LVwG-850509/18/Re/MSch - 850527/2

Linz, 31.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger über die Berufung (nunmehr Beschwerde) der Gemeinde X, weiters von Herrn/Frau H W, C W, M G, K R, T R, R L, H L (geb. X), S L, H L (geb. X), R L, A R, H R, F B, S B, M W, B W, B W und M W, alle in X, alle vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005, GZ: EnRo(Ge)-103250/86-2005-Myh/Ti, mit dem dem Devolutionsantrag der X GmbH, X, P, vertreten durch die X Rechtsanwälte GmbH in E, X, betreffend die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes stattgegeben und die Bewilligung unter Auflagen erteilt wurde,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

 

II.      Dem Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 wird keine Folge gegeben.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Zur Vorgeschichte:

 

I.1. Am 5. Dezember 1999 hat die X GmbH als Konsenswerberin (in der Folge: Kw) bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding den Antrag auf Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für das ausschließlich obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen (X) auf näher genannten Grundstücken gestellt.

 

I.2. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2001 beantragte die Kw den Übergang der Entscheidungspflicht auf den Landeshauptmann von Oberösterreich. Dieser hat den Antrag mit Bescheid vom 1. Oktober 2001,
GZ: EnRo(Ge)-103250/4-2001-MSch/Th, abgewiesen.

 

I.3. Am 21. Mai 2002 stellte die Kw neuerlich einen Devolutionsantrag, welcher in der Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
5. Dezember 2002, GZ: EnRo(Ge)-103250/15-2002-Myh/Csch, abgewiesen wurde.

 

I.4. Der dagegen von der Kw erhobenen Berufung vom 20. Dezember 2002 hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 21. August 2003, GZ: 63.225/1-IV/6/03, Folge gegeben und den Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich ersatzlos behoben.

 

I.5. Mit Bescheid des in der Folge wieder zuständigen Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005, GZ: EnRo(Ge)-103250/86-2005-Myh/Ti, wurde sodann dem Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 stattgegeben und das Projekt, insbesondere der Gewinnungsbetriebsplan, GZ: 040351 vom
27. Februar 2004, erstellt von der x- und x-consulting, Dipl.-Ing. J F, V, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter gleichzeitiger Vorschreibung einer Reihe von Auflagen genehmigt.

 

I.6. Über gegen diesen Bescheid erhobene Berufungen, in denen unter anderem die Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich releviert wurde, da aufgrund erneuter Abänderungen des Projektes im Rahmen des Verfahrens vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich nicht mehr über den ursprüng­lichen und devolvierten Antrag abgesprochen worden sei, sprach der Bundes­minister für Wirtschaft und Arbeit mit Bescheid vom 8. Juni 2006 dahingehend ab, als er in A.)/1. den mit „II. Bewilligung“ überschriebenen Spruchpunkt betreffend Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes samt Bedingungen und Auflagen und in A.)/2. den mit „Rechtsgrundlagen zu I-V“ überschriebenen Teil des Spruches neu fasste, im Übrigen jedoch die Berufungen abwies. Begründend führte die Behörde aus, dass gemäß § 13 Abs. 8 AVG der verfahrensleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden könne, soweit - wie im vorliegenden Fall - die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werde.

 

I.7. Dieser Berufungsbescheid wurde - nach Abtretung des Verfassungsgerichts­hofes an den Verwaltungsgerichtshof - von diesem mit Erkenntnis vom
22. Mai 2012, 2007/04/0193, 0194, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde mit ihrer Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Antragsänderung verkannt habe, dass es für deren Beurteilung im Zuge des Genehmigungsverfahrens darauf ankomme, ob die Änderung geeignet sei, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefähr­dungen hervorzurufen. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde Feststellungen treffen müssen, ob der modifizierte Antrag der Kw eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast beinhalte, weil es bei Zutreffen dieses Vorbringens nicht von der Hand zu weisen sei, dass durch diese Änderungen für die Beschwerdeführer neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG in Betracht kämen.

 

I.8. Mit Bescheid vom 5. April 2013 änderte der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im zweiten Rechtsgang den Bescheid des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 neuerlich dahingehend ab, dass in A.)/1. der mit „II. Bewilligung“ überschriebene Spruchpunkt betreffend Geneh­migung eines Gewinnungsbetriebsplanes samt Bedingungen und Auflagen und in A.)/2. der mit „Rechtsgrundlagen zu I-V“ überschriebene Teil des Spruches jeweils neu gefasst wurde und wies die Berufungen der nunmehrigen Beschwerdeführer im Übrigen ab bzw. zurück. Begründend führte er aus, dass im fortgesetzten Verfahren die Kw den von ihr vorgelegten Gewinnungsbetriebsplan mit Schreiben vom 1. Oktober 2012 „klargestellt“ und in einem weiteren Schriftsatz vom 18. März 2013 „präzisiert“ habe. Zum nunmehrigen Antrags­gegenstand wurde bemerkt, dass die Kw ihr Ansuchen wiederum dahingehend eingeschränkt habe, dass damit zuletzt die jährliche Fördermenge 50.000 m³, die Gesamtfördermenge 900.000 m³ und die projektierte Tagesfördermenge
250 Festkubikmeter betragen solle. Die Gewinnungstätigkeit solle an 200 Kalen­dertagen pro Jahr erfolgen, wobei die vorgesehenen Transportfahrzeuge eine Nutzlast von max. 27,8 t hätten. Hinsichtlich Abbaumenge, Umfang und Inten­sität der Gewinnungstätigkeit sowie der Anzahl der Zu- und Abfahrten liege damit keine wesentliche Änderung des Antragsgegenstandes aus 1999 vor. Die Änderung der Abbaurichtung und der Einsatz eines Seilbaggers anstelle eines Baggerschiffes führten gemäß den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens jeweils zu keiner Änderung der Belastung der Nachbarn und stellten daher jeweils keine wesentliche Änderung des Antragsgegenstandes dar.

 

I.9. In der neuerlichen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof machten die Beschwerdeführer geltend, dass der Antragstellung im Jahr 1999 ein Gewin­nungsbetriebsplan mit einer jährlichen Abbaumenge von 50.000 m³, einem Abtransport an 200 Tagen jährlich sowie die Verwendung von 3- und 4-achsigen LKW mit höchstzulässigen Nutzlasten von 14,5 und 17,5 t und von Sattel­kraftfahrzeugen mit höchstzulässigen Nutzlasten von etwa 27,8 t, wobei Erstere zu rund 80 % zum Einsatz kommen sollten, während Letztere zu lediglich 20 % eingesetzt werden sollten, zu Grunde gelegen sei. Mit Eingabe vom 24. Novem­ber 2004 sei jedoch die Abbaumenge mit 250 m³ täglich an 250 Tagen jährlich konkretisiert worden, woraus sich aber ein jährliches Abbauvolumen von
62.500 m³ ergebe. Bei einer angegebenen Nutzlast der Transportfahrzeuge von 27,8 t resultierten daraus täglich 20 Abfahrten mit abzutransportierendem Roh­stoff. Damit sei eine eklatante Ausweitung in sämtlichen wesentlichen Bereichen vorgenommen worden, die alleine bezogen auf die Abbaumenge 25 % betrage. Zudem sei erst in der Verhandlung am 28. September 2004 zusätzlich festgelegt worden, dass im Süden der Etappe 2 der Grube eine überdachte Betankungs- und Abstellfläche errichtet werde. Mit Eingabe vom 4. August 2006, bezeichnet als „Ergänzende Angaben für die x-grube A“, seien entsprechende Unterlagen vorgelegt worden. Dadurch sei es wiederum zu einer Projektsänderung hinsichtlich der genauen Lage des Abbaugebietes und der jeweiligen Etappen sowie der Gesamtfläche, der verbleibenden Wasserfläche nach Beendigung der Rekultivierung, der Ausführung der Unterwasserböschung, der Errichtung von Schutzwällen zum Schutz vor Staubemissionen, der oberirdischen Betankungs­anlage und der Errichtung von Erdwällen zum Schutz vor Lärmbelästigung gekommen. Wegen der gravierenden Änderungen des Projektes könne nicht mehr von derselben Sache wie im Ansuchen 1999 ausgegangen werden.

 

I.10. Mit Erkenntnis vom 11. November 2015, 2013/04/0073, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 5. April 2013 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf und begründete dies wie folgt:

 

Der nunmehr angefochtene, im zweiten Rechtsgang ergangene Bescheid enthält nicht die Feststellungen, die der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 22. Mai 2012 als für die rechtliche Beurteilung des Vorliegens einer wesent­lichen Antragsänderung notwendig erkannt hat. Insbesondere fehlt die Gegen­überstellung der im Antrag im Jahr 1999 enthaltenen Fördermenge zu der nach Modifikation des Antrages im Verfahren vor dem LH von der mitbeteiligten Partei in Aussicht genommenen Fördermenge.

 

Die belangte Behörde verweist im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurtei­lung der Antragsänderung auf die im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde vorgenommene Einschränkung des Antrages durch die mitbeteiligte Partei. Wegen dieser Einschränkung liege - anders als zum Zeitpunkt der Ent­scheidung des Verwaltungsgerichtshofes (gemeint das hg. Erkenntnis vom 22. Mai 2012, 2007/04/0193, 0194) - hinsichtlich Abbaumenge, Anzahl der Tage der Gewinnungstätigkeit sowie der Anzahl der Zu- und Abfahrten keine wesent­liche Änderung des Antragsgegenstandes aus dem Jahr 1999 vor.

 

Insofern die belangte Behörde davon ausgeht, die Frage der wesentlichen Antragsänderung sei an dem Antragsgegenstand zu messen, der sich vor der belangten Behörde nach weiteren Modifizierungen durch die mitbeteiligte Partei ergeben habe, verkennt sie die Rechtslage:

 

Ob eine Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, ist - von hier nicht in Frage kommenden Ausnahmen abgesehen - nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der behördlichen Entscheidung zu beurteilen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Ra 2014/03/0004, mit Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 30. September 1998, 98/20/0220, und vom 3. Juli 1984, 83/07/0301).

 

Damit ist die für die Klärung der funktionalen Zuständigkeit des LH zu beur­teilende Frage, ob die Antragsänderung geeignet sei, eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdung hervorzurufen, nicht unter Heranziehung des Antragsgegenstandes in seiner vor der belangten Behörde bestehenden Form als Vergleichsmaßstab zu lösen. Vielmehr erfordert die Beurteilung der Zuständigkeit des LH eine Gegenüberstellung des Verfahrens­gegenstandes wie er bis zum Devolutionsantrag vor der BH bestanden hatte und dem Projekt, das die mitbeteiligte Partei nach Modifizierung des Antrages zum Gegenstand des Verfahrens vor dem LH machen wollte. Die für diese Gegen­überstellung erforderlichen Feststellungen hat die belangte Behörde nicht getrof­fen.

 

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Änderungen des Antrags­gegenstandes im fortgesetzten Verfahren sind für die Beurteilung der Zustän­digkeit des LH zur Erlassung des Bescheides vom 4. April 2005 irrelevant, weil sich diese Beurteilung nach dem oben Gesagten an der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des vor der belangten Behörde bekämpften Bescheides durch den LH zu orientieren hat. Die nachträglich erfolgten Ein­schränkungen vor der belangten Behörde vermögen die für die Zuständigkeit des LH relevante Sach- und Rechtslage nicht rückwirkend zu ändern und führen daher auch nicht zu einer Ausnahme von der Verpflichtung des § 63 Abs. 1 VwGG (vgl. wiederum das zitierte Erkenntnis 2010/05/0163).

 

I.11. Zur neuerlichen Entscheidung wurden die Verfahrensakte vom Verwal­tungsgerichtshof direkt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als das nunmehr zur Entscheidung über die vorliegenden Anträge zuständige Gericht übermittelt.

 

I.12. Zur Vervollständigung der Entscheidungsunterlagen und des Ermittlungs­verfahrens hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich sämtliche bereits mit dem Verfahren befassten Behörden (Bezirksverwaltungsbehörde, Landes­hauptmann von Oberösterreich, Bundesministerium) sowie sonstigen Verfahrens­parteien aufgefordert, allfällige jeweils noch vorhandene einschlägige Unterlagen (insbesondere Projektsteile) zum gegenständlichen Fall zu übermitteln. Während die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landeshauptmann von Oberösterreich bekanntgaben, über keine weiteren Unterlagen zu verfügen, hat das Bundes­ministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft  mit Schreiben vom
23. Mai 2016 noch weitere, für das gegenständliche Verfahren jedoch nicht entscheidungswesentliche Aktenstücke vorgelegt. Von der Kw wurden zudem ursprüngliche Einreichunterlagen, wie Gewinnungsbetriebsplan, Rekultivierungs­planung, Planunterlagen etc.,  aus dem Jahr 1999 vorgelegt. Diese Unterlagen sind sämtlichen Verfahrensparteien bekannt.

 

 

II. Sachverhalt:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Akteneinsicht in den gegenständlich vorliegenden und vervollständigten Akt sowie die von der Kw zusätzlich übermittelten Einreichunterlagen aus 1999. Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Ermittlungsergebnisse konnte die Durch­führung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. VwGVG entfallen, zumal keine Partei eine Verhandlung beantragt hat und auch nicht für erforderlich zu erachten war, da angesichts des erschöpfenden Ermittlungsstandes eine weitere Klärung des Sachverhaltes nicht zu erwarten war. Eine mündliche Verhandlung wurde im Übrigen im Verfahrensgang vor dem Landeshauptmann von Oberöster­reich durchgeführt. Die für den gegenständlichen, dritten Rechtsgang wesent­lichen Sachverhaltsfragen konnten nach der Aktenlage beantwortet werden. Der zu beurteilende Sachverhalt liegt jedenfalls in erschöpfender Form vor und ist durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auch rechtlich beurteilbar.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher  S a c h v e r h a l t  steht in Ergänzung zu I. fest:

 

II.2.1. Dem Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 lag folgendes Projekt zu Grunde: Die geplante Jahresförderung wurde mit 50.000 m³ begrenzt vorge­sehen. Der Abtransport dieser geförderten Jahresmenge sollte mit Vierachs- und Sattelkraftfahrzeugen erfolgen, wobei im Durchschnitt von einer Nutzlast von 20 t ausgegangen wurde. Im Durchschnitt war vorgesehen, dass rund 25 Fahrzeuge pro Tag das Betriebsgelände über die geplante Betriebsausfahrt verlassen. Für Spitzenbelastungen war von max. 50 Fahrzeugen pro Tag oder 6 Fahrzeugen pro Stunde auszugehen. (Technischer Kurzbericht Dipl.-Ing. F vom 10. September 2001)

 

Die Einbindung der Betriebszufahrt in die Bundesstraße X sowie die Überquerung der Lokalbahn war auf den Parzellen bzw. Teilflächen folgender Parzellen entsprechend dem Lageplan der F x- und x-consulting sowie dem Lage- und Höhenplan der X X & X, GZ: 303/99 vom 22. Juni 1999, geplant: Grundstück Nr. X, EZ X, A H, A R, X, A; Grundstück Nr. X, EZ X, A H, X, A; Grundstück Nr. X, EZ X, L x Aktiengesellschaft, R, X; Grundstück Nr. X, EZ X, Republik Österreich (x-verwaltung), A O L, x, L; Grundstücke Nr. X und X, EZ X, Gemeinde X, Öffent­liches Gut, A. (Technischer Kurzbericht Dipl.-Ing. F vom 10. September 2001)

 

II.2.2. Dem angefochtenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberöster­reich vom 4. April 2005 lagen unter anderem folgende Projektsteile, auf die der Bescheid ausdrücklich Bezug nimmt, zu Grunde:

 

„1. Gewinnungsbetriebsplan gemäß § 80 MinroG, GZ: 040351 vom
27. Februar 2004, erstellt von der x- und x-consulting, Dipl.-Ing. J F, V

 

2. Projektsergänzung: der x- und x-consulting, Dipl.-Ing. J F, V, mit dem Titel ‚Schalltechnische Ergänzungen zu den Einreichunterlagen, x-abbau A‘ mit der GZ: 0040351 vom 25. Mai 2004

 

3. Projektsergänzung: der x- und x-consulting, Dipl.-Ing. J F, V, mit dem Titel ‚x-abbau A, ergänzende Angaben zur Hydrogeologie‘ mit der GZ: 040359 vom 25. Mai 2004

 

4. Projektsergänzung: der Dipl.-Ing. Dr. K X-GmbH für x-ingenieurwesen, P, mit dem Titel ‚X GmbH, X, E/X, Kreuzungspunkt KM x + x, Erschließung Abbaugebiet A mit Rechtsabbiegestreifen, Detailprojekt 2004‘ mit der GZ: 1934.

 

[...]

 

5. Projektsänderung: Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom
28. September 2004 wurde einvernehmlich festgelegt, dass im Süden der Etappe 2 der Grube eine überdachte Betankungs- und Abstellfläche errichtet wird, auf der sämtliche Betankungen durchgeführt werden. Die überdachte Betankungs- und Abstellfläche wird mit Gefälle nach innen ausgebildet und mit einem flüssigkeitsdichten Sammelbehälter von mindestens 1 m³ ausgestattet. Bei Bedarf wird dieser Behälter von einem konzessionierten Unternehmen entleert und nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes entsorgt. Diese Projektänderung bedingt allerdings die Notwendigkeit der Vorlage eines ergän­zenden Betriebstankstellenprojektes durch die Konsensinhaberin. Der im Projekt angeführte Hochdruckreiniger soll nicht zum Einsatz kommen.

 

II.2.3. Weiters liegt dem Bescheid auch nachstehende, mit 24. November 2004 datierte, „Präzisierung“ des Genehmigungsantrages zu Grunde. Auch auf diese wird in der Begründung des Bescheides ausdrücklich Bezug genommen:

 

Ich überlasse in Beilage für Firma X GmbH das Detailprojekt ‚Erschließung Abbaugebiet A mit Rechtsabbiegestreifen‘, erstellt von Dipl.-Ing. K X GmbH, Geschäftszahl 1934, bestehend aus Übersichtskarte, technischer Bericht, Lageplan, Längenschnitt, Regelquerschnitt und Querprofile.

 

Dieses Projekt ‚Erschließung Abbaugebiet A mit Rechtsabbiegestreifen‘ wurde mit den Abteilungen Straßenverwaltung (Ing. P B), Verkehrstechnik (Ing. H L), Eisenbahn (Dr. A), Lilo (Hr. B) abgestimmt.

 

Gleichzeitig präzisiere ich den anhängigen Genehmigungsantrag für Firma X GmbH so, dass er mit diesem Detailprojekt in Übereinstimmung steht wie folgt:

 

1.   Für den Abtransport wird an 250 Tagen pro Kalenderjahr täglich ein Volumen von 250 m³ abtransportiert. Die vorgesehenen Transportfahrzeuge haben eine Nutzlast von 27,8 t. Dieses tägliche Abtransportvolumen bedeutet - unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite - 20 Abfahrten täglich mit abzutransportierendem Rohstoff.

 

2.   Die Einmündung der zum Abbaugebiet führenden Straße in die X ist im Detailprojekt ‚Erschließung Abbaugebiet A mit Rechtsabbiegestreifen‘, GZ: 1934 der Dipl.-Ing. Dr. K X GmbH ausgewiesen und dargestellt.

 

3.   Die Zufahrt von der X in das Abbaugebiet erfolgt folgendermaßen:

 

Die Transportfahrzeuge kommen aus dem X, sie fahren also von Westen kommend Richtung Osten auf der X und biegen im dargestellten Einmündungsbereich in Fahrtrichtung gesehen nach rechts von der X in die Zufahrtsstraße ein.

 

Der Abtransport wird wie folgt präzisiert:

 

Die beladenen Transportfahrzeuge fahren vom Abbaugebiet Richtung Norden zur Einmündung in die X. Dort wird Richtung Osten in die X eingefahren. Für das Projekt ist von 20 Zufahrten und 20 Abfahrten von und in die X zur Erschließung des Abbaufeldes A auszugehen. [...]

 

In der zu dieser „Präzisierung“ erfolgten Stellungnahme des Amtssachver­ständigen der A V des A O L vom 17. Jänner 2005 wird wie folgt festgestellt:

 

Unter Bezugnahme auf das Schreiben der Rechtsanwälte X und X vom 25.10.2004, GZ: 14/42, wird bekannt gegeben, dass der Abtransport des abgebauten Materials an 250 Tagen/Kalenderjahr mit einem täglichen Volumen von 250 m³ durchgeführt wird. Bei den vorgesehenen Transportfahrzeugen, Sattelzugmaschinen mit aufgesattelten Kippermulden ergibt das ca. 20 Abfahrten und es muss auf dem Kreuzungsknotenpunkt mit 40 Bewegungen gerechnet werden, die durch den Betrieb der X hervorgerufen werden. Laut dem Erschließungskonzept des Abbaugebiets A von 2004, GZ: 1934, wurde festgelegt, dass die Anbindung von der X zum südlich gelegenen Abbaugebiet so erfolgt, dass von E kommend die Fahrzeuge über eine Verzögerungsspur, welche auch als Aufstellfläche dient, über den Bahnübergang der x & x, nach Süden geleitet werden.

 

Von Süden kommend bewegen sich die Sattelkraftfahrzeuge nahezu im rechten Winkel nach dem Bahnübergang zur X. Die Aufstellfläche ist so ausgelegt, dass zwischen X und den Geleisen der x & x ausreichend Platz besteht, um ein sicheres Aufstellen des Sattelkraftfahrzeuges zu gewährleisten. Dies wurde bereits mit dem zuständigen Sachverständigendienst für Eisenbahnkreuzungen abgeklärt. Bei der Einmündung in die X wird das Kraftfahrzeug so aufgestellt, dass in beide Fahrtrichtungen der X vom Lenker des Fahrzeuges über eine ausreichende Anfahrsichtweite verfügt werden kann. Bei den Vorbesprechungen wurde aus verkehrstechnischer Sicht von einer Beschleunigungsspur in Fahrtrichtung A Abstand genommen.

 

Aus sicherheitstechnischen Gründen ist die derzeit geplante Variante zu bevorzugen. Von Donnerstag 21.10.2004 - Donnerstag 28.10.2004 wurde von der Abteilung Verkehrstechnik des Landes OÖ. eine Verkehrserhebung auf der X Straße bei Strkm x durchgeführt. Dabei konnte festgestellt werden, dass in Fahrtrichtung E ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 6834 und in Fahrt­richtung L ein durchschnittlicher Tagesverkehr von 6838 Fahrzeugen besteht. Der Schwerverkehrsanteil liegt in beiden Fahrtrichtungen bei 7 %. 15 % bzw. 16 % überschreiten die vorgeschriebene Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h. Der Kolonnenverkehrsanteil in beide Fahrtrichtungen beträgt ca. 50 %. Dies bedeutet, dass 50 % der motorisierten Verkehrsteilnehmer einen Sicherheits­abstand von unter 3 Sekunden haben. Die X liegt bei Straßenkilometer x im Freiland und ist mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h in beide Fahrtrichtungen in diesem Bereich beschränkt. Derzeit befindet sich bei Straßen­kilometer x Richtung Norden die Zufahrt zu einem Siedlungsgebiet von S und nach Süden über die Eisenbahnlinie der x & x die Zufahrt zu einer Gärtnerei, welche über den öffentlichen Weg x bzw. x in weiterer Folge aufgeschlossen wird. Parallel zur X ca. 20-30 m südlich gelegen befindet sich die Trasse der L L, betrieben von x & x. Die derzeit bestehende Bahnquerung bei Bahnkilometer x ist ca. 27 m vom bestehenden Fahrzeugrand der X entfernt.

 

Beim neuen Projekt über die Erschließung des Abbaugebietes A wurde der Kreuzungsknoten der Einmündung aus dem Süden in die X Straße ca. 20 m Richtung Westen verlegt. Weiters führt die zu bauende Anschlussstraße im rechten Winkel zur X und auch ca. im rechten Winkel über die Gleisanlagen der x & x. Dadurch verschiebt sich der Eisenbahnkreuzungspunkt um ca. 20-25 m nach Westen. Die Fahrbahnbreite der Zufahrtstraße zur X beträgt 7 m. Von E kommend ist eine Fahrstreifenwechselstrecke mit einer Länge von 30 m und anschließender Verzögerungsstrecke mit 38 m Länge geplant. Dieser Rechts­abbiegestreifen wird in einer Breite von 3 m ausgeführt. Dadurch ergibt sich, falls der LKW-Zug bzw. Sattelzug wegen Eisenbahnverkehr die Kreuzung mit der x & x nicht überqueren kann, dass bis zu 3 Sattelzüge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten können, ohne dass sie auf die X ragen und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Von Süden her kommend mündet die neu zu errichtende Zufahrtsstraße in einen Rechtsbogen in die X ein. Dadurch ist es nur möglich, mit den Schwerfahrzeugen nach rechts in Fahrtrichtung A abzubiegen. Durch diese Anlage der Fahrbahn ist es möglich, dass zwischen der Fahrbahn der X und den Schutzbereichen der Eisenbahn ein ausreichender Abstand bewirkt, um ein sicheres Aufstellen der verwendeten Fahrzeuge zu gewährleisten. Die Radien der Ein- bzw. Ausfahrt in die X sind so geplant, dass die Fahrbahnmitte der x-straße weder überfahren noch überragt werden muss. Durch die rechtwinkelige Anbindung beträgt der Abstand vom nördlichen Geleis der L L bis zum südlichen Fahrbahnrand der X Straße 21 m.

Durch diese Aus- und Einfahrtsvariante (von E kommend, rechts Rein und in Fahrtrichtung A rechts Raus) ergibt sich, dass Fahrzeuge, welche zum Betrieb in H fahren, einen ca. 6 km weiten Mehrweg fahren müssen, um in die gewünschte Fahrtrichtung zu gelangen. Die Fahrt führt von der geplanten Aufschließung in Richtung Osten zum Kreisverkehr Kreuzung X/X beim sogenannten x-schranken zwischen A und S, wo die Fahrzeuge wenden, um in die andere Fahrtrichtung nach E weiterzufahren.

Dies wird laut Rücksprache vom Antragsteller in Kauf genommen, da gegenüber den derzeitigen Fahrten zum x-abbaugebiet in P die Fahrstrecken um ca. 50 km pro Ladung verkürzt werden. Der bisherige Weg führt durch L und es ist für diesen Bereich eine Entlastung gegeben. Die Fahrten durch A würden auf dem derzeit bestehenden Mengenniveau bleiben.

Durch das vorgelegte Aufschließungsprojekt ist eine Zufahrt von A kommend auf der X nach links sowie ein Ausfahren in die X nach links in Richtung E nicht mehr möglich. Vom Antragsteller wurde ausgesagt, dass diesbezüglich mit den derzeit Berechtigten eine Lösung bezüglich der Aufschließung verhandelt wird.

 

Am 13. Jänner 2005 fand eine eisenbahnrechtliche Verhandlung bezüglich des neu zu errichtenden Bahnüberganges statt. Bei dieser Verhandlung haben laut der V des L O alle Berechtigten der neuen Aufschließungsvariante zugestimmt.

 

Gutachten

 

Durch den geplanten Abbau des Kiesabbaugebietes A entsteht ein Verkehrs­aufkommen durch Sattelkraftfahrzeuge von ca. 20 Transporten pro Tag, was bedeutet, dass mit 40 Fahrbewegungen auf der neuen Aufschließungsvariante zu rechnen ist.

 

[...]

 

Bezüglich der Aus- und Einfahrtsituation wurde durch das neu vorgelegte Projekt eine Situation geschaffen, welche im Prinzip die gleichen Voraussetzungen schafft wie die bisher geforderte niveaufreie Lösung. Durch das Prinzip der rechts Rein- rechts Raus-Lösung wird das mit großem Risiko behaftete Linksabbiegen auf der X Straße sowie das nach links Einbiegen vom Abbaugebiet in die X in Richtung E wie bei einer niveaufreien Lösung vermieden. Der ca. 6 km weite Umweg über den Kreisverkehr (x-schanke) Kreuzung X/X wird aus Sicherheitsgründen in Kauf genommen, um eine möglichst sichere Verkehrsabwicklung zu gewährleisten. Da, wie in der Verhandlungsschrift EnRo-103250/57-2004, Seite 36, vom Konsens­werber festgestellt wurde, derzeit 70 000 t Rohstoffe von Abbaugebieten östlich von L durch A nach H transportiert werden und diese Transporte ersatzlos gestrichen werden, welche einer Kapazität des Abbaugebietes A entsprechen, ist bezüglich der Verkehrsmenge durch A keine Änderung auf Grund der Rohstoff­transporte zu erwarten.

 

Überregional ist jedoch eine Entlastung der Verkehrswege gegeben, da sich pro Fahrt eine Verkürzung der Fahrstrecke von ca. 50 km ergibt (Fahrstrecke: A - P - A 56 km). Hochgerechnet sind das pro Jahr ca. 200 000 km Schwerverkehr, welcher vermieden werden kann.

 

[...]“

 

Dieses zitierte Gutachten enthält demnach für das Verfahren festgestellte, sach­verhaltsbezogene Tatsachen.

 

II.2.4. Beweiswürdigung:

 

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt. Aus dem ursprünglichen Projektsantrag aus dem Jahr 1999 ergibt sich in Übereinstim­mung mit dem darauf Bezug nehmenden technischen Kurzbericht des
Dipl.-Ing. F vom 10. September 2001, dass die Kw ursprünglich um eine Abbau­genehmigung für Rohstoffe im Ausmaß von 50.000 m³ und den diese Menge umfassenden Abtransport, insgesamt somit um eine entsprechende Jahresförder­menge, angesucht hat.

Aus der „Präzisierung“ des Genehmigungsantrages vom 24. November 2004 resultiert rechnerisch eine Erhöhung des beantragten jährlichen Abbau- und somit Transportvolumens auf insgesamt 62.500 m³. Dieser abgeänderte Antrags­gegenstand ergibt sich aus der genannten und somit beantragten täglichen Transportmenge von 250 m³ an den ebenfalls genannten und somit beantragten 250 Transporttagen.

Dass der Landeshauptmann von Oberösterreich in seinem Bescheid vom
4. April 2005, aus welchen Gründen auch immer, von einer Abbaumenge von „ca. 50.000 m³“ jährlich spricht, kann an den oben dargestellten, verfahrens­bedeutsamen, weil von Seiten der Kw „präzisierten“ und somit dem Antrag zu Grunde liegenden Projektsdaten, nichts ändern . Diese als Grundlage dienende Präzisierung ist auch der Begründung des Bescheides zu entnehmen.

Im Übrigen wurde dem zitierten und vom erkennenden Gericht nicht als unschlüssig erachteten Gutachten des Amtssachverständigen der A V des A O L vom 17. Jänner 2005, das eben diese Daten enthält, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Die für den gegenständlichen Fall maßgebliche gesetzliche Bestimmung lautet wie folgt:

 

§ 13 AVG idF BGBl. I Nr. 10/2004:

 

[...]

 

(8) Der verfahrenseinleitende Antrag kann in jeder Lage des Verfahrens geändert werden. Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden.

 

[...]

 

III.2. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG treten in den beim Verwaltungs­gerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungs­behörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde.

 

Daher tritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich an die Stelle des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend bzw. des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als zuständige Stelle für die Entschei­dung über Beschwerden (vormals Berufungen) gegen Bescheide des Landes­hauptmannes. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch einen Einzelrichter.

 

III.3. Mit Erkenntnis vom 11. November 2015, 2013/04/0073, hat der Verwal­tungsgerichtshof zum zweiten Mal den den Gewinnungsbetrieb genehmigenden Bescheid des damals zuständigen Bundesministers aufgehoben und stellt begrün­dend fest, dass, um die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberöster­reich zur Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides beurteilen zu können, das beantragte Projekt vor Stellung des Devolutionsantrages mit jenem Projekt zu vergleichen ist, über welches der Landeshauptmann von Oberöster­reich im angefochtenen Bescheid abgesprochen hat. Sollte sich der Antrags­gegenstand verändert haben, stellt sich die Frage, ob die Antragsänderung geeignet ist, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefähr­dungen, Belästigungen etc. hervorzurufen, wie es etwa bei Zutreffen des Beschwerdevorbringens, dass eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % und die Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast in Aussicht genommen worden sei, gegeben wäre. In diesem Fall wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Änderungen für die Beschwerdeführer neue oder größere Gefähr­dungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG in Betracht kämen (VwGH 22.05.2012, 2007/04/0193). Dann wäre folglich von einem anderen Projekt auszugehen und hätte der Landeshauptmann von Oberösterreich eine Zuständigkeit wahrgenommen, die ihm nicht zukommt.

 

Unter Beachtung dieser aus Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich deutlichen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes ist zunächst festzu­halten, dass es grundsätzlich möglich ist, Änderungen eines Projektes auch im Rechtsmittelverfahren vorzunehmen, da vermieden werden soll, dass der Antragsteller, der im Antragsverfahren sinnvoller Weise auch den Inhalt seines Begehrens bestimmen können soll, wenn er seinen Antrag ändern will, gleichsam „an den Start zurückgeschickt“ werden muss, was weder in seinem Interesse noch im öffentlichen Interesse an einer möglichst umfassenden und ökono­mischen Entscheidung über ein Vorhaben (Projekt) liegt. Diese Antragsänderung soll jedoch nach der ständigen Judikatur u.a. nur dann zulässig sein, wenn durch sie die Sache ihrem „Wesen“ nach nicht geändert wird. Schon nach alter Rechtslage waren Modifikationen eines in erster Instanz behandelten Vorhabens selbst im damaligen Berufungsverfahren zulässig, wenn sie weder andere Parteien als bisher noch bisherige Parteien anders als bisher berührten. Diese Kriterien sind wegen der insoweit gleich gelagerten Konstellation auch auf Modifikationen des Vorhabens (Projektes) in einem im Devolutionsweg fortgeführten Verfahren anzuwenden (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. März 2007, Zl. 2006/07/0108, VwSlg. 17168 A, mwN). Ändert eine Partei, die die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde mittels Devolutionsantrag angerufen hat, ihren dem Verfahren zu Grunde liegenden Antrag in einem wesentlichen Punkt ab, so hat über diesen geänderten Antrag die gemäß § 73 Abs. 1 AVG zuständige Behörde erster Instanz zu entscheiden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. April 2007, Zl. 2006/05/0262). Änderungen im Zuge eines Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG herbeizuführen, sind jedoch als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderungen zulässig (VwGH 3. September 2008, Zl. 2006/04/0081, mwN).

 

III.4. Dem oben zitierten, das gegenständliche Verfahren betreffende Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. November 2015 folgend hat das nunmehr zuständige und erkennende Gericht den Antragsgegenstand zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages vom 20. Dezember 2002 mit jenem Antragsgegenstand zu vergleichen, welcher der angefochtenen Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 zu Grunde gelegt wurde.

 

Dieser Vergleich ergibt zweifelsfrei, dass zum Zeitpunkt des Devolutionsantrages vom 20. Dezember 2002 als wesentlicher Antragsgegenstand eine geplante Jahresfördermenge im Ausmaß von 50.000 m³ vorgesehen war.

Der Abtransport dieser Menge sollte mit Vierachs- und Sattelkraftfahrzeugen erfolgen, wobei im Durchschnitt von einer Nutzlast von 20 t ausgegangen wurde. Im Durschnitt war vorgesehen, dass rund 25 Fahrzeuge pro Tag das Betriebs­gelände über die geplante Betriebsausfahrt verlassen.

 

Im durchzuführenden Vergleich dazu liegt der Entscheidung des Landes-hauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 aufgrund der mit Schreiben vom 24. November 2004 durch die Kw vorgenommenen Präzisierung des Projektes folgender Antragsgegenstand zu Grunde: An 250 Tagen sollte eine Menge von 250 m³ täglich abtransportiert werden. Diese Abbaumenge soll auf 27,8 t fassenden Sattelkraftfahrzeugen „unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite“, also ca. 20 Transporten pro Tag, verbracht werden. Daraus ergibt sich eine projektierte Transportmenge von 62.500 m³ jährlich. Zudem lag dem Antrag das Detailprojekt „Erschließung Abbaugebiet A mit Rechtsabbiege­streifen“, erstellt von Dipl.-Ing. Dr. K X GmbH aus dem Jahr 2004, zu Grunde.

 

Es gilt nunmehr entsprechend Judikatur in der Folge zu beurteilen, ob die gegen­ständlich abweichende Antragslage dazu geeignet ist, gegenüber dem ursprüng­lichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen etc. hervor­zurufen. Hierzu sind in der Entscheidung Feststellungen zu treffen, ob der modifizierte Antrag der Kw eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast beinhaltet.

Um dies zu beurteilen, genügt es in der Regel, auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückzugreifen (VwGH 22.06.2011, 2009/04/0275).

 

III.5. Zunächst ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass auch das zu einer unter das MinroG fallenden Betriebsanlage, wie es gegenständlich der Fall ist, dazugehörige und gesetzlich vorgeschriebene (§ 80 Abs. 2 Z 10 MinroG) Verkehrskonzept Teil des Projektes ist. Zwar besteht hinsichtlich dessen Einhal­tung und Ausgestaltung ein beschränktes Beschwerderecht, doch gehört das Verkehrskonzept zum Antrag und zum zu beurteilenden Projekt an sich (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0099). Sind Änderungen des Verkehrskonzeptes daher von das Wesen des Projektes ändernder Natur, kommt ihnen insofern Bedeutung zu, als auch sie die Zuständigkeit des Landeshauptmannes von Ober­österreich in seiner Entscheidung vom 4. April 2005 betreffen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Änderungen bezüglich der Straßenführung zwischen dem von Dipl.-Ing. Dr. K X GmbH ausgearbeiteten Detailprojekt, das der Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 zu Grunde lag, und der sich aus dem Technischen Kurzbericht Dipl.-Ing. F vom 10. September 2001 ergebenden Straßenführung für sich alleine und gegenüber den Beschwerdeführern betrachtet nicht zwingend ausreichen, um eine Wesens­änderung des Projektes zu begründen: Beim „neuen Projekt“ (Dipl.-Ing. Dr. K X GmbH, 2004) - das ausdrücklich auf das alte Projekt von Dipl.-Ing. F, x- und x-consulting, V, Bezug nimmt - wurde der Kreuzungsknoten der Einmündung aus dem Süden in die X Straße lediglich ca. 20 m Richtung Westen verlegt und führt die Anschlussstraße nun im rechten Winkel zur X und auch ca. im rechten Winkel über die Gleisanlagen der x & x. Dadurch hat sich der Eisenbahnkreuzungspunkt um ca. 20-25 m nach Westen verschoben. Die Fahrbahnbreite der Zufahrtsstraße zur X beträgt nunmehr 7 m und ist von E kommend eine Fahrstreifenwechsel­strecke mit einer Länge von 30 m und eine anschließende Verzögerungsstrecke mit 38 m Länge verwirklicht. Die Änderung im Vergleich zum alten Projekt hat den Vorteil, dass, falls ein LKW-Zug bzw. Sattelzug wegen Eisenbahnverkehr die Kreuzung mit der x & x nicht überqueren kann, bis zu drei Sattelzüge vor der Eisenbahnkreuzung anhalten können, ohne dass sie auf die X ragen und die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs beeinträchtigen. Von Süden kommend mündet die Zufahrtsstraße nach dem neuen Projekt in einem Rechtsbogen in die X ein. Dadurch ist es nur möglich, mit den Schwerfahrzeugen nach rechts in Fahrtrichtung A abzubiegen. Diese Anlage der Fahrbahn bewirkt, dass zwischen der Fahrbahn der X und den Schutzbereichen der Eisenbahn ein ausreichender Abstand gegeben ist, um ein sicheres Aufstellen der verwendeten Fahrzeuge zu gewährleisten. Bezüglich der Aus- und Einfahrtsituation wurde durch das neue Projekt eine Situation geschaffen, welche im Prinzip die gleichen Voraus­setzungen schafft, wie die bisherige Variante. Durch das Prinzip der „rechts rein - rechts raus-Lösung“ wurde das mit großem Risiko behaftete Linksabbiegen auf der X Straße sowie das nach links Einbiegen vom Abbaugebiet in die X in Richtung E vermieden. Freilich führt das neue System zu einem 6 km weiten Umweg über den Kreisverkehr (x-schranke) Kreuzung X/X. Durch die ersatzlose Streichung der vom Abbaugebiet östlich von L durch A nach H transportierten 70.000 t Rohstoffe, ist bezüglich der Verkehrsmenge durch A jedoch keine Änderung der Verkehrsmenge zu erwarten. Überregional ist sogar von einer Entlastung der Verkehrswege auszugehen. Im Planvergleich erkennt man auch, dass im neuen Projekt eine Art „Schleife“, welche auf der Parzelle Grundstück Nr. X, EZ X, A H, A R, verläuft, eingeplant ist, während das alte Projekt, diese nicht beinhaltete.

 

Insgesamt betrachtet sind diese Änderungen betreffend den Verkehrsweg für sich alleine und gegenüber den Beschwerdeführern nicht zwingend geeignet, eine Wesensänderung des Projektes zu bewirken, zumal sie weitgehend nur von geringem Ausmaß sind und einen überwiegend positiven Effekt mit sich bringen und in diesem Sinne nicht geeignet sind, größere Gefährdungen, Belästigungen usw. für geschützte Rechtsgüter hervorzurufen. Zwar liegt der Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 bezüglich der Straßenführung und des Verkehrskonzeptes ein neues Projekt zu Grunde, ein Projekt das erst 2004 in dieser Form ausgearbeitet worden war. Zur Frage des Wesens dieser Änderung wird auf obige Ausführungen verwiesen.

 

III.6. Anderes ist jedoch hinsichtlich der im Rahmen einer Präzisierung geändert beantragten jährlichen Fördermenge festzustellen.

Es ergibt sich, wie bereits vom erkennenden Gericht oben festgestellt, durch die mit Schreiben der Kw vom 24. November 2004 im Verfahren vor dem Landes­hauptmann von Oberösterreich vorgenommene Präzisierung des Projektes eine beantragte Ausdehnung der jährlichen Fördermenge im Vergleich zum ursprüng­lichen Antrag um 25 %, und zwar von 50.000 m³ auf 62.500 m³ (250 m³ x 250 Tage) jährlich. Diese Ausdehnung des beantragten Transportvolumens ist aber wesentlich und offenkundig erkennbar geeignet, für die Beschwerdeführer neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG mit sich zu bringen, dies auch bzw. bei Verwendung von größeren Lastfahr­zeugen. Diese Schlussfolgerung hat der Verwaltungsgerichtshof zum gegenständ­lichen Verfahren schon in der Entscheidung vom 22. Mai 2012, 2007/04/0193, und auch vom 11. November 2015, 2013/04/0073-10, zum Ausdruck gebracht (arg: „... eine Erhöhung des Fördervolumens um 25 % einschließlich der Verwendung von LKW mit höherer Nutzlast in Aussicht genommen worden sei, wäre es nicht von der Hand zu weisen, dass durch diese Änderungen neue oder größere Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 116 Abs. 1 MinroG 1999 in Betracht kämen.“). Feststellungen zur Erhöhung des Förder­volumens werden daher in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof für erforderlich erachtet.

 

Eine Erhöhung des jährlichen Abbauvolumens wiederum bringt jedenfalls Erhöhungen von - teilweise oder überwiegend - hierfür verantwortlichen Faktoren, wie Abbautage pro Jahr und/oder tägliche Abbaumenge, LKW-Fahrten pro Tag, Gesamtgewichte der Ladung, gesamte abbaubare Kubatur sowie gesamte Abbauzeit, mit sich.

 

-      So waren im ursprünglichen Antrag mit einer jährlichen Abbaumenge von 50.000 m³ täglich im Durchschnitt 25 Abtransporte mit LKW von durch­schnittlich 20 t Material projektsgegenständlich, im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich eine Anzahl von 20 zuzüglich einer Schwankungsbreite, in der Folge laut Genehmigungsbescheid eine durch­schnittliche Anzahl von 20-25 Transporten, max. kurzfristig 35 LKW, diese mit einer Tonnage von 27,8 t.

-      Weiters ergibt sich daraus eine nach den Verfahrensunterlagen feststellbare Gesamtabbaumenge von 850.000 bzw. 853.000 m³ laut Einreichung im Jahre 1999, demgegenüber um eine projektierte Gesamtrohstoffkubatur im Ausmaß von 900.000 m³ im Verfahren vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich.

-      Mit der Ausdehnung der Gesamtrohstoffkubatur ist letztlich auch eine Verlän­gerung der Gesamtdauer der Abbaumaßnahmen im Ausmaß von einem Jahr verbunden, da diese laut Einreichung bei der Bezirkshauptmannschaft mit 17 Jahren beantragt war, dies gegenüber 18 Jahren im Verfahren beim Landes­hauptmann von Oberösterreich.

 

Während nach diesen Projektsunterlagen die Frequenz der An- und Abfahrten relativ gleichgehalten wurde (ging man im ursprünglichen Antrag von im Durch­schnitt 25 Fahrten pro Tag aus, liegt der Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich ein Projektstand von „- unter Berücksichtigung einer gewis­sen Schwankungsbreite - 20 Abfahrten“ zu Grunde), war die Kubatursteigerung nur durch die Verwendung von größeren LKW erreichbar. Ging man ursprünglich von LKW mit einem durchschnittlichen Fassungsvermögen von 20 t aus, so lag der Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich ein Antragsgegen­stand mit der Annahme von der Verwendung von 27,8 t fassenden LKW zu Grunde.

 

In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass die Angabe der genannten ca. 20 Transporte nicht als Minderung der ursprünglich geplanten Fahrten gewertet werden kann, zumal die Angabe von 20 Abfahrten mit dem Vermerk versehen „unter Berücksichtigung einer gewissen Schwankungsbreite“ keine absoluten Zahlen zum Ausdruck bringt und daher einen gewissen Spielraum bzw. eine Unbestimmtheit offen lässt. Es ist diesbezüglich daher von einer nach oben nicht konkret abgegrenzten maximalen Anzahl von Fahrten von z.B. täglich 25 oder mehr auszugehen. Eine dezidierte Verringerung der ursprünglich mit im Durchschnitt festgelegten 25 Fahrten kann aufgrund der den Angaben immanenten Unbestimmtheit jedenfalls nicht angenommen werden.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass 27,8 t fassende Sattelkraftfahrzeuge offenkundig feststellbar, wahrnehmbar und beurteilbar geeignet sind, unter ansonsten gleichen Bedingungen zu größeren Belästigungen zu führen als lediglich 20 t fassende Lastkraftfahrzeuge. Auf den einzelnen LKW herunter-gebrochen ist demnach davon auszugehen, dass sowohl die Staub- als auch die Lärmemissionen eines mit einem größeren Ladevolumen ausgestatteten LKW jedenfalls dazu geeignet sind, größere Gefährdungen und Belästigungen usw. gegenüber geschützten Rechtsgütern hervorzurufen. Allein diese Geeignetheit der stärkeren Gefährdungen und/oder Belästigungen von geschützten Rechts­gütern reicht nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, um eine Wesensänderung des beantragten Projektes zu bewirken und lag dieser Beurteilungsmaßstab und diese Rechtsansicht auch den beiden zum gegenständ­lichen Fall ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zu Grunde (VwGH 22.05.2012, 2007/04/0193; 11.11.2015, 2013/04/0073).

 

III.7. Im Lichte dieser Ausführungen konnte das erkennende Landesver­waltungsgericht Oberösterreich unter Beachtung der im Verfahren bereits ergan­genen beiden oben zitierten, aufhebenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichts­hofes und deren eindeutigen Vorgaben zu keinem anderen Ergebnis kommen, als dass sich der Antragsgegenstand im gegenständlichen Verfahren, nämlich jenem, der dem Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 von jenem, der der Entscheidung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 4. April 2005 zu Grunde lag, in seinem Wesen unterscheidet.

Diese Beurteilung wird zumindest bestärkt, wenn man die Änderungen betreffend den Verkehrsweg in die Beurteilung mit einbezieht, auch wenn diese, wie ausge­führt, für sich alleine betrachtet eher nicht geeignet erscheinen, eine Wesens­änderung des Gesamtprojektes, insbesondere gegenüber den Beschwerde­führern, zu bewirken.

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich sprach daher über ein Projekt ab, das nie vor der ersten Instanz anhängig war und daher die diesbezügliche Zuständig­keit auch nicht im Rahmen der Devolution an ihn übergehen konnte. Er nahm daher eine Zuständigkeit war, die ihm nicht zustand.

Ist die Behörde unzuständig, ist das Verwaltungsgericht allein dafür zuständig, diese Unzuständigkeit aufzugreifen und den bekämpften Bescheid zu beheben, und zwar unabhängig davon, ob der Rechtsmittelwerber dies im Verfahren eingewendet hat oder in der Beschwerde releviert hat (VwGH Ra 2015/06/0095).

 

Der bekämpfte Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom
4. April 2005 war daher zu beheben.

 

III.8. Zur Nichtstattgabe des Devolutionsantrages vom 21. Mai 2002 ist zunächst zur Zuständigkeit festzuhalten, dass durch die durch das gegen­ständliche Erkenntnis bewirkte Aufhebung des Bescheides des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 4. April 2005, in welchem dieser auch dem Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 stattgegeben hat, das Verfahren an die Stelle vor Erlassung dieses Bescheides zurücktritt. Damit ist eine Entscheidung über den Devolutionsantrag vom 21. Mai 2002 (wieder) ausständig.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instan­zenzug übergeordnete Behörde sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinde, auf die Verwaltungsgerichte über. Zur Entscheidung über den genannten und noch offenen Devolutionsantrag ist somit ebenso das erkennende Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich berufen.

 

Diesem Devolutionsantrag ist jedoch nicht stattzugeben. Durch die nicht unwe­sentliche Änderung des Projektgegenstandes vor dem Landeshauptmann von Oberösterreich gelten Antragsgegenstände davor, d.h. jene vor der Bezirksver­waltungsbehörde, als zurückgezogen (VwGH 10.12.1996, 96/04/0140). Wie bereits den obigen Ausführungen zur Unzuständigkeit des Landeshauptmannes von Oberösterreich zur Sachentscheidung zu entnehmen ist, war das - wie ausgeführt - abgeänderte Projekt nie vor der Bezirksverwaltungsbehörde anhän­gig. Vor diesem Hintergrund sind die Voraussetzungen einer Devolution nach
§ 73 AVG nicht gegeben und war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger