LVwG-601582/5/MS

Linz, 09.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von   Herrn W  A, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels, vom 11. August 2016, GZ. VStV/916300189115/2016, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde insoweit Folge gegeben als die Geldstrafe auf 200,00 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 1 Tag 22 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde werden mit 20,00 Euro festgesetzt.

 

III.   Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

 

IV.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Wels (im Folgenden: belangte Behörde), vom 11. August 2016, GZ: VStV/916300189115/2016, wurde über Herrn W A (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 2 Stunden) verhängt, da dieser es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen hat, der Landespolizeidirektion – Polizeikommissariat Wels – auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. April 2016, zugestellt am 2. Mai 2016, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer diese Fahrzeug am 21. Jänner 2016 um 10.45 Uhr in A-Wels, Hans-Sachs-Straße Kreuzung Dr.-Schauer-Straße, Richtung Westen gelenkt hat und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Die belangte Behörde führt begründend Folgendes aus:

„Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 16.02.2016 der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sonderdienste, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Laut dieser Anzeige wurde das Kraftfahrzeug Kennzeichen x (internationales Unterscheidungszeichen „D") am 21.01.2016, um 10:45 Uhr in Wels, auf der Hans-Sachs-Straße Kreuzung Dr. Schauer Straße Richtung Westen gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Lenker das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

Ihnen als Zulassungsbesitzer wurde daher von der Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, am 22.02.2016 eine Strafverfügung wegen der Verwaltungsübertretung nach § 38 Abs. 5 StVO gemäß § 99 Abs. 3 lit. a-StVO über 200 Euro, im Nichteinbringungsfall 3Tage und 20 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe übermittelt. .

Dagegen erhoben Sie fristgerecht mit Schreiben vom 07.03.2016 Einspruch, den Sie damit begründeten, nach so langer Zeit nicht mehr nachvollziehen zu können, wer zu diesem Zeitpunkt der Fahrzeugführer/in/gewesen ist.

 

Daraufhin wurden Sie "als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen x, von der Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, mit Schreiben vom 25.04.2016 aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 21.01.2016 um 10:45 Uhr in Wels, Hans-Sachs Straße Kreuzung Dr. Schauer Straße, gelenkt hat.

Sie haben auf dieses Schreiben am 10.05.2016 geantwortet und angegeben, dass Sie bei Ihren Einspruchsangaben bleiben und nicht mehr nachvollziehen können, wer der Lenker war. Aufgrund der zugesandten Fotos sei dies nicht erkennbar.

 

Da Sie somit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht binnen zwei Wochen nachgekommen sind, hat die Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, mit Strafverfügung vom 23.05.2016 über Sie als Zulassungsbesitzer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 250,00 (im Nichteinbringungsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch am 07.06.2016, und begründeten diesen damit, dass es ihnen nicht möglich sei, den Fahrzeugführer festzustellen.

 

Damit Sie sich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen können, wurde Ihnen am 11.07.2016 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und relevante Aktenteile übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG 1950 bzw. § 43 Abs. 2 VStG als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren bis 08.08.2016 zu äußern. Sollten Sie sich nicht rechtfertigen, würde das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt werden.

 

Mit Schreiben vom 25.07.2016 an LPD OÖ., PK Wels, gaben Sie darauf folgende Stellungnahme;

 

„Wir bestreiten energisch, es unterlassen zu haben, Ihnen Auskunft zu erteilen. Letzte Schreiben vom 10.05.2016 und07.06.2016.

Wir haben Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass es uns nicht möglich ist, festzustellen, wer am 21.01.2016 der Lenker des Kfz war, das das Fahrzeug von verschiedenen Kfz-Führern gefahren wurde.

Auch haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir niemanden benennen, können, der weiß, wer der Lenker des Kfz zu diesem Zeitpunkt war.

Auch haben wir ihnen mitgeteilt, dass wir anhand der zugesandten Fotos nicht erkennen können, wer der Lenker des Kfz. war. "

 

Es waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

Die Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, hat dazu folgende rechtliche Beurteilung

vorgenommen:

103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. -zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen; wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft Ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 EMRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art. 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, ZI. G72/88 u.a.).

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

 

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996 ist Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG immer der Sitz der anfragenden Behörde. Die anfragende Behörde ist somit bei Verweigerung der Auskunft die für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG zuständige Behörde. Aufgrund dieser Judikatur ist auch bei Verweigerung einer Auskunft aus dem Ausland der Tatort der Sitz der inländischen Behörde und die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und strafbar.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. Erk. vom 29.9.1993, ZI. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benutzenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können. Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben -, nur die im lnland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der -zum Tatbestand gehörende - Erfolg im Inland eingetreten ist. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.7.1989, Zl:;89/18/0055) nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist - als Tatort der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14 6 1995, Zl. 95/03/0102 u. VwGH (verst. Senat) 31.1.1996, Zl. 93/03/0156). Die von der Berufungswerberin geübte Verweigerung ist als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte dieser nunmehrigen Rechtsprechung liegt daher die hier zum Vorwurf gemachte Tat-nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Regel vom Inland aus geschieht oder zu geschehen haben wird. Schließlich kann der Intention des § 103 Abs.2 KFG in diesem Zusammenhang auch keine andere Bedeutung zugedacht werden, als ein nach dem deutschen Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter einem Zulassungsbesitzer iSd § 37 Abs.2 KFG gleichzustellen ist.

 

Für Kraftfahrzeuge, die in Österreich verwendet werden, sind somit zweifelsfrei die österreichischen Gesetze anzuwenden. Die Auskunftspflicht besteht somit auch für Fahrzeuge mit Standort Deutschland, die in Österreich verwendet werden.

 

Es ist unbestritten, dass eine Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erfolgte, das heißt, innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen von Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie die Auskunft nicht erteilen könnten. Diese Aussage ist klar und unmissverständlich zu interpretieren, dass Sie die abverlangte Lenkerauskunft nicht erteilen.

 

Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG hat nicht die Abgabe irgendeiner Auskunft zum Inhalt, sondern muss Name und Adresse des Lenkers enthalten. Die Auskunft ist binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Der Gesetzgeber bestimmt, dass, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Bestimmung soll den Zulassungsbesitzer auf jeden Fall in die Lage versetzen, die von der Behörde verlangte Auskunft zu erteilen. Zwangsläufig folgt daraus, dass der Zulassungsbesitzer diese Aufzeichnungen so zu führen und auch aufzubewahren hat, dass er diese Auskunft auch tatsächlich erteilen kann.

Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers liegt eine Rotlichtübertretung zu Grunde. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit besteht somit ein berechtigtes Interesse der Behörde, den Lenker für diese Fahrt zu erfahren. Es ist somit bei der Bewertung des Verschuldens auch die Bedeutung des Grunddeliktes zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass insbesondere Rotlichtübertretungen wie auch im angezeigten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren/überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs-und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander .abzuwägen; Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des: Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen/

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein durchschnittliches monatliches Einkommen beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass .gemäß § 34 Abs. 1 KFG für die gegenständlich Verwaltungsübertretung ein gesetzlicher Strafrahmen von bis' zu € 2.180,- vorgesehen ist.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG aufscheinen.“

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. August 2016 (Datum des Poststempels vom 15. September 2016) Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, es könne keine Auskunft über den Fahrer/die Fahrerin gegeben werden. Als deutscher Fahrzeugführer sei man nicht verpflichtet ein Fahrtenbuch zu führen. Man wäre jedoch bereit ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine Zahlung in Höhe von 100 Euro zu leisten, um die Angelegenheit abschließend zu regeln.

 

Sollte hiervon kein Gebrauch gemacht werden, würde vorsorglich eine öffentlich mündliche Verhandlung beantragt.

 

 

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt sowie durch die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 8. November 2016, an der die Beschwerdeführerin und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen die Ausführungen der Beschwerde und beantrage entweder die Aufhebung des bekämpften Straferkenntnisses oder alternativ die Herabsetzung der Geldstrafe.

Der Vertreter der belangten Behörde bezog sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine Lenkererhebung aufgetragen. Darin wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x aufgefordert, der belangten Behörde binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung der Lenkererhebung Auskunft darüber zu erteilen, wer das ggst. Fahrzeug am 21. Jänner 2016 um 10.45 Uhr in Wels, Hans-Sachs-Straße Kreuzung Dr.-Schauer-Straße gelenkt hat. Sollte er diese Auskunft nicht erteilen können, so habe er eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann. Diese Person trifft dann die Auskunftspflicht.

Weiters wurde darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar ist.

 

Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, er könne nicht mehr nachvollziehen, wer zu diesem Zeitpunkt Kraftfahrzeuglenker war. Dies sei auch anhand der zugestellten Fotos nicht zu erkennen. Es könne auch niemand benannt werden, der die Auskunft geben könne. Es werde davon ausgegangen, dass der Auskunftspflicht genüge getan worden sei.

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 23. Mai 2016 wurde über den Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 250 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, 2 Stunden) verhängt, da dieser es als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x unterlassen hat, der Landespolizeidirektion – Polizeikommissariat Wels – auf ihr schriftliches Verlangen vom 25. April 2016, zugestellt am 2. Mai 2016, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung an den Sitz der anfragenden Behörde Auskunft darüber zu erteilen, wer diese Fahrzeug am 21. Jänner 2016 um 10.45 Uhr in A-Wels, Hans-Sachs-Straße Kreuzung Dr.-Schauer-Straße, Richtung Westen gelenkt hat und auch keine Person benannt hat, die die Auskunft erteilen hätte können.

 

Gegen diese hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2016 Einspruch erhoben.

 

Mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 11. Juli 2016 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung hinsichtlich der ggst. Verwaltungsübertretung aufgefordert.

Mit Schreiben vom 25. Juli 2016 gab der Beschwerdeführer folgende Rechtfertigung ab:

-      Wir bestreiten energisch, es unterlassen zu haben Ihnen Auskunft zu erteilen. Letzte Schreiben vom 10.05.2016 und 07.06.2016.

-      Wir habe Ihnen bereits mehrfach mitgeteilt, dass es uns nicht möglich ist, festzustellen, wer am 21.01.2016 der Lenker des Kfz war, da das Fahrzeug von verschiedenen Kfz-Führern gefahren wurde.

-      Auch haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir niemanden benennen können, der weiß wer der Lenker des Kfz zu diesem Zeitpunkt war.

-      Auch haben wir Ihnen mitgeteilt, dass wir anhand der zugesandten Fotos nicht erkennen können, wer der Lenker des Kfz war.

 

Daraufhin wurde von der belangte Behörde das nunmehr bekämpfte Straferkenntnis erlassen.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt aus dem vorgelegten Verfahrensakt und dem Ergebnis der durchgeführten mündlichen Verhandlung.

 

 

III.           Gemäß § 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Entsprechend der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG hat die Behörde die Möglichkeit Auskünfte darüber zu verlangen, wer ein Kraftfahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

 

Der Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zu Grunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges bzw. die Person, die ein Fahrzeug zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach § 103 Abs. 2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (VwGH vom 30.6.1993, 93/02/0109).

 

Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG wird u.a. auch durch die Erklärung verletzt, man könne nicht mehr angeben, wer den Pkw zur Tatzeit gelenkt hat, weil diesen Wagen verschiedene Angestellte gelenkt haben (VwGH 17.3.1982, 81/03/0021).

 

Der Beschwerdeführer gab in der mündlichen Verhandlung an, dass das ggst. Fahrzeug sowohl von ihm selbst als auch von seinen Angestellten genutzt werde und er mangels Aufzeichnungen die von der belangten Behörde gewünschte Auskunft nicht habe erteilen können.

Im Lichte der zitierten Judikatur liegt daher eine Verletzung der Auskunftspflicht vor und wurde auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, dass er die von der belangten Behörde angefragte Auskunft nicht erteilt habe. Daher ist der objektive Tatbestand als erfüllt anzusehen.

 

In subjektiver Hinsicht ist festzustellen:

Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt.

Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass in Deutschland keine Aufzeichnungspflicht für den Fall besteht, dass ein Fahrzeug von mehreren Personen genutzt wird und er im Vorfallszeitpunkt auch nicht wusste, dass diese Aufzeichnungspflicht in Österreich vorgeschrieben ist.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass den Beschwerdeführer an der Verletzung des § 103 Abs. 2 KFG kein Verschulden trifft, da es zu den Pflichten von Fahrzeuglenkern bzw. von Personen gehört, die ihr Fahrzeug anderen Personen zur Verfügung stellen, sich über die einschlägigen Vorschriften jenes Landes zu informieren, in denen sie Fahrzeuge lenken oder in denen die von ihnen zur Verfügung gestellten Fahrzeuge gelenkt werden, zumal § 103 Abs. 2 KFG den Zulassungsbesitzer in der Pflicht nimmt, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Daher ist zumindest von einem fahrlässigen Verhalten des Beschwerdeführers auszugehen.

 

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung (z.B. VwGH 28.11.1966, 1846/65), die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

§ 103 Abs. 2 KFG stellt ein Ungehorsamsdelikt dar, dass mit der Nichterteilung der Auskunft als erfüllt zu betrachten ist, ohne dass es hierzu des Eintritts einer Gefahr oder eines Schadens bedarf.

 

§ 103 Abs. 2 KFG bezweckt sicher zu stellen, dass die Person, die ein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat, jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann.

 

Mildernd wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gewertet, als erschwerend wurde kein Umstand gewertet.

 

Bei der Strafbemessung wurde von keinem relevanten Vermögen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten und einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen. Dieser Annahme hat der Beschwerdeführer auch nach ausdrücklichem Befragen in der mündlichen Verhandlung nicht widersprochen.

 

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 250 Euro umfasst nicht einmal 12 % des zur Verfügung stehenden Strafrahmens.

 

Der Beschwerdeführer versicherte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zukünftig Aufzeichnungen im Sinn des § 103 Abs. 2 KFG zu führen, um in der Zukunft die geforderte Auskunft über den Lenker des Fahrzeuges erteilen zu können.

 

Unter Berücksichtigung dieses Versprechens erscheint auch eine mit 200 Euro bemessene Geldstrafe aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich als ausreichend um den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung weiterer Verwaltungsübertretungen gleicher Art abzuhalten. Dadurch war auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend herabzusetzen.

 

 

V.           Aus den angeführten Gründen war der Beschwerde stattzugeben und die Geldstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe herabzusetzen.

 

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben wird.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s e

1.           Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

2.           Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß