LVwG-800207/32/MS

Linz, 28.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde des J R L, x, P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 24. Mai 2016, GZ: Ge96-18-2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO, nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn J R L, x, P, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO eine Geldstrafe von 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt und ein Kostenbeitrag von 100 Euro auferlegt, da dieser am 11. April 2016 um 10.45 Uhr in der Gemeinde x, x-straße x, x in Richtung P, zwischen Straßen-Km x und x, eine Taxilenkertätigkeit mit dem PKW, d Kennzeichen x, Marke x, Type x-Klasse, x-farbig als Taxiunternehmer durchgeführt und dadurch das Taxi- und Mietwagengewerbe selbständig, regelmäßig und in der Absicht ausgeübt hat, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, obwohl er dazu keine Gewerbeberechtigung besitzt.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Der im Spruch bezeichnete Sachverhalt beruht auf einer dienstlichen Wahr­nehmung von Organen der Polizeiinspektion x. Die daraufhin erstat­tete Anzeige vom 12.04.2016, GZ: VStV/916100183726/2016 enthält folgende Tatbeschreibung:

‚S F erstattete Anzeige, da er J L gesehen habe, wie er mit einem x mit dem d Kennzeichen x auf der x in Richtung P unterwegs war und dabei zwei Personen beförderte. Eine Person befand sich auf dem Beifahrersitz und eine weitere auf dem Rücksitz. Er gab an, dass es sich dabei sicher um eine illegale Taxifahrt handelt. Die Anzeige wurde von der Streife x 1 (Insp. B und RI G) entgegengenommen und zu Protokoll gebracht.‘

 

Gemäß § 366 Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3.600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung zu besitzen.

 

Mit Aufforderung zur Rechtfertigung vom 25.04.2016 wurde Ihnen die vorzitierte Sach- und Rechtslage mit der Einladung zur Kenntnis gebracht, binnen zwei Wochen ab Erhalt dieser Aufforderung entweder bei der Bezirkshauptmannschaft Perg zur Erörterung des gegenständlichen Falles persönlich vorzusprechen oder innerhalb dieser Frist eine schriftliche Rechtfertigung einzubringen und alle Ihrer Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Von dieser Möglichkeit haben Sie weder innerhalb der Ihnen hierfür eingeräumten Frist, noch bis zum heutigen Tag Gebrauch gemacht. Aus Sicht der Behörde war es daher als erwiesen anzusehen, dass Sie eine gewerbliche Tätigkeit ausgeführt haben, ohne im Besitz der dafür notwendigen Gewerbeberechtigung zu sein.

 

Mit einer Bestrafung war daher vorzugehen, weil nach den Umständen der Tat und aufgrund der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung sowie Ihr Verschulden die Tat nicht als geringfügig angesehen werden konnte. Die Bemessung der Geldstrafe erfolgte nach den Bestimmungen des § 19 VStG.

Straferschwerend war die Tatsache zu werten, dass Sie bereits mit Straferkenntnissen vom 08.03.2016, Ge96-55-2015, vom 08.03.2016, Ge96-61-2015, vom 08.03.2016, Ge96-62-2015 und vom 08.03.2015, Ge96-69-2015 jeweils rechtskräftig wegen unbefugter Ausübung des Taxi- und Mietwagengewerbes bestraft wurden. Somit handelt es sich im gegenständlichen Fall um einen Wiederholungsstraftatbestand und war dieser Umstand bei der Strafbemessung entsprechend zu berücksichtigen.

Besonders zu berücksichtigende Strafmilderungsgründe sind insofern nicht vorgelegen, als Sie dem in der Aufforderung zur Rechtfertigung gestellten Ersuchen, Ihre Einkom­mens-, Vermögens- und Familienverhältnisse und allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, nicht nachgekommen sind. Der Beitrag zu den Kosten des gegenständlichen Ver­wal­tungsstrafverfahrens ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2016 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 15. Juni 2016, eingebracht mit E-Mail vom 20. Juni 2016, rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, er habe am 11. April 2016 um 10.45 Uhr in der Gemeinde x (x-straße x x Richtung P) mit dem x, Kennzeichen x, keine gewerbliche Taxifahrt durch­geführt, sondern sei mit Frau und Sohn von L nach Hause gefahren. Es sei keine illegale Taxifahrt, wenn er mit seiner Familie mit dem Auto fahre.

 

Mit Schreiben vom 1. Juli 2016 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Beschwerdevorentscheidung wurde keine erlassen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm
§ 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entschei­det das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die nach der Geschäfts­verteilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer selbst als Auskunftsperson befragt und der Zeuge S F und die Zeugin S L einvernommen.

 

Der Beschwerdeführer gab dabei bekannt, er sei mit seiner Frau und seinem Sohn am frühen Vormittag in L gewesen, wo seine Frau eine Gesichtspeeling­behandlung erhalten habe. Danach sei er mit seiner Frau und seinem Sohn wieder nach Hause nach P gefahren. Seine Frau sitze immer neben ihm auf dem Beifahrersitz, sein Sohn auf der Rückbank im Kindersitz, welcher hinter dem Beifahrersitz befestigt sei.

Das von ihm gelenkte Fahrzeug sei am 11. April 2016 auf seine Tochter zugelassen gewesen und habe, da es sich dabei um einen Import aus D gehandelt habe und die Zollformalitäten noch nicht abgeschlossen gewesen seien, ein d Kennzeichen gehabt.

 

Die Zeugin S L gab in ihrer Zeugenaussage übereinstimmend mit ihrem Mann, dem Beschwerdeführer, bekannt, sie sei am fraglichen Tag vormittags mit ihrem Mann und ihrem Sohn in L bei einer Gesichtspeelingbehandlung gewesen. Im Fahrzeug sitze sie immer neben ihrem Mann auf dem Beifahrersitz. Ihr Sohn sei hinter ihr auf der Rückbank im Kindersitz gesessen.

 

Der Zeuge S F gab als Zeuge befragt an, er habe seiner Erinne­rung nach eine telefonische Anzeige am 11. April 2016 bei der Streife x gemacht. Er könne heute nicht mehr sagen, wo er den Beschwerdeführer habe fahren sehen, da er mehrere Anzeigen gegen den Beschwerdeführer gemacht habe. Er könne diesbezüglich nur auf seine Angaben in der Anzeige verweisen. Er gehe davon aus, dass sich am 11. April 2016 zwei erwachsene Personen im Fahrzeug, das vom Beschwerdeführer gelenkt worden sei, befunden haben, da er sie ja sonst nicht hätte sehen können. Er vermute, dass es sich dabei um Personen gehandelt habe, die er selber schon als Fahrgäste befördert habe.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entschei­dungs­relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 11. April 2016 das Fahrzeug mit dem d Kennzeichen x in der Gemeinde x auf der x Richtung P zwischen Straßen-Km x und x.

Der Beschwerdeführer fuhr dabei von L kommend nach Hause.

Im Fahrzeug befanden sich neben dem Beschwerdeführer noch zwei weitere Personen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der belangten Behörde sowie aus der Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugen in der durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Übereinstimmung herrscht in allen Aussagen, dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Fahrzeug mit d Kennzeichen am 11. April 2016 mit zwei mitbefördernden Personen am Vormittag Richtung P gelenkt hat.

 

Ob es sich dabei um eine private Fahrt gehandelt hat, wie dies der Beschwerde­führer schon in der Beschwerde vorbrachte und in der mündlichen Verhandlung wiederholte und was auch von der Zeugin übereinstimmend so ausgesagt wurde, oder ob es sich um eine Fahrt als Taxiunternehmer gehandelt hat, wie dies der Zeuge F zur Anzeige brachte und in der mündlichen Verhandlung angab, konnte auch letztlich aufgrund der Tatsache, dass beide Zeugen einen durchaus glaubwürdigen Eindruck bei der erkennenden Richterin hinterlassen haben, nicht ermittelt werden. Divergierend sind auch die Aussagen dahingehend, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin übereinstimmend von einem Erwachsenen, nämlich der Zeugin selbst, und einem Kind berichten, während der Zeuge angibt, es müsse sich um zwei erwachsene Personen gehandelt haben. Hier ist jedoch festzuhalten, dass der Zeuge keine genaue Erinnerung mehr an den Vorfall hat, sondern den Umstand, dass es sich um zwei Erwachsene gehandelt habe, aus der Tatsache geschlossen hat, dass die Insassen sonst nicht erkennbar gewesen wären.

Feststeht lediglich, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug mit d Kennzeichen Richtung P gelenkt hat, in dem sich zwei weitere Personen befunden haben.

 

 

III.           Gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 3 600 € zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 erster Teilsatz VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfü­gen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Im bekämpften Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Beschwerde­führer vorgeworfen, er habe am 11. April 2016 mit dem Fahrzeug der Marke x, mit dem d Kennzeichen x, als Taxiunternehmer eine Fahrt durchgeführt, ohne dass er dazu im Besitz der erforderlichen Gewerbe­berechtigung gewesen sei.

Unbestritten hat der Beschwerdeführer am 11. April 2016 das Fahrzeug mit dem d Kennzeichen x der Marke x in der Gemeinde x auf der x Richtung P zwischen Straßen-Km x und x gelenkt und war dieser nicht im Besitz einer Gewerbeberechtigung, die ihn zur Durch­führung von Taxifahrten berechtigt.

Fraglich ist im vorliegenden Fall, ob der Beschwerdeführer tatsächlich als Taxi­unternehmer die ihm zur Last gelegte Tat durchgeführt hat.

 

Nicht erwiesen werden kann die Tat, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwSlg 15.295A/1999; VwGH 22.2.2006, 2005/17/0195) oder wenn nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens noch Zweifel an der Täter­schaft des Beschuldigten bestehen (VwSlg 10.033A/1980).

 

Wie sich unter den in Punkt II. dargelegten Feststellungen des Sachverhaltes und den Überlegungen in der Beweiswürdigung ergibt, ist nicht bewiesen, dass der Beschwerdeführer gegen § 366 Abs. 1 Z 1 GewO verstoßen hat. Nach dem Grund­satz „in dubio pro reo“ reicht es für eine Bestrafung nicht aus, wenn die Begehung einer Verwaltungsübertretung durch einen Beschuldigten wahrschein­lich ist, sondern es müssen so eindeutige Beweise vorliegen, dass kein vernünf­tiger Grund verbleibt, an der Begehung der Übertretung durch den Beschuldigten zu zweifeln.

 

 

V.           Daher war spruchgemäß zu entscheiden.  

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurtei­len. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß