LVwG-601561/6/KOF/LR

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn H T, geb. 1966, B, D- H S, Deutschland, vertreten durch S & Partner Rechtsanwälte OG, K, G
gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 22. August 2016,  GZ. VerkR96-5433-2016, wegen Übertretung der StVO, nach der am 20. Oktober 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung einschließlich Verkündung des Erkenntnisses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.  

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 12 Euro zu leisten.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs.4 VwGG eine Revision

an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belange Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort:

Gemeinde Roßleithen, Autobahn Freiland, Nr. 9 bei km 46.300 in Fahrtrichtung Wels

Tatzeit: 16.05.2016, 10:41 Uhr.

 

„Sie haben die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h

um 19 km/h überschritten.

Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 20 Abs.2 StVO

 

Fahrzeug: Kennzeichen SDL - ....., PKW, Marke, Type

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt.

 

Geldstrafe von                    falls diese uneinbringlich ist,                                 gemäß

                     Ersatzfreiheitsstrafe von                                        

60 Euro                          24 Stunden            § 99 Abs.3 lit.a StVO

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

10 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100,00 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher ............. 70 Euro.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 20.10.2016 wurde beim LVwG OÖ. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter des Bf (Substitut) sowie der Zeuge und Meldungsleger, Herr GI W.P. teilgenommen haben.

 

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters des Bf:

Ich verweise auf die schriftlichen Eingaben, insbesondere auf die Beschwerde

vom 22.9.2016.

 

 

 

Stellungnahme des Herrn GI WP:

Ich bin seit dem Jahr 1985 Polizist bzw. zuvor Gendarm und seit dieser Zeit im Verkehrsüberwachungsdienst tätig. Das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät verwende ich, seit dieses Gerät zum Einsatz kommt, geschätzt ca. seit 25 Jahren.

Ich verwende dieses Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät an einem Großteil meiner Arbeitstage, Durchschnittsbetrachtung ca. 1 Stunde pro Arbeitstag.

 

Betreffend die konkrete Lasermessung kann ich mich insofern erinnern, dass  ich diese Messung vorgenommen habe und dem nunmehrigen Beschwerdeführer anschließend nachgefahren bin.

Ich habe den nunmehrigen Beschwerdeführer auch angehalten.

Nach dieser Anhaltung habe ich dem Beschwerdeführer

die Geschwindigkeitsüberschreitung vorgehalten.

Die vorgehaltene Geschwindigkeitsüberschreitung hat 19 km/h betragen.

Ich habe ihm angeboten, ein Organmandat in der Höhe von 35 Euro zu bezahlen.

Der Beschwerdeführer zeigte mir einen 50 Euro-Schein und sagte dazu,

diesen benötige er für das Tanken.

Ansonsten habe er kein Geld mehr und könne daher auch nicht in bar bezahlen. Grundsätzlich wird auch die Möglichkeit angeboten, mittels Kreditkarte oder Bankomat zu bezahlen.

Diese Möglichkeit hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angenommen.

Nach meiner Erinnerung hat er die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten.

Aus seiner Reaktion – er zeigte mir den 50-Euroschein und sagte er benötige diesen zum Tanken, ansonsten habe er kein Geld mehr – schließe ich jedoch, dass er die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden hat.

 

Über Befragen des Rechtsvertreters des Bf gebe ich an:

Wir stehen am Fahrbahnrand mit dem Streifenwagen und messen den ankommenden Verkehr.

Der Messvorgang gestaltet sich wie folgt:

Nach dem Abstellen des Streifenwagens wird das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät eingeschaltet. Dann ist der „natürliche Ablauf“ des Gerätes und der Selbsttest. Anschließend wird der Visiertest durchgeführt.

Danach wird mit dem Gerät ein stehender Gegenstand, z.B. Leitpflock, Schneestange, Brückenpfeiler, Verkehrszeichen oder ähnliches anvisiert.

Wenn auf dem Gerät die Anzeige „pass“, dann ist dieses einsatzbereit und

können Geschwindigkeitsmessungen vorgenommen werden.

Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung

wurde von mir persönlich durchgeführt.

Auf dem im behördlichen Verfahrensakt enthaltenen Messprotokoll ist

jener Gegenstand, der von mir anvisiert wurde, nicht angeführt.

Für das Laserverkehrsgeschwindigkeitsmessgerät existiert eine Bedienungsanleitung.

Vor dem Ersteinsatz eines neuen Gerätes gibt es Schulungen

anschließend jedoch nicht mehr.

Der Bereich, in welchem ein ankommendes Fahrzeug gemessen werden kann,

beträgt nunmehr bis zu 1.000 m.

Im konkreten Fall wurde – da der Beschwerdeführer das Organmandat nicht bezahlt hat – eine Anzeige an die Behörde erstattet.  Ein gesondertes Protokoll wurde nicht erstellt.“

 

 

Der amtshandelnde Polizeibeamte hat bei der mVh

einen sehr glaubwürdigen und kompetenten Eindruck hinterlassen, den Ablauf der Amtshandlung ausführlich und detailliert geschildert und in keiner Weise bei der Einvernahme den Anschein erweckt, den Bf in irgendeiner Art und Weise ungerechtfertigt belasten zu wollen;

VwGH vom 23.01.2009, 2008/02/0247; vom 31.05.2012, 2012/02/0082.

 

Der Bf hat in der Beschwerde mehrere Beweisanträge – zB Ortsaugenschein; technischer Amts-SV; beizuschaffende Lebensakte des gegenständlichen Messgerätes samt Unterlagen zu den vorgenommenen Wartungen des Gerätes; beizuschaffende Verwendungsbedienung bzw. Bedienungsanleitung des Gerätes – gestellt.

 

Dabei handelt es sich durchwegs um sogenannte „Erkundungsbeweise“. –

diese sind im Verwaltungsverfahren unzulässig; siehe die in Hengstschläger-Leeb, AVG-Kommentar, RZ 16 zu § 46 AVG zitierten umfangreiche Judikatur.

 

Konkrete Vorbringen gegen die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung

hat der Bf nicht erstattet;  VwGH vom 11.08.2006, 2005/02/0220;

vom 11.08.2005, 2005/02/0193 und vom 22.03.1999, 98/17/0178.

 

Im behördlichen Verfahrensakt ist der das gegenständliche Messgerät betreffende Eichschein, welcher die vorschriftsgemäße Eichung dieses Messgerätes belegt, enthalten. Damit kann die erfolgte Messung als zuverlässig angesehen werden;

VwGH vom 29.06.2016, Ra 2016/02/0099 mit Vorjudikatur.


Ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser ist grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit und ist

einem mit der Lasermessung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung dieses Gerätes zuzutrauen;

VwGH v. 28.06.2001, 99/11/0261; v. 08.09.1998, 98/03/0144; v. 02.03.1994, 93/03/0238; vom 24.06.2003, 2003/11/0123; vom 16.03.1994, 93/03/0317.

 

Betreffend den Schuldspruch war daher die Beschwerde abzuweisen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass die belangte Behörde die aktuellen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bf (1.200 Euro; kein Vermögen;  Sorgepflicht für Ehegattin und ein Kind) berücksichtigt hat.

 

Zusätzlich ist festzustellen, dass die verhängte Geldstrafe (60 Euro) weniger als 10% der möglichen Höchststrafe (726 Euro gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO) beträgt. Die Beschwerde war somit auch betreffend die Strafbemessung abzuweisen.

 

Gemäß § 52 Abs.1 und Abs.2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich 20% der verhängten Geldstrafe (= 12 Euro).

 

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof absolut unzulässig; ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. Beschlüsse

vom 08.07.2016, Ra 2016/02/0147; vom 25.07.2016, Ra 2016/02/0046 uva.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde hat durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin zu  erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler