LVwG-301102/6/Re/Rd

Linz, 08.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des Herrn M.B., x, S., gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. Mai 2016, Ge-356/16, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitszeitgesetz,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 200 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 35 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.       Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 20 Euro (10 % der nunmehr verhängten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Steyr vom 24. Mai 2016, Ge-356/16, wurde über den Beschwerdeführer wegen einer Verwaltungs­übertretung gemäß § 26 Abs.1 iVm §§ 28 Abs.2 Z7 und 28 Abs.8 AZG eine Geldstrafe von 700 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatz­freiheitsstrafe von 120 Stunden, verhängt, weil er als Gewerbeinhaber des Einzel­unternehmens in S., x, verwaltungsstrafrechtlich zu vertreten hat, dass von oa. Firma zumindest für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31. Dezember 2015 keine Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden der von oa. Firma beschäftigten Arbeitnehmer in der Betriebsstätte oa. Firma in S., x (Pizzeria) geführt wurden. Da der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der im Arbeitszeit­gesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen hat, stellt oa. Tatbestand eine Übertretung der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes dar.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde vom Beschwerdeführer vorgebracht, dass er in der Firma während des vorgehaltenen Tatzeitraumes auf sich allein gestellt gewesen sei und nicht Bescheid gewusst habe, dass er einen Dienstplan zu erstellen gehabt hätte.  

 

3. Der Magistrat der Stadt Steyr hat die Beschwerde samt dem bezug­habenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorgelegt. Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich in der Stellung­nahme vom 7. Juli 2016 dahingehend, dass die vorgeworfenen Übertretungen durch den Beschwerdeführer nicht bestritten wurden und daher als erwiesen anzusehen sind. Weiters wurde darauf hingewiesen, dass sich der Beschwerde­führer mit E-Mail vom 9. Februar 2016 dahingehend verantwortet hat, dass er keine Arbeitsaufzeichnungen in der Hand hätte, weil er sie nach der Auszahlung der Löhne weggeworfen habe. Durch das Fehlen der Arbeitszeit­aufzeichnungen sei eine Kontrolle der Einhaltung der im AZG geregelten Angelegenheiten nicht möglich, weshalb die beantragte Strafanzeige vollinhaltlich aufrechterhalten werde. 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Da das nunmehr angefochtene Straferkenntnis keinen Hinweis auf die Mög­lichkeit der Beantragung einer mündlichen Verhandlung beinhaltet hat, wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich vom 28. Juni 2016, LVwG-301102/2/Re/PP, in Entsprechung der Manuduk­tions­pflicht auf das Recht auf Durchführung einer mündlichen Verhand­lung bzw. auf deren Verzicht hingewiesen. Gleichzeitig wurde auch die Möglichkeit zur Bekanntgabe der persönlichen Verhältnisse eingeräumt. Der Beschwerde­führer ließ die Frist zur Stellungnahme ungenützt verstreichen.

 

Gemäß § 44 Abs.3 Z1 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Ver­hand­lung absehen, wenn in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Von keiner der Verfahrensparteien wurde die Durchführung einer Verhand­lung beantragt und erscheint der Sachverhalt als hinreichend geklärt. Angesichts dieser Sach- und Rechtslage konnte daher eine öffentliche mündliche Ver­handlung entfallen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 26 Abs.1 AZG hat der Arbeitgeber zur Überwachung der Einhaltung der in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen. Der Beginn und die Dauer eines Durchrechnungszeitraumes sind festzuhalten.

 

Gemäß § 28 Abs.2 Z7 AZG sind Arbeitgeber, die keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 führen, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirks­verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wieder­holungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro zu bestrafen.

 

Gemäß § 28 Abs.8 AZG sind auch Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 18b Abs.2, § 18c Abs.2 sowie § 26 Abs.1 bis 5 hinsichtlich jedes ein­zelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

 

5.2. Als erwiesen steht fest, dass der Beschwerdeführer als Gewerbeinhaber des Unternehmens M.B. mit Sitz in S., x, für den Zeitraum vom 1. Oktober 2015 bis zum 31.12.2015 keine Aufzeichnungen über die von den Beschäftigten in der Betriebsstätte geleisteten Arbeitsstunden geführt hat. Dieser Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch in der Beschwerde in Abrede gestellt. Es erfüllt daher der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der ihm im ange­fochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Verwaltungsübertretung.

 

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässig­keit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, wobei zur Strafbarkeit bereits Fahrlässigkeit ausreicht und Fahrlässigkeit im Sinne der zitierten Bestimmungen ohne weiteres anzunehmen ist, sofern vom Beschwerdeführer kein Entlastungsnachweis erbracht wird.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschwerdeführer initia­tiv alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweis­mitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht aus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hängt es im Einzelfall, ob der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrecht­lichen Verantwortung befreit ist, davon ab, ob er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

 

Der Beschwerdeführer verantwortete sich zum einen dahingehend, dass er zum fraglichen Zeitraum in der Firma auf sich alleine gestellt gewesen sei und nicht darüber Bescheid gewusst hätte, dass er Dienstpläne zu erstellen hätte. Zum anderen bringt er vor, dass er nach Auszahlung der Löhne die Arbeitsauf­zeichnungen weggeworfen hätte.

 

Die divergierenden Verantwortungen des Beschwerdeführers stellen keine Entlastungsnachweise dar, die ihn von seinem schuldhaften Verhalten zu befreien vermögen, zumal sich der Unternehmer über die auf dem Gebiet seines Berufes bestehenden Vorschriften zu unterrichten hat, sodass ihn deren Unkenntnis nicht iSd § 5 Abs.2 VStG entschuldigt (vgl. VwGH vom 18.10.1972, 420/72). Wer ein Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, sich vor der Ausübung über die das Gewerbe betreffenden Vorschriften zu unterrichten (vgl. VwGH vom 16.12.1986, 86/04/0091, 13.6.1988, 88/18/0029 uva).

 

Es hat daher der Beschwerdeführer auch den subjektiven Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

6. Gemäß § 19 Abs.1 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab 1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

6.1. Von der belangten Behörde wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 700 Euro bei einem Strafrahmen von 72 Euro bis 1.815 Euro verhängt. Weiters wurden weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände gewertet. Dem Beschwerdeführer war der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zugute zu halten; einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen lagen jedoch nicht vor. Darüber hinaus ist die belangte Behörde von einer Schätzung der persönlichen Verhältnisse, und zwar von einem monatlichen Nettoeinkommen von 2.500 Euro und vom Vorliegen keiner Sorgepflichten ausgegangen und hat diese der Straf­bemessung zugrunde gelegt. Der Schätzung der persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist der Beschwerdeführer – trotz einge­räumter Gelegenheit zur Stellungnahme seitens des Verwaltungsgerichtes - nicht entgegengetreten, sodass das Verwaltungsgericht die Schätzung der belangten Behörde bei seiner Strafbemessung heranziehen konnte.

 

Dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erscheint die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 700 Euro (10fache Mindeststrafe) überschießend. In der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses finden sich keinerlei Gründe, die diese verhängte Höhe der Strafe rechtfertigen würden. Sowohl der Tatzeitraum von drei Monaten, in welchem keine Arbeits­zeitaufzeichnungen geführt wurden, als auch die Anzahl der Mitarbeiter (lt. Bericht über eine präventivdienstliche Betreuung der AUVA vom 31.3.2015 beschäftigte der Beschwerdeführer 2 Dienstnehmer) begründen die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe nicht, zumal der Beschwerdeführer bislang auch noch nicht einschlägig in Erscheinung getreten ist. Der Beschwerde­führer hat jedoch im Wiederholungsfall mit einer deutlich höheren Strafe zu rechnen.

 

Die nunmehr festgesetzte Geldstrafe von 200 Euro erscheint dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich tat- und schuldangemessen und auch noch hin­reichend geeignet, den Beschwerdeführer künftighin zur Einhaltung der arbeits­zeit­rechtlichen Vor­schriften zu bewegen. Einer weitergehenden Herab­setzung der verhängten Geld­strafe konnte jedoch nicht näher getreten werden, da die Arbeitszeitaufzeichnung ein wichtiges Instrument der Kontrolle der geleisteten Arbeitsstunden darstellt, welches nicht nur dem Arbeits­inspektorat zur Kontrolle, sondern auch dem Unternehmer bezüglich der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit – insbesondere bei der Bezahlung der Löhne, Kranken­stände und Urlaube - dient.

 

Im Übrigen erscheint die von der belangten Behörde herangezogene Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers lebensnah und steht somit in keinem Missverhältnis zum Gehalt eines Unternehmers. Dazu kommt noch, dass sich der Beschwerdeführer weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren hierzu geäußert hat. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die Bezahlung der verhängten Geldstrafe – ohne Einschränkung seiner bisherigen Lebensführung - möglich sein wird.

 

Einer Anwendung des § 20 VStG konnte seitens des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht näher getreten werden, da hierfür die Voraussetzungen, insbesondere ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe, nicht vor­lagen.

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung und Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Diese kumulativen Voraussetzungen wurden durch den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ermahnung liegen gegenständlich nicht vor, schon gar nicht jene zur Einstellung des Verfahrens.         

 

 

II. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs.8 VwGVG. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren war entsprechend herabzusetzen (§ 64 Abs.1 und 2 VStG).

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger