LVwG-350259/5/GS/AKe

Linz, 14.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über den Vorlageantrag des Herrn D.H., geb. x, x, L., vertreten durch Mag. (FH) K.W. (Verreinssachwalter), V. S., x, L., vom 7. April 2016 gegen die Beschwerde­vorentscheidung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 23. März 2016, GZ: SJF, betreffend Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 15 VwGVG wird der Vorlageantrag als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 13. Jänner 2016, GZ: SJF, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers (Bf) H.D.J.D., x, L., vom 17. November 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs keine Folge gegeben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf alleine im Haushalt lebe. Seit 1. Mai 2015 habe er einen Anspruch auf das Reha-Geld bei der OÖGKK. Mit 9. November 2015 mit dem Bescheid der OÖGKK vom 12. November 2015 wäre der Anspruch des Bf wegen mangelnder Mitwirkung und Bemühung ruhend gestellt worden. Bedingung für eine Weiterzahlung des Reha-Geldes sei ein Drogentest, dem sich der Bf unterziehen hätte sollen. Es liege also im Interesse des Bf, sich dementsprechend zu bemühen. Nach § 7 Oö. BMSG Abs. 2 Z 3 müssten hilfebedürftige Personen einen Beitrag leisten, „Ansprüche gegen Dritte“ zu verfolgen, „bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre“. Als Dritte gelte im Fall des Bf die OÖ. GKK, bei der der Anspruch auf Reha-Geld weiterhin aufrecht bleibe und derzeit nur ruhend gestellt sei.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf durch den Vereinssachwalter Mag. (FH) K.W. vom V. S. Beschwerde erhoben. Eingewendet wurde im Wesentlichen, dass keine schuldhafte Verletzung der Bemühungspflicht vorliege. Der Bf verfüge über keinerlei Krankheitseinsicht und lehne deswegen eine Behandlung ab. Außerdem wurde angemerkt, dass davon auszugehen sei, dass das Rehabilitationsgeld zu Unrecht ab 9. November 2015 bis auf weiteres zur Gänze ruhend gestellt worden wäre und gegen den Bescheid der OÖGKK vom 12. November 2015 eine Klage eingebracht worden wäre. Die Mindest­sicherung sei die Grundlage zur finanziellen Existenzsicherung jener Personen, die nicht über ausreichend Einkommen verfügen würden. Der Bf könne zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund seiner Erkrankung seinen Lebensunterhalt nicht aus anderen Einkünften decken. Nicht zuletzt bestehe die Möglichkeit, dass der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Fall, dass das Landes­gericht L als Arbeits- und Sozialgericht den Bescheid aufhebe, die zwischenzeitig gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zurückfordere.

 

Aufgrund dieser Beschwerde wurde vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz die nunmehr angefochtene Beschwerdevorentscheidung vom 23. März 2016, GZ: SJF, erlassen, mit der die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG Situationen nicht als soziale Notlagen gelten würden, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen worden wäre oder durch andere Gesetze zur Sicherung von Interessen Dritter Zugriffe unter das Mindestsicherungsniveau zugelassen worden wären. Der Bf habe Anspruch auf Reha-Geld. Da er durch Leistungen auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend versorgt sei, liege beim Bf keine soziale Notlage im Sinne des Oö. BMSG vor.

 

I.2. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde vom Bf mit Schriftsatz vom 7. April 2016 ein Vorlageantrag eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Behörde den Anspruch auf Rehabilitationsgeld unter Außerachtlassung des Faktizitätsprinzip unter den Tatbestand des § 6 Abs. 5 Oö. BMSG subsumiere. Unter dem Begriff „ausreichende Vorsorge“ in § 6 Abs. 5 Oö. BMSG könnten nur tatsächlich anfallende und für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkünfte berücksichtigt werden. Diese Auslegung werde auch von den Erläuterungen, wonach es auf die ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistung des jeweiligen Gesetzes ankomme, gedeckt. Wie belegt und von der Behörde auch gar nicht bezweifelt, wäre das Rehabilitationsgeld mit Bescheid der OÖGKK vom 12. November 2015 ruhend gestellt und seit 9. November 2015 nicht mehr ausbezahlt worden. Der Bescheid der OÖGKK sei nicht rechtskräftig, weil dagegen eine Klage beim Landesgericht L als Arbeits- und Sozialgericht erhoben worden wäre. Der Bf sei nunmehr seit 9. November 2015 ohne Einkünfte und werde dies für die Dauer des sozialgerichtlichen Verfahrens auch bleiben. Dagegen bestehe die Möglichkeit, dass der Träger der bedarfsorientierten Mindestsicherung für den Fall, dass das Landesgericht L als Arbeits- und Sozialgericht den Bescheid aufhebe, die zwischenzeitig gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zurückfordere. Da der Bf seinen eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken könne, liege eine soziale Notlage vor. Außerdem wäre ein Antrag auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension gestellt worden. Der Sachverständige der PVA sei in seiner Beurteilung zu dem Schluss gekommen: „Nervenfachärztliche Behandlung wäre zu empfehlen, dies scheitere an fehlender Krankheitseinsicht, was im Rahmen der Psychose zu deuten sei und nicht Mangel an zumutbarer Mitwirkung sei“. Damit werde ein weiterer Beweis erbracht, dass der Bf seine Mitwirkungspflicht nicht schuldhaft verletzt habe.

 

I.3. Am 1. August 2016 hat die belangte Behörde diesen Vorlageantrag dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

I.4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Parteiengehör. Mit E-Mail vom 11. Oktober 2016 teilte der Sachwalter auf Anfrage dem Oö. LVwG mit, dass bezüglich der Berufsunfähigkeitspension noch keine Entscheidung vorliege. Mit einem weiteren E-Mail vom 13. Oktober 2016 gab er bekannt, dass es mittlerweile im Reha-Geld-Verfahren ein Urteil zu Gunsten seines Klienten gibt. Aus dem Urteil geht ganz klar hervor, dass seinem Klienten zu Unrecht das Reha-Geld ruhend gestellt wurde. Mittlerweile sind auch die letzten 10 Monate nachgezahlt worden.

 

 

II. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Am 17. November 2015 hat der Bf durch seinen Sachwalter Herrn Mag. (FH) K.W. einen Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt. Seit 1. Mai 2015 hat der Bf einen Anspruch auf Reha-Geld bei der OÖGKK.

 

Mit Bescheid der Oö. Gebietskrankenkasse vom 12. November 2015 wurde festgestellt, dass das dem Bf zuerkannte Rehabilitationsgeld ab 9. November 2015 bis auf weiteres ruht, weil der Bf seiner ihn treffenden Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

 

In seiner Entscheidung vom 5. Juli 2016, 36 Cgs 246/15p, entschied das Landes­gericht L als Arbeits- und Sozialgericht, dass das dem Kläger (Anm.: Bf) mit Bescheid der PVA vom 16. April 2015 zuerkannte Rehabilitationsgeld ab 9. November 2015 nicht ruht. Das ruhend gestellte Reha-Geld wurde dem Bf mittlerweile nachbezahlt.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Die Urteilsausfertigung des Landesgerichtes L über die Zuerkennung des ruhend gestellten Rehabilitationsgeldes wurde vom Vertreter des Bf im Rahmen des vom LVwG gewährten Parteiengehöres vorgelegt. Der Vertreter des Bf bestätigte, dass das ruhend gestellte Reha-Geld mittlerweile nachbezahlt wurde.

 

 

IV. Rechtliche Erwägungen:

 

Gemäß § 14 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerde­vorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

 

In Folge eines Vorlageantrages tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem LVwG ist demnach die Beschwerdevorentscheidung der Behörde.

 

Die Beschwerdevorentscheidung wurde damit begründet, dass der Bf Anspruch auf Reha-Geld hat und er durch Leistungen auf Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend versorgt ist. Es liegt bei ihm daher keine soziale Notlage im Sinne des Oö. BMSG vor.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung und Berücksichtigung des Einkommens- und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 143 a Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955 idgF haben Personen, für die auf Antrag bescheidmäßig festgestellt wurde, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach § 255 b (§ 273 b, § 280 b) erfüllt sind, ab Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) für deren Dauer Anspruch auf Rehabilitationsgeld. Das weitere Vorliegen der vorübergehenden Invalidität (Berufsunfähigkeit) ist vom Krankenversicherungs­träger jeweils bei Bedarf, jedenfalls aber nach Ablauf eines Jahres nach der Zuerkennung des Rehabilitationsgeldes oder der letzten Begutachtung, im Rahmen des CASE Management zu überprüfen, und zwar unter Inan­spruchnahme des Kompetenzzentrums Begutachtung (§ 307 g). Die Feststellung, ob Anspruch auf Rehabilitationsgeld besteht (§ 255 b, § 273 b, § 280 b), sowie dessen Entziehung (§ 99) erfolgt durch Bescheid des Pensionsversicherungs­trägers.

 

Gemäß § 143 a Abs. 2 ASVG gebührt das Rehabilitationsgeld im Ausmaß des Krankengeldes nach § 141 Abs. 1 und ab dem 43. Tag im Ausmaß des erhöhten Krankengeldes nach § 141 Abs. 2, das aus der letzten eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz oder nach dem B-KUVG begründende Erwerbstätigkeit gebührt hätte, wobei bei Vorliegen von unmittel­bar vorangehenden Zeiten des Krankengeldanspruches die nach § 141 Abs. 2 ermittelten Tage anzurechnen sind. Jedenfalls gebührt es jedoch in der Höhe des Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sub.lit. bb. Die Erhöhung bis zu diesem Richtsatz ist nur zu gewähren, solange die das Rehabilitationsgeld beziehende Person ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

 

Beim Rehabilitationsgeld handelt es sich um eine staatliche Versorgungsleistung für den Fall der vorübergehenden Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit (schließlich wurde das Rehabilitationsgeld durch das SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, im Zuge der Abschaffung der befristeten Zuerkennung der Pension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit geschaffen; vgl. Födermayr in Mosler/Müller/Pfeil, SV-Komm, zu § 143a ASVG sowie RV 2000 BlgNr. 24. DG 20: „Das Rehabilitationsgeld wird von den Krankenversicherungsträgern [...] erbracht und ist als Ersatz für die wegfallende befristete Invaliditätspension zu sehen“) - siehe BVwG W110 2111649-1 vom 15.12.2015.

 

Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung ist die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dazu der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen (vgl. § 1 Abs. 1 Oö. BMSG).

 

Nach dem gesetzlich festgelegten Subsidiaritätsprinzip sind die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung subsidiär (vgl. § 2 Abs. 5 Oö. BMSG).

 

In seinem Erkenntnis vom 24.02.2016, GZ: Ra 2015/10/0047, hat der VwGH dazu Folgendes ausgeführt:

 

Ein tragender Grundsatz des Mindestsicherungsrechts ist das Prinzip der Subsidiarität. Daraus ergibt sich, dass Personen, die grundsätzlich zum Bezug von Mindestsicherung berechtigt sind, zunächst ihre eigenen Ressourcen (erzielbares Einkommen, Vermögen, Ansprüche gegen Dritte) einzusetzen haben und die Mindestsicherung nur zur Abdeckung des verbleibenden Bedarfs gewährt wird. Für Oberösterreich wird dies insbesondere durch § 8 Abs. 1 Oö. BMSG normiert, wonach die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung unter Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfsbedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu bemessen ist. Dazu gibt es ausreichend Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, u.a. das von der Oberösterreichischen Landesregierung in der Revisionsbeantwortung als Argument für die Unzulässigkeit der vorliegenden Revision ins Treffen geführte Erkenntnis zum Niederösterreichischen Mindestsicherungsgesetz vom 11. August 2015, Ra 2015/10/0030.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 erster Halbsatz Oö. BMSG gelten Situationen nicht als soziale Notlage, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde. Somit sind Personen, für deren Bedarf in dieser Weise Vorsorge getroffen wurde, gar nicht von einer "sozialen Notlage" im Sinn des Oö. BMSG betroffen. Ihnen fehlt daher schon die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Mindestsicherung gemäß § 5 Z. 1 leg. cit. Für diese Personen stellt sich somit die Frage der Anrechnung sonstigen Einkommens oder Vermögens auf den Mindestsicherungsanspruch nicht, weil sie einen solchen Anspruch gar nicht haben.

 

Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welcher Personenkreis unter diese Bestimmung fällt, existiert nicht.

 

Die Materialien zum Oö. BMSG (Blg 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags, 27. GP) halten zu § 6 Abs. 5 Folgendes fest:

 

'Von besonderer Bedeutung ist Abs. 5, der eine grundsätzliche Abgrenzung zu verwandten Rechtsbereichen mit einem Leistungsangebot, das zwar eine ähnliche Zielrichtung hat, aber mitunter geringere Leistungshöhen als die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorsieht, ermöglicht. So verfolgen z.B. auch das subsidiäre Mindesteinkommen nach dem Oö. ChG, die Leistungen nach dem Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 oder das Kinderbetreuungsgeld nach dem KBGG das erkennbare Ziel, den Lebensunterhalt bzw. Wohnbedarf zu decken. Der Subsidiaritätsgedanke allein hilft hier nicht, um die Frage beantworten zu können, ob neben diesen Leistungen zusätzlich bedarfsorientiere Mindestsicherung zu erbringen ist - oder nicht.

 

Nach der nunmehrigen Regelung ist zur Beantwortung dieser Frage zu prüfen, ob durch die 'andere gesetzliche Grundlage ausreichend Vorsorge getroffen wurde'. Hier zeigt sich z.B. im § 16 Oö. ChG und im § 3 Abs. 1 sowie § 7 Abs. 1 und 2 Oö. Grundversorgungsgesetz 2006 (...), dass der Gesetzgeber eine ausreichende Bedarfsdeckung durch die Leistungen des jeweiligen Gesetzes angenommen hat. In diesen Fällen kann also nicht mehr davon ausgegangen werden, dass eine soziale Notlage vorliegt. Demgegenüber kann z.B. beim Kinderbetreuungsgeld auf Grund der Gesetzessystematik (insbesondere der möglichen Bezugsvarianten) nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber eine Bedarfsdeckung im Auge hatte. Daraus ergibt sich somit, dass in den ersten beiden Fällen ein Parallelbezug ausscheidet, im Fall des Kinderbetreuungsgeldes jedoch eine Aufzahlung aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung möglich ist.‘

 

Nach dem Willen des Gesetzgebers schließt somit § 6 Abs. 5 Oö. BMSG einen Mindestsicherungsanspruch für solche Personen aus, denen eine andere Leistung zukommt, die nach ihrer gesetzlichen Grundlage eine ausreichende Deckung des gesamten Lebensbedarfs gewährleisten soll.

 

Gemäß dem zum 2. Abschnitt ("Verpflichtungen des Bundes") der Mindestsicherungsvereinbarung gehörenden Art. 5 Abs. 1 gewährleistet der Bund allen Beziehern einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung in Form der Ausgleichszulage. Nach dem Art. 9 Abs. 1 dieser Vereinbarung haben die Länder die erforderlichen Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung für alle Personen zu gewährleisten, deren Bedarfe nicht durch Leistungen nach dem 2. Abschnitt gedeckt sind. Somit fallen Bezieher einer Ausgleichszulage, wobei es sich nach den Materialien zur Mindestsicherungsvereinbarung (677 BlgNR 24.GP, 10) um eine "Sozialleistung des Bundes mit explizitem Bedarfssicherungscharakter" handelt, nicht unter den Kreis jener Personen, denen die Länder nach der Mindestsicherungsvereinbarung eine Mindestsicherung zu gewährleisten haben.

 

Unter Berücksichtigung der - zur Auslegung der Mindestsicherungsgesetze heranzuziehenden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 2014, Zl. 2013/10/0220) - Mindestsicherungsvereinbarung handelt es sich somit bei der Ausgleichszulage eindeutig um eine den gesamten Lebensbedarf deckende Leistung, bei deren Bezug nach den obigen Ausführungen gemäß § 6 Abs. 5 Oö. BMSG keine soziale Notlage vorliegt. Bezieher einer Ausgleichszulage zählen daher zu dem vom Anspruch auf Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG ausgenommenen Personenkreis.“

 

Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass durch die gesetzliche Bestimmung des ASVG, wonach das Rehabilitationsgeld mindestens in der Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende auszuzahlen ist, der Zweck dieser Leistung, nämlich eine ausreichende Bedarfsdeckung sicherzustellen, determiniert ist. Vom Vertreter des Bf wurde bestätigt, dass das ursprünglich ruhend gestellte Rehabilitationsgeld inzwischen tatsächlich nachgezahlt wurde. Durch diese Gewährung des Rehabilitationsgeldes in der vorliegenden Form ist für die Deckung des Lebensbedarfes daher im Rahmen anderer gesetzlicher Bestimmungen Vorsorge getroffen und scheidet die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung aus (siehe auch LVwG-350199/2/Py/TK vom 10.03.2016).

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gabriele Saxinger