LVwG-550853/2/Wim/BZ

Linz, 24.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des X Vereins in L, vertreten durch
X Rechtsanwälte GmbH, X, L, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. März 2016, GZ: BBV/WA020031X, betreffend Versagung der Frist­verlängerung zur Wiederaufnahme der Wassernutzung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und entsprechend dem Antrag vom 28. Dezember 2015 die Frist zur Wiederaufnahme der Wassernutzung für das mit Bescheid vom 1. Juli 2002, GZ: 501/WA020031E, bewilligte Wasser­benutzungsrecht bis 31. Dezember 2016 verlängert.

 

 

II.      Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzu­lässig zu­rück­gewiesen.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. März 2016, GZ: BBV/WA020031X, wurde gemäß § 27 Abs. 1 lit. g, § 27 Abs. 2 und § 29 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: Bf) auf neuerliche Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2016 zur Wiederaufnahme der Wasserbenutzung abgewiesen und festgestellt, dass das mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2002,
GZ: 501/WA020031E, an den X Verein L verliehene und im Wasserbuch der Stadt L unter Postzahl X eingetragene Wasserbenutzungs­recht für die Grundwasserentnahme zur Anspeisung der WC-Anlagen im „X Verein“ in L, X, Grundstück Nr. X, KG L, mit Ablauf des 31. Dezember 2015 erloschen ist. Unter Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass allfällige, durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordene, nicht im Grundbuch einge­tragene Dienstbarkeiten ebenfalls zum selben Zeitpunkt als erloschen gelten. Unter Spruchpunkt III. wurden dem Bf als bisher Berechtigten unter Vorschreibung einer Erfüllungsfrist letztmalige Vorkehrungen aufgetragen.

 

1.2. Gegen diesen Bescheid hat der Bf rechtzeitig Beschwerde, datiert mit
11. April 2016, erhoben und die Abänderung des Bescheides dahingehend beantragt, dass dem Fristverlängerungsantrag zur Wiederaufnahme der Wasserbenutzung bis zum 31. Dezember 2016 stattgegeben werde, in eventu wurde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die Zurückverweisung an die belangte Behörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung beantragt. Weiters wurde die Verpflichtung der belangten Behörde zum Ersatz der Kosten des Beschwerde­verfahrens beantragt.

 

1.3. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 18. April 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verfahrensakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

2.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Bezug habenden Verfahrensakt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

2.2. Es steht - ergänzend zur Darstellung des Verfahrensablaufes in den Punkten 1.1. und 1.2. - folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt fest:

 

Dem Bf wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. Juli 2002, GZ: 501/WA020031E, die wasserrechtliche Bewilligung für die Grundwasserentnahme zur Anspeisung von WC-Anlagen im „X Verein“ in L, X, Grundstück Nr. X, KG L, sowie zur Errichtung der hiefür erforderlichen Anlagen erteilt. Dieses Wasserbenutzungsrecht ist im Wasserbuch der Landeshauptstadt L unter der Wasserbuch-Postzahl X eingetragen.

 

Ein Amtssachverständiger für Gewässerschutz hat im Zuge eines Orts­augen­scheines am 9. Juni 2010 festgestellt, dass der gegenständliche Nutzwasser­brunnen nicht betrieben wird und die Entnahmepumpe abgeschaltet ist.

 

Anlässlich eines erneuten Ortsaugenscheines durch den Amtssachverständigen am 10. Dezember 2010 wurde festgestellt, dass der gegenständliche Nutzwas­ser­brunnen nach wie vor nicht betrieben wird. Weiters wurde festgestellt, dass bereits der Wasserzähler entfernt wurde.

 

Im Zuge eines Ortsaugenscheines am 30. Oktober 2012 stellte der Amts­sachverständige für Gewässerschutz fest, dass die Nutzwasseranlage nicht betrieben wird und die Unterwasserpumpe aus dem Brunnen entfernt wurde.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2013, GZ: 501/WA020031U, wurde aufgrund des Antrages des Bf vom 31. Mai 2013 gemäß § 27 WRG die Frist zur Wiederaufnahme der Wassernutzung bis 31. Dezember 2014 verlängert.

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 8. Jänner 2015, GZ: 501/WA020031V, wurde aufgrund des neuerlichen Antrages des Bf vom 30. Dezember 2014 gemäß § 27 WRG die Frist zur Wiederaufnahme der Wasserbenutzung bis
31. Dezember 2015 verlängert.

 

Der Bf hat mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2015 gemäß § 27 Abs. 2 WRG beantragt, neuerlich die Frist zur Wiederaufnahme der Wasserbenutzung zur Vermeidung eines Erlöschens des Wasserbenutzungsrechtes bis zum 31. Dezem­ber 2016 zu verlängern. Als Gründe wurden die Unmöglichkeit der Wasserbenut­zung aufgrund außerordentlicher und wirtschaftlicher Schwierigkeiten sowie die Erforderlichkeit technischer Planungs- und Vorbereitungsmaßnahmen und privat­rechtlicher Vereinbarungen mit dem Restaurantbetreiber für die technische Neugestaltung, gegebenenfalls auch zur Änderung des Wasserrechtsbescheides, angeführt.  

 

2.3. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

3.1. Gemäß § 27 Abs. 1 lit. g Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) erlöschen Wasserbenutzungsrechte durch den Wegfall oder die Zerstörung der zur Wasser­benutzung nötigen Vorrichtungen, wenn die Unterbrechung der Wasserbenutzung über drei Jahre gedauert hat, wobei der Wegfall oder die Zerstörung wesentlicher Teile der Anlage dem gänzlichen Wegfall oder der gänzlichen Zerstörung gleichzuhalten ist.

 

Nach § 27 Abs. 2 WRG kann die Wasserrechtsbehörde die im Abs. 1 lit. g bestimmte Frist bei Vorliegen außerordentlicher oder wirtschaftlicher Schwierig­keiten bis zu fünf Jahren verlängern.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Wasserbenutzungs­anlage nur dann als bestehend angesehen werden, wenn die Ausübung der verliehenen Wasserbenutzungsrechte möglich ist. Jeder Teil einer Wasserkraft­anlage, ohne den diese nicht betrieben werden kann, muss als „wesentlicher Teil der Anlage“ im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 gelten. Die Möglichkeit, weggefallene oder zerstörte Anlagenteile zu ersetzen, mag in der Regel zwar gegeben sein, doch hat der Gesetzgeber an die Tatsache der Unterbrechung der Wasserbenutzung durch bestimmte Zeit das Erlöschen des Wasserrechtes geknüpft, sodass es nicht darauf ankommen kann, ob eine Anlage reparaturfähig ist oder nicht. Für das Erlöschen eines Wasserbenutzungsrechtes im Grunde des § 27 Abs. 1 lit. g WRG 1959 ist allein der Umstand maßgebend, ob sich die zur Wasserbenutzung erforderlichen Anlagen schon über drei Jahre in einem betriebsunfähigen Zustand befunden haben. Ist diese Voraussetzung erfüllt, so erlischt das Wasserbenutzungsrecht kraft Gesetzes; der hierüber im Einzelfall ergehende Bescheid hat lediglich deklarative Bedeutung (vgl. VwGH 30.10.2008, 2005/07/0156).

 

3.2. Ein wesentlicher Anlagenteil, ohne den die Wasserversorgungsanlage nicht betrieben werden kann, ist jedenfalls die Unterwasserpumpe. Die Abschaltung der Entnahmepumpe und die Entfernung des Wasserzählers stellen nach Ansicht des erkennenden Richters keinen Wegfall oder Zerstörung der für den Betrieb nötigen Vorrichtungen dar.

 

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der frühestmögliche Zeitpunkt, zu dem gesichert festgestanden ist, dass die Unterwasserpumpe ausgebaut wurde, der 30. Oktober 2012 ist.

 

Die belangte Behörde hat daher dem angefochtenen Bescheid die falsche Annahme zugrunde gelegt, dass ein wesentlicher Anlagenteil bereits mit
10. Dezember 2010 weggefallen sei.

 

Da die Unterwasserpumpe und somit ein wesentlicher Anlagenteil erst gesichert mit 30. Oktober 2012 weggefallen ist, ist die beantragte Fristverlängerung bis 31. Dezember 2016 jedenfalls innerhalb der verlängerbaren Frist.

 

Auf das Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Berechnung der 5-Jahres-Frist zusätzlich zu den 3 Jahren ist daher nicht weiter einzugehen, da dies verfah­rensgegenständlich nicht relevant ist.

 

Eine nähere Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Gründen zur Verlän­gerung der Frist kann ebenso unterbleiben, da auch die belangte Behörde in den Fristverlängerungsbescheiden vom 17. Juni 2013 und vom 8. Jänner 2015, denen jeweils idente Begründungen in den Anträgen zugrunde lagen, keine Zweifel hatte, dass triftige Gründe im Sinne des § 27 Abs. 2 WRG vorlagen.

 

Im Ergebnis war somit spruchgemäß zu entscheiden.  

 

 

Zu II.: 

 

Gemäß § 17 VwGVG iVm § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen.

 

Während gemäß § 35 VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kostenersatzpflicht der unterlegenen Partei nominiert (vgl. dazu auch Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 35 K1f).

 

Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde in einem Administrativverfahren handelt, war - unabhängig davon, ob der Bf mit seiner Eingabe erfolgreich war - das Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzu­weisen.

 

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer