LVwG-300197/13 /BMa/GRU/KR

Linz, 21.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des X, geb. 1977, X, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Gmunden vom 4.12.2013, SV96-28-2013, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

in der mündlichen Verhandlung am 28. Februar 2014  folgende Entscheidung mit ihren wesentlichen Begründungsmerkmalen verkündet:

 

I.          Gem. § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der auf die Höhe des Strafausmaßes eingeschränkten Beschwerde insofern Folge gegeben, als der Strafausspruch aufgehoben und gem. § 45 Abs. 1 2. Satz Verwaltungsstrafgesetz (VStG) von der Verhängung einer Strafe abgesehen wird, wobei dem Beschwerdeführer aber unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.         Gem. § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht zu leisten.

Nach § 38 VwGVG iVm § 66 VStG entfällt ein Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gem. § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmanns von Gmunden vom 4.12.2013, SV96-29-2013, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 Z 1 iVm. § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine Geldstrafe iHv von 730,- Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 112 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag iHv 73,- Euro vorgeschrieben.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben es als Dienstgeber zu verantworten, dass Sie im Sinne des § 35 Abs. 1 ASVG vom 15.11.2012 bis 01.12.2012

Frau X, geb. 1975, rumänische StA.,

in X, Gasthaus "X" als pflichtversicherte Dienstnehmerin in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt haben. Die in Rede stehende Beschäftigte war Ihnen organisatorisch, sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Es hat eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit bestanden.

 

Obwohl die oben genannte Beschäftigte in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung verpflichtend zu versichern war, nämlich vollversichert, und nicht gemäß § 5 ASVG von der Versicherungspflicht ausgenommen war, wurde hierüber eine Meldung/Anzeige, entweder in einem (vollständige Anmeldung) oder in zwei Schritten (Mindestangabenmeldung), bei der Oö. Gebietskrankenkasse als zuständigen Sozialversicherungsträger vor Arbeitsantritt nicht erstattet.“

 

Zur Strafhöhe wurde von der belangten Behörde ausgeführt, Milderungs- oder Erschwerungsgründe seien keine vorhanden.

Die belangte Behörde ist von einem Durchschnittseinkommen in Höhe von 2.000,-- Euro, keinen Sorgepflichten und keinem Vermögen bei der Strafbemessung ausgegangen.

 

1.2. Dagegen wurde vom Rechtsmittelwerber Berufung erhoben, die gem. § 3 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG an das Landesverwaltungsgericht gilt.

 

1.3. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat die Beschwerde samt bezug­habendem Verwaltungsstrafakt mit Schreiben vom 23. Jänner 2014 vorgelegt. 

Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch eine Einzelrichterin.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sichtnahme und am 28.2.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer gekommen ist. Anlässlich der mündlichen Verhandlung hat sich der Beschwerdeführer geständig und einsichtig gezeigt und die Beschwerde wurde auf die Höhe der Strafe eingeschränkt. Das gegenständliche Verfahren wurde aus verfahrensökonomischen Gründen mit dem vollkommen gleichgelagerten Verfahren wegen einer Übertretung nach dem AuslBG durchgeführt.

 

3. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde ausschließlich gegen das Strafausmaß des erstinstanzlichen Straferkenntnisses richtet. Dem Landesverwaltungsgericht ist es daher verwehrt, sich mit dem Schuldausspruch der Entscheidung der Erstbehörde auseinander zu setzen.

 

3.2.  Gemäß § 111 Abs.1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs.3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Nach § 111 Abs.2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis zu 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in der Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem Handeln nach Abs.1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG idgF sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 – 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 – 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gem. § 45 Abs. 1 letzter Satz kann, anstatt die Einstellung zu verfügen, dem Beschuldigten im Fall der Z 4 (wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind) unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilt werden, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

3.3. Der Bf hat sich anlässlich der mündlichen Verhandlung einsichtig und reumütig gezeigt. Es ist auch zutage gekommen, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die die belangte Behörde infolge Nichtbekanntgabe durch den Bf zugrunde gelegt hatte, nicht den Gegebenheiten entsprechen. So ist der Bf sorgepflichtig für sein Kind und bestreitet auch den Lebensunterhalt seiner Lebensgefährtin, der Kindesmutter.

Als Einkommen bezieht er lediglich 700,-- Euro aus Karenzgeld und er wird ab April 1.200,-- Euro aus unselbständiger Tätigkeit als Bediensteter im Gastgewerbe ins Verdienen bringen.

Er übt keine selbständige Tätigkeit mehr aus. Aus diesem Grund besteht auch keine Wiederholungsgefahr für eine illegale Beschäftigung im Gastgewerbe.

Überdies scheinen keine einschlägigen Verwaltungsübertretungen auf.

 

Aufgrund der unüberlegten Handlung des Bf, der X, die gelegentlich auf sein Kind aufgepasst hat, zu Küchenhilfstätigkeiten in seinem zwischenzeitig geschlossenen Gastgewerbebetrieb heranziehen wollte, ist nach Ansicht der erkennenden Richterin des Landesverwaltungsgerichts mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um den Bf künftig zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Gleichzeitig wird darauf hingewiesen, dass bei neuerlichen Verfehlungen mit deutlich höheren Strafen zu rechnen ist, würde es sich doch dann um einen Wiederholungsfall handeln.

 

Es war war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Anlässlich der schriftlichen Ausfertigung der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung ist zu Tage getreten, dass die Beschwerde im Verfahren nach ASVG von dem nicht rechtsfreundlich vertretenen Bf im Gegensatz zu dem ansonsten völlig gleichgelagerten Fall nach AuslBG verspätet eingebracht wurde.

Eine Berichtigung der mündlich verkündeten Entscheidung kann vom Landesverwaltungsgericht aber nicht vorgenommen werden, ist doch gem. § 38 VwGVG der 5. Abschnitt des II. Teils des VStG 1991 idgF in landesgerichtlichen Verfahren nicht mehr anwendbar.

 

4. Weil die Beschwerde teilweise Erfolg hatte, waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Ebenso entfällt im Falle einer Ermahnung der Kostenbeitag für das Verfahren vor der belangten Behörde.

 

 

5. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, weil zur Frage der nachträglichen Berichtigung eines Erkenntnisses durch den LVwG keine Judikatur des VwGH vorliegt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann