LVwG-301190/14/Kl/PP

Linz, 27.10.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Ing. R.B., S., vertreten durch H. Anwaltsgesellschaft mbH, x, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Juni 2016, SanRB96-253-2015/Gr, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 1. September 2016, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungs­strafverfahren eingestellt.

 

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

III. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Linz vom 21. Juni 2016, SanRB96-253-2015/Gr, wurden über den Beschwerdeführer (Bf) Geldstrafen von je 1.000 Euro (in zwei Fällen) und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden (in zwei Fällen) wegen jeweils einer Verwaltungsübertretung gemäß § 3 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der E. GmbH mit Sitz in H., x, gemäß § 9 VStG strafrechtlich zu verantworten hat, dass diese Firma als Arbeitgeberin zumindest am 31.8.2015

1.   den s. Staatsangehörigen M.D., geb. x, als Eisen­flechter, und

2.   den k. Staatsangehörigen H.K., geb. x, als Eisenflechter,

jedenfalls im Sinne des § 1152 ABGB entgeltlich beschäftigte, obwohl für diese Ausländer weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Zulassung als Schlüsselkraft oder eine Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde, noch diese Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige Arbeitserlaubnis oder einen Befreiungsschein oder eine "Niederlassungsbewilligung - unbeschränkt" oder einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EG", einen Niederlassungsnachweis oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus" besaßen.

Dieser Sachverhalt wurde am 31.8.2015 um 9.00 Uhr von Beamten der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems, indem die oa. Personen in K, auf der B X, bei StrKm: x, im Fahrzeug angehalten wurden und nieder­schriftlich befragt wurden, festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die ersatzlose Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstraf­verfahrens beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma E. GmbH zur Durchführung des Bauvorhabens „L. K. – A x“ im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung Arbeitnehmer von der Firma S. KG entliehen habe, nämlich L.M. und J.J. Die Herren D. und K. wurden der Firma E. GmbH von der Firma S. KG unter dem Namen M. und J. gemeldet und unter diesen Namen und mit den entsprechenden Ausweisen und Dokumenten stellten sich die Personen bei Arbeitsbeginn am 31.8.2015 auch gegenüber dem Vorarbeiter der Firma E. GmbH, Herrn S.B., vor. D. und K. entsprachen auch ihrem Äußeren nach den auf den vorgelegten Dokumenten ersichtlichen Fotos, sodass der Vorarbeiter B. keinen Verdacht schöpfen musste. Die unrichtigen Angaben zur Identität von D. und K. mussten der Firma E. GmbH nicht auffallen. Hingegen hatten die Personen M. und J. freien Zugang zum Arbeitsmarkt. Die Firma E. GmbH und somit auch der Bf sind davon ausgegangen, dass tatsächlich L.M. und J.J. beschäftigt werden. Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung bedarf es neben der Verwirklichung des objektiven Tatbestandes auch der Erfüllung des subjektiven Tatbestandes, nämlich mindestens fahrlässiges Verhalten. Ein Verschulden ist jedoch nicht gegeben, weil beide Arbeiter bereits im Vorfeld vor Arbeitsbeginn genau geprüft wurden und bei dieser Prüfung auch erkannt wurde, dass die Arbeiter M. und J. Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt hatten. Noch vor Arbeitsaufnahme am Tag des Arbeitsbeginnes erfolgte eine weitere Prüfung durch den Vorarbeiter B., welcher nicht erkennen konnte, dass es sich um unterschiedliche Personen handelte. Vielmehr wurde ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet. Zur Überwachung der Bestimmungen des AuslBG ist Herr M.S., ein weisungsgebundener Mitarbeiter der Firma E. GmbH eingesetzt, welcher vor einer Arbeitskräfteüberlassung die vom Überlasser namhaft gemachten Arbeiter genau prüft. Zu diesem Zweck hat der jeweilige Vertragspartner der Firma E. GmbH eine Liste der entsandten Mitarbeiter zu übermitteln. Diese werden dann von Herrn S. dahingehend überprüft, ob sie freien Zugang zum freien Arbeitsmarkt haben und sozialversicherungsrechtlich gemeldet sind. Es werden die Ausweise und notwendigen Dokumente der Arbeiter geprüft. Dies war auch gegenständlich der Fall. Herr S. unterliegt einer ständigen Berichtspflicht an den Beschuldigten und wird ständig geprüft und überwacht. Am Tag des Arbeitsbeginns der überlassenen Arbeiter erfolgte bei der Firma E. GmbH vor Arbeitsaufnahme eine weitere Kontrolle. Diese Kontrolle erfolgt entweder durch Herrn S. persönlich oder einen ihm untergeordneten Mitarbeiter, welcher entsprechend instruiert wird und laufend berichtpflichtig ist. Auch finden auf dieser Ebene laufende Besprechungen und Schulungen statt. Sollten im Rahmen der Kontrollen Pflichtverletzungen festgestellt werden, können Abmahnungen und sogar die Auflösung des Arbeitsverhältnisses folgen. Zur Beschäftigung von K. und D. ist es nur deshalb gekommen, weil nicht erkennbar war, dass es sich bei den erschienenen Arbeitern nicht um die angekündigten Arbeiter M. und J. handelte.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 1. September 2016, zu welcher die Verfahrensparteien geladen wurden. Der Beschuldigte und die belangte Behörde sind nicht erschienen, der Bf wurde vom Rechtsvertreter vertreten. Das weiters geladene Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr ist ebenfalls entschuldigt nicht erschienen und hat in einer Stellungnahme vom 30. August 2015 unter Hinweis auf die entsprechenden Bestimmungen im § 2 AuslBG auf die Verantwortlichkeit des Beschäftigers im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung hingewiesen und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Weiters wurden die Zeugen M.S. und S.B. geladen und einvernommen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Bei einer Kraftfahrzeuganhaltung und Polizeikontrolle auf der B X am 31.8.2015 um zirka 9:00 Uhr wurden als Fahrer S.B., Vorarbeiter der Firma E. GmbH mit Sitz in H., sowie zwei weitere Personen, der s. Staatsangehörige M.D. und k. Staatsangehörige H.K., alle Eisenflechter, angetroffen. Sowohl B. als Vorarbeiter beschäftigt bei der Firma E. GmbH als auch D. und K. arbeiteten auf der Baustelle der Firma E. GmbH in der L. K. – A x. Die Ausländer D. und K. waren ohne arbeitsmarktrechtliche Papiere und ohne Meldung zur Sozialversicherung bei der Firma E. GmbH beschäftigt.

Für die beiden Ausländer D. und K. war der 31.8.2015, ein Montag, der erste Tag ihrer Beschäftigung bei der Firma E. Sie wurden von der Firma S. KG mit Sitz in H. überlassen. Die Firma E. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf ist, arbeitet mit der Firma S. KG dahingehend zusammen, dass in der Regel Aufträge in sub auf Werkvertragsbasis weitergegeben werden, da beide Firmen auf dem Gebiet des gleichen Gewerkes tätig sind. Ausnahmsweise werden aber zur Abdeckung von Arbeitsspitzen auch einzelne Arbeitnehmer der S. KG der E. GmbH überlassen. Auch für die gegenständliche Baustelle wurden über Anforderung vom 28.8.2015 durch die E. GmbH zwei Arbeitnehmer in der „Liste der Entsandten“ einge­tragen, nämlich L.M. und J.J., jeweils mit Geburtsdatum. Von beiden genannten Ausländern liegen Kopien des Passes, des Personalausweises bzw. der Aufenthaltskarte sowie der Meldung zur Sozialversicherung vor. Die Papiere wurden auch vom Verlegeleiter der Firma E. GmbH, Herrn M.S., vor Einsatz der Arbeiter überprüft und in das EDV-System gespeichert. Am Montag, 31.8.2015, erfolgte wie jeden Montag an die jeweiligen Vorarbeiter betreffend die ihnen zugeteilten Baustellen Befehlsausgabe dahingehend, dass ihnen die Baustelle samt Plan, ein bestimmtes Firmen­fahrzeug mit dem Kennzeichen sowie auch mit einer Liste jener Arbeiter, die neu zugewiesen werden, übergeben wird. Auch werden sie bei Besonderheiten darüber in Kenntnis gesetzt. Auch der für die gegenständliche Baustelle zuständige Vorarbeiter B. erhielt am Morgen des 31.8.2015 eine Liste mit dem zugewiesenen Fahrzeugkennzeichen sowie den zugewiesenen Arbeitern M. und J. Mit dieser Liste rief der Vorarbeiter B. die auf der Liste stehenden Arbeiter bei der Kantine des Betriebes auf, wobei sich zwei Arbeiter meldeten. Diese mussten dem Vorarbeiter auch noch die Identifikation nachweisen durch Vorweisen eines Ausweises. Der Vorarbeiter kontrolliert die vorgewiesenen Ausweise auf Namen, Foto und Geburtsdatum. Er konnte keine Differenz der Fotos auf den vorgewiesenen Ausweisen zu den vor ihm stehenden und auf die Namen M. und J. hörenden Arbeitern feststellen. Er nahm daraufhin auch die beiden Arbeiter vom Firmenstandort in H. mit zur Baustelle in K., wo sie auch arbeiteten. Gegen 9:00 Uhr nahm er sie im Firmen­fahrzeug mit um eine Jause zu holen, wobei dann die Anhaltung und Kontrolle durch die Polizei erfolgte. Bis zu diesem Zeitpunkt wusste der Vorarbeiter nicht, dass es sich um die Personen D. und K. handelte. Die Personen hatten sich vorher auch unter dem Namen M. und J. auf der Baustelle ansprechen lassen. Die beiden Personen arbeiteten an diesem Tag zum ersten Mal unter dem Vorarbeiter.

Die Vorarbeiter sind von ihren Vorgesetzten strengstens angewiesen, die Arbeiter auf ihre Identität zu kontrollieren. Es gibt auch monatliche Schulungen, wo auch die Frage der Arbeitskräfteüberlassung und Ausländerbeschäftigung behandelt wird. Der Vorarbeiter wird auch durch seinen Vorgesetzten, Herrn G., für den Fall von dessen Abwesenheit durch Herrn M.S. kontrolliert. Diese rufen auch immer am Morgen den Vorarbeitern nach. Eine persönliche Kontrolle zu Arbeitsbeginn in der Firma durch den Vorgesetzten S. der zugewiesenen Ausländer erfolgt nicht. Dieser kontrolliert an den Vortagen, insbesondere am vorausgehenden Freitag, ob die in der Liste der überlassenen Arbeitskräfte eingetragenen Personen sämtliche erforderlichen Papiere und Meldebestätigungen haben.

Bei der Polizeikontrolle wies sich D. mit einem serbischen Personalausweis, K. mit einer Asylkarte aus. K. wies auch einen Meldezettel lautend auf L.M. vor, bei dem er wohnhaft ist und den er als seinen Arbeitgeber angibt.

 

4.2. Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Aussagen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die vom Bf vorgelegten Unterlagen und den Polizeibericht anlässlich der Anhaltung. Insbesondere hat sich für das Landes­verwaltungsgericht kein Anhaltspunkt dafür ergeben, an der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Zeugen zu zweifeln. Die Angaben anlässlich der Zeugen­aussage sind bereits mit den anlässlich der Polizeianhaltung geführten Aussagen ident. Auch konnte ein Beweis dahingehend, dass der Bf bzw. seine Mitarbeiter bereits von der Identität der mitgeführten Arbeiter Kenntnis hatten, nicht erbracht werden und kam nicht hervor. Da keine Lichtbilder der tatsächlich aufgegriffenen Arbeiter vorliegen, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass das Aussehen der aufgegriffenen Arbeiter von dem Aussehen der in der Liste bekannt gegebenen und auch bei der Firma E. GmbH bereits tätig gewesenen Arbeiter verschieden ist. Auch wurde detailliert und ohne Widersprüche dargelegt, dass sowohl die Zuweisung der Arbeiter im Vorfeld von Herrn S. der Firma E. GmbH kontrolliert wird als auch dann eine Kontrolle der neu zugewiesenen Arbeiter durch den Vorarbeiter erfolgt. Es wurde auch glaubwürdig dargelegt, dass die Fotos der vorgewiesenen Ausweise mit dem Aussehen der persönlich geprüften Arbeiter übereinstimmten. Gegenteiliges kann nicht nachgewiesen werden. Vielmehr war auch noch bei der Beweiswürdigung heranzuziehen, dass der Arbeiter K. bei seiner Aufgreifung einen Meldezettel von M. aufwies, bei dem er wohnte. Es dürfte daher einen Zusammenhang zu L.M., der auf der Liste der überlassenen Arbeitskräfte aufscheint, geben. Auch gab K. anlässlich seiner Anhaltung der Polizei an, dass M. sein Arbeitgeber ist. Jedenfalls ist aber erwiesen, dass die aufgegriffenen Arbeiter auf der Baustelle in K. L. gearbeitet haben und sich auch mit den ausgegebenen Namen ansprechen und rufen ließen.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG (zum Tatzeit­punkt geltende Fassung) gilt als Ausländer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt.

Als Beschäftigung gilt gemäß § 2 Abs. 2 AuslBG die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte iSd § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungs­gesetzes und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984.

Den Arbeitgebern gleichzuhalten sind gemäß § 2 Abs. 3 lit.c AuslBG in den Fällen des Abs. 2 lit.e auch der Beschäftiger iSd § 3 Abs. 3 des Arbeitskräfteüber­lassungsgesetzes und des § 5a Abs. 3 des Landarbeitsgesetzes 1984.

Gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG ist für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung iSd Abs. 2 vorliegt, der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.

Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

Gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis 50.000 Euro.

 

5.2. Im Grunde des festgestellten Sachverhaltes ist daher von einer Beschäftigung des s. Staatsangehörigen D. und des K. K. am 31.8.2015 beim Bauvorhaben L. K. durch die E. GmbH, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte ist, auszugehen. Arbeitsmarktrechtliche Papiere lagen jedoch für die beiden Personen nicht vor. Auch lag keine Meldung zur Sozialversicherung vor. Es ist daher der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung erfüllt.

 

5.3. Der Beschuldigte stützt sich auf mangelndes Verschulden bzw. einen entschuldbaren Irrtum.

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Auch die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen stellen Ungehorsams­delikte dar, wonach grundsätzlich Fahrlässigkeit vermutet wird. Allerdings hat der Beschuldigte in einem umfangreichen Vorbringen entlastende Umstände dargelegt, nämlich dass sowohl durch den Beauftragten M.S. als auch den Vorarbeiter B. Kontrollen und Prüfungen der beschäftigten Ausländer vorgenommen wurden. Insbesondere wurde glaubhaft vom Zeugen dargelegt, dass die Ausländer M. und J. als überlassene Arbeitskräfte benannt wurden, und für diese sowohl Beschäftigungsbewilligung als auch Sozialversicherungsmeldung vorlagen. Auch wurde vor Arbeitsantritt am 31.8.2015 eine Kontrolle durch den Vorarbeiter durchgeführt und wurden diesem Ausweise entsprechend der auf seiner Liste angeführten Arbeitnehmer vorgelegt. Es wurde daher alles unternommen, dass die überlassenen Arbeitskräfte über die erforderlichen Papiere verfügen. Es kann hingegen dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass, wie in der Verhandlung auch glaubwürdig dargelegt wurde, die betreffenden Ausländer sich unter falschem Namen meldeten, entsprechende Papiere vorlegten und sich daher für andere Personen ausgaben. Hingegen ist zugute zu halten, dass erst bei der polizeilichen Anhaltung und Nachprüfung dann die wahre Identität festgestellt werden konnte. Da sowohl vor Arbeitsbeginn eine Überprüfung der beiden überlassenen bekanntgegebenen Arbeitnehmer M. und J. hinsichtlich der erforderlichen Papiere vorgenommen wurde und auch deren Identität noch vor Arbeitsbeginn am 31.8.2015 überprüft wurde, ist der Irrtum über die tatsächlich beschäftigten Personen und deren Identität nicht vorwerfbar und liegt sohin ein entschuldbarer Tatirrtum vor.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen.

Es war daher spruchgemäß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG.

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

1. Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichts­hof einzu­bringen.

 

2. Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt