LVwG-650701/2/ZO/CG

Linz, 03.11.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des B vom 30.8.2016, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 8.8.2016, Zl: Verk-721.022/3-2016-Pfe, betreffend die Sicherung einer Eisenbahnkreuzung

 

folgenden

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen. 

 

 

II.  Gegen diesen Beschluss ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.           Der Landeshauptmann von Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) hat mit dem angefochtenen Bescheid angeordnet, dass die Eisenbahnkreuzung in Bahn-km x der Lokalbahn V-A, mit einer Gemeindestraße im Gemeindegebiet von V durch Lichtzeichen gemäß § 4 Abs.1 Z.3 EisbKrV zu sichern ist.

Folgende Auflagen wurden vorgeschrieben:

-      Wird im Störungsfall das Vorschriftszeichen „Halt" vor der Eisenbahnkreuzung angebracht, haben Schienenfahrzeuge bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Bewachung möglich oder die Störung behoben ist, weiterhin vor der Eisenbahnkreuzung anzuhalten und dürfen die Fahrt erst nach Abgabe akustischer Signale fortsetzen;

 

-      Bei Sichtraumeinschränkungen während der Errichtung und Inbetriebnahme der Anlage hat die Sicherung über Abgabe von akustischen Signalen zu erfolgen und ist die Geschwindig­keit auf der Schiene in beiden Fahrtrichtungen auf 20 km/h zu reduzieren;

 

-      Die Bauausführung hat gemäß Projektsplan vom 20.6.2016 zu erfolgen.

 

Für die Umsetzung dieser Verpflichtung wurde eine Frist von 2 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides festgesetzt.

 

2.           Gegen diesen Bescheid hat der B (im Folgenden: Bf) rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht. Zum Umfang der Anfechtung führte der Bf wörtlich Folgendes aus:

 

„Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat hat in einer Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs festgehalten, dass die Sicherheit auf der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung davon abhän­gig ist, dass die Annäherung der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung durch die ein­deutige Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abzugebenden akustischen Signale rechtzeitig wahrgenommen wird. Dies ist bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung jedenfalls nicht gewährleistet. Eine diesbezügliche Überprüfung der konkreten Eisenbahnkreuzung hat aber nicht stattgefunden.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird dieser Feststellung des Verkehrs-Arbeitsinspektorates von der belangten Behörde mit der Begründung entgegengetreten, die Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 (EisbKrV) enthalte keine Vorgabe, die dort vorgesehenen Sicherungsmaßnahmen sogleich in Kraft zu setzen. Aus diesem Grunde sehe sich die belangte Behörde nicht veranlasst, eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens dahingehend vorzunehmen, die Hörbarkeit der akustischen Signale zu überprüfen.

Der angeführte Bescheid wird dahingehend angefochten, dass unabhängig von vorhandenen oder fehlenden Vorgaben in der Eisenbahnkreuzungsverordnung die Sicherheit auf der ge­genständlichen Eisenbahnkreuzung ausschließlich von der eindeutigen Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abzugebenden akustischen Signale abhängig ist und die eindeutige Hörbarkeit daher unabhängig von Regelungen in der Eisenbahnkreuzungsverordnung im Rahmen einer diesbezüglichen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu überprüfen ist.

Die Art der Sicherung sowie die Leistungsfrist für die Inbetriebnahme der Eisenbahnkreuzungssicherungsanlage bleiben daher ausdrücklich unangefochten.“

 

Als Gegenstand der Beschwerde wurde die Grundsatzfrage angeführt, ob im Zeitraum zwischen Festlegung der Art der Sicherung und Inbetriebnahme der vorgeschriebenen technischen Sicherungsanlage ein sicherer Eisenbahnbetrieb gewährleistet ist. Im Einführungserlass zur Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 habe das BMVIT ausgeführt, dass auch bis zur Umsetzung einer Anordnung gemäß § 49 Abs.2 Eisenbahngesetz die Sicherheit des sich kreuzenden Verkehrs zu gewährleisten sei. Es sei daher im Einzelfall ein diesbezüglicher Hinweis des Verkehrs-Arbeitsinspektorates im grundsätzlich amtswegigen Verfahren ausreichend, dass erforderlichenfalls Maßnahmen für die Aufrechterhaltung der Sicherheit des kreuzenden Verkehrs getroffen werden. Dieser Erlass stütze sich dabei nicht auf irgendwelche Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung.

 

Bereits im Begutachtungsverfahren zur Eisenbahnkreuzungsverordnung habe der BMVIT in den Erläuterungen zu § 37 (nunmehr handle es sich offensichtlich um  § 36 EisbKrVO) ausgeführt, dass für die Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus eine Anpassung an den Stand der Technik herbeigeführt werden solle. Die Möglichkeit der Sicherung durch Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug aus lasse sich auf Grund der technischen Entwicklung der Kraftfahrzeuge, insbesondere aufgrund deren Abschirmung gegenüber Außengeräuschen, nicht mehr im bisher bestehenden Umfang aufrecht erhalten. Akustische Signale seien nicht mehr wie bisher grundsätzlich auf eine Entfernung von 360 m hörbar. Eine vom Magistrat der Stadt Wien durchgeführte Studie habe ergeben, dass akustische Signale im Bereich von Eisenbahnkreuzungen in Fahrzeugen erst bei einer Entfernung des Triebfahrzeuges von 120 m von der Eisenbahnkreuzung gegeben sei. Diese Studie sei unabhängig von irgendwelchen Rechtsvorschriften auch als Basis für die Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und für die Festlegung der Maßnahmen für die Gefahrenverhütung nach dem Stand der Technik heranzuziehen. Dies ergebe sich klar aus den §§ 4 und 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes in Verbindung mit § 2 Abs. 8 ASchG und sei daher sowohl von den Eisenbahnunternehmen als auch von den befassten Behörden zu berücksichtigen. Daraus folge, dass unabhängig von den §§ 103 und 81 Eisenbahnkreuzungsverordnung die aus der Studie gewonnenen Erkenntnisse in der Praxis umgehend umzusetzen seien. Wenn eine eindeutige Wahrnehmbarkeit der vom Schienenfahrzeug abgegebenen akustischen Signale nur in einer maximalen Entfernung von 120 m von der Eisenbahnkreuzung gegeben sei, dann müsse die Geschwindigkeit des Schienenfahrzeuges bei der Annäherung an die Eisenbahnkreuzung so weit herabgesetzt werden, dass die Straßenbenützer die Eisenbahnkreuzung bis zur Annäherung des Schienenfahrzeuges an die Kreuzung sicher räumen können.

 

§ 19 Abs.2 EisbG verpflichtet das Eisenbahnunternehmen, Vorkehrungen gegen Schäden am öffentlichen und privaten Gut durch den Bau, Bestand und Betrieb der Eisenbahn zu treffen. Davon seien auch der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen und daher auch der Arbeitnehmer umfasst.

 

Die Sicherheit auf Eisenbahnkreuzungen, die nach § 6 Eisenbahn-kreuzungsverordnung 1961 gesichert werden, sei bei höheren Annäherungsgeschwindigkeiten der Schienenfahrzeuge nicht mehr gegeben. § 6 EKVO habe darauf aufgebaut, dass die vom Schienenfahrzeug abgegebenen Signale bis zu einer Entfernung von 400 m eindeutig wahrgenommen werden könnten. Für schwerere bzw. längere Fahrzeuge (z.B. Traktor mit 2 Anhängern oder Lastkraftwagenzug) stehe die erforderliche Zeit für das Räumen des Gefahrenraumes der Eisenbahnkreuzung nicht mehr zur Verfügung, sondern sei auf fast ein Drittel der erforderlichen Zeit verkürzt. Daraus ergebe sich unabhängig von den Vorschriften der Eisenbahnkreuzungsverordnungen, dass die Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Ein Zusammenprall werde sich dann ereignen, wenn die Annäherung des Straßenfahrzeuges und des Schienenfahrzeuges an die Eisenbahnkreuzung zeitlich zusammenfallen. Dies führe womöglich zu einer permanenten Gefährdung der körperlichen Sicherheit der davon Betroffenen, das sei auch der Triebfahrzeugführer an der Spitze des Zuges, also ein Arbeitnehmer des Schienenverkehrsunternehmens.

 

Die Sicherheitsuntersuchungsstelle des Bundes habe für derartig gesicherte Eisenbahnkreuzungen unabhängig von Regelungen der Eisenbahn-kreuzungsverordnungen wiederholt darauf hingewiesen, dass die Hörbarkeit der akustischen Signale zu überprüfen sei. Dieser Sicherheitsempfehlung sei jedoch noch keine Aufsichtsbehörde gefolgt.

 

Es sei im Hinblick auf die potentielle Gefährdung notwendig, die zulässigen Annäherungsgeschwindigkeiten des Schienenfahrzeuges zu reduzieren. Diese sei unabhängig von Rechtsvorschriften für die Eisenbahnkreuzung so festzusetzen, dass die erforderliche Zeit für das Räumen des Gefahrenraumes jedenfalls kürzer sei als der Zeitraum, in dem die vom Schienenfahrzeug abgegebenen Signale innerhalb der letzten 120 m vor der Eisenbahnkreuzung eindeutig wahrgenommen werden können.

 

Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar nachvollziehbar, dass unabhängig von Regelungen der Eisenbahnkreuzungsverordnungen die Sicherheit von Eisenbahnkreuzungen, die derzeit gemäß § 6 EKVO gesichert sind, dann nicht gewährleistet sei, wenn die Annäherungsgeschwindigkeit der Schienenfahrzeuge an die Eisenbahnkreuzung wesentlich höher als 30 km/h sei. Dieser Gefährdungstatbestand liege auch bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung vor. Es sei daher erforderlich, das unvollständige Ermittlungsverfahren der ersten Instanz in diesem sicherheitsrelevanten Punkt zu ergänzen. Dazu sei es erforderlich, die Beweisthemen für den bereits von der ersten Instanz beigezogenen Amtssachverständigen entsprechend zu ergänzen.

 

Der Beschwerdeführer formulierte daraufhin folgendes (wörtlich wiedergegebene) Begehren:

„Begehrt wird daher, das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren im Sinne der obigen Sachverhaltsdarstellung durch Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens des bereits in der ersten Instanz beigezogenen Amtssachverständigen zu ergänzen und diesen Amtssachverständigen zur ergänzenden Auskunftserteilung zu der unten beantragten mündlichen Verhandlung zu laden.“

 

Weiters wurden eine mündliche Verhandlung beantragt und ergänzende Anmerkungen gemacht.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Bereits aus diesem ergibt sich, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, weshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z.1 VwGVG die Verhandlung trotz des Antrages des Bf entfällt.

 

4.1. Folgendes Sachverhalt steht fest:

 

Bei der gegenständlichen Eisenbahnkreuzung handelt es sich um eine Kreuzung zwischen der eingleisigen Bahnstrecke der Lokalbahn V-A und einer Gemeindestraße (Güterweg zwischen der Ortschaft H und W). Diese wird derzeit durch die Abgabe akustischer Signale vom Schienenfahrzeug gemäß § 6 EKVO 1961 und über Sichtraumfreihaltung nach § 4 EKVO 1961 gesichert. Diese Eisenbahnkreuzung wird von 38 Zügen täglich mit einer zulässigen Geschwindigkeit von derzeit 50 km/h in beiden Richtungen befahren, die Straße weist eine Fahrbahnbreite von ca. 3,10 m bei einem Kreuzungswinkel von 97 Grad auf, die Fahrzeugfrequenz liegt unter 200 Fahrzeugen täglich. Diese Daten ergeben sich aus der Verhandlungsschrift anlässlich der von der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Verhandlung am 20.6.2016. An dieser Verhandlung hat das Verkehrsarbeitsinspektorat trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teilgenommen. Die belangte Behörde hat dem Bf die Verhandlungsschrift zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt und dieser hat dazu ausgeführt, dass die Sicherheit auf der Eisenbahnkreuzung davon abhängig sei, dass die Annäherung der Schienenfahrzeuge durch die eindeutige Hörbarkeit der akustischen Signale rechtzeitig wahrgenommen wird. Dies sei bei einer Annäherungsgeschwindigkeit von jeweils 50 km/h nicht gewährleistet, eine diesbezügliche Überprüfung habe jedoch nicht stattgefunden.

 

In weiterer Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid, welcher in seinem Spruch für die Umsetzung der angeordneten Sicherungsmaßnahmen eine Frist von 2 Jahren festsetzte und für diesen Übergangszeitraum keine über die derzeitige Sicherung hinausgehenden Sicherungsmaßnahmen vorschrieb. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass nach Ansicht der belangten Behörde die bestehende Art der Sicherung bis zur Inbetriebnahme des technischen Kreuzungsschutzes beibehalten werden könne. Gegen diesen Bescheid richtet sich die oben dargestellte Beschwerde, wobei die Erklärung über den Umfang der Anfechtung sowie das Beschwerdebegehren wörtlich wiedergegeben wurden.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

………

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

………

 

Soweit bei Beschwerden gegen Bescheide gemäß Art. 130 Abs.1 Z.1 B-VG und gegen Weisungen gemäß Art. 130 Abs.1 Z.4 B-VG eine Verletzung des Beschwerdeführers in Rechten nicht in Betracht kommt, tritt gemäß § 9 Abs.3 VwGVG an die Stelle der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, die Erklärung über den Umfang der Anfechtung.

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z.3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs.3) zu überprüfen.

 

5.2. Die Frage, ob bzw. inwieweit durch § 27 VwGVG die Prüfungsbefugnis der Verwaltungsgerichte eingeschränkt wurde, wurde von Lehre und Rechtsprechung seit Einführung des VwGVG unterschiedlich beurteilt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Zwischenzeit klargestellt, dass sich das Verwaltungsgericht sowohl mit den Beschwerdegründen als auch mit dem Begehren der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Prüfung des bei ihm angefochtenen Bescheides inhaltlich auseinanderzusetzen hat. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Prüfungsumfang ausschließlich an das Vorbringen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei binden wollte (VwGH 19.04.2016, Ra 2016/12/0039). Der Verwaltungsgerichtshof verlangt also keinesfalls eine strenge Begrenzung des Verwaltungsgerichtes an die Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) bzw. an das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z.4 VwGVG). Allerdings können diese Bestimmungen auch nicht völlig unberücksichtigt bleiben, das Verwaltungsgericht darf nicht über die durch das Begehren festgelegte Sache des Beschwerdeverfahrens hinaus entscheiden.

 

Die Beschwerde ist – wie auch bereits die Berufung – ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Würde das Verwaltungsgericht ohne ein (zumindest erkennbares) Beschwerdebegehren entscheiden, so wäre dieses Erkenntnis infolge Unzuständigkeit rechtswidrig (vgl. zur Vorgängerbestimmung des § 63 Abs. 3 AVG VwGH 20.04.2004, 2004/11/0018). Das Beschwerdebegehren bezeichnet das Thema, über welches das Verwaltungsgericht abzusprechen hat und muss erkennen lassen, welchen Erfolg der Bf im Beschwerdeverfahren anstrebt, nämlich entweder die Behebung oder eine bestimmte Abänderung des angefochtenen Bescheides (zu § 63 AVG vgl. AVG 2, Hengstschläger/Leeb, § 63, RZ 81 und die dort angeführte Judikatur).

 

Der Bf hat zum Umfang der Anfechtung ausdrücklich erklärt, dass die eindeutige Hörbarkeit der vom Schienenfahrzeug abzugehenden akustischen Signale im Rahmen einer diesbezüglichen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zu überprüfen sei. Auch im Beschwerdeantrag wurde ausdrücklich (nur) begehrt, das dem angefochtenen Bescheid vorangegangene Ermittlungsverfahren durch Einholung eines Gutachtens zu ergänzen. Der Antrag des Bf ist daher offensichtlich darauf gerichtet, das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren in seinem oben dargestellten Sinn zu ergänzen. Eine Ergänzung oder Abänderung des angefochtenen Bescheides bzw. allenfalls dessen Aufhebung oder Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde wird mit keinem Wort verlangt. Im Gegenteil wird sogar ausdrücklich klargestellt, dass sämtliche im Bescheid getroffenen Anordnungen nicht bekämpft werden. Thema des Beschwerdeverfahrens kann daher nur sein, ob das Ermittlungsverfahren im Sinne der Beschwerde zu ergänzen ist. Eine bloße Ergänzung des Verfahrens ohne Abänderung des bekämpften Bescheides kann jedoch nicht Zweck des Rechtsmittelverfahrens sein und stellt keinen zulässigen Antrag dar.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 63 Abs. 3 AVG ausgesprochen, dass das Begehren, den Sachverhalt nochmals zu überprüfen, keinen begründeten Berufungsantrag bildet (VwGH 27.6.1997, 94/05/0101). Diese Entscheidung erging zu einem Fall, in welchem das Rechtsmittel von einer rechtsunkundigen Partei eingebracht wurde. Im konkreten Fall wurde die Beschwerde jedoch von einer Amtspartei, welcher ein entsprechender juristischer Apparat zur Verfügung steht, eingebracht, weshalb an die Formulierung des Begehrens tendenziell eher höhere, jedenfalls aber keine niedrigeren Anforderungen gestellt werden müssen. Auch die Bestimmungen der §§ 27 und 9 VwGVG verlangen gegenüber § 63 AVG eher eine genauere, jedenfalls aber keine weniger strenge Auslegung der formalen Anforderungen an das Beschwerdebegehren.

 

Im bekämpften Bescheid wurden Sicherungsmaßnahmen für die gegenständliche Eisenbahnkreuzung sowie verschiedene Auflagen angeordnet und für die Umsetzung dieser Sicherungsmaßnahmen eine Frist von 2 Jahren festgesetzt. Weder die angeordneten Sicherungsmaßnahmen noch die Umsetzungsfrist wurden in der Beschwerde bekämpft sondern es wurden diese ausdrücklich nicht angefochten. Diese können daher nicht Sache des Beschwerdeverfahrens sein. Allenfalls könnten andere über die vorgeschriebenen Sicherheitsmaßnahmen hinausgehende – nach Ansicht des Bf erforderliche – Sicherheitsmaßnahmen als Sache des Beschwerdeverfahrens angesehen werden, wenn diese von der Beschwerde umfasst wären. Das bloße Begehren, einen Teil des behördlichen Ermittlungsverfahrens nachzuholen, kann jedoch für sich selbst niemals Sache des Beschwerdeverfahrens sein.

 

Letztlich ist auch zu berücksichtigen, dass die durch den Bescheid verpflichtete Partei (konkret also die S & H V GesmbH) das Recht hat, an einem zulässigen Beschwerdeverfahren mitzuwirken. Selbstverständlich kann die Rechtstellung der mitbeteiligten Partei durch die Entscheidung über die Beschwerde einer anderen Partei auch verschlechtert werden, ihre Möglichkeiten, im Beschwerdeverfahren mitzuwirken, dürfen aber durch ein unklares Beschwerdebegehren nicht beeinträchtigt werden. Die Beschwerde ist der mitbeteiligten Partei mitzuteilen, wenn darin erhebliche neue Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden (§ 10 VwGVG). Die mitbeteiligte Partei hat dann die Möglichkeit, sich binnen 2 Wochen zur Beschwerde zu äußern. Wenn – so wie im gegenständlichen Fall – in der Beschwerde lediglich beantragt wird, das behördliche Ermittlungsverfahren zu ergänzen, jedoch keinerlei Abänderung des Bescheides beantragt wird, so kann sich die mitbeteiligte Partei in einer allfälligen Äußerung darauf beschränken, zur beantragten Ergänzung des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Sie darf jedoch darauf vertrauen, dass eine allfällige Änderung des Bescheides zu ihrem Nachteil, welche von der beschwerdeführenden Partei gar nicht beantragt wurde, nicht mehr Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist.

 

Die Beschwerde war daher mangels zulässigen Antrags zurückzuweisen, weshalb auch keine mündliche Verhandlung erforderlich war.

 

 

Zu II:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben dargestellten - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Anforderungen an einen begründeten Berufungsantrag i.S.d. § 63 Abs. 3 AVG (also der Vorgängerbestimmung des § 9 VwGVG) ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl