LVwG-601357/9/MB/Bb

Linz, 15.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des O K, geb. x, x, vom 12. April 2016, gegen das Straf­erkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 29. März 2016, GZ VerkR96-20843-2015, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO und des Führerscheingesetzes 1997 - FSG, nach öffentlicher mündlicher Verhand­lung am 4. Juli 2016,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 620 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.              

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) warf O K (Beschwerdeführer) mit Straferkenntnis vom 29. März 2016, GZ VerkR96-20843-2015, zu Spruchpunkt 1. eine Verwaltungs­übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b iVm § 5 Abs. 2 StVO und zu Spruchpunkt 2. eine Übertretung nach  § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG vor und verhängte zu 1. gemäß § 99 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro und zu 2. gemäß § 37 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FSG eine Geldstrafe von 1.500 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 14 Tagen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von insgesamt 310 Euro auferlegt. 

 

Im Einzelnen wurde ihm wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1. Sie haben sich am 15.11.2015 um 07:33 und 07:35 Uhr in V, T.straße nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben. Es wurden bei Ihnen deutliche Alkoholisierungsmerkmale wie Alkoholgeruch, gerötete Augenbindehäute usw. festgestellt.

 

2. Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Tatort: Gemeinde V, Gemeindestraße Ortsgebiet, T.straße 20.

Tatzeit/Lenkzeit: 15.11.2015, 07:32 Uhr.

Fahrzeug:

Kennzeichen X, PKW, Volkswagen Polo, weiß.“

 

In ihrer Begründung verwies die belangte Behörde u.a. auf die Anzeige der Polizeiinspektion Vöcklabruck vom 15. November 2015 und den Umstand, dass der Beschwerdeführer von der Möglichkeit sich zu rechtfertigen, keinen Gebrauch gemacht habe, sodass das Strafverfahren ohne seine weitere Anhörung durchzuführen und spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei. Die verhängten Geldstrafen wurden mit Vorliegen vier einschlägiger verwaltungsstraf­rechtlicher Vormerkungen wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung, dem Nichtvorliegen von strafmildernden Umständen sowie den angenommenen persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers begründet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 31. März 2016, erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12. April 2016 innerhalb offener Frist Beschwerde, in welcher er seine Lenkereigenschaft bestreitet und vorbringt, dass nicht er das gegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt habe, sondern dieses von J D gelenkt wurde.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 19. April 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-20483-2015 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zudem wurde am 4. Juli 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, an welcher die meldungslegenden Polizeibeamten BI R und GI Z von der Polizeiinspektion Vöcklabruck, die Zeugin J D, wohnhaft x, und eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung entschuldigt nicht teilgenommen. Seine Lebensgefährtin entschuldigte sein Fernbleiben telefonisch vor Beginn der Verhandlung.

 

Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers statt, wobei dessen Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.

 

Es fällt dem Rechtsmittelwerber zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungsgemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnis­nahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nicht­erscheinen keinen Gebrauch macht (VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391).

 

Anlässlich der Verhandlung wurden BI R und J D als Zeugen vernommen und die Vertreterin der Behörde zum Sachverhalt gehört.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Am 15. November 2015 um 07.32 Uhr beobachtete BI R von der Polizeiinspektion Vöcklabruck im Rahmen der Außendienststreife im Beisein seines Kollegen GI Z, dass der Beschwerdeführer den Pkw, VW Polo, weiß, mit dem Kennzeichen X, in V auf der T.straße 20 lenkte. Nach Ansichtig werden der Polizeibeamten hielt der Beschwerde­führer den Pkw an und verließ den Lenkerplatz, indem er ausstieg und in Richtung Beifahrerseite ging.

 

Am Beifahrersitz saß zum damaligen Zeitpunkt J D und auf der Rückbank hatte eine weitere Person Platz genommen.

 

Anlässlich der folgenden Amtshandlung nahmen die einschreitenden Polizeibeamten beim Beschwerdeführer deutliche Alkoholisierungsmerkmale (Alkoholgeruch, ver­änderte Sprache, gerötete Augenbindehäute) wahr, weshalb der Beschwerde­führer von BI R zunächst zur Ablegung eines Alkovortests im Sinne des 5 Abs. 3a StVO und in der Folge zur Durchführung eines Alkomattests aufgefordert wurde. Beide Aufforderungen verweigerte der Beschwerdeführer. Die Verweigerung des Alkotests durch den Beschwerdeführer erfolgte um 07.33 Uhr bzw. nach entsprechender Belehrung und nochmaliger Aufforderung um 07.35 Uhr an Ort und Stelle.

 

Zum Tatzeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine von der Behörde erteilte Lenkberechtigung.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von ca. 1.200 Euro und hat keine Sorgepflichten. Er ist verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten und wurde im Tilgungszeitraum (§ 55 Abs. 1 VStG) bereits vier Mal rechtskräftig wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nach § 1 Abs. 3 FSG bestraft.

 

3. Diese Feststellungen gründen sich auf folgende Beweismittel:

 

Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem behördlichen Verfahrensakt und als Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landes­verwaltungs­gericht, hier insbesondere aus den Angaben des Polizeibeamten BI R und der Beifahrerin im Fahrzeug des Beschwerdeführers, J D, die beide als Zeugen unter Wahrheitspflicht aussagten.

 

Vom Beschwerdeführer wurde die Verweigerung der Ablegung eines Atemalkoholtests in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Er bestritt auch nicht, anlässlich der Amtshandlung Alkoholisierungsmerkmale aufgewiesen zu haben und nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen zu sein, behauptet jedoch, das in Rede stehende Fahrzeug nicht gelenkt zu haben.

 

Aufgrund der von den einschreitenden Polizeibeamten gemachten Beobachtungen steht für das erkennende Gericht das Lenken eines Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer aber unzweifelhaft fest. BI R konnte für das Landesverwaltungsgericht glaubhaft und schlüssig seine Wahrnehmungen in Zusammenhang mit der Lenkereigenschaft des Beschwerde­führers und das damalige Tatgeschehen darstellen. Er bestätigte zunächst die Richtigkeit seiner in der Anzeige gemachten Angaben und erläuterte, sich an den Tattag noch genau erinnern zu können. Er habe damals eindeutig feststellen können, dass der Beschwerdeführer den in Rede stehenden Pkw lenkte. Eine andere Person als Fahrzeuglenker konnte der Beamte mit Sicherheit ausschließen. Auf Befragung erläuterte er, auch genau gesehen zu haben, wie der Beschwerde­führer die Fahrerseite des Pkw verlassen und hinten um das Fahrzeug in Richtung Beifahrerseite ging. Zum Zeitpunkt der Kontrolle sei niemand auf dem Lenkerplatz gesessen. Am Beifahrersitz und auf der Rückbank habe sich jeweils eine Person befunden.

 

Der Zeuge ist nach Eindruck des erkennenden Gerichtes ein sehr versierter Polizeibeamter, dem aufgrund seiner Ausbildung, Schulung und Erfahrung die Feststellung der angezeigten Verwaltungsübertretungen zuzumuten ist. Es gibt keinen Grund an dessen Schilderungen zu zweifeln. Seine Darstellung vermittelte ein klares Bild seiner dienstlichen Wahrnehmungen hinsichtlich der Person des  Fahrzeuglenkers, der folgenden Amtshandlung und der damit verbundenen Abläufe. Es ist nicht anzunehmen, dass der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizeibeamte das Risiko einer falschen Zeugen­aussage auf sich genommen hat, um den Beschwerdeführer zu Unrecht zu belasten. Seine Angaben sind insofern schlüssig, als ihm als geschultes Organ der Straßenaufsicht zugesonnen werden muss, über das Verkehrsgeschehen und den Lenker eines Fahrzeuges wahrheitsgetreue und richtige Feststellungen zu treffen und verlässliche Angaben über seine relevanten Wahrnehmungen zu machen (vgl. u.a. VwGH 28. November 1990, 90/03/0172).

 

Auch die Zeugin J D bestätigte nach Zeugenbelehrung und Wahrheitserinnerung bei ihrer Einvernahme nunmehr, dass der Beschwerde­führer den Pkw gelenkt habe. Auf Vorhalt ihrer Aussage vor der belangten Behörde, wonach angeblich sie die Lenkerin des Pkw gewesen sei, gab sie schlüssig an, dass damals in der Situation vor Ort spontan entschieden worden sei, dies so anzugeben, um eventuell einer Strafe zu entkommen. Nun habe sie sich jedoch entschieden, die Wahrheit auszusagen.

 

Die Verantwortung des Beschwerdeführers vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Es ist zu berücksichtigen, dass er sich frei verantworten konnte, nicht zur Wahrheit verpflichtet war und durch sein wie immer geartetes Vorbringen keinerlei Rechtsnachteile zu befürchten hatte. Da er nicht im Besitz einer Lenkberechtigung war und daher mit verwaltungsstrafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen hatte, ist es durchaus naheliegend, dass er den Sachverhalt so schilderte, wie er für ihn am günstigen ist. Der leugnenden Verantwortung des Beschwerdeführers, welche er nur in der Beschwerde zum Ausdruck brachte, da er der mündlichen Verhandlung fern blieb, konnte letztlich nicht gefolgt werden. In dem er zur Verhandlung nicht erschienen ist, hat er sich seiner Verteidigungsrechte begeben, weitere, für seinen Standpunkt sprechende Fakten und Tatsachen vorzubringen. Es ist ihm damit nicht gelungen, seine Verantwortung als glaubhaft darzustellen, eine Entlastung hinsichtlich des Vorwurfes der Lenkereigenschaft herbeizuführen und seine Täterschaft zu entkräften. Er muss daher die getroffenen Feststellungen gegen sich gelten lassen.

 

Insbesondere durch die dienstliche Wahrnehmung und schlüssige Wiedergabe derselben im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowie der Zeugenaussage von J D ist die Lenkeigenschaft des Beschwerdeführers hinreichend erwiesen festgestellt.

 

 

III.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

1.1. § 5 Abs. 2 StVO normiert, dass Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt sind, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

1.   die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

2.   bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 1 Abs. 3 FSG ist - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - das Lenken eines Kraftfahrzeuges nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse, in die das Kraftfahrzeug fällt.

 

1.2. Der Beschwerdeführer hat, wie das Beweisverfahren ergeben hat, am 15. November 2015 um 07.32 Uhr den Pkw, Kennzeichen X, auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr in V gelenkt, wobei er nicht im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung war. Er wies anlässlich der folgenden polizeilichen Amtshandlung deutliche Alkoholisierungssymptome auf und wurde daher zu Recht zu einem Alkotest aufgefordert. Die Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt erfolgte durch BI R einem hiezu besonders geschulten und von der Behörde dazu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht. Die Vornahme des Alkotests verweigerte der Beschwerdeführer jedoch um 07.33 bzw. 07.35 Uhr am Ort der Amtshandlung ausdrücklich.

 

Als Verweigerung des Alkotests ist jedes Verhalten anzusehen, das ein ordnungsgemäßes Zustandekommen der Atemluftuntersuchung durch den Alkomaten verhindert (VwGH 27. Februar 2007, 2007/02/0019). 

 

Kommt es durch das Verhalten des Probanden zu keinen Messergebnissen, ist der Beamte berechtigt, die Amtshandlung abzubrechen und das Verhalten des Beschuldigten als Verweigerung der Atemluftalkoholuntersuchung zu werten (VwGH 16. November 2007, 2007/02/0250).

 

Der Beschwerdeführer hat daher in objektiver Hinsicht Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 2 StVO und § 1 Abs. 3 FSG verwirklicht.

 

Entsprechend der polizeilichen Anzeige verweigerte der Beschwerdeführer den Alkomattest, indem er sinngemäß angab, er mache sicher keinen Alkotest. Aufgrund dieser Äußerung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Aufforderung zum Alkotest auch als solche verstanden hatte und sich bewusst dazu entschieden hat, diesen zu verweigern, sodass ihm daher vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist (vgl. dazu z. B. u.a. UVS Oberösterreich 1. Juni 2011, VwSen-166016/5/Zo/Jo).

 

Hinsichtlich der subjektiven Tatseite des § 1 Abs. 3 FSG ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der bereits mehrfachen rechtskräftigen Bestrafungen gegenständlich wiederum bewusst ein Kraftfahrzeug ohne gültige Lenk­berechtigung gelenkt hat, weshalb wissentliche Tatbegehung anzunehmen ist.

 

2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögens­verhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der Strafbestimmung des § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht u.a. eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht, wer u.a. dem FSG zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

§ 37 Abs. 3 Z 1 FSG zufolge ist eine Mindeststrafe in Höhe von 363 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des  § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers (Einkommen: 1.200 Euro, Sorgepflichten: keine) ausgegangen und hat straferschwerend vier einschlägige Vormerkungen wegen Lenkens eines Fahrzeuges ohne gültige Lenkberechtigung nach § 1 Abs. 3 FSG gewertet und keine strafmildernden Gründe angenommen.

Es besteht ein beträchtliches öffentliches Interesse daran, im Rahmen von polizeilichen Verkehrskontrollen umgehend feststellen zu können, ob sich ein Fahrzeuglenker tatsächlich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befindet oder nicht. Verweigerungsdelikte zählen somit mit zu den schwersten Verstößen gegen die Verkehrssicherheit. Derartige Verstöße sind daher auch mit einem hohen Unrechtsgehalt behaftet, weshalb es aus spezial- als auch generalpräventiven Überlegungen spürbaren Strafen bedarf, um darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung dieser Verwaltungsvorschrift von wesentlicher Bedeutung ist. Der Gesetzgeber hat daher für die Begehung von Verweigerungsdelikten auch einen entsprechend strengen Strafrahmen vorgesehen, wobei die gesetzliche Mindestgeldstrafe mit 1.600 Euro festgesetzt wurde und der Strafrahmen bis 5.900 Euro reicht.

 

Die belangte Behörde hat im konkreten Fall die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Mindestgeldstrafe von 1.600 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt. Die Strafhöhe bedarf daher aufgrund der Verhängung der Mindeststrafe keiner weiteren näheren Begründung (vgl. VwGH 23. März 2012, 2011/02/0244).

 

Auch das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne Berechtigung gemäß § 1 Abs. 3 FSG zählt zu den gröbsten Verstößen gegen das Kraftfahrrecht (VwGH             27. Februar 2004, 2004/02/0025). Eine solche Handlung schädigt in nicht unerheblichem Maße das Interesse, dem die Strafdrohung dient, nämlich das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit durch den Ausschluss von nicht lenkberechtigten Personen an der Teilnahme am Kraftfahrzeugverkehr, sodass auch hier der Unrechtsgehalt als nicht unerheblich anzusehen ist.

 

Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer bereits in der vier Mal nach § 1 Abs. 3 FSG rechtskräftig einschlägig in Erscheinung getreten  ist, erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 1.500 Euro durchaus tat- und schuldangemessen festgesetzt und aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um den Beschwerdeführer künftig doch von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und ihm den hohen Unrechtsgehalt seiner Übertretung deutlich vor Augen zu führen. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde mit 14 Tagen in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe festgesetzt.

 

3. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von insgesamt 620 Euro vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des       Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  B r a n d s t e t t e r