LVwG-601273/2/SE/BBa

Linz, 07.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Sigrid Ellmer über die Beschwerde von C H, geb. x, A,  U, vertreten durch RA Ing. Mag. K H, S, L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Jänner 2016, GZ: VerkR96-2210-2015, wegen Nichterteilung der Lenkerauskunft innerhalb der vorgeschriebenen Frist,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 5. Jänner 2016, GZ: VerkR96-2210-2015, ersatzlos behoben.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 und 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

I. 1. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. Mai 2015 wurde die Beschwerdeführerin (in der Folge kurz: Beschwerdeführerin) aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 23. März 2015 um 23:36 Uhr in Dietach, auf der B 309, bei Strkm 12.443, in Fahrtrichtung Enns gelenkt hat. Da die Beschwerdeführerin der Aufforderung nicht nachkam, erließ die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land am 3. Juni 2015 gegen die Beschwerdeführerin eine Strafverfügung wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 Kraftfahrgesetz - KFG, wogegen diese per Fax vom 19. Juni 2015 fristgerecht Einspruch erhob und die Einleitung eines ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens beantragte.

 

I. 2. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 24. Juni 2015, GZ: VerkR96-1025/9-2015, bei der Bezirkshauptmannschaft Freistadt eingelangt per 29. Juni 2015, wurde dieser mitgeteilt, dass der beiliegende Verwaltungsstrafverfahrensakt gemäß § 29a VStG an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt abgetreten werde, da die Beschuldigte gegen die Strafverfügung vom 3. Juni 2015 Einspruch erhoben habe und im do. Bezirk gemeldet sei.

 

Am Ende des Schriftstückes findet sich an dessen linken Rand folgende Fertigungsklausel:

 

„Mit freundlichen Grüßen!

Für die Bezirkshauptfrau:

 

 

M G“

 

Weder im Leerraum zwischen den beiden letzten genannten Zeilen sowie an anderer Stelle des Schriftstücks findet sich eine Unterschrift, ein Kurzzeichen oder Ähnliches. Die einzigen handschriftlichen Zeichen am Schriftstück sind vielmehr zwei „Hackerl“ (eines bei der Adresse, das andere bei der Anordnung der Abtretung) sowie die handschriftliche Einfügung der Geschäftszahl am Eingangsstempel mittig im unteren Bereich des Schriftstücks und die Vergabe der Ordnungsnummer am rechten oberen Schriftstückrand. Die übrigen Bestandteile des Schreibens wurden unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms erstellt. Auf dem Schreiben findet sich kein Hinweis auf eine Amtssignatur.

 

I. 3. Per Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (in der Folge: belangte Behörde) vom 5. Jänner 2016, GZ: VerkR96-2210-2015, wurde über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von 80,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden) gemäß § 103 Abs. 2 iVm § 134 Abs. 1 KFG verhängt und ihr gemäß § 64 VStG 10,00 Euro Verfahrenskosten vorgeschrieben.

 

I. 4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 25. Februar 2016 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich per Schreiben vom 1. März 2016, eingelangt am 4. März 2016, vorgelegt.

 

II. Beweise, Beweiswürdigung

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt.

 

II. 2. Der unter Punkt I. dargestellte, entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

 

II. 3. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 

III. Rechtliche Würdigung

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III. 1 Die maßgeblichen Bestimmungen des § 18 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008, lauten:

 

Erledigungen

 

§ 18. [...]

(3) Schriftliche Erledigungen sind vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt.“

 

§ 29a Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012, lautet:

 

„§ 29a. Wenn hiedurch das Verfahren wesentlich vereinfacht oder beschleunigt wird, kann die zuständige Behörde das Strafverfahren oder den Strafvollzug an die sachlich zuständige Behörde übertragen, in deren Sprengel der Beschuldigte seinen Hauptwohnsitz oder Aufenthalt hat. Das Strafverfahren darf nur an eine Behörde im selben Bundesland, der Strafvollzug nur an eine Bezirksverwaltungsbehörde oder Landespolizeidirektion, insoweit diese zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, übertragen werden.“

 

III. 2. § 29a VStG ermöglicht es Behörden, unter bestimmten Voraussetzungen das Strafverfahren zu delegieren, sohin die Zuständigkeit an eine andere sachlich zuständige Behörde im selben Bundesland zu übertragen. Die Delegation erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofs nicht als gesondert anfechtbaren Bescheid, sondern als Verfahrensanordnung, durch die eine Änderung der örtlichen Zuständigkeit der Behörde herbeigeführt wird (vgl. etwa VwSlg 1137 F/1955; VwGH 23.05.2002, 2000/03/0275).

 

Im gegenständlichen Fall beabsichtigte die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land mit Schreiben vom 24. Juni 2015, VerkR96-1025/9-2015, die Zuständigkeit im gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahren zur GZ: VerkR96-1025-2015 per schriftlicher Verfahrensanordnung auf die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu übertragen. Ob dadurch tatsächlich der intendierte Zuständigkeitsübergang herbeigeführt wurde, ist jedoch fraglich: Konkret wird von der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorgebracht, dass es sich dabei mangels Unterfertigung lediglich um einen nicht rechtswirksamen „Entwurf“ handle.

 

Diesbezüglich ist auf § 18 AVG hinzuweisen, welcher Bestimmungen für „Erledigungen“ vorsieht. Wenn § 18 AVG von „Erledigungen“ spricht, sind dabei hoheitliche, außenwirksame Akte, mit denen die Behörde die ihr obliegende Aufgabe im Verwaltungsverfahren erfüllt, zu verstehen, wobei darunter nicht nur Akte fallen, die das Verwaltungsverfahren abschließen, sondern auch etwa Verfahrensanordnungen iSd § 63 Abs. 2 AVG und so grundsätzlich auch Übertragungen gemäß § 29a VStG (so zB Hengstschläger/Leeb, AVG § 18 Rz 1 mwN). Das besagte Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land, welches der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zugestellt und insofern die Sphäre der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land verlassen hat, ist als hoheitliche Verfahrensanordnung daher an den Anforderungen die § 18 AVG an „Erledigungen“ stellt, zu messen: Denn damit im gegenständlichen Fall tatsächlich eine die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Freistadt begründende Erledigung vorliegt, müssen die in § 18 AVG dafür vorgesehenen Voraussetzungen vorliegen: Generelle Voraussetzung für das Entstehen einer „Erledigung“ ist die Genehmigung; mithin ein behördlicher Willensakt, der den Inhalt der Erledigung festlegt.

 

III. 3. Gemäß § 18 Abs. 3 AVG sind schriftliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen; wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.

 

Gemäß § 18 Abs. 3 AVG erfolgt die Genehmigung einer schriftlichen Erledigung somit grundsätzlich durch die – eigenhändige (vgl. VwGH 15.12.2010, 2009/12/0195) – Unterschrift des Genehmigungsberechtigten. Wo auf dem Original die Unterschrift des Genehmigenden platziert ist, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ohne Belang (vgl. VwGH 13.12.2000, 98/04/0148).

 

Die im von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt enthaltene Urschrift des Schriftstücks vom 24. Juli 2015 weist – wie in Punkt I festgestellt – keinerlei eigenhändige Unterschrift auf. Insbesondere ist der bei der am Ende des Schriftstückes an dessen linken Rand befindlichen Fertigungsklausel für die Unterschrift vorgesehene Platzhalter leer. Es ist aber auch an keiner anderen Stelle ein handschriftliches Zeichen, welches Ähnlichkeit mit einem Buchstaben des lateinischen bzw. deutschen Alphabetes besitzt, ersichtlich. Vom Vorliegen einer eigenhändigen Unterschrift der Genehmigenden kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden.

 

Die behördeninterne Genehmigung einer schriftlichen Erledigung muss jedoch nicht notwendigerweise in der Form erfolgen, dass eine Urschrift der Erledigung vom Genehmigenden unterschrieben wird. Im Sinne des Einsatzes neuer Technologien (vgl. VwGH 06.02.1996, 95/20/0019) bzw. elektronischer Aktensysteme (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216) sieht das AVG anstelle der Unterfertigung eines papierenen Schriftstücks auch andere Möglichkeiten der Zuordnung der Genehmigung zu einem Organwalter vor. Dementsprechend enthält auch § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG Privilegien für elektronisch erstellte Erledigungen. Um solche handelt es sich bereits, wenn sie unter Verwendung eines Textverarbeitungsprogramms geschrieben wurden (vgl VwGH 31.3.2009, 2007/06/0189; 3.5.2011, 2009/05/0012 mwN). Wurde die Erledigung elektronisch erstellt, so sieht § 18 Abs. 3 zweiter Halbsatz AVG an Stelle der Unterschrift die Möglichkeit eines Verfahrens zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 leg cit) des Inhalts der Erledigung vor. Zu diesem Zweck kann eine Amtssignatur verwendet werden, was aber nicht zwingend erforderlich ist. Je nach technisch-organisatorischer Umsetzung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem der Behörde kann die Identität bspw. auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept und die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen gewährleistet sein. Im Ergebnis muss also nach dem AVG weiterhin jede (Urschrift einer) Erledigung einem bestimmten Menschen (Organwalter) zurechenbar bleiben (vgl. VwGH 24.10.2007, 2007/21/0216; 28.04.2008, 2007/12/0168). Andernfalls kommt eine Erledigung (dieser Behörde) selbst dann nicht zustande, wenn ihre Ausfertigung § 18 Abs. 4 AVG genügt (vgl. VwGH 29. 11. 2011, 2010/10/0252).

 

Das gegenständliche Schreiben stellt unzweifelhaft eine elektronisch erstellte Erledigung im Sinne des § 18 Abs. 3 AVG dar. Um im Sinne des vorigen Absatzes der am Ende des Schreibens genannten Organwalterin zugerechnet werden zu können, müsste daher ein Nachweis über die Identität derselben und darüber hinaus ein Nachweis über die Authentizität des Inhalts der Erledigung gegeben sein. Dies ist jedoch gerade nicht der Fall: Es wurde weder eine Amtssignatur verwendet noch kann die Identität durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw. die Authentizität durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen festgestellt werden. Vor dem Hintergrund der dargelegten Überlegungen ist somit davon auszugehen, dass es dem Schreiben am konstitutiven Merkmal der Unterschrift der für die Bezirkshauptfrau des Bezirks Steyr-Land tätig werdenden Organwalterin mangelt und es damit nicht existent geworden ist. Da die Delegierung aber stets nur durch Verfahrensanordnung durch die sachlich örtlich zuständige Behörde erfolgen kann, wurde ein Übergang der Zuständigkeit an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt nicht bewirkt. Da die belangte Behörde wegen eines rechtsunwirksamen Übertragungsaktes folglich aber gar nicht zuständig geworden ist, ist das angefochtene Straferkenntnis aufgrund Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde ersatzlos zu beheben. Dieser Grund ist vom Verwaltungsgericht jedenfalls gemäß § 38 iVm § 27 VwGVG bereits von Amts wegen aufzugreifen.

 

Zum gleichen Ergebnis würde man im Übrigen selbst unter der Annahme gelangen, dass es sich beim im vorgelegten Verfahrensakt befindlichen Schriftstück nicht um die interne Erledigung (Urschrift), sondern um eine schriftliche Ausfertigung dieser handelt. Denn dieses Schriftstück bedürfte – da weder in Form eines elektronischen Dokuments noch als Ausdruck von elektronischen Dokumenten mit Amtssignatur oder Kopien davon ergangen – gemäß § 18 Abs. 4 dritter Satz AVG bei sonstiger absoluter Nichtigkeit jedenfalls einer Fertigung in Form einer eigenhändigen Unterschrift der Genehmigenden, welche – wie bereits ausführlich dargelegt – gerade nicht vorliegt. Da der belangten Behörde insofern keine Delegierungsanordnung zugegangen ist, konnte die Delegierung nicht wirksam werden (vgl. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Delegierungsanordnung etwa N. Raschauer in N. Raschauer/Wessely [Hrsg], Kommentar zum VStG, § 29a Rz 11).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. 5. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde (auch nur teilweise) Folge gegeben worden ist. Da das Straferkenntnis der belangten Behörde nicht bestätigt wird, ist für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG der Beschwerdeführerin kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da die gegenständliche Entscheidung der zitierten und nicht uneinheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur im vorliegenden Fall wesentlichen Frage der Unterschrift von Erledigungen vollinhaltlich entspricht.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag.a Sigrid Ellmer