frage zu klären sein, ob zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn O. ein bei der Gebietskrankenkasse anzumeldendes Dienstverhältnis oder ein Werkvertrag abgeschlossen wurde. Die Beurteilung dieser Frage stellt jedoch keine komplexe Rechtsfrage dar, sondern ist im Wesentlichen von der tatsächlichen Gestaltung des Vertragsverhältnisses und den tatsächlichen Umständen abhängig. Es handelt sich dabei also um Fragen des Sachverhaltes, zu deren Klärung der Beschwerdeführer selbst am meisten beitragen kann. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit zur Klärung dieser Sachfragen ein Verfahrenshilfeverteidiger beitragen könnte. Die anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen selbst sind nicht besonders komplex, zu deren Auslegung bedarf es keiner Verteidigung durch einen Anwalt. Die über den Beschwerdeführer verhängten Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafen sind nicht besonders gravierend, weshalb auch aus diesen Gründen kein Verfahrenshilfeverteidiger erforderlich ist.

 

Zu II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verfahrenshilfe ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und es liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer  außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e :

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

2. Gemäß § 40 Abs. 4 VwGVG beginnt mit der Zustellung dieses Beschlusses die Beschwerdefrist von 4 Wochen zu laufen. Da Sie bisher keine Beschwerde eingebracht haben und den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde erhoben haben, werden Sie darauf hingewiesen, dass es Ihnen freisteht, binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses entweder selbst oder durch einen Vertreter Ihrer Wahl eine Beschwerde schriftlich bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land einzubringen. Bezüglich des erforderlichen Inhaltes einer derartigen Beschwerde werden Sie auf die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses hingewiesen. Sofern Sie keine Beschwerde einbringen, wird das Straferkenntnis rechtskräftig und Sie haben die von der Behörde verhängte Strafe zu bezahlen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl