LVwG-601535/4/WP/Bb

Linz, 25.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde der M S, Deutschland, vertreten durch F GbR, DEUTSCHLAND, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. August 2016, GZ: 0003146/2016, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 – KFG,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 80,00 Euro (das sind 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) warf M S (Beschwerdeführerin – in der Folge kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 23. August 2016, GZ: 0003146/2016, eine Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG vor und verhängte gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 400 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 81 Stunden. Weiters wurde der Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 40 Euro auferlegt. Vorausgegangen ist diesem Straferkenntnis eine Anzeige der ASFINAG Maut Service GmbH vom 13. Jänner 2016 wegen nicht ordnungsgemäßer Anbringung der Vignette am Kraftfahrzeug, Kennzeichen x (D), am 11. September 2015 um 09.51 Uhr sowie eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG und eine entsprechende Strafverfügung vom 18. März 2016, gegen die rechtzeitig Einspruch erhoben wurde.

 

Im Einzelnen wurde der Bf im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis wie folgt vorgeworfen (auszugsweise Wiedergabe):


„Die Beschuldigte, Frau M S, hat als Zulassungsbesitzerin bzw. Verfügungsberechtigte des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) zu verantworten, dass sie der anfragenden Behörde (Magistrat Linz für den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz) die erforderliche Auskunft nicht erteilt hat, obwohl sie mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 18.01.2016 (persönlich übernommen am 26.01.2016) ausdrücklich dazu aufgefordert wurde und diese Auskunft gem. § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen ab Zustellung, demnach jedenfalls bis spätestens 09.02.2016 hätte erteilt werden müssen.“

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, durch den rechtsfreundlichen Vertreter der Bf mit Schriftsatz vom 31. August 2016 rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher die Bf auf ihre bisherigen Schriftsätze verweist und vorbringt, aus ihrer Sicht liege kein Verstoß gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz vor, da die erforderlichen Vignetten erworben und am Fahrzeug angebracht worden seien. Die Angabe des Fahrzeuglenkers könne kein Selbstzweck sein, wenn – wie vorliegend – überhaupt kein Vergehen vorliege.

 

Die Bf beantragt den verhängten Strafausspruch – Geldstrafe von 400 Euro – aufzuheben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde – weder ausdrücklich noch konkludent – beantragt.

3. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 5. September 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ: 0003146/2016 zur Entscheidung vor, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen. Ein Antrag auf eine mündliche Verhandlung wurde – weder ausdrücklich noch konkludent – gestellt.

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm    § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

II. Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verwaltungsakt samt der Schriftsätze der Bf. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt widerspruchsfrei.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im Straferkenntnis eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt und von keiner Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt wurde.

 

2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

2.1. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18. Jänner 2016, GZ: 0003146/2016, wurde die Bf in ihrer Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x (D) gemäß § 103 Abs. 2 KFG binnen zwei Wochen ab Zustellung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am 11. September 2015 um 09.51 Uhr unter Angabe der Tatortörtlichkeit A 1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057, Richtungsfahrbahn Staatsgrenze Walserberg, oder jener Person, welche Auskunft darüber erteilen kann, aufgefordert. In dieser Aufforderung befand sich der Hinweis auf die Strafbarkeit bei Nichterteilen der Auskunft, unrichtiger Auskunftserteilung oder nicht fristgerechter Erteilung der Auskunft. Die Lenkeranfrage wurde der Bf am 26. Jänner 2016 zugestellt.

 

Die Bf teilte auf die entsprechende Anfrage durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter mit Schreiben vom 10. Februar 2016 mit, dass die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mit dem Recht kollidiere, sich nicht selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen zu müssen. Im Übrigen treffe der Vorwurf einer Übertretung des Bundesstraßen-Mautgesetz auf der A 1, Abschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057 vorliegend erkennbar nicht zu. Zum Nachweis der am Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt befindlichen Vignetten wurde dem Schreiben eine Kopie beigelegt. Dieser sei unschwer zu entnehmen, dass für den streitbefangenen Pkw zur  Tatzeit entsprechende Mautgebühren entrichtet wurden.

 

2.2. Die Bf verfügt über monatliche Einkünfte in Höhe von 1.500 Euro und hat keine Sorgepflichten. Sie ist im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstraf­rechtlich bislang unbescholten.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Gemäß § 103 Abs. 2 KFG, BGBl. Nr. 267/1967 in der hier anzuwendenden Fassung der 31. KFG-Novelle, BGBl I Nr. 43/2013, kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 leg. cit in der hier anzuwendenden Fassung begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5.000 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen […], zuwiderhandelt […].

 

2.1. Dem angefochtenen Straferkenntnis liegt eine schriftliche Aufforderung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz gemäß § 103 Abs. 2 KFG vom 18. Jänner 2016, GZ: 0003146/2016, an die Bf in der Eigenschaft als Zulassungsbesitzerin zugrunde, in der das Auskunftsverlangen der Behörde binnen zwei Wochen ab Zustellung auf die Bekanntgabe desjenigen, der das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x (D) am 11. September 2015 um 09.51 Uhr auf der A 1, Mautabschnitt Asten St. Florian – Knoten Linz, km 164,057, Richtung Staatsgrenze Walserberg, gelenkt hat oder jene Person zu benennen, die Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilen kann, gerichtet war. Die am 26. Jänner 2016 erfolgte Zustellung des Auskunftsverlangens setzte die gesetzlich vorgegebene – und daher behördlicherseits nicht erstreckbare – Frist von zwei Wochen nach Zustellung in Gang, die demnach am 9. Februar 2016 ablief.

 

Um ihrer Auskunftspflicht Genüge zu tun, wäre die Bf verpflichtet gewesen, innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung den tatsächlichen Fahrzeuglenker bzw. eine Auskunftsperson mitzuteilen, wobei die Auskunft gemäß § 103 Abs. 2 zweiter Satz KFG den Namen und die genaue Anschrift der betreffenden Person enthalten hätte müssen (vgl. dazu auch VwGH 5. Oktober 1990, 90/18/0190, 18. September 1991, 91/03/0165 uva.).

 

Die Bf hat die geforderte Auskunft aber nicht erteilt. Sie ist ihrer Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG nicht nachgekommen und hat innerhalb der vorgeschriebenen Frist keine Lenkerauskunft erteilt und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können, weshalb sie das objektive Tatbild des § 103 Abs. 2 KFG verwirklichte.

 

2.2. Den Einwand betreffend, es liege kein Verstoß gegen das Bundesstraßen-Mautgesetz vor, ist zu entgegnen, dass die Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend (vgl. z. B. VwGH 23. Februar 2000, 99/03/0314) eine vom Vorwurf des Grunddeliktes unabhängige administrative Maßnahme darstellt. Aus dem Wortlaut des § 103 Abs. 2 KFG geht klar hervor, dass eine solche Auskunftsverpflichtung unabhängig davon besteht, ob diesem ein begründeter Verdachtsmoment zugrunde liegt. Daraus folgt, dass die gegenständliche Lenkerauskunft ein eigenes Verfahren bildet. Ob die die Anfrage auslösende Verwaltungsübertretung des Bundesstraßen-Mautgesetzes tatsächlich begangen wurde und strafrechtlich geahndet werden kann, ist im gegenständlichen Verfahren somit nicht entscheidungsrelevant. Die konkrete Verwaltungsstrafe wurde ausschließlich aufgrund der Tatsache ausgesprochen, dass die Bf als Zulassungsbesitzerin des angefragten Kraftfahrzeuges die geforderte Lenkerauskunft nicht erteilt hat.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (VwGH 30. Juni 1993, 93/02/0109), wobei die Lenkeranfrage auch einem anderen Zweck als dem der Ausforschung eines Straßenverkehrstäters dienen kann (z. B. VwGH 28. Februar 2003, 2000/02/0322). Die Anwendung des § 103 Abs. 2 KFG durch die Behörde hängt nicht davon ab, dass rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (VwGH 19. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081). Schon das Vorliegen des Verdachtes einer Verwaltungsübertretung berechtigt die Behörde zu einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG (VwGH 15. Jänner 1992, 91/03/0349).

 

An die Lenkerauskunft sind strenge Anforderungen geknüpft. Die Auskunftspflicht im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG ist immer erst dann erfüllt, wenn die geschuldete Auskunft tatsächlich fristgerecht bei der Behörde, die die Anfrage gestellt hat, einlangt und dem Gesetz entsprechend vollständig und richtig erteilt wird. Die Lenkerauskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein; sie muss vielmehr in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft der Lenker des Fahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (VwGH 26. Jänner 1998, 97/17/0361).

 

2.3. Zum Verbot sich nicht selbst oder einen nahen Angehörigen bezichtigten zu müssen, ist die Bf darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG mit Art 6 EMRK vom Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach geprüft und beispielsweise im Erkenntnis vom 26. Mai 2000, 2000/02/0115, unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte bejaht wurde.

 

In den Fällen Lückhoff und Spanner (Urteil vom 10. Jänner 2008, Beschwerdenummern 58452/00 und 61920/00) hat der EGMR zur österreichischen Rechtslage ausdrücklich klargestellt, dass die Verpflichtung zur Lenkerauskunft nach § 103 Abs. 2 KFG nicht gegen Art 6 EMRK verstößt. Auch der Verfassungsgerichtshof stellte wiederholt fest, dass die Bestimmung des       § 103 Abs. 2 KFG nicht rechtswidrig ist und keine Verletzung des Art. 6 EMRK bedeutet (VfGH 29. September 1988, G72/88 ua.).

 

Die Bedeutsamkeit des § 103 Abs. 2 KFG hat der Verfassungsgesetzgeber damit zum Ausdruck gebracht, dass der letzte Satz der Bestimmung in Verfassungsrang erhoben wurde und allfällige Verweigerungsrechte damit zurückgestellt wurden. Damit wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass dieses Auskunftsrecht seitens der Behörde auch dann besteht, wenn die befragte Person vermeint, ein Auskunftsverweigerungsrecht zu besitzen.

 

Der Umstand, dass das Fahrzeug der Bf in Deutschland zum Verkehr zugelassen ist und die Rechtslage in Deutschland möglicherweise anders gestaltet ist, ändert nichts an der Strafbarkeit der unterlassenen Lenkerauskunft, weil der Tatort der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretung (Nichterteilung der Auskunft) in Österreich liegt (VwGH 31. Jänner 1996, 93/03/0156 - verstärkter Senat) und daher österreichisches Recht anzuwenden ist (VwGH 11. Dezember 2002, 2000/03/0025).

 

Sohin kann kein Zweifel daran bestehen, dass auch der Verweis darauf, dass die Lenkerauskunft mit dem Recht kollidiere, sich nicht selbst oder einen nahen Angehörigen bezichtigen zu müssen, sofern keine dem Gesetz entsprechende Auskunft erteilt wird, einen Verstoß gegen die Auskunftspflicht  darstellt.

 

3. Umstände, welche das Verschulden der Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 38 VwGVG iVm § 5 Abs. 1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist. Die Bf hat daher ihr objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten. Sollte die Bf tatsächlich der irrigen Meinung gewesen sein, dass ihr im gegenständlichen Fall das Recht auf Auskunfts­verweigerung zukomme, so kann sie dieser Irrtum nicht entschuldigen. Es muss von jedem Kraftfahrzeuglenker sowie Halter eines Kraftfahrzeuges die Einsicht verlangt werden, dass in jenen Fällen, in denen sich sein Kraftfahrzeug in Österreich befindet, die österreichische Rechtslage anzuwenden ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht für ausländische Kraftfahrer auch die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu beachten hat, zu unterrichten und sich mit den einschlägigen Normen der österreichischen Rechtsordnung ausreichend vertraut zu machen (VwGH 26. Jänner 2000, 99/03/0294,
18. September 2000, 99/17/0192). Es ist ihr somit nicht gelungen darzutun, dass sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

 

4.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 134 Abs. 1 KFG 5.000 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe bis zu sechs Wochen.

 

4.2. Bei der Strafzumessung handelt es sich laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Demgemäß obliegt es der Behörde in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

 

4.3. Die Strafbemessung erfolgte entsprechend den Vorgaben des § 19 VStG. So ist die belangte Behörde von der unwidersprochenen mitgeteilten Schätzung der persönlichen Verhältnisse der Bf (Einkommen: 1.500 Euro, Sorgepflichten: keine) ausgegangen und hat strafmildernd ihre bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet und keine straferschwerenden Gründe angenommen.

 

Die Verweigerung der Lenkerauskunft sowie auch deren verspätete oder unrichtige Erteilung machen geordnete und zielführende Amtshandlungen unmöglich bzw. erschweren diese. Ein Verstoß gegen die Auskunftspflicht schädigt in erheblichem Maß das Interesse der Behörde an einer raschen Ermittlung des Lenkers bzw. führt gegebenenfalls zu der Vereitelung der Strafverfolgung. Der Unrechtsgehalt derartiger Übertretungen ist daher nicht unerheblich.

 

Vor diesem Hintergrund erscheint die verhängte Geldstrafe in Höhe von 400 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um die Bf von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und darauf hinzuweisen, dass die Beachtung und Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Verpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht der Strafzumessung nichts entgegen. Die verhängte Geldstrafe beträgt lediglich 8 % der Maximalstrafdrohung, sodass sich, zumal die Bf in der Beschwerde auch diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat, für eine Strafherabsetzung kein Ansatz findet. Das Einkommen in der angenommenen Höhe wird der Bf die Bezahlung der Verwaltungsstrafe ermöglichen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 81 Stunden festgesetzt.

 

5. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 80 Euro vorzuschreiben.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

    

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag. Wolfgang  P e t e r s e i l