LVwG-650723/2/FP

Linz, 02.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Pohl über die Beschwerde von M K, geb. x1998, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 9. September 2016, GZ: BHFRVerk-2016-314011/3-HGI wegen Aufforderung sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, sowie eine verkehrspsychologische und eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid aufgehoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 9. September 2016 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer (Bf) auf, sich binnen drei Monaten der amtsärztlichen Untersuchung zu stellen, eine verkehrspsychologische, sowie eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid, wie folgt:

 

„Begründung:

 

Zum Sachverhalt:

 

Mit dem Abschlussbericht der Polizeiinspektion Königswiesen vom 10.07.2016 wurde der Behörde bekannt gemacht, dass Sie am 03.07.2016 gemeinsam mit Herrn S C eine schwere Sachbeschädigung verursacht haben. Auch wurden Sie wegen des Verdachtes der Gefährdung der körperlichen Sicherheit dem Staatsanwalt anzeigt.

Sie beschädigten eben in jener Nacht in Mönchdorf eine Parkbank dadurch, dass Sie die Sitzfläche herunterrissen und diese unmittelbar nach dem Ortsgebiet über die Böschung warfen, wodurch ein Teil der Sitzfläche brach und beschädigt wurde.

Weiters beschädigten Sie zwei Ziersträucher dadurch, dass Sie diese ausrissen und auf die angrenzende Böschung warfen.

In der Folge zogen Sie auch noch den Straßenkilometerpflock der B 124 Strkm 36,4 und 3 Leitpflöcke aus ihrer Verankerung und warfen sie auf die angrenzende Wiese.

 

Weiters beschädigten Sie im Ortsgebiet von Königswiesen, den bei der Kreuzung der B 124 und Sportplatzstraße aufgestellten Zigarettenautomat dadurch, indem Sie Aufkleber und Zierleiste runterrissen und auf den Gehsteig warfen.

In weiterer Folge beschädigten Sie Zierblumen, entleerten Mistkübel, rissen ein Pannendreieck vom Fahrzeug der Firma H und warfen dieses auf den Gehsteig bzw. die Fahrbahn. Weiters zogen Sie 6 Leitstangen aus ihrer Verankerung und warfen sie auf die angrenzenden Grundstücke.

Besonders schwerwiegend ist zu werten, dass Sie den im Ortsgebiet von Königswiesen, auf der B124 am Fahrbahnrand vor dem Haus L angebrachten Kanaldeckel entfernten und diesen unmittelbar daneben auf die Fahrbahn legten.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs wurden Sie mit der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 11.08.2016 davon in Kenntnis gesetzt, dass die Behörde ein Verfahren zur Überprüfung Ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eingeleitet hat und beabsichtigt, Ihnen eine amtsärztliche Untersuchung, die Beibringung einer verkehrspsychologischen und einer psychiatrischen Stellungnahme vorzuschreiben.

 

Gegenständlicher Sachverhalt unterliegt folgender rechtlicher Beurteilung:

Gemäß § 24 Abs. 4 ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung, ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer einer Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

Nach § 8 Abs. 1 FSG hat der Antragsteller vor der Erteilung einer Lenkberechtigung der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist, wenn zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind, das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 13 Abs. 2 FSG-GV darf Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erhobene schwere psychische Störungen,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozess oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögen, des Verhaltens der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt werden, die Eignung bestätigt.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung nach § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

Gemäß § 17 Abs. 2 FSG-GV ist die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme in Hinblick auf das Lebensalter jedenfalls zu verlangen, wenn auf Grund der ärztlichen Untersuchung geistige Reifungsmängel oder ein Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm zu vermuten sind; hiebei ist auch die Gruppe der Lenkberechtigung zu berücksichtigen.

 

Die Behörde hat darüber Folgendes erwogen:

Auf Grund der von Ihnen im hohen Maße aggressiv durchgeführten Handlungen und Beschädigungen kommt die Behörde zur Ansicht, dass bei Ihnen schwere persönlichkeitsbedingte Störungen des Urteils, des Verhaltens und der Anpassung vorliegen. Ein derartiges Verhalten entspricht jedenfalls nicht den als durchschnittlich anzusehenden genormten Menschen. Daher kommt die Behörde zur Ansicht, dass bei Ihnen ein sehr hohes Aggressionspotential vorliegt und Sie auf Grund dieses Aggressionspotentials möglicherweise als Teilnehmer am motorisierten Straßenverkehr (als Lenker) in Ihrem Urteilsvermögen beeinträchtigt sind. Jedenfalls ist die Teilnahme am Straßenverkehr, insbesonders als Lenker, auch mit Konflikten verbunden, bei denen jedenfalls Aggressionen hintangehalten werden müssen. Dass Sie offensichtlich nicht in der Lage sind, Ihre Aggressionen zu kontrollieren beweist der gegenständliche Vorfall. Das bedeutet auch, dass bei Ihnen Zweifel an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung bestehen und möglicherweise auch geistige Reifungsmängel vorliegen.

Besonders verwerflich ist die Tatsache zu werten, dass Sie einen Kanaldeckel entfernt und auf die Fahrbahn gelegt haben. Als geprüfter Fahrzeuglenker müsste Ihnen jedenfalls bewusst sein, dass eine derartige Handlung in erheblicher Form die Verkehrssicherheit gefährdet.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde Bedenken, ob bei Ihnen die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen noch gegeben sind.

 

In diesem Zusammenhang darf auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen werden, der einen Aufforderungsbescheid der gegenständlichen Art als zulässig erklärt, wenn begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden nicht mehr besitzt. Hierbei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 2004/11/0014 vom 17.3.2005).

 

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde, in welcher er vorbrachte, dass er den Bescheid als zu streng erachte, weil er sich selbst bei der Polizei gemeldet, sich bei den Geschädigten persönlich entschuldigt und den Schaden bezahlt habe. Er sei derart alkoholisiert gewesen als er den „Blödsinn“ gemacht habe. Ihm tue die gesamte Angelegenheit leid.

Er sei froh, dass durch den abgedeckten Kanaldeckel kein Unfall passiert und niemand zu Schaden gekommen sei.

Er wollte sich außerdem entschuldigen und habe von 60 Sozialstunden, schon 33,5 geleistet.

Er werde in Zukunft keinen solchen Blödsinn mehr machen und hoffe auf Nachsicht des Richters.

 

I.3. Die belangte Behörde legte dem Verwaltungsgericht die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes mit Schreiben vom 6. Oktober 2016 zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit, eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen, wurde kein Gebrauch gemacht. Sie äußerte sich zudem nicht zum Vorbringen des Bf.

 

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsver-teilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt. Keine der Parteien hat eine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt. Im Übrigen steht bereits auf Grund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, sodass eine Verhandlung gem. § 24 Abs 2 Z1 VwGVG entfallen kann.

 

II.2. Nachstehender entscheidungswesentlicher Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf fuhr am 3. Juli 2016 gemeinsam mit Freunden auf ein Musikerfest. Dort trank er einige Seidel Bier. Gegen 19.00 Uhr verließen sie das Fest und suchten einen Kollegen auf. Dort konsumierte der Bf einige Flaschen Bier und war danach stark alkoholisiert. Gegen 23.00 Uhr verließen die Freunde den Kollegen und gingen zu Fuß Richtung Königswiesen. Aufgrund seiner Alkoholisierung kam der Bf auf die Idee, Gegenstände (Blumen, Leitpflöcke, eine Parkbank, Sträucher, eine Solarlampe) zu beschädigen. Die Freunde hielten in der Folge ein passierendes Auto an und wurden nach Königswiesen mitgenommen.   

Dort stiegen die Freunde bei einem Zigarettenautomaten aus. Der Bf wollte sich Zigaretten kaufen, hatte aber kein Kleingeld. Aus Frust entfernte er eine Zierblende und Aufkleber. Der Bf beschädigte in der Folge noch einige Zierblumen und leerte einen Mistkübel auf die Straße. Er hob zudem ein Kanalgitter aus der Halterung und warf dieses auf die Fahrbahn. Er warf zudem Schneestangen und Blumen auf die Fahrbahn und stellte ein von einem LKW abgenommenes Pannendreieck auf die Straße.

Am 8. Juli 2016 erstatteten die Freunde Selbstanzeige bei der Polizei. Dem Bf tut die Sache leid. Er hat den Schaden gutgemacht und bislang 33,5 von 60 Sozialstunden abgeleistet.

Der Bf arbeitet als Maurer bei einer Baufirma.

 

II.3. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt gründet auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Aufgrund der geständigen Verantwortung des Bf und seines Komplizen steht fest, dass die beiden Freunde in der Nacht vom 3. auf den 4. Juli 2016 diverse Vandalenakte begangen haben. Sie haben sich am 8. Juli 2016 gestellt und den Sachverhalt zugestanden.

 

 

III. Rechtliche Beurteilung

 

III.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Ziffer 1 FSG gilt als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs 1 oder 2 FSG vorzulegen, um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

Gemäß § 5. Abs.1 FSG-GV gilt eine Person als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1.   schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2.   organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

3.   Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewußtseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4.   schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a)   Alkoholabhängigkeit oder

b)   andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.   Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

Gem. § 13 Abs 1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

Gemäß Abs 2 leg. cit. darf Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung besteht, eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, sofern Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

 

 

III.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Judikatur aus, dass Voraussetzung für die Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 24 Abs 4 FSG begründete Bedenken sind, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt. Hiebei gehe es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssten aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen.

 

Zur mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung spricht der Verwaltungsgerichtshof (E. v. 26. Februar 2015,  2013/11/0172) bspw. aus, dass sie zwar in der FSG-GV 1997 nicht definiert ist, sich aus § 17 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV 1997 aber hinlänglich ergibt, dass von einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung nur bei einem Verhalten gesprochen werden kann, bei dem es zu relativ schwerwiegenden Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften gekommen ist oder das bereits innerhalb eines bestimmten Zeitraums zu mehreren Vorentziehungen geführt hat (Hinweis E vom 30. September 2002, 2002/11/0120). Allenfalls ungehöriges Verhalten des Besitzers einer Lenkberechtigung rechtfertigt für sich allein noch nicht den Verdacht, ihm fehle die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (Hinweis E vom 21. April 1998, 96/11/0170 und E vom 13. August 2003, 2002/11/0103).

 

Ein Aufforderungsbescheid ist nach der Judikatur des VwGH nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung (im Falle einer Beschwerdeentscheidung im Zeitpunkt der Erlassung des Erkenntnisses) nach wie vor begründete Bedenken bestehen (vgl. VwGH vom 13. August 2004, Zl. 2004/11/0063).

Derartige Bedenken sind im Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (VwGH 30. September 2002, 2002/11/0120; 22. Juni 2010, 2010/11/0067).

 

III.2.2. Die belangte Behörde schließt aus dem vom Bf an den Tag gelegten Verhalten, dass bei ihm eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteils, des Verhaltens und der Anpassung vorliegen, weshalb sie der Ansicht ist, dass die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Fahrzeugen nicht gegeben ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht teilt die Ansicht der Behörde nicht.

 

Unbestritten ist, dass sich der Bf verschiedener moralisch verwerflicher, strafrechtlich relevanter und sozial höchst inadäquater Taten schuldig gemacht hat.

Aus den Taten des Bf lässt sich aber nach Ansicht des Gerichtes keine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung ableiten.

 

So hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. März 2000, 99/11/0185 wie folgt ausgesprochen: „Ein Verhalten, das darin besteht, dass der Inhaber einer Lenkberechtigung nach ausgiebigem Alkoholkonsum in einem Lokal mit einer Motorsäge die Tischplatte des Stammtisches zersägt, ist strafbar (§ 125 StGB). Es rechtfertigt aber nicht Bedenken an seiner psychischen Gesundheit iSd § 3 Abs 1 Z 1 FSG-GV 1997. Von allen in § 13 FSG-GV 1997 genannten Krankheiten und Behinderungen käme der Sache nach allein eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung (§ 13 Abs 2 Z 4 FSG-GV 1997) in Betracht. Derartige Bedenken kann eine einzige einschlägige Tat nicht begründen.“

 

Das Verhalten auch des Bf weist nicht auf eine psychische Störung mit Krankheitswert hin, sondern auf ein charakterliches Defizit, das beim Bf, offenbar aufgrund erheblichen Alkoholkonsums, einmalig hervorgekommen ist. Hinweise darauf, dass der Bf davor oder danach vergleichbare Missetaten begangen hat, die möglicherweise auf eine pathologische Störung hinweisen könnten, gibt es im vorliegenden Akt nicht.

 

Im Gegenteil scheint der Bf selbst von einem einmaligen Vorfall auszugehen und hat er sich selbst gestellt, den Schaden wiedergutgemacht und Sozialstunden abgeleistet.

Hinweise auf eine psychische Störung, ergeben sich nicht.

 

Alleine der Umstand, dass sich die Vorfälle auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr abgespielt haben, der Bf einen Kanaldeckel aus seiner Verankerung entfernt und auf die Fahrbahn gelegt hat und Verkehrsleiteinrichtungen (Leitstangen) beschädigt hat, weist zudem keinen ausreichenden Bezug zu kraftfahrrechtlichem oder straßenverkehrsrechtlichem Fehlverhalten auf, welches einen Mangel der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung indizieren könnte (vgl. hiezu bspw. VwGH v. 27. Jänner 2005, 2004/11/0217). Schließlich hat der Bf kein Kraftfahrzeug gelenkt, sondern hat aufgrund der sich jeweils bietenden Gelegenheit für ihn unmittelbar greifbare Gegenstände wahllos beschädigt oder in ihrer Lage verändert. Hinweise darauf, dass der Bf als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht bereit wäre, sich dem Verkehrsgeschehen anzupassen, sind nicht hervorgekommen.

 

Das Verwaltungsgericht vermag im Zeitpunkt seiner Entscheidung keine ausreichenden Bedenken an der Verkehrszuverlässigkeit des Bf festzustellen und zu begründen.

 

III.3. Aus diesen Gründen war der Beschwerde Folge zu geben und der bekämpfte Bescheid zu beheben.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

P o h l