LVwG-601083/20/Wim/Bb

Linz, 20.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des A I, geb. x, vom 8. Oktober 2015, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 10. September 2015, GZ VStV/915300590127/2015, wegen Übertretung der Straßenverkehrs­ordnung 1960 – StVO nach öffentlicher mündlicher Verhand­lung am 8. Juli 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) warf A I (Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 10. September 2015, GZ VStV/915300590127/2015, eine Verwaltungs­übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 zweiter Satz StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Tagen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 160 Euro auferlegt. 

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 20.04.2015 um 00:58 Uhr in L (Parkplatz nächst dem Haus) trotz Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hierzu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Untersucht der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert, obwohl der Verdacht bestand, dass Ihr Verhalten als Lenker des Kraftfahrzeuges, PKW, VW Golf mit dem Kennzeichen x  am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall am 19.04.2015 um 23.57 Uhr in 4020 Linz, Schillerstraße in ursächlichem Zusammenhang gestanden ist bzw. der Verdacht bestand, dass Sie das angeführte KFZ in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben (Alkoholisierungssymptome: deutlicher Geruch nach Alkohol, leichte Bindehautrötung, unsicherer Gang, veränderte Sprache).“

 

In ihrer Begründung führt die belangte Behörde ua. aus, dass der zugrundeliegende Sachverhalt durch die Anzeige vom 25. April 2015, die eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht sowie das von ihr durchgeführte Ermittlungsverfahren erwiesen sei. Die verhängte Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, dem Nichtvorliegen von Straf­erschwerungs­gründen und den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründet.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 16. September 2015, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 8. Oktober 2015 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher er seine Lenkereigenschaft bestreitet und u.a. Folgendes vorbringt:

„Bei dem Vorfall am 19.4.2015 stimmt die Tatsache, dass ich alkoholisiert war. Was jedoch nicht zutrifft, ist, dass ich mein Fahrzeug gelenkt habe, sondern ein Freund, der nicht alkoholisiert war. Der Fahrer hat bereits bei der Polizei ausgesagt, dass er das Fahrzeug gelenkt hat. Für die Folgen des Unfalles wurde ich vom LG Linz rechtskräftig verurteilt. Eine Schmerzensgeldzahlung wurde ebenso vereinbart. (...)“

 

Der Beschwerdeführer beantragt die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

 

I.3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 14. Juni 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VStV/915300590127/2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Weiters wurden der bezughabende Strafakt des Landesgerichtes Linz zu GZ 30 Hv 26/15w und der Führerscheinakt der belangten Behörde GZ FE-430/2015  beigeschafft und in diese Einsicht genommen.

 

Zudem wurde am 8. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen, zum Sachverhalt gehört und befragt wurden. Der meldungslegende Polizeibeamte RI T R von der Verkehrs­inspektion Linz sowie M P, A B und O M (alle wohnhaft in Linz) wurden als Zeugen vernommen.

Zur Verhandlung ist auch der Bewährungshelfer des Beschwerdeführers erschienen, der als Beobachter teilnahm.

 

I.4.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer und der Zeuge O M fuhren am 19. April 2015 kurz vor Mitternacht mit dem VW Golf, Kennzeichen x, vom Goethe- bzw. Volksgartenpark in Linz Richtung Schillerstraße. Gegen 23.57 Uhr kam es auf Höhe Schillerstraße 41 zu einem Vorfall mit dem Zeugen M P, bei dem der alkoholisierte Beschwerdeführer diesem Faustschläge ins Gesicht versetzte, wodurch dieser schwer am Körper verletzt wurde. Anschließend verließen der Beschwerdeführer und O M die Tatortörtlichkeit und fuhren mit dem VW Golf zur Wohnadresse des Beschwerdeführers in die Z in Linz und stellten den Pkw auf einem Parkplatz ab. Während der Zeuge M mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Heimweg antrat, ging der Beschwerdeführer in seine Wohnung.

 

Der gegenständliche Vorfall wurde von der Zeugin A B aus dem ersten Stock ihrer damaligen Wohnung beobachtet und zur Anzeige gebracht. Anlässlich der polizeilichen Erhebungen wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des VW Golf mit dem Kennzeichen x ausgeforscht. Beim Eintreffen der einschreitenden Polizeibeamten in der Wohnung des Beschwerdeführers hatte dieser den Fahrzeugschlüssel des Pkw in seiner Jackentasche eingesteckt und sein Vater gab gegenüber den Beamten an, dass sein Sohn etwa vor einer halben Stunde mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen sei. Der Beschwerdeführer gestand zwar ein, sich in der Schillerstraße befunden zu haben, bestritt jedoch den Pkw gelenkt zu haben sowie an einem Verkehrsunfall und einer Körperverletzung beteiligt gewesen zu sein.

 

Es bestand im Rahmen der Amtshandlung der Verdacht, dass der Beschwerde­führer kurz davor den VW Golf gelenkt haben könnte, weshalb er von RI T R aufgefordert wurde, seine Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Obwohl er über die Folgen einer Verweigerung belehrt wurde, verweigerte der Beschwerdeführer am 20. April 2015 um 00.58 Uhr in Linz, Z, die Durchführung eines Alkotests. Als Anzeichen für eine mögliche Alkoholisierung nahm der Polizeibeamte beim Beschwerdeführer deutlichen Alkoholgeruch, einen un­sicheren Gang, eine veränderte Sprache und eine leichte Bindehautrötung wahr.

 

Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 8. Juni 2015, GZ 30Hv 26/15w, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung an M P nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt und zur Bezahlung eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 1.500 Euro verpflichtet. Hinsichtlich des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung durch Anfahren mit dem Pkw sowie des Imstichlassens eines Verletzten wurde das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mangels Nachweisbarkeit der Lenkereigenschaft gemäß § 190 Z 2 StVO eingestellt.

 

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 8. Mai 2015, GZ FE-430/2015 wurde dem Beschwerdeführer aufgrund des verfahrens­gegenständlichen Vorfalles die Lenkberechtigung der Klassen AM und B unter Anordnung begleitender führerscheinrechtlicher Maßnahmen für den Zeitraum von sechs Monaten (von 20. Mai 2015 bis 20. November 2015) entzogen. Dieser Bescheid erwuchs mangels Anfechtung in Rechtskraft. Dem Beschwerdeverführer wurde der Führerschein mittlerweile bereits wieder ausgefolgt.

 

Dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Pkw tatsächlich zur Tatzeit auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat, ist zwar nicht ausgeschlossen, kann aber letztlich aufgrund des Ergebnisses des durchgeführten Beweisverfahrens nicht mit ausreichender Sicherheit als erwiesen angenommen werden.  

 

Der Beschwerdeführer verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 800 Euro, besitzt kein relevantes Vermögen und hat keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich bislang unbescholten.

 

I.4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes-verwaltungsgericht, hier insbesondere aus den Aussagen des Beschwerdeführers und den Angaben des Polizeibeamten RI T R, M P, A B und O M, die als Zeugen aussagten.

 

Vom Beschwerdeführer wurde die Verweigerung der Ablegung eines Atem­alkohol­­tests nicht in Abrede gestellt. Er bestritt auch nicht, anlässlich der Amtshandlung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben, behauptet jedoch, das in Rede stehende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und bestritt auch das Zustandekommen eines Verkehrsunfalles mit Personenschaden.

 

Der Beschwerdeführer betonte in der mündlichen Verhandlung abermals, den Pkw damals nicht gelenkt zu haben. Er gab sachverhaltsrelevant an, dass, nachdem er eine Flasche Whiskey konsumiert habe, seinen Arbeitskollegen und Freund O M angerufen und gebeten habe, ihn mit seinem Pkw nachhause zu fahren. In der Schillerstraße sei es zu Handgreiflichkeiten mit dem mitten auf der Fahrbahn stehenden Zeugen M P gekommen. Er schilderte, dass ihm M P, nachdem er aus der Beifahrerseite des Pkw gestiegen und sich diesem angenähert habe, einen Faustschlag versetzt habe. Nachdem er wieder in den Pkw eingestiegen und erneut ausgestiegen sei, habe er den Zeugen P von der Straße gezerrt und ihm schließlich auch ein paar Faustschläge verpasst. O M sei nicht aus dem Fahrzeug ausgestiegen. Die Delle und der aufgesprungene Lack im Bereich der Stoßstange rechts vorne an seinem Fahrzeug seien schon vorhanden gewesen als er dieses gekauft habe. Er habe diesen Schaden niemals reparieren lassen. Nach dem Vorfall in der Schillerstraße habe ihn O M mit dem Pkw nach Hause gefahren und habe dieser das Fahrzeug auf einem gemieteten Parkplatz bei seiner Wohnung abgestellt. Der Lenker habe ihm den Schlüssel gegeben und er sei anschließend alleine in die Wohnung gegangen. Kurz darauf hätten die Polizeibeamten an der Türe geläutet und ihm vorgehalten, jemanden niedergefahren und auf jemanden eingeschlagen zu haben. Er habe dies bestritten und wurde dann zum Alkotest aufgefordert, welchen er verweigerte. Über Vorhalt, warum er den Alkomattest nicht durchgeführt habe, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt habe, erwiderte er, in dieser Zeit alle Beschuldigungen, die auf ihn hereingestürzt seien, abgestritten und somit auch den Alkomattest verweigert zu haben. Der Beschwerdeführer hat den Beamten während der Amtshandlung als auch zwei Tage später bei der Vernehmung den angeblichen Fahrzeuglenker nicht mitgeteilt. Über diesbezüglichen Vorhalt gab er an, dass die Polizeibeamten seiner Erinnerung nach nicht danach gefragt hätten.

 

Der Zeuge O M bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Beschwerdeführers. Er gab über Befragen nach Wahrheitserinnerung zu Protokoll, dass ihn der Beschwerdeführer angerufen und gebeten habe, ihn mit seinem Pkw nachhause zu fahren. Der Beschwerdeführer habe ihm den Schlüssel gegeben und sei dieser auf der Beifahrerseite eingestiegen, während er auf der Fahrerseite in den Wagen stieg. In der Schillerstraße sei ein Herr (der Zeuge M P) auf der Fahrbahn gestanden, weshalb er stehen geblieben sei. Er schilderte, dass, nach dem der Beschwerdeführer aus dem Fahrzeug stieg, zunächst der Zeuge P dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige verpasst  habe, beim zweiten Mal Aussteigen der Beschwerdeführer aber diesem einen Schlag versetzt hätte. Er selbst sei in der Schillerstraße nicht aus dem Fahrzeug gestiegen. Danach seien sie zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, wo er das Fahrzeug auf einem hiefür vorgesehenen Parkplatz abgestellt habe. Dann habe er dem Beschwerdeführer die Fahrzeugschlüssel gegeben und sei zu Fuß Richtung Bushaltestelle gegangen, um so nach Hause zu kommen. In den darauffolgenden ein bis zwei Tagen habe ihm der Beschwerdeführer erzählt, was damals noch passiert sei. Er habe ihn auch gefragt, ob er ihn als Lenker bekanntgeben könne. Dem habe er natürlich zugestimmt.

 

Die Zeugin A B sagte aus, dass damals, als sie den VW Golf erblickt habe, zwei männliche jüngere Personen im Fahrzeug saßen. Ein Mann sei von der Fahrerseite des Fahrzeuges ausgestiegen und sei zu dem auf der Straße stehenden Zeugen M P, der ihm vorgehalten habe, verletzt zu sein, gegangen. Die männliche Person habe darauf erwiderte, er solle weggehen. Danach sei der Fahrer wieder in den Pkw gestiegen und sei schließlich erneut ausgestiegen habe den Zeugen P mit der Hand geschlagen. Sie habe dann das Handy geholt und die Polizei angerufen. Als sie zurückgekehrt sei, sei der VW Golf bereits weggewesen und M P sei auf dem Boden gelegen.

 

M P gab nach Zeugenbelehrung an, dass er damals mit dem Taxi in die Schillerstraße gekommen sei. Er sei dort ausgestiegen, da er dort wohne. Er sei damals etwas betrunken gewesen und habe in der Parkzone stehend seinen Schlüssel gesucht. Der VW Golf habe auf diesem Parkplatz einparken wollen und habe ihn dabei auf der linken Seite am Fuß angefahren, wodurch er zu Boden gefallen sei. Durch das Abstützen habe er sich an der rechten Hand und am rechten Knie Kratzer zugezogen. Der Lenker des VW Golf habe in der Folge wieder rückwärts aus dem Parkplatz hinausfahren und weiterfahren wollen. Er sei inzwischen wieder aufgestanden und habe sich in die Mitte der Fahrbahn gestellt, um den Lenker am Weiterfahren zu hindern. Er wollte dann die Polizei mit dem Handy anrufen, jedoch habe ihm dies der anwesende Zeuge O M, aus der Hand gerissen. Der Zeuge M sei aus der Beifahrerseite und der Beschwerdeführer vom Lenkerplatz ausgestiegen.

 

Der meldungslegende Polizeibeamte RI T R führte zeugenschaftlich befragt aus, dass er nach dem Eintreffen in der Schillerstraße mit der Zeugin A B gesprochen habe. Soweit er sich daran erinnern kann, habe diese gesagt, dass zwei junge Männer in einem Fahrzeug waren und eben dieses von einem der beiden gelenkt wurde. Aus ihren Schilderungen habe er den Eindruck gewonnen, dass es zuerst einen Verkehrsunfall und dann eben eine Handgreiflichkeit gegeben haben muss. Aufgrund dieser Annahmen hätten er und seine Kollegen das weitere Vorgehen ausgerichtet. Nachdem das Kennzeichen des beteiligten Fahrzeuges bekannt war, sei ein weiteres Dienstfahrzeug nach Feststellung des Zulassungsbesitzers zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren. Als er kurze Zeit später zur Wohnadresse des Beschwerdeführers gekommen sei, habe er das Fahrzeug genauer besichtigt. Es handelte sich um ein älteres Fahrzeug, das rundherum durchaus gewisse Blessuren und Kratzer aufwies. Er wisse auch noch, dass der Beschwerdeführer den Fahrzeugschlüssel aus seiner Jackentasche herausgeholt hatte und der Vater erwähnte, dass der Beschwerdeführer vor einer halben Stunde nach Hause gekommen sei mit dem Fahrzeug. Für ihn habe somit der dringende Verdacht bestanden, dass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer, der auch der Fahrzeughalter ist, gelenkt wurde und sei daher die Aufforderung zum Alkotest erfolgt. Für ihn seien beide Voraussetzungen gegeben gewesen: nämlich der Verdacht, dass der Beschwerdeführer in alkoholisiertem Zustand das Fahrzeug gelenkt hat, als auch der Verdacht, dass er an einem Verkehrsunfall beteiligt war. Für ihn waren auch beide Faktoren gleichwertig und auch eindeutig erkennbar, dass der Beschwerdeführer Alkoholisierungszeichen aufgewiesen hat. Der Beschwerde­führer habe nach der Aufforderung jedoch entgegnet, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben und auch keinen Alkotest zu machen. Daraufhin sei er über die Folgen einer Verweigerung belehrt worden, was aber nichts genützt habe. Er habe konkret den Alkotest verweigert. O M habe der Beschwerdeführer erst nach Ende seiner polizeilichen Einvernahme als Lenker bekanntgegeben.

Hinsichtlich des Lenkens des Pkw VW Golf wird der Beschwerdeführer letztendlich ausschließlich durch die Aussagen der Zeugen A B und M P belastet. Dazu ist jedoch anzuführen, dass die unmittelbare Zeugin des Vorfalles A B anlässlich der Verhandlung den Beschwerdeführer nicht sicher als Lenker (wieder-)erkannt hat. Über Befragen konnte sie nicht angeben, ob damals der bei der Verhandlung anwesende Beschwerdeführer oder der Zeuge M aus der Fahrerseite des Golfs gestiegen ist. Sie gab dazu lediglich an, dass es jedenfalls ein jüngerer Mann war.

 

M P gab an, dass ihm anlässlich des konkreten Vorfalles der Zeuge O M das Handy aus der Hand geschlagen hätte. Er erkannte ihn zwar offensichtlich im Rahmen der Verhandlung augenscheinlich wieder und konnte sich auch noch erinnern, dass der Beschwerdeführer von der Fahrerseite aus dem VW Golf gestiegen und Herr M aus der Beifahrerseite ausgestiegen ist. Auffällig ist hingegen doch, dass der Zeuge bei der Polizei ausgesagt hat, die Personen bzw. denjenigen, der ihn verletzt habe, nicht erkannt zu haben. Auf entsprechenden Vorhalt gab er dazu an, dass er diese seit dem Vorfall nicht gesehen habe.

 

Ein Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer den Pkw, VW Golf, mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat, könnte zwar der Umstand darstellen, dass er die Entziehung der Lenkberechtigung unangefochten ließ. Für das erkennende Gericht verbleiben letztlich aber doch Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer den Pkw zur Tatzeit am 19. April 2015 um 23.57 Uhr gelenkt hat. Dies ist zwar keinesfalls ausgeschlossen, kann aber aufgrund der diesbezüglich vagen Aussagen der Zeugen A B und M P und der übereinstimmenden Version des Beschwerdeführers und des Zeugen O M nicht zweifelfrei bewiesen werden. Die Staatsanwaltschaft Linz gelangte hinsichtlich des Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung durch Anfahren mit dem Pkw im Wesentlichen zur gleichstimmigen Auffassung und hat im diesbezüglichen Strafverfahren festgestellt, dass die Lenkereigenschaft (eines der beiden Beteiligten) nicht mit ausreichender Sicherheit nachweisbar sei.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

I.5.1. § 5 Abs. 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.   die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.   bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

I.5.2. Die Verpflichtung zur Durchführung eines Alkotests besteht nicht nur dann, wenn ein Kraftfahrzeug tatsächlich gelenkt wurde, sondern nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 StVO bereits dann, wenn die Person in einem begründeten Verdacht steht, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben oder ihr Verhalten am Unfallort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht.

 

Besteht im Zeitpunkt der Aufforderung der begründet gewesene Verdacht des Lenkens eines Fahrzeugs in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, so ist der Betreffende - unbeschadet der Behauptung, dass ein Dritter das Fahrzeug gelenkt hat - verpflichtet, sich einer entsprechenden Untersuchung gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu unterziehen (VwGH 21. Dezember 2001, 99/02/0073, 11. August 2006, 2006/02/0159 uvm.).

 

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 StVO, ist es sohin rechtlich unerheblich, ob im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens der Beweis erbracht werden kann, ob der Beschuldigte tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt hat (VwGH 23. Februar 1996, 95/02/0567).

 

Der Verdacht des Lenkens eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer bestand zum Zeitpunkt der polizeilichen Erhebungen und der folgenden Amtshandlung zu Recht. So hat die Zeugin A B zunächst gegenüber RI R angegeben, dass einer der beiden im Pkw befindlichen jungen Männer den VW Golf lenkte. Aus den weiteren Schilderungen der Zeugin konnte der Beamte schlussfolgern, dass es möglicherweise zuerst zu einem Verkehrsunfall und dann zu den geschilderten Handgreiflichkeiten gekommen ist. Am Pkw des Beschwerdeführers waren zudem Spuren ersichtlich, welche auf einen Verkehrsunfall schließen ließen. Im Rahmen der Amtshandlung hatte der Beschwerdeführer überdies den Fahrzeugschlüssel des VW Golf in seiner Jackentasche und sein Vater äußerte den Polizeibeamten gegenüber, dass sein Sohn vor einer halben Stunde mit dem Fahrzeug nach Hause gekommen sei.

 

Unter diesen Umständen bestand zum Zeitpunkt der Aufforderung zum Alkotest zweifellos der begründete Verdacht, dass der Beschwerdeführer den auf ihn zugelassenen VW Golf mit dem Kennzeichen x zum Tatzeitpunkt gelenkt hatte. Der Beschwerdeführer wies anlässlich der polizeilichen Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome auf und war die Aufforderung zum Alkotest daher rechtmäßig und der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, sich der Untersuchung zu unterziehen. Die Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte durch RI R einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Beschwerdeführer jedoch am 20. April 2015 um 00.58 Uhr in Linz, Z, ausdrücklich.

 

Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0019). 

 

Kommt es durch das Verhalten des Probanden zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt, die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten (VwGH 16. November 2007, 2007/02/0250).

 

Der Beschwerdeführer hat daher die ihm vorgeworfene Übertretung nach § 5 Abs. 2 StVO in objektiver Hinsicht verwirklicht.

 

Das Verfahren hat auch keine Hinweise ergeben, welche den Beschwerdeführer subjektiv entlasten könnten und sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG zumindest jedenfalls von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist. Es ist ihm damit nicht gelungen darzutun, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft. Die Tat gilt somit auch in subjektiver Hinsicht als verwirklicht. Es steht für das Landesverwaltungsgericht außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer in der Lage war, die Aufforderung zum Alkotest zu verstehen und demgemäß handeln hätte können. Gegenteiliges hat er auch nicht behauptet.

 

I.5.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen: 800 Euro, keine gewichtigen Sorgepflichten und kein relevantes Vermögen) ausgegangen und hat strafmildern die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers  gewertet und keine Straferschwerungsgründe angenommen.

 

Verweigerungsdelikte zählen mit zu den schwersten Verstößen gegen die straßenpolizeilichen Normen. Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 1.600 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Die Strafhöhe bedarf daher aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe keiner weiteren näheren Begründung (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244). Ein Anwendungsfall des § 20 VStG, welcher die Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe des § 99 Abs. 1 lit. b StVO erlauben würde, liegt gegenständlich nicht vor, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht auszugehen ist.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von insgesamt 320 Euro vorzuschreiben.

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Leopold  W i m m e r