LVwG-601172/2/Py/JW

Linz, 19.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin           Dr.in Andrea Panny über die Beschwerde der Frau C E S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 16. November 2015, GZ: VerkR96-15433-2015, wegen Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung (StVO 1960)  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10,00 Euro (das sind 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (in der Folge: belangte Behörde) vom 16. November 2015, GZ: VerkR96-15433-2015, wurde über die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) wegen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 50 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde:

 

Sie haben im angeführten Bereich die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um durchschnittlich 12 km/h überschritten (Section Control). Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Haag am Hausruck, Autobahn A8, von Strkm 37.902 bis Strkm 41.516, bei km 41.519 in Fahrtrichtung Passau.

Tatzeit: 14.04.2015, 17:25 Uhr.

Fahrzeug: PKW, x

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung durch eine Section-Control-Anlage und Weg-Zeit-Rechnung festgestellt wurde. Ein Toleranzwert des Gerätes wurde berücksichtigt und in Abzug gebracht, Anhaltspunkte für eine eventuelle Funktionsuntauglichkeit oder –untüchtigkeit der Anlage liegen nicht vor.

 

Zur verhängten Strafhöhe wird angeführt, dass die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit als Milderungsgrund gewertet wurde, Erschwerungsgründe würden nicht vorliegen.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 5. Dezember 2015. Darin führt die Bf aus, dass laut Urteil des VfGH die Section Control aufgehoben wurde, weil sie als rechtswidrig eingestuft wurde. Es dürfe nicht über eine „Strecke die Geschwindigkeit“ gemessen werden und daraus eine Durchschnittsgeschwindigkeit errechnet werden. Laut Urteil des VfGH dürfe nicht jeder Autofahrer gefilmt werden, ob zu schnell gefahren oder nicht.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor. Dieses ist gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfallen, da in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und im Übrigen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt wurde.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Die Bf lenkte am 14.4.2015 um 17.25 Uhr den Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x in der Gemeinde Haag am Hausruck auf der Autobahn A8 in Fahrtrichtung Passau von Strkm 37.902 bis Strkm 41.516 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit – abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 92 km/h (gemessene Geschwindigkeit 95 km/h). Die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO angezeigte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 80 km/h. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgt durch das stationäre Messsystem Section Control Typ TraffiSection S451, Messgerät Nr. 11, welches am 4. November 2014 geeicht wurde.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird von der Bf nicht bestritten.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 33 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 2 Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges unter Anderem gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

 

5.2. Die Bf bestreitet die Rechtmäßigkeit des Straferkenntnisses mit der Begründung, dass die gegenständliche Messung und Datenerhebung verfassungswidrig sei.

 

Die konkrete Geschwindigkeitsüberschreitung wurde – wie oben dargestellt - mittels Section Control der Type TraffiSection S451 mit dem Messgerät Nr. 11 festgestellt. Entgegen dem Beschwerdevorbringen handelt es sich bei einer Messanlage wie dieser um eine (verfassungs-) gesetzlich zulässige und von den inländischen Höchstgerichten anerkannte taugliche Messmethode zur Feststellung von Fahrzeuggeschwindigkeiten. So hat der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 15. Juni 2007, GZ: G147/06 u.a. ausgesprochen, dass die Regelung in der StVO 1960 über das automatische Geschwindigkeitsmesssystem Section Control nicht gegen das Grundrecht auf Datenschutz verstößt. Die zum Zweck der Überwachung der straßenpolizeilichen Vorschriften über die Höchstgeschwindigkeit in Handhabung der Verkehrspolizei begründete Befugnis zum Einsatz automatischer Geschwindigkeitsmesssysteme genügt den durch § 6 Abs. 1 Z 2 Datenschutzgesetz (DSG 2000) vorgesehenen Anforderungen, wonach die erhobenen Daten nur „für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke“ eingesetzt werden dürfen. Grundlage für die Anordnung des Geschwindigkeitsmesssystems auf einer „bestimmten Wegstrecke“ ist die aktenmäßig gehörig belegte Feststellung, dass es auf der dadurch überwachten Strecke besonders notwendig ist, die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit straßenpolizeilich zu überwachen, um damit einer besonderen Gefahrensituation (zB Tunnelanlagen, Baustellen oder gefahrenreiche Freilandstrecken) zu begegnen. Hinsichtlich der gegenständlichen Wegstrecke wurde mit der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2014 durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie aufgrund des § 98a Abs. 1 StVO 1960 eine Section-Control-Messstrecke verordnet und gehörig kundgemacht. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde war die Bf daher gehalten, diese rechtlich zulässige Geschwindigkeitsbeschränkung bei der Straßenbenützung mit ihrem Pkw entsprechend einzuhalten.

 

Von der Bf wurden die Angaben in der Anzeige, wonach das von ihr gelenkte Tatfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 14. April 2015 um 17.25 Uhr in Weibern auf der Autobahn A8 in Fahrtrichtung Passau im Bereich von Strkm 37.902 bis Strkm 41.516 mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 95 km/h gemessen wurde, wobei nach Abzug der Messtoleranz zu ihren Gunsten von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 92 km/h auszugehen ist. Da die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO angezeigte höchstzulässige Geschwindigkeit zum Tatzeitpunkt im gegenständlichen Straßenabschnitt 80 km/h betrug ist der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung als erfüllt zu werten.

 

6. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (Ungehorsamsdelikt).

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringung von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die "Glaubhaftmachung" nicht.

 

Es ist daher zu prüfen, ob sich der Bf entsprechend sorgfältig verhalten hat, um glaubhaft machen zu können, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Umstände, welche das Verschulden der Bf ausschließen würden, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, weshalb gemäß § 5 Abs. 1 VStG in Verbindung mit § 38 VwGVG von fahrlässigem Verhalten auszugehen und somit auch die subjektive Tatseite zu bejahen ist.

 

7. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs.1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs.2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Die belangte Behörde hat laut Aktenlage die Bf zur Vorlage eines Einkommensnachweises aufgefordert, dieser behördlichen Aufforderungen hat sie jedoch nicht Folge geleistet. Strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit gewertet, Straferschwerungsgründe wurden nicht festgestellt.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die Behörde den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro erscheint durchaus tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht erforderlich, um die Bf künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen. Die Geldstrafe wurde an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt, im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die behördlich festgesetzte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden.

 

Auf die finanziellen Verhältnisse der Bf brauchte nicht weiter eingegangen zu werden, da von der Bf als teilnehmende Kraftfahrzeuglenkerin am Straßenverkehr erwartet werden muss, dass sie zur Bezahlung der Verwaltungsstrafen der hier vorliegenden Höhe ohne weiteres in der Lage ist. Solche ließen sich im Übrigen bei vorschriftsgemäßem und besonnenem Verhalten als Verkehrsteilnehmer leicht vermeiden.

 

 

II. Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist Abs. 2 leg.cit. zur Folge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. In diesem Sinn war der Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberichtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für die Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs.6 Z1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgericht offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny