LVwG-150032/7/VG/WP

Linz, 24.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde der X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg vom 5. Juni 2013, GZ: 0300/000/59-2012, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gem § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             

 

1. Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2013 erhob unter anderem die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altenberg (im Folgenden: belangte Behörde) vom 5. Juni 2013, betreffend Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses mit vier Wohnungen, Vorstellung. Der Schriftsatz wurde nicht von der Bf selbst unterzeichnet, sondern enthält die Zeichnungsklausel „i.V. X“ gefolgt von einer unleserlichen Unterschrift.

 

2. Mit Schreiben vom 3. Juli 2013 legte die belangte Behörde die Vorstellung der Bf der Oö. Landesregierung zur Entscheidung vor. Das Vorlageschreiben langte am 5. Juli 2013 bei der Oö. Landesregierung ein. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2013, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 2. Jänner 2014, trat die Oö. Landesregierung die Vorstellung der Bf samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Weiterführung ab.

 

3. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2014 erteilte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Bf den Verbesserungsauftrag, „bis spätestens 17. Februar 2014 (Einlangen Oö. Landesverwaltungsgericht) dem Oö. Landesverwaltungs­gericht die dem Vertretungsverhältnis zugrunde liegende Vollmacht zu übermitteln bzw die Bevollmächtigung auf andere Weise glaubhaft zu machen“. Auf die Folgen des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG wurde die Bf ausdrücklich hingewiesen. Dieses Schreiben wurde der Bf am 5. Februar 2014 zugestellt. Der Rückschein wurde vom LAP (wohl gemeint: Lebensabschnittspartner der Bf) unterschrieben.

 

4. Nach telefonischer Rücksprache der Bf mit der zuständigen Richterin bezüglich des Verbesserungsauftrages vom 31. Jänner 2014 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der Bf mit Schreiben vom 6. Februar 2014 den verfahrensgegenständlichen Schriftsatz vom 17. Juni 2013. Ein weiteres Telefonat der Bf mit der zuständigen Richterin am 25. Februar 2014 ergab, dass die verfahrensgegenständliche Vorstellung (seit 1. Jänner 2014: Beschwerde) vom Lebensgefährten der Bf unterschrieben wurde.

 

5. Mit Schreiben vom 18. März 2014 (am selben Tag beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich eingelangt) zog die Bf ihre Beschwerde vom 17. Juni 2013 ausdrücklich zurück.

 

II.          

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt und dem Telefonat der zuständigen Richterin mit der Bf (siehe ON 5 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie dem Schreiben der Bf vom 18. März 2014 an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (siehe ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.       

 

1. Gem § 102 Oö Gemeindeordnung 1990, LGBl 91 in der hier maßgeblichen Fassung 2001/152 kann, wer durch den Bescheid eines Gemeindeorganes in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges dagegen Vorstellung erheben. Gem Abs 2 leg cit ist die Vorstellung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Gemeinde einzubringen.

 

2. Gem Art 151 Abs 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei den Aufsichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen auf die Verwaltungsgerichte über. Da die gegenständliche Vorstellung zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt bei der
Oö. Landesregierung als Aufsichtsbehörde noch anhängig war, war es zulässig, diese Vorstellung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur weiteren Behandlung abzutreten. Die verfahrensgegenständliche Vorstellung war somit vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich als Beschwerde gem Art 130
Abs 1 Z 1 B-VG iVm dem VwGVG zu werten.

 

3. Die Zulässigkeit der Zurückziehung einer Beschwerde und deren verfahrensrechtliche Wirkung sind einerseits nach § 13 Abs 7 des – gem § 17 VwGVG sinngemäß anzu­wendenden – AVG, andererseits nach §§ 28 Abs 1 iVm 31 VwGVG zu beurteilen. Gem §§ 13 Abs 7 AVG iVm 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich ist die gegenständliche Beschwerde als solches „Anbringen“ iSd § 13 AVG zu werten (vgl Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 1 [Stand 1.1.2014, rdb.at] zum verfahrenseinleitenden Antrag sowie § 34 VwGVG). Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG [2. Ausgabe 2014] § 13 Rz 42 aE [Stand 1.1.2014, rdb.at]). Gem §§ 28 Abs 1 iVm 31 Abs 1 VwGVG hat dies mittels Beschluss zu erfolgen.

 

Auf Grund der vorliegenden Beschwerdezurückziehung war das verwaltungs­gerichtliche Verfahren einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

IV.         

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch