LVwG-550667/38/KLe - 550687/3

Linz, 29.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Lederer über die Beschwerden vom 9. Juli 2015 von


1. I A, 2. J B, 3. J Z E, 4. E L, 5. M L, 6. F C Z, 7. der Agrargemeinschaft X, 8. E A, 9. J A, 10. J E, 11. H H, 12. Ing. J H, 13. Ing. K H, 14. W M, 15. G P, 16. M P, 17. G P, 18. F R, 19. K R, 20. K S und 21. J S, alle vertreten durch die X Rechtsanwalts GmbH, X, X, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km (mitbeteiligte Partei: N O GmbH, vertreten durch X, X, X, X Rechtsanwälte GmbH, X, X), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden von


I A, J B, J Z E, E L, M L, F C Z, der Agrargemeinschaft X, E A, J A, J E, H H, Ing. J H, Ing. K H, W M, G P, M P, G P, F R und J S


als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Der Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, wird nach dem ersten Absatz im Spruchabschnitt I. wie folgt ergänzt:

 

„Grundlage hierfür sind die vorgelegten und mit einem Genehmi­gungs­vermerk versehenen Projektsunterlagen, die hinsichtlich der von den Rodungen betroffenen Grundstücksflächen von I A, J B, J Z E, E L, M L, F C Z, der Agrargemeinschaft X, E A, J A, J E, H H, Ing. J H, Ing. K H, W M, G P, M P, G P, F R und J S wie folgt ergänzt werden:

1.   Die Geländearbeiten zur Erbringung des im Bescheid des BMWFJ (BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012) vom 19. Oktober 2012 geforderten Stand- und Tragfestigkeitsnach­weises werden möglichst untergrundschonend erfolgen. Sie werden durch einen hierzu befugten Fachmann aus dem Bereich Geologie/Geotechnik beaufsichtigt. Im Falle einer festgestellten Rutschungssensibilität oder Setzungssen­sibi­lität werden von diesem Fachmann zusätzliche Erkundungs- und Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen. Diese werden im Zusammenwirken mit dem Ersteller des Prüfgutachtens für den Stand- und Tragfestigkeitsnachweis abgestimmt und durch die N O GmbH umgesetzt.

2.   Die Herstellung der Baugruben wird durch einen Fachmann aus dem Bereich Geologie/Geotechnik beaufsichtigt. Allfällig erforderliche Sicherungsmaßnahmen, Wasserhaltungsmaß­nah­men und Änderungen des bautechnischen Konzeptes werden im Zusammenwirken mit dem Ersteller des Prüf­gut­achtens für den Stand- und Tragfestigkeitsnachweis abgestimmt und durch die Konsenswerberin umgesetzt.

3.   Die Untersuchungsergebnisse sowie die daraus abgeleiteten Maßnahmen-Empfehlungen werden mit den Fertigstellungs­unter­lagen der Behörde vorgelegt.

4.   Alle Eingriffe in den Untergrund werden fotografisch belegt. Diese Dokumentation wird ebenso mit den Fertigstellungs­unterlagen der Behörde vorgelegt.

5.   Bei Freilegung der Gründungssohlen in den Baugruben der Mastfundamente wird eine Wasserberührung und oberflächen­nahe Aufweichung des anstehenden Untergrundmaterials vermieden. Dementsprechend werden angepasst an die am einzelnen Maststandort bzw. an die tatsächlich im Zuge der Arbeiten vorgefundenen Grundwasserverhältnisse Wasserhal­tungs­maßnahmen vorgesehen.

6.   Niederschlagswässer und allfällig zutage getretene seichte Grundwässer werden breitflächig und für die Unterlieger-Grundstücke schadlos aus den Rodungsflächen ausgeleitet.“

 

 

III.   Die Beschwerden von K R und K S werden mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.

IV.     Der Antrag auf Erstattung der Kosten im Rechtsmittelverfahren wird gemäß § 74 AVG iVm § 17 VwGVG zurückgewiesen.

 

 

V.        Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 hat die N O GmbH, X, X, 652,80 Euro an Kommissionsgebühren zu ent­richten.

 

 

VI.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 26. Mai 2015, GZ: ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, wurde der N O GmbH, X, X, die Bewilligung erteilt, „zum Zweck der Errichtung von Masten auf Waldgrundstücken für die mit Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012, GZ: BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012, starkstromwegerechtlich bewilligte 110 kV-Freileitung V-K die nachstehend angeführten, auf den beiliegenden Lageplänen (Maßstab 1:1000) als Mastaustrittsflächen gekenn­zeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 72,21 im Bezirk G und von 415,25 im Bezirk K dauernd sowie die schraffiert gekennzeichneten Teilflächen mit einem Gesamtausmaß von 563,68 im Bezirk G und von 3310,81 im Bezirk K befristet zu roden“. Die Rodungsflächen wurden detailliert angeführt bzw. Auflagen, Bedingungen und Fristen vorgeschrieben.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 9. Juli 2015, mit der beantragt wird, „das Landesverwaltungsgericht Oberöster­reich möge

1.   den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.05.2015, ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000 fest­stellen, dass die Rodung für die 110-kV-Leitung V nach K einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen ist, in eventu

2.   den angefochtenen Bescheid vom 26.05.2015, ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erste Instanz zurückverweisen,

3.   eine mündliche Verhandlung durchführen und

4.   erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß zu Handen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.“

 

Bergründend wird zusammenfassend ausgeführt:

-      Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, da das Projekt dem UVP-G unterliege (unter Hinweis auf EuGH 21.03.2013, C-244/12 und 16.4.2015, C-570/13),

-      vorliegende Antragslegitimation der Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs 7 UVP-G 2000,

-      die belangte Behörde habe sich nur auf die forstfachliche Grundsatz­stellungnahme von N et al., 2011, bezogen und nicht auf die forst­recht­lichen Grundsatzstellungnahmen von Frau Z und Herrn P,

-      gesetzwidrige Aufsplittung des Projekts in Rodungsverfahren für die Mast­standorte und Fällungsverfahren für die Trasse,

-      unterlassene inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Argument, dass aufgrund der bewilligten Rodungen Hangrutschungen zu befürchten seien,

-      derzeit bestehe kein öffentliches Interesse an der sofortigen Errichtung dieser Leitung, sondern frühestens erst nach 15 bis 20 Jahren,

-      die Erdkabelvariante sei das gelindere Mittel,

-      rechtswidrige Aufsplitterung der forstrechtlichen Schutzgüter in der Interes­senabwägung, wobei im gegenständlichen Bescheid das angebliche öffentliche Interesse an dem gesamten Projekt ohne Weiteres allein dem dagegen geringfügig erscheinenden Interesse am Schutz der zu rodenden Flächen für die Maststandorte entgegengehalten werde,

-      das überwiegende öffentliche Interesse an der Stromversorgung durch das beantragte Freileitungsprojekt allein wegen der diesbezüglichen Feststellung des starkstromwegerechtlichen Bewilligungsbescheides werde bestritten,

-      die im starkstromwegerechtlichen Verfahren unterlassene Interessen­abwägung zwischen den entscheidungserheblichen Eingriffsfolgen des gegenständlichen Freileitungsprojekts einerseits und der gutachterlich für geeignet erachteten Erdkabelvariante 9C andererseits wäre durchzuführen gewesen.

 

In den Grundsatzstellungnahmen von G P und F Z ist zusammenfassend ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit elektrischem Strom durch die Absicht der Errichtung der Hochspannungsmasten allein nicht begründet werde, sondern erst durch die Gesamtheit der Leitungsanlage bzw. auch der Trassenaufhieb berücksichtigt werden müsste. Die Aufsplitterung von Projekten ohne sachlichen Grund zur Vermeidung einer UVP-Prüfung sei verboten. Es sei notwendig, die erforderlichen Feststellungen in Ansehung der Folgenutzung (Leitungserrichtung nach Trassen­aufhieb) zu treffen. Das öffentliche Interesse an der Stromversorgung sei nicht gegeben, da eine Erdverkabelung als Alternative zur Verfügung stünde.

 

Der Landeshauptmann von Oberösterreich hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 17. September 2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Ver­handlung. An der Verhandlung nahmen F C Z, J E, Ing. K H, G P, M P, G P und F R als Beschwerdeführer, M P als Vertreter weiterer Beschwerdeführer, deren Rechtsvertreter Dr. W X, B G und K R als Auskunfts­personen, Dr. J S als Vertreterin der belangten Behörde, Dr. F K und Dipl.-Ing. W A als Vertreter der N O GmbH, deren Rechtsvertreter Mag. M M, der forstfachliche Amts­sachverständige Dipl.-Ing. J R und Dr. H W als Amtssachverständiger für Geologie teil.

 

Im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Beschwerdeführern nochmals auf die Entscheidungen des EuGH vom 16. April 2015 und des BVwG W1042000178-1/63E verwiesen, ergänzende Auflagen gefordert, erläutert, dass die Trasse einen massiven Eingriff in die Natur und Landschaft darstellen würde, das gegenständliche Projekt UVP-pflichtig sei, der Trassenaufhieb eine jedenfalls vorübergehende Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen zur Waldkultur darstelle, der notwendige Trassenaufhieb Gehölzentnahmen auf einer Fläche von 39 ha erforderlich mache, dass widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Leitungslänge in Waldgebieten vorliegen würden, die Sicherheitsbestimmungen der EN X nicht eingehalten werden würden und Diskrepanzen hinsichtlich der Anzahl der Masten auf Waldboden vorliegen würden.  

 

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Schreiben vom 29. März 2016 bei der Oö. Landesregierung den Antrag, diese möge als UVP-Behörde feststellen, ob ihr Vorhaben „110 kV-Freileitung V-S-K“ einer Umwelt­ver­träg­lichkeitsprüfung zu unterziehen ist.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich setzte daraufhin das gegen­ständliche Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 20. April 2016, GZ: LVwG-550667/28/KLe - 550687/2, bis zur Erlassung einer rechtskräftigen Entscheidung der Oö. Landesregierung über das zu GZ: AUWR-2016-124514 anhängige Verfahren betreffend die Feststellung der UVP-Pflicht des Projektes „110 kV-Freileitung V-S-K“ aus.

 

Die Oö. Landesregierung stellte mit Bescheid vom 14. Juni 2016, GZ: AUWR-124514/19-Sel/Ki, fest, dass für das Vorhaben der N O GmbH, X, X, „110 kV-Freileitung V-S-K“ nach Maßgabe der dem Verfahren zugrunde gelegenen Beschreibung im Antrag keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.

 

Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 3. November 2016, W1132132042-1/12E, die gegen den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 14. Juni 2016, GZ: AUWR-124514/19-Sel/Ki, eingebrachten Beschwerden als unbegründet ab.

 

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Die Umspannwerke (UW) V, B H, K und K werden derzeit jeweils nur aus einer Richtung mit elektrischer Energie versorgt. Um die Netzzuverlässigkeit und die Versorgungssicherheit durch eine 2-seitige Anspeisung zu erhöhen, hat die N O GmbH die Errichtung eines 110 kV-Ringschlusses vom UW V zum UW K samt einem Umspann­werk in S (Gemeinde X), wodurch auch die Versor­gungs­sicherheit für das A verbessert werden soll, projektiert.

 

Die 110 kV-Leitung hat eine Gesamtlänge von 23,534 km und erstreckt sich, ausgehend von V, über die Bezirke G und K. Die Trasse beginnt westlich von V, wo sie von der bestehenden 110 kV-Leitung T-V abzweigt, Richtung Süden verläuft und im Bereich der Ortschaft F Richtung Südosten schwenkt. Der weitere Trassenverlauf erstreckt sich überwiegend über den Nordrand der Flyschausläufer im Unter­hangbereich, quert die L, die D L und in der Folge mehrere linksufrige Zuflüsse der A. In S wird die A überquert, wo im weiteren Verlauf die Trasse, nunmehr im Bezirk K, Richtung Osten über den bewaldeten Ziehbergrücken verläuft und schließlich in K im Bereich des Umspannwerkes K endet.

 

Die Masten werden in Stahlgitterbauweise mit einer Höhe von 25 bis 35 m über Geländeoberkante und einer unteren Aufliegerbreite von 5 bis 7 m ausgeführt.

 

40 Maststandorte (davon 11 im Bezirk G und 29 im Bezirk K) befinden sich auf Waldboden. Insgesamt werden für die Errichtung der gegen­ständlichen 110 kV-Leitung Rodungen im Gesamtausmaß von 4.361,95 m², davon 487,46 dauernd, benötigt.

 

Nachstehende Masten betreffen Grundstücke der Beschwerdeführer als Anrainer bzw. als direkt betroffener Waldeigentümer:

 

Mast Nr.

Name

Grst. Nr.

KG

Anrainer

Wald-eigen-tümer

dauernde Rodung

()

befristete Rodung

()

45

Agrargemeinschaft X

X

X

x

45

X

X

X

x

45

Agrargemeinschaft X

X

X

x

45

X

X

X

 

x

23,41

179,31

46

X

X

X

x

47

X

X

X

x

6,25

49,67

47

X

X

X

x

47

X

X

X

x

47

X

X

X

x

67

Agrargemeinschaft X

X

X

x

68

Agrargemeinschaft X

X

X

x

6,25

39,12

78

X

X

X

x

30,25

242

79

X

X

X

x

6,25

50

80

X

X

X

x

30,25

186,85

80

X

X

X

x

55,15

84

X

X

X

x

87

X

X

X

x

87

X

X

X

x

88

X

X

X

x

18

144

88a

X

X

X

x

90,91

X

X

X

x

91

X

X

X

x

92

X

X

X

x

92

X

X

X

x

94

X

X

X

x

95

X

X

X

x

6,25

39,28

96

X

X

X

x

96

X

X

X

x

9,00

72,00

 

Die von den Rodungen für die Errichtung der Masten betroffenen Gemeinden V, S, X, S und I weisen nach dem vorliegenden Waldentwicklungsplan, Teilplan pol. Bez. G und Teilplan pol. Bez. K, Waldflächenanteile von 8,84 %, 60,72 %, 19,09 %, 66,0 % und 33,08 % ihrer Gesamtfläche auf.

 

Für die Errichtung der auf Wald vorgesehenen Masten werden in der Gemeinde V bei einer Gesamtwaldfläche von 905,94 ha insgesamt 539,28 , davon 60,08 m² dauerhaft, in der Gemeinde S bei einer Gesamt­waldfläche von 2.899,13 ha insgesamt 96,61 , davon 12,13 dauerhaft, in der Gemeinde X bei einer Gesamtwaldfläche von 1.043,83 ha insge­samt 330,75 , davon 36,75 m² dauerhaft, in der Gemeinde S bei einer Gesamtwaldfläche von 2.296,34 ha insgesamt 2.701,77 , davon 301,5 dauerhaft, und in der Gemeinde I bei einer Gesamtwaldfläche von 751,26 ha insgesamt 530,69 , davon 59 dauer­haft, gerodet.

 

Im Waldentwicklungsplan, Teilplan pol. Bez. G, liegen die auf Wald vorgesehenen Maststandorte Nr. X, X und X innerhalb der Funktionsfläche Nr. X, die auf Grund ihres unterdurchschnittlichen Waldanteiles von nur rund 10 % (542 ha) mit der Funktionskennzahl 121 (erhöhtes öffentliches Interesse an der Wohlfahrtsfunktion) bewertet ist.

 

Die übrigen im Bezirk G auf Wald vorgesehenen Maststandorte Nr. X, X, X, X, X, X und X liegen innerhalb der mit 51,6 % (2.983,7 ha) über­durch­schnittlich bewaldeten Funktionsfläche Nr. X, wobei diese Funktionsfläche mit der Funktionskennzahl 211 (erhöhtes öffentliches Interesse an der Schutz­funktion) ausgewiesen ist.

 

Alle auf Wald vorgesehenen Maststandorte im Bezirk K liegen laut Waldentwicklungsteilplan pol. Bez. K innerhalb der Funktionsfläche Nr. X die einen Waldflächenanteil von 82,9 % (1.752,9 ha) und damit eine weit über dem Bezirks- und Landesdurchschnitt gelegene Waldausstattung aufweist und so wie die Funktionsfläche Nr. X im Bezirk G mit der Funktions­kennzahl 211 (Standortschutzwald) ausgewiesen ist. 

 

Die auf Wald vorgesehenen Maststandorte im Bezirk K (Mast Nr. X, X, X, ..... und X) liegen laut Waldentwicklungsplan, Teilplan pol. Bez. K, innerhalb der Funktionsfläche Nr. X, die einen Waldflächenanteil von 82,9 % (1.752,9 ha) aufweist und mit der Funktionskennzahl 211 ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Schutzfunktion ausgewiesen ist.   

 

Die für die Errichtung der gegenständlichen 110 kV-Freileitung erforderlichen Rodungsflächen liegen nach den Waldentwicklungsteilplänen der pol. Bezirke G und K in Bereichen, für die auf Grund der unterdurch­schnittlichen Waldausstattung (Funktionsfläche Nr. X) eine mittlere Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion bzw. auf Grund des Standortes (Funktionsflächen Nr. X in G und Nr. X in K) eine mittlere Wertigkeit der Schutzfunktion ausgewiesen ist.

 

Einzelrodungsflächen von rund 10 bis maximal rund 500 je Maststandort während der Bauzeit und einem dauernden Waldflächenverlust von maximal rund 60 (im Mittel: 10 ) je Maststandort auf Waldboden lassen eine Beein­trächtigung der Wohlfahrts- und Schutzfunktion nicht erwarten bzw. erkennen. Durch das Gesamtausmaß der beantragten Rodungen von 4.361,95 , davon 487,46 dauernd, ist der durch das verfahrensgegenständliche Projekt über eine Trassenlänge von rund 23,5 km zu erwartende Verlust an Kleinwaldflächen im betroffenen Bereich mit insgesamt nur rund 0,01 % temporär und nur rund 0,001 % dauerhaft gegeben.

 

Die Maststandorte Nr. X, X, X, ... und X liegen innerhalb der mit 51,6 % (2.983,7 ha) überdurchschnittlich bewaldeten Funktionsfläche Nr. X (WEP Teilplan pol. Bez. G), für die mit der Funktionskennzahl 211 ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Schutzfunktion ausgewiesen ist.

 

Die im Bezirk K vorgesehenen Maststandorte (Mast Nr. X, X, ... und X) liegen laut Waldentwicklungsplan, Teilplan pol. Bez. K, innerhalb der mit einem Waldflächenanteil von 82,9 % (1.752,9 ha) ausgewiesenen Funktionsfläche Nr. X, für die mit der Funktionskennzahl 211 ein erhöhtes öffentliches Interesse an der Schutzfunktion ausgewiesen ist.

 

Mit dieser Ausweisung als Standortschutzwald ist in den Waldentwicklungs­teilplänen dargestellt, dass zur Erfüllung dieser Funktion das Vorhandensein von Wald in einem solchen Umfang und in einer solchen Beschaffenheit anzustreben ist, dass seine Schutzwirkung zur Erhaltung der Bodenkraft gegen Boden­abschwemmung und -verwehung, Geröllbildung und Hangrutschung bestmöglich zur Geltung kommt und sichergestellt ist.

 

Auf Grund der Kleinflächigkeit der beantragten Rodungen und den gegebenen Hangneigungen ist an den Maststandorten eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung, das ausgewiesene Schutzinteresse betreffend, nicht zu erwarten.

 

Bezogen auf die im Bezirk G verfahrensgegenständlichen Masten Nr. X und Nr. X ist festzustellen, dass die auf den Grundstücken Nr. X und Nr. X, beide KG M, beantragten Maststandorte Nr. X und Nr. X nur geringe Hangneigungen aufweisen. Forstfachlich ist durch die Rodung dieser beantragten Waldflächen auf Grund der gegebenen örtlichen Verhältnisse, insbesondere der geringen Hangneigung, eine Beeinträchtigung der ausge­wiesenen Schutzwirkung und eine Gefährdung umliegender Waldflächen auszu­schließen, da die Gesamtrodungsfläche ohnehin nur 202,72 und 55,92 m², davon 23,41 und 6,25 m² dauerhaft, beträgt.

 

Durch die Errichtung der Masten Nr. X und X ist auf Grund der Kleinflächigkeit der Rodungen und der örtlichen Geländeverhältnisse forstfachlich keine Gefähr­dung der Schutzfunktion und auch keine Gefährdung umliegender Waldflächen durch diese beantragte Rodung abzuleiten.

 

Auch für die Errichtung der Masten Nr. X, X und X sind rodungsbedingte Beeinträchtigungen der Schutzfunktion und Gefährdungen umliegender Wald­flächen durch die beantragten Rodungen nicht zu erkennen.

 

Die beantragte Rodungsfläche auf dem Grundstück Nr. X im Ausmaß von temporär 55,15 liegt auf einer leicht nach Süden exponierten Waldfläche und wird nur für die Dauer der Errichtungsphase benötigt, womit bei fachgerechter Errichtung und Rekultivierung Beeinträchtigungen angrenzender Waldflächen durch diese Rodung ausgeschlossen werden können.

 

Eine rodungsbedingte Gefährdung des Waldgrundstückes Nr. X auf Grund der Errichtung des Mast Nr. X kann ausgeschlossen werden, da dieses nach Westen exponiert ist.

 

Die Rodungen für die Masten Nr. X, X, X, X und X sind in Bereichen mit nur leichten Hangneigungen vorgesehen, sodass in diesen Bereichen rodungs­bedingte Beeinträchtigungen, insbesondere rodungsbedingte Hangrutschungen und Beeinträchtigungen angrenzender Waldflächen, auszuschließen sind.

 

Auf Grund der Kleinflächigkeit der Rodungen für die Masten Nr. X, X und X und der örtlichen Geländeverhältnisse sind Gefährdungen umliegender Wald­flächen durch die beantragte Rodung in diesem Bereich nicht zu erkennen.

 

Für die zur Rodung beantragten Waldflächen (Maststandorte) sowohl im gesamten Trassenverlauf als auch der im Bereich der Beschwerdeführer vorge­sehenen Maststandorte liegt ein öffentliches Interesse an der Wald­erhaltung vor, jedoch auf Grund des geringen Ausmaßes und der örtlichen Gegebenheiten im Bereich der beantragten Rodungen, auch im Verhältnis zur Größe der umgebenden Waldflächen, weder für die Bauphase (befristete Rodungen) noch für die Betriebsphase (dauernde Rodungen) relevante negative Beeinträch­tigungen der Wohlfahrts- und der Schutzfunktion abgeleitet werden können.

 

Einzelrodungsflächen von rund 10 bis maximal rund 500 während der Bauzeit und einem dauernden Waldflächenverlust von maximal 56,25 je Maststandort auf Waldboden lassen eine Beeinträchtigung der Wohlfahrts- und im gegebenen Fall der im Waldentwicklungsplan, Teilplan K, ausge­wiesenen Schutzfunktion (Standortschutzwald: Flyschbereich) nicht erwarten. Die Maststandorte sind überwiegend in Bereichen situiert, die nur eine geringe bis mittlere Hangneigung aufweisen. Die  beantragten dauernden Rodungsflächen (Maststandorte) werden darüber hinaus befestigt (Mastfundamente) und die befristeten Rodungen unmittelbar nach Abschluss der Bauarbeiten entsprechend rekultiviert. Größere befristete Rodungsflächen müssen auch entsprechend rasch wiederaufgeforstet werden, sodass auch daraus keine rodungsbedingt erhöhte Gefähr­dung der Schutzfunktion und Gefährdung angrenzender Waldbestände abzuleiten ist.

 

Bei mittleren Kronendurchmessern von 4 bis 8 m bei Nadelholz und 6 bis 12 m bei Laubholz entsprechen die für die Errichtung der Masten Nr. X (35,5 m²), X (25 ), X (21,5 m²), X (56,2 ), X (28,1 m²), X (56,25 ), X (55,92 m²), X (48,30 ), X (48,30 m²), X (81 ), X (81 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (56,25 ), X (45,25 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (52,43 ), X (59,76 m²), X (56,25 ), X (56,25 m²), X (56,25 ), 94 (56,25 m²), X (56,25 ) und X (81 m²) erforderlichen Rodungsflächen der Entnahme von Einzelbäumen.

Auf Grund der vorgesehenen Kleinflächigkeit der Rodungen, die überwiegend mit Einzelstammentnahmen bei Durchforstungen vergleichbar ist, ist eine offenbare Gefährdung von nachbarlichen Waldbeständen durch die vorgesehenen projekts­bedingten Rodungen auszuschließen. Auf Grund des Eingriffes in das Bestands­gefüge kann ein Schaden durch Wind und Schnee nicht gänzlich ausgeschlossen werden.

 

An den Maststandorten Nr. X (447,25 m²) und X (202,72 ) entspricht die Rodungsfläche der Entnahme von Baumgruppen.

An den Maststandorten Nr. X und X sind auf Grund ihrer Lage, des vorhandenen Waldbestandes auf der vorgesehenen Rodungsfläche und der an diese angrenzenden Waldbestände keine Merkmale erkennbar, die auf eine offenbare Gefährdung nachbarlicher Waldbestände durch die verfahrensgegen­ständliche Rodung schließen lassen. Der Maststandort Nr. X ist in einer Bestandslücke vorgesehen und demnach ist der Eingriff in das Bestandsgefüge nur gering, wobei die umgebenden Waldbestände bereits auf Grund der gegebenen Situation eine entsprechende Bestandsstabilität aufweisen.

 

An den Maststandorten Nr. X, X, X, ... und X sind Jungbestände der I. und II. Altersklasse betroffen, die auf Grund ihrer Wuchspotenz auf Eingriffe in das Bestandsgefüge und die Bestandsstabilität entsprechend rasch reagieren können.

 

Auf den Maststandorten Nr. X (265,75 m²), X (272,25 ), X (272,25 m²), X (217,1 ) und X (478,64 m²) sind kleinflächige Rodungen im Ausmaß von waldbaulichen Femelhieben (kleinflächige Auflich­tungen) bzw. Entnahme von Baumgruppen vorgesehen. Auf den Maststandorten Nr. X (506,25 m²) und X (324 ) entsprechen die Rodungsflächen der Entnahme von Baumgruppen und es sind jedenfalls für vorherrschende waldschadenverursachende Westwetter­lagen keine offenbaren Gefährdungen angrenzender Waldbestände zu erkennen.

 

Auf Grund der vorherrschenden Bestandsverhältnisse und Lage wird eine rodungsbedingte Gefährdung nachbarlicher Waldbestände als wenig wahrschein­lich beurteilt.

 

Auf Grund der Kleinflächigkeit der Rodungen für den Mast Nr. X und der örtlichen Geländeverhältnisse ist eine offenbare Windgefährdung umliegender Waldbestände durch Rodungen nicht zu erkennen, wenngleich auf Grund der vorhandenen Bestandszusammensetzung (100 % Fichte II. AKL) eine mittlere Windgefährdung bei jedem Eingriff in das Bestandsgefüge fachlich nicht auszuschließen ist.

 

Durch die beantragten Rodungen für die Masten Nr. X, X und X sind offenbare Gefährdungen nachbarlicher Waldbestände forstfachlich nicht zu erkennen, zumal bei Mast Nr. X durch die Rodung ein Fichtenjungbestand mit Ahornbeimischung und bei Mast Nr. X kleinflächig ein Fichtenjungbestand betroffen ist.

 

Bei Mast Nr. X kann auf Grund seiner gegebenen Bestandszusammensetzung (100 % Fichte II AKL) und auch auf Grund seiner Lage im Bereich einer Gelände­kuppe eine Windgefährdung, allerdings auch bei forstwirtschaftlich üblichen Eingriffen in das Bestandsgefüge, jedenfalls temporär nicht ausgeschlossen werden. Fachlich ist diese rodungsbedingte temporäre Windgefährdung auf Grund der Lage allerdings nur für den unmittelbaren Nahbereich des Mastes Nr. X im Kuppenbereich gegeben.

 

Eine rodungsbedingte Gefährdung durch die Rodung für den Mast Nr. X betreffend Waldgrundstück Nr. X, KG O, kann jedenfalls für die vorherrschenden waldschadenverursachenden Westwetterlagen ausgeschlossen werden, da das Grundstück im Mittelhangbereich nach Westen exponiert liegt und der Maststandort östlich davon im Bereich der Kuppe mit mittlerer Hangneigung überwiegend nach Südosten exponiert vorgesehen ist.

 

Eine offenbare Windgefährdung für Rodungen betreffend die Maststandorte Nr. X, X, X, X und X ist nicht zu erkennen.

Bei den von den Rodungen betroffenen Beständen sind jedoch fachlich auf Grund ihrer Baumartenzusammensetzung (100 % Fichte) und auf Grund ihres Bestands­alters (II. AKL) bei jedem Eingriff in das Bestandsgefüge Waldschäden durch zeitnahe eintretende Schadereignisse nicht auszuschließen. Eine offenbare Windgefährdung angrenzender Bestände ist jedoch nicht zu erkennen.

 

Auf Grund der Kleinflächigkeit der Rodung für den Maststandort Nr. X und der örtlichen Geländeverhältnisse und des gegebenen stabilen Mischbestandes sind Gefährdungen umliegender Waldbestände durch die beantragte Rodung in diesem Bereich auszuschließen.

 

Auch im Bereich der Maststandorte Nr. X und X ist auf Grund der Kleinflächigkeit der Rodungen und der örtlichen Geländeverhältnisse eine offenbare Gefährdung umliegender Waldbestände durch die beantragte Rodung nicht zu erkennen, zumal die vorgesehenen Rodungen im Bereich stabiler Laubnadelmischbestände vorgesehen sind.

 

Zusammenfassend ist festzustellen, dass durch die verfahrensgegenständlichen Rodungen auf Grund der Größe der Rodungsflächen, die überwiegend der Entnahme von Einzelbäumen oder gegebenenfalls der Entnahme von Baum­gruppen entsprechen, der auf und im Nahbereich der Rodungsflächen vorhan­denen Bestände, ihrer Bestandszusammensetzung und ihres Bestands­alters, unter Berücksichtigung ihrer Exposition und der Geländeverhältnisse, forst­fachlich eine offenbare Gefährdung von nachbarlichen Waldbeständen nicht zu erkennen ist.

 

Im energierechtlichen Verfahren wurde das Institut für Elektrische Anlagen der Technischen Universität G. vom Oberösterreichischen Landesrat für Umwelt, Energie, Wasser und KonsumentInnenschutz beauftragt, ein Gutachten über die Versorgungssituation der Regionen A-K zu erstellen, in dem die Notwendigkeit der verfahrensgegenständlichen 110 kV-Leitung und deren Auswirkungen auf die regionale Stromversorgung beurteilt sowie mögliche Alternativen zur Verbesserung der Stromversorgung untersucht werden sollten, wobei konkret folgende Fragen zu klären waren:

-       Analyse des Bedarfs einer 110 kV-Verbindung V-K zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit einschließlich der Berücksichtigung von Stromverbrauchsszenarien,

-       Untersuchung der Trassenführung einschließlich Bewertung von Alternativen, sowie

-       technische Möglichkeiten und wirtschaftliches Umfeld einer Verkabelung (Voll- bzw. Teilverkabelung).

Im erstellten wissenschaftlichen Gutachten vom Dezember 2010 „110 kV-Leitungsverbindung A-K“ des Instituts für Elektrische Anlagen der TU G. (Wissenschaftliche Ausarbeitung: Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. L F, Dipl.-Ing. T H, M.A. (E.), Ao. Univ.-Prof. Dipl.-Ing. Dr. techn. H R, Dipl.-Ing. Dr. techn. E S), wurden  12 Versorgungsvarianten - einschließlich von der E AG (nunmehr N O GmbH) zur Genehmigung eingereichten Variante - ausführlichst untersucht und beschrieben. Aufbauend auf der Nullvariante wurden verschie­dene Schaltzustände und Varianten hinsichtlich eines Leitungs- oder Kraft­werks­ausbaus untersucht, wobei alle Varianten nach einem einheitlichen Kriterien­system analysiert wurden.

In diesem Gutachten wird zusammenfassend festgestellt, dass für eine lang­fristige wirtschaftliche Entwicklung der Regionen A, K, V und S ein Netzausbau zur Sicherstellung einer zuverlässigen, qualitativ hochwer­tigen Energieversorgung notwendig ist. Der durchgeführte Variantenvergleich hat ergeben, dass eine Freileitungsverbindung oder eine Kabeltrasse inklusive Trenntransformatoren über ein neu zu errichtendes Umspannwerk in S die Elektrizitätsversorgung aller vier Teilregionen langfristig sichern kann. Aus Gründen der Energieeffizienz, der Kostensituation und des volkswirtschaftlichen Nutzens sei aber die Freileitungsvariante gegenüber der 110 kV-Kabellösung mit beidseitigen Trenntrafos, gekoppelt mit weiteren Netzausbaumaßnahmen, wie einer Verkabelung der 30 kV-Versorgung im Raum A, vorzuziehen.  

 

Der Raum K wird über eine 110 kV-Stichleitung (Doppelsystem) von S-Nord-B H‑K-K versorgt. Bei Ausfall einer Leitung kann noch die flächendeckende Versorgung des K gewährleistet werden. Bei einem Common-Mode-Fehler (z.B.: Mastumbruch auf 110 kV-Ebene) ist es nicht möglich, eine entsprechende Ersatzversorgung aufrecht zu erhalten. Je nach Fehlerort kann eine Versorgungsunterbrechung des gesamten K eintreten. Im Falle eines Common-Mode-Fehlers oder dringender Instand­setzungsarbeiten, welche eine Gesamtabschaltung der Verbindung erforderlich machen, kann eine Versorgungsunterbrechung von bis zu mehreren Tagen vorliegen.

 

Die Amtssachverständigen für Elektrotechnik und Energiewirtschaft Dipl.-Ing. K H. B und Dipl.-Ing. G G begutachteten das Leitungsprojekt und hielten in ihrem Gutachten schlüssig und nachvollziehbar fest:

Mit der rund 23,5 km langen 110 kV-Verbindungsleitung zwischen den bestehenden Umspannwerken V und K wird der Versorgungs­sicherheitsstandard erhöht und weiterentwickelt, um der steigenden Nachfrage nach elektrischer Energie auch bei Sonderschaltzuständen gerecht zu werden. Hinsichtlich der Trassenfindung waren die Lage der bestehenden Umspannwerke V und K, die Topografie sowie der geplante Umspannwerk-Standort S maßgebend. Bei der Trassenführung unter Berücksichtigung der dominierenden leitungsbautechnischen Grundsätze und unter Bezugnahme auf Normen und rechtliche Regelungen wurde insbesondere darauf geachtet, im Schutzstreifen der 110 kV-Leitung grundsätzlich keine Wohnobjekte zu berühren und allgemein größere Abstände zu verbautem Gebiet einzuhalten.

Durch das projektierte Vorhaben wird der Bevölkerung und der Wirtschaft im oberösterreichischen Alpenvorland (A- und K) elektrische Energie kostengünstig, ausreichend, dauerhaft, flächendeckend, sicher und in hoher Qualität zur Verfügung gestellt und kann ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Verteilernetz (Ringschluss) durch die Schaffung dieser in Rede stehenden 110 kV-Verbindungsleitung hergestellt werden. Zusätzlich wird das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Verteilernetzen umgesetzt. Das (n-1)-Kriterium und die (n-1)-Sicherheit in Netzen von mehr als 36 kV (Hoch- und Höchstspannungsnetze) sind dann erfüllt, wenn nach Ausfall eines Betriebs­mittels keine daraus resultierende Versorgungsunterbrechung, keine thermische Überlastung von Betriebsmitteln, keine Verletzung von Spannungstoleranzen, keine Verletzung von Grenzen der Kurzschlussleistung und dergleichen eintreten. Die Errichtung des geplanten 110 kV-Umspannwerkes S wurde von den Amtssachverständigen deshalb als erforderlich erachtet, weil die Gemeinden X, S, S, G und S K derzeit aus den relativ weit entfernten Umspannwerken G, K und V (mit Abzweiglängen von bis zu 75 km) über das 30 kV-Netz versorgt werden. Aufgrund dieser großen Leitungslängen erlaubt das 30 kV-Netz nur mehr geringfügige Lastzuwächse (sofern man unzulässig große Span­nungsschwankungen zwischen Stark- und Schwachlastzeiten vermeiden will). Eine vorausschauende Netzplanung habe daher Reserven für künftige Netz­laststeigerungen sowie Einspeisemöglichkeiten für zusätzliche Stromerzeu­gungs­anlagen zu berücksichtigen (etwa zur besseren Nutzung des Wasserkraft­potenzials der A). Schließlich wird - wie die Amtssachverständigen ausführen - durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Verteilernetzsystem eine 110 kV-Verbindungsachse L-T-V-K-K-B H-S-E geschaffen, die in diesen Regionen eine sichere, leistungsstarke und zuverlässige Stromversorgung von der bestehenden, über­gelagerten 220/110 kV-Spannungsebene aus (UW L und UW E) gewährleistet. Zusammenfassend wurde von den Amtssachver­ständigen für Elektro­technik und Energiewirtschaft festgehalten, dass es sich bei dem zur Genehmigung eingereichten Bauvorhaben aus elektrotechnischer und betrieb­licher Sicht um eine zweckmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Form der Erhöhung der elektrischen Versorgungssicherheit handelt und diese eine technisch seit Jahrzehnten erprobte und wirtschaftliche Lösung der 110/30 kV-Energieversorgungsaufgabe darstellt.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich steht auf Grund des ausführ­lichen und plausiblen Gutachtens außer Zweifel, dass das gegenständliche Leitungsprojekt energiewirtschaftlich notwendig ist. Eine ausreichende und sichere Versorgung mit elektrischer Energie ist in den beschriebenen Gebieten mit den vorhandenen technischen Einrichtungen ohne die Errichtung der verfahrensgegenständlichen 110 kV-Leitung nicht mehr gewährleistet.

 

Zur energiewirtschaftlichen Planung führte Dipl.-Ing. M N von der Abteilung Umweltschutz, Amt der Oö. Landesregierung in seiner Stellungnahme zusammenfassend aus, dass das öffentliche Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben in der Gewährleistung einer ausrei­chenden, sicheren und preiswerten Stromversorgung besteht, dies bedeutet, dass das Leitungsbauvorhaben einen positiven Beitrag für die Versorgung der Bevölkerung mit Energie leistet. Dies ist zweifelsfrei durch das gegenständliche Freileitungsprojekt gegeben, welches ausreichende, sichere und preiswerte Energieversorgung dauerhaft sicherstellt.

 

Der Amtssachverständige für Geologie verwies in seinen Ausführungen auf den Spruchpunkt 4.1.4. des Bescheides des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend vom 19. Oktober 2012, GZ: BMWFJ-556.050/0187-IV/4a/2012:

„4.1.4. Durch einen Zivilingenieur für Bauwesen ist für die Stahlgittermaste sowohl hinsichtlich deren Konstruktion als auch deren Fundierung ein entsprechender Stand- und Tragfestigkeitsnachweis zu erbringen. Darüber ist ein Prüfgutachten zu erstellen, in welchem die Stand- und Tragfestigkeit gemäß ÖVE/ÖNORM EN 50341 bestätigt wird.“ und führt in seinem Gutachten weiters aus:

„[…] Bei Einhaltung dieses Auflagenpunktes erzeugen die daraus gewonnenen Untersuchungsergebnisse ein für jeden Mast- bzw. Rodungsstandort individuelles Bild über die dortigen Untergrundeigenschaften und damit auch über die allfälligen jeweiligen Rutschungs- und Setzungssensibilitäten.

Aus dem Prüfgutachten sollen u.a. die Art der Fundamentierung (aufgelöste Einzelfundamente, verbundene Einzelfundamente, Blockfundament), die erfor­derlichen Gründungstiefen, der allenfalls erforderliche Umgang mit Grundwasser sowie allenfalls erforderliche Dauermesseinrichtungen abgeleitet werden. Im Extremfall müsste ein Standort überhaupt als nicht bebauungsfähig und damit als nicht rodungswürdig eingeordnet werden.

Um die Wahrscheinlichkeit des Eintrittes eines solchen Extremfalles schon im Vorfeld einschätzen zu können, habe ich umfangreiche Begehungen durch­geführt. Augenscheinlich war bei keinem einzigen Standort ein solcher Extremfall sichtbar und ist ein solcher aus geologischer Sicht auch nicht prognostizierbar.

Nicht zwingend aus dem durch den o.a. Bescheid zu gewinnenden Stand- und Tragfestigkeitsnachweis ableitbar ist die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte allfällige Auswirkung auf das Gelände außerhalb der Fundamente und auf umgebende Grundstücke und damit auf Grundstücke außerhalb der Rodungsflächen. […]“

 

Das verfahrensgegenständliche Projekt wurde durch die mitbeteiligte Partei in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14. Jänner 2016 dahingehend präzisiert bzw. erweitert, dass die vom Amtssachverständigen für Geologie vorgeschlagenen Auflagen für die Grundstücke der Beschwerdeführer als Teil des Projektes aufgenommen wurden.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere aus den detaillierten und schlüssigen Ausführungen der forstfachlichen Amts­sach­verständigen Dipl.-Ing. J R, Dipl.-Ing. W Z und Dipl.-Ing. F Z und des Amtssachverständigen für Geologie Dr. H W und dem umfassenden Gutachten des Instituts für Elektrische Anlagen der Technischen Universität G.

 

Die Beschwerdeführer sind mit ihren Ausführungen diesen Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

In der Grundsatzstellungnahme von Dipl.-Ing. R N, Dipl.-Ing. Dr. S N und Mag. E N vom 8. April 2011 wurde auf die Fällungen für die Trasse und deren Auswirkungen auf die dadurch geöffneten Bestände und das daraus resultierende Risiko bezüglich Sturm­schäden und Borkenkäferbefall Bezug genommen. Es seien mit höchster Wahr­scheinlichkeit schwere Sturm- und Borkenkäferschäden in den betroffenen Waldgebieten zu erwarten. Die schlagartige Freistellung von Baumindividuen und mit Sicherheit zu erwartenden Wurzelschädigungen infolge der Trassen­schlägerung haben instabile, gegenüber abiotischen und biotischen Schad­einflüssen hoch prädisponierte Bestandsränder zur Folge.

 

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Ausführungen der forstfachlichen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, da sich die Ausführungen von N mit dem Trassenaufhieb beschäftigen und nicht mit den verfahrens­gegenständlichen geringfügigen Rodungsflächen.

 

Die Gutachten der Amtssachverständigen umfassen eine detaillierte Beschrei­bung der örtlichen Gegebenheiten, Ortsaugenscheine wurden von ihnen durch­geführt. Die Amtssachverständigen haben sich aus Sicht des erkennenden Gerichtes in ausführlicher und differenzierter Weise mit dem öffentlichen Interesse an der Walderhaltung, dem Deckungsschutz und den geologischen Gegebenheiten (Hangrutschungsgefahr) auseinandergesetzt.

 

Mit dem oben wiedergegebenen Vorbringen wird daher insgesamt keine Unschlüssigkeit der diesbezüglichen sachverständigen Ausführungen aufgezeigt.

 

Die vorliegenden Gutachten sind schlüssig aufgebaut, auch für Dritte nachvoll­ziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde legt.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

§ 17. (1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.

(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.

(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raum­ordnung zu berücksichtigen.

(6) In Gebieten, die dem Bundesheer ständig als militärisches Übungsgelände zur Verfügung stehen (Truppenübungsplätze), bedürfen Rodungen für Zwecke der militä­rischen Landesverteidigung keiner Bewilligung. Dies gilt nicht für Schutzwälder oder Bannwälder. Der Bundesminister für Landesverteidigung hat zu Beginn jeden Jahres dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jene Flächen bekannt zu geben, die im vorangegangenen Jahr gerodet wurden.

 

§ 18. (1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach

1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,

2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder

3. Maßnahmen vorzuschreiben, die

a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder

b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung)

geeignet sind.

 (2) In der die Ersatzleistung betreffenden Vorschreibung ist der Rodungswerber im Interesse der Wiederherstellung der durch die Rodung entfallenden Wirkungen des Waldes zur Aufforstung einer Nichtwaldfläche (Ersatzaufforstung) oder zu Maßnahmen zur Verbesserung des Waldzustandes zu verpflichten. Die Vorschreibung kann auch dahin lauten, dass der Rodungswerber die Ersatzaufforstung oder die Maßnahmen zur Verbes­serung des Waldzustands auf Grundflächen eines anderen Grundeigentümers in der näheren Umgebung der Rodungsfläche auf Grund einer nachweisbar getroffenen Verein­barung durchzuführen hat. Kann eine Vereinbarung zum Zeitpunkt der Erteilung der Rodungs­bewilligung nicht nachgewiesen werden, ist die Vorschreibung einer Ersatz­leistung mit der Wirkung möglich, dass die bewilligte Rodung erst durchgeführt werden darf, wenn der Inhaber der Rodungsbewilligung die schriftliche Vereinbarung mit dem Grundeigentümer über die Durchführung der Ersatzleistung der Behörde nachgewiesen hat.

(3) Ist eine Vorschreibung gemäß Abs. 2 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Rodungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Neuaufforstung der Rodungsfläche, wäre sie aufzuforsten, entspricht. Der Geldbetrag ist von der Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrens­gesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Bundes und ist für die Durchführung von Neubewaldungen oder zur rascheren Wiederherstellung der Wirkungen des Waldes (§ 6 Abs. 2) nach Katastrophenfällen zu verwenden.

(4) Geht aus dem Antrag hervor, dass der beabsichtigte Zweck der Rodung nicht von unbegrenzter Dauer sein soll, so ist im Bewilligungsbescheid die beantragte Verwendung ausdrücklich als vorübergehend zu erklären und entsprechend zu befristen (befristete Rodung). Ferner ist die Auflage zu erteilen, dass die befristete Rodungsfläche nach Ablauf der festgesetzten Frist wieder zu bewalden ist.

(5) Abs. 1 Z 3 lit. b und Abs. 2 und 3 finden auf befristete Rodungen im Sinn des Abs. 4 keine Anwendung.

(6) Zur Sicherung

1. der Erfüllung einer im Sinne des Abs. 1 vorgeschriebenen Auflage oder

2. der Durchführung der Wiederbewaldung nach Ablauf der festgesetzten Frist im Sinne des Abs. 4

kann eine den Kosten dieser Maßnahmen angemessene Sicherheitsleistung vorge­schrieben werden. Vor deren Erlag darf mit der Durchführung der Rodung nicht begonnen werden. Die Bestimmungen des § 89 Abs. 2 bis 4 finden sinngemäß Anwendung.

(7) Es gelten

1. sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für befristete Rodungen ab dem Ablauf der Befristung,

2. die Bestimmungen des IV. Abschnittes und der §§ 172 und 174 für alle Rodungen bis zur Entfernung des Bewuchses.

 

§ 19. (1) Zur Einbringung eines Antrags auf Rodungsbewilligung sind berechtigt:

1. der Waldeigentümer,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich oder obligatorisch Berechtigte in Ausübung seines Rechtes unter Nachweis der Zustimmung des Waldeigentümers,

3. die zur Wahrnehmung der öffentlichen Interessen im Sinne des § 17 Abs. 3 Zustän­digen,

4. in den Fällen des § 20 Abs. 2 auch die Agrarbehörde,

5. in den Fällen von Rodungen für Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung, Verteilung und Speicherung von Energieträgern die Unternehmen, die solche Anlagen betreiben, soweit zu ihren Gunsten enteignet werden kann oder Leitungsrechte begründet werden können, vorbehaltlich der Zustimmung des gemäß Z 3 Zuständigen,

6. in den Fällen von Rodungen für Eisenbahnzwecke die Inhaber von Konzessionen gemäß § 14 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, oder gemäß § 25 des Seilbahngesetzes 2003, BGBl. I Nr. 103.

(2) Der Antrag hat zu enthalten:

1. das Ausmaß der beantragten Rodungsfläche,

2. den Rodungszweck,

3. im Fall der Belastung der Rodungsfläche mit Einforstungsrechten oder Gemeinde­gutnutzungsrechten die daraus Berechtigten und

4. die Eigentümer nachbarlich angrenzender Grundstücke (Anrainer).

Dem Antrag sind ein Grundbuchsauszug, der nicht älter als drei Monate sein darf und eine Lageskizze, die eine eindeutige Feststellung der zur Rodung beantragten Fläche in der Natur ermöglicht, anzuschließen. Die Lageskizze, deren Maßstab nicht kleiner sein darf als der Maßstab der Katastralmappe, ist in dreifacher Ausfertigung, in den Fällen des § 20 Abs. 1 in vierfacher Ausfertigung vorzulegen; von diesen Ausfertigungen hat die Behörde eine dem Vermessungsamt, im Fall des § 20 Abs. 1 eine weitere der Agrar­behörde zu übermitteln.

(3) Anstelle von Grundbuchsauszügen kann auch ein Verzeichnis der zur Rodung beantragten Grundstücke - beinhaltend deren Gesamtfläche und die beanspruchte Fläche sowie deren Eigentümer unter gleichzeitiger Anführung von Rechten, die auf den zur Rodung beantragten Flächen lasten - treten. Dieses Verzeichnis ist von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person zu bestätigen. Im Fall des § 20 Abs. 2 ist dieses Verzeichnis, in dem auch die Weginteressenten anzuführen sind, von der Agrarbehörde zu bestätigen.

(4) Parteien im Sinne des § 8 AVG sind:

1. die Antragsberechtigten im Sinn des Abs. 1 im Umfang ihres Antragsrechtes,

2. der an der zur Rodung beantragten Waldfläche dinglich Berechtigte,

3. der Bergbauberechtigte, soweit er auf der zur Rodung beantragten Waldfläche nach den bergrechtlichen Vorschriften zum Aufsuchen oder Gewinnen bergfreier oder bundes­eigener mineralischer Rohstoffe befugt ist,

4. der Eigentümer und der dinglich Berechtigte der an die zur Rodung beantragten Waldfläche angrenzenden Waldflächen, wobei § 14 Abs. 3 zweiter Halbsatz zu berück­sichtigen ist, und

5. das zuständige Militärkommando, wenn sich das Verfahren auf Waldflächen bezieht, die der Sicherung der Verteidigungswirkung von Anlagen der Landesverteidigung dienen.

(5) Im Rodungsverfahren sind

1. die Gemeinde, in der die zur Rodung beantragte Fläche liegt, zur Wahrnehmung von örtlichen öffentlichen Interessen und

2. die Behörden, die in diesem Verfahren zur Wahrnehmung sonstiger öffentlicher Inter­essen berufen sind, zu hören.

(6) Das Recht auf Anhörung gemäß Abs. 5 Z 1 wird von den Gemeinden im eigenen Wirkungsbereich wahrgenommen.

(7) Werden im Verfahren zivilrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Kommt eine solche nicht zustande, so hat die Behörde in ihrer Entscheidung über den Rodungsantrag die Parteien unter ausdrücklicher Anführung der durch den Bescheid nicht erledigten zivilrechtlichen Einwendungen zur Austragung derselben auf den Zivilrechtsweg zu verweisen.

(8) Wird auf Grund eines Antrags gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 eine Rodungsbewilligung erteilt, so darf die Rodung erst durchgeführt werden, wenn derjenige, zu dessen Gunsten die Rodungsbewilligung erteilt worden ist, das Eigentumsrecht oder ein sonstiges dem Rodungszweck entsprechendes Verfügungsrecht an der zur Rodung bewilligten Wald­fläche erworben hat.

 

Im Waldentwicklungsplan, Teilplan für den pol. Bez. G, liegen die auf Wald vorgesehenen  Maststandorte Nr. X, X und X innerhalb der Funktions­fläche Nr. X, die mit der Funktionskennzahl 121 (geringe Wertigkeit der Schutzfunktion, mittlere Wertigkeit Wohlfahrtsfunktion, geringe Wertigkeit der Erholungsfunktion) bewertet ist.

Die übrigen im Bezirk G auf Wald vorgesehenen Maststandorte Nr. X, X, X, X, X, X und X liegen innerhalb der Funktionsfläche Nr. X, wobei diese Funktionsfläche mit der Funktionskennzahl 211 (mittlere Wertigkeit Schutzfunktion, geringe Wertigkeit der Wohlfahrtsfunktion, geringe Wertigkeit der Erholungsfunktion) ausgewiesen ist.

 

Alle auf Wald vorgesehenen Maststandorte im Bezirk K liegen laut Waldentwicklungsteilplan, pol. Bez. K, innerhalb der Funktionsfläche Nr. X, die eine weit über dem Bezirks- und Landesdurchschnitt gelegene Wald­aus­stattung aufweist, und so wie die Funktionsfläche Nr. X im Bezirk G mit der Funktionskennzahl 211 (mittlere Wertigkeit Schutzfunktion, geringe Wertigkeit Wohlfahrtsfunktion, geringe Wertigkeit Erholungsfunktion) ausgewie­sen ist.

 

Grundsätzlich ist entsprechend der Festlegung des § 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975 die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als zu solchen der Wald­kultur (Rodung) verboten. Entsprechend § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 kann eine Rodungsbewilligung allerdings dann erteilt werden, wenn ein besonderes öffent­liches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.

 

Ein besonderes - und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes - öffentliches Interesse an der Walderhaltung ist dann als gegeben zu erachten, wenn es sich um Waldflächen handelt, denen unter anderem mittlere oder hohe Wohlfahrtsfunktion bzw. hohe Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan (WEP) zukommt.

 

Auf Grund der oben getroffenen Aussagen hinsichtlich der ausgewiesenen Funktionskennziffer der gegenständlichen Rodungsfläche im Waldentwicklungs­plan bzw. den Aussagen der forsttechnischen Amtssachverständigen ist das öffentliche Interesse an der Erhaltung der konkreten Waldflächen daher gegeben.

 

Im konkreten Fall kommt der Waldfläche eine mittlere Schutz- und Wohl­fahrtsfunktion gemäß Waldentwicklungsplan zu. An der Erhaltung der zur Rodung beantragten Fläche liegt daher ein besonderes - und damit einer Bewilligung nach § 17 Abs. 2 Forstgesetz 1975 entgegenstehendes - Interesse vor.

 

Eine Bewilligung kann - trotz Vorliegen eines besonderen Interesses an der Walderhaltung - nach § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 dann erteilt werden, wenn ein öffentliches Interesse an einer besonderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche (Rodungszweck) das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald übersteigt.

 

Die Forstbehörde hatte daher eine Interessenabwägung durchzuführen und das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Waldes (Funktionskennziffern 211 und 121) auf der einen Seite dem öffentlichen Interesse an der Rodung (Rodungs­zweck: Energiewirtschaft, Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Energie) gegenüber zu stellen und gegeneinander abzuwägen.

 

Ein in der Energiewirtschaft im Sinne des § 17 Abs. 4 Forstgesetz 1975 begrün­detes öffentliches Interesse an einem Rodungsvorhaben ist dann anzunehmen, wenn die Verwirklichung dieses Vorhabens einem energiewirtschaftlichen Bedarf entspricht, der andernfalls nicht oder nur mit erheblich nachteiligen Auswir­kungen gedeckt werden könnte (VwGH 24.02.2011, 2009/10/0113; 18.12.2000, 2000/10/0028).

 

Das öffentliche Interesse wird durch das derzeit bestehende öffentliche Versor­gungsinteresse an elektrischer Energie und die Notwendigkeit der gegenständ­lichen Anlage zur Deckung dieses Bedarfes untermauert.

 

Wenn in der Beschwerde vorgebracht wird, es bestehe derzeit - vor dem Zeitraum 2017 bis 2020 - kein zwingendes öffentliches Interesse an der Errichtung der projektsgegenständlichen Stromleitung, so vermag dieses Vor­bringen die Beurteilung des Landeshauptmannes von Oberösterreich in seinem Bescheid vom 26. Mai 2015, ForstR-100924/81-2015-Sr/Km, der von einem bereits derzeit bestehenden öffentlichen Versorgungsinteresse und der Notwen­digkeit der gegenständlichen Anlage zur Deckung dieses Bedarfes ausgegangen ist, nicht zu erschüttern.

 

Diese Beurteilung findet in technischer Hinsicht Deckung im Gutachten der TU G., in dem - wie oben dargestellt - darauf hingewiesen wurde, dass ein Netzausbau zur Sicherstellung einer zuverlässigen Energieversorgung notwendig sei, weil im Hinblick darauf, dass die UW V, B H, K und K derzeit jeweils nur aus einer Richtung mit elektrischer Energie versorgt würden, dies im Fall einer Leitungsunterbrechung eine maßgebliche Störung für sehr viele Haushalte und Betriebe bedeuten würde. Unter anderem wiesen die Sachverständigen in diesem Gutachten etwa in Bezug auf die Versorgungs­situation des Raumes K darauf hin, dass bei einem Common-Mode-Fehler (z.B. einem Mastbruch auf 110 kV-Ebene) oder dringenden Instandsetzungs­arbeiten, welche eine Gesamtabschaltung der Verbindung erforderten, eine Versorgungsunterbrechung des K von bis zu mehreren Tagen vorliegen könne.

 

Auch die elektrotechnischen und energiewirtschaftlichen Amtssachverständigen hielten in ihren Gutachten fest, dass das bestehende 30 kV-Netz auf Grund der großen Leitungslängen von bis zu 75 km nur mehr geringfügige Lastzuwächse erlaube und durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben eine Verbin­dungs­achse geschaffen werde, die in den hier in Rede stehenden Regionen eine sichere, leistungsstarke und zuverlässige Stromversorgung gewährleiste. Die Beschwerde zeigt keine Umstände auf, aus denen sich in nachvollziehbarer Weise ergäbe, dass diese gutachterlichen Annahmen unrichtig seien.

 

Im Zuge der gemäß § 17 Forstgesetz 1975 vorgeschriebenen Interessenab­wägung ist auch zu prüfen, ob für das - im öffentlichen Interesse liegende - gegenständliche Vorhaben die Inanspruchnahme von Waldflächen überhaupt und bejahendenfalls im vollen Umfang erforderlich ist. „Erforderlich“ in diesem Sinn ist die Inanspruchnahme von Waldflächen, wenn die Verwirklichung des öffentlichen Interesses, dem das Rodungsvorhaben dient, auf die zur Rodung beantragte Fläche angewiesen ist, das Vorhaben andernfalls daher nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ausgeführt werden kann. Ist das Vorhaben, für das die Rodung beantragt wurde, auch ohne Inanspruchnahme von Wald­flächen ausführbar, so kann die Interessenabwägung schon aus diesem Grunde nicht zugunsten der Rodung ausfallen (VwGH 14.12.1998, 97/10/0052).

 

Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme einer konkreten Waldfläche, d.h. an einer bestimmten örtlichen Situierung des hinter dem Rodungsantrag stehenden Projektes, hängt nicht ausschließlich von forstfachlichen Überlegungen ab, sondern wird auch durch andere Kriterien bestimmt.

 

Nach § 7 Abs. 1 Oö. Starkstromwegegesetz hat die Behörde die Bau- und Betriebs­bewilligung zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In dieser Bewilligung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, dass die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur, des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechtes, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im Ermittlungsverfahren zu hören. § 4 Abs. 3 gilt sinngemäß.

 

Der Bewilligungswerber hat daher die Pflicht, im Wege einer Gesamtschau jene Trassenvariante herauszufiltern, die allen eben genannten Kriterien so weit wie möglich entspricht.

 

Dies hat natürlich zur Folge, dass nicht allen öffentlichen Interessen (die oft miteinander im Widerspruch stehen) vollinhaltlich entsprochen werden kann.

 

Wenn der Bewilligungswerber alle diese Vorgaben - wie im gegenständlichen Fall - beachtet, besteht kein Zweifel daran, dass seine Entscheidung - selbst bei nicht optimaler Berücksichtigung forstfachlicher Belange - jene Trassenvariante bein­haltet, an deren Verwirklichung das größtmögliche öffentliche (Gesamt)Inter­esse besteht. Andernfalls würde gegen die bundesstaatliche Kompetenz­verteilung, und zwar gegen das vom Verfassungsgerichtshof postulierte Berück­sichtigungsgebot gegenüber Rechtsnormen der anderen Gebietskörper­schaft, verstoßen werden.

Aus diesem Berücksichtigungsgebot lässt sich die Pflicht des Bundesgesetzgebers auf den Verzicht einer einseitigen Überbewertung forstfachlicher und die Aner­kennung der Relevanz auch anderer öffentlicher Interessen an einer bestimmten Trassenvariante ableiten.

Auch wäre es verfassungswidrig, wenn die Forstbehörde die im Rahmen eines Rodungsbewilligungsverfahrens auf Grundlage des Oö. Starkstromwegegesetzes und der dort vorgeschriebenen Gesamtbetrachtung aller in Betracht kommenden öffentlichen Interessen getroffene Entscheidung über den konkreten Trassen­verlauf im Detail überprüfen und für den Fall, dass sie zu einer anderen Wertung gelangen sollte, die Rodungsbewilligung im Hinblick auf eine (vor allem forst­fachlich) günstigere Trassenvariante verweigern würde. Hier würde der Bund Befugnisse der Länder ausüben und durch die daran anknüpfende forstrechtliche Entscheidung die Kompetenzausübung der an sich zuständigen Gebietskörper­schaft Land unterlaufen.

 

Die rodungsbedingte Windgefährdung wurde vom forstfachlichen Amtssachver­ständigen als „wenig wahrscheinlich“ bzw. „nicht auszuschließen“  beurteilt.

 

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur ausgeführt, dass der Deckungsschutz bei Vorliegen einer offenbaren Windgefährdung für den nachbarlichen Wald nicht in jedem Fall zu gewährleisten ist. Der Verwaltungs­gerichtshof vertritt die Ansicht, dass je nach dem Gewicht, welches dem öffentlichen Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche einerseits und dem Ausmaß der für den nachbarlichen Wald bestehenden Windgefahr andererseits zukommt, bei der Interessenabwägung entweder gar kein Deckungsschutz oder nur einer im Ausmaß von 40 m oder bis zum Ausmaß von 80 m in Betracht kommen wird (VwGH 04.05.1987, 87/10/0038-14). Dies bedeutet, dass in bestimmten Fällen - wobei auch die Größe der gefährdeten Fläche eine Rolle spielt - auch ganz vom Deckungsschutz abgesehen werden kann.

Rodungsbedingte Folgeschäden müssen aber im Hinblick auf das verfah­rens­gegenständliche hohe öffentliche Interesse an der Rodung in Kauf genommen werden.

 

Aufgrund der vorliegenden Fakten sowie der vorliegenden Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass ein hohes öffentliches Interesse an der Erteilung der gegenständlichen Rodungsbewilligung gegeben ist.

 

Wie im Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen ausgeführt wurde, sind Beeinträchtigungen des verbleibenden Waldbestandes nicht gänzlich auszu­schließen, was dennoch seitens des forstfachlichen Amtssachverständigen nicht dazu geführt hat, eine ablehnende Haltung gegenüber der Erteilung der Rodungs­bewilligung einzunehmen.  

Da die Gesamtheit der Gutachten und Stellungnahmen ergeben hat, dass dem öffentlichen Interesse am Bau der 110 kV-Freileitung ein besonders hoher Wert beizumessen ist, ist die Windgefährdung dem Rodungsinteresse hintan zu stellen.

 

Im Rodungsverfahren sind nur die Auswirkungen, die sich aus der Rodung selbst ergeben, zu berücksichtigen; die Gefahren, Nachteile und Einwirkungen (Immis­sionen) des auf der Rodungsfläche geplanten Projektes auf den umgebenden Wald sind nicht Gegenstand des Rodungsverfahrens (VwGH 04.09.2000, 2000/10/0086). Der von den Beschwerdeführern geforderten Vorschreibung weiterer Auflagen war daher nicht zu entsprechen.

 

Es besteht somit kein subjektives Recht der Grundstücksnachbarn im Rodungs­verfahren auf Hintanhaltung von nachteiligen Einwirkungen, die vom Projekt ausgehen, für das die Rodung bewilligt wird.

 

Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Waldflächen angrenzen, dürfen im Rodungsverfahren zum Zwecke allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der vorzuneh­menden Interessenabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungs­antrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0125, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dem Vorbringen des Eigentümers eines angrenzenden Wald­grundstückes, das allein darauf abzielt, darzutun, dass das von der Behörde als erwiesen angenommene öffentliche Interesse an der Rodung nicht bzw. nicht in dem angenommenen Ausmaß bestehe, bleibt es schon im Hinblick darauf, dass die Parteistellung des genannten Eigentümers auf die Geltendmachung der mit seinen Interessen verbundenen öffentlichen Interessen beschränkt ist, verwehrt, die VwGH-Beschwerde zum Erfolg zu führen. Denn mit diesen Ausführungen zeigt der Eigentümer nicht auf, inwiefern damit in sein die Parteistellung im Rodungsverfahren begründendes subjektives Recht auf Erhaltung des ihm gehörigen nachbarlichen Waldes bzw. auf Abwehr von diesen Waldbestand beeinträchtigenden Maßnahmen eingegriffen wird (VwGH 21.11.2003, 2002/10/0058).

 

Das Rodungsbewilligungsverfahren ist ein flächengebundenes Genehmigungsver­fahren, bei dem - vom Antragsgegner gedachte - Trassenvarianten außer Betracht zu bleiben haben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. März 1995, Zl. 91/10/0090). Eine (nicht nur unwesentliche) Trassenänderung bedarf daher einer Änderung des Rodungsantrages (VwGH 27.11.2012, 2009/10/0114).

 

Die Feststellung des Inhaltes eines Antrages ist darüber hinaus für die Sache des Verwaltungsverfahrens und damit für den Umfang der Entscheidungspflicht, bei antragsbedürftigen Bescheiden auch für den Umfang der Entscheidungs­kom­petenz der Behörde, von maßgebender Bedeutung (vgl. VwGH 19.11.1998, 98/19/0132; 21.04.2004, 2001/08/0077; Rz 2 f; ferner Wessely, Eckpunkte 208 f).

 

Der Antrag der mitbeteiligten Partei bezog sich auf die Rodungen (befristet und dauernd) der Maststandorte. Weitere - wie von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte - Flächen, wie etwaige Zufahrtsstraßen oder Fällungsflächen bzw. die Breite der Trasse, sind nicht verfahrensgegenständlich.

 

Die Entscheidung eines Verwaltungsgerichtes wird mit ihrer Erlassung rechts­kräftig. Die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes ändert daran nichts (vgl. VwGH 24.04.2001, 2001/11/0101; 26.11.2015, Ro 2015/07/0018).

 

Da nunmehr eine rechtskräftige Feststellungsentscheidung nach dem UVP-Gesetz vorliegt, war das gegenständliche forstrechtliche Verfahren hinsichtlich der beantragten Rodungsflächen weiterzuführen. Die von den Beschwerdeführern angeführten „Diskrepanzen hinsichtlich der Vorhabensintensität (Trassenbreite und Flächen der Trassenaufhiebe)“ sind nicht Gegenstand des gegenständlichen Rodungsverfahrens, da eine rechtskräftige Entscheidung des Bundesverwaltungs­gerichtes vorliegt.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Die vom Amtssachverständigen für Geologie vorgeschlagenen Auflagen stellen - wie er selbst anführt - eine Präzisierung des energierechtlichen Bescheides dar. Diese Auflagen können im gegenständlichen Rodungsverfahren jedoch nicht von Amts wegen vorgeschrieben werden. Im Übrigen hat die mitbeteiligte Partei ohnehin diese Auflagen als Teil ihres Projektes aufgenommen und es war daher der Spruch dementsprechend zu ergänzen.

 

 

III.           K R und K S sind von den zur Rodung beantragten Maststandorten weder als Grundeigentümer unmittelbar noch als Waldnachbar mittelbar betroffen. Es besteht daher keine Parteistellung im Rodungsverfahren.

 

 

IV.          Hinsichtlich des Antrages auf Kostenersatz im Rechtsmittelverfahren ist zu bemerken, dass § 74 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG den Grundsatz vorsieht, dass jeder Verfahrensbeteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst zu tragen hat und zwar auch dann, wenn er mit seiner Eingabe erfolgreich war. Mangels einer gesetzlichen Grundlage war daher der Antrag auf Kostenersatz im Rechts­mittelverfahren zurückzuweisen.

 

 

V.           Gemäß § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Daraus ergibt sich, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorzuschreiben sind. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungs­gerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Es hat jene Partei dafür aufzukommen, die den verfahrens­einleitenden Antrag gestellt hat. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag wird nach der Judikatur der Prozessgegenstand, also die „Sache“ des jeweiligen Verfahrens bzw. „die in Verhandlung stehende Angelegenheit“ bzw. „die Hauptfrage“, bestimmt, die gemäß § 59 Abs. 1 AVG im Spruch des Bescheides zu erledigen ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014 § 76 Rz 16).

 

Der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachver­ständige für Geologie führte Geländebegehungen durch, welche 32 halbe Stunden in Anspruch nahmen. Von der Antragstellerin sind hierfür Kommis­sionsgebühren in der Höhe von 652,80 Euro (= 20,40 x 32) zu entrichten.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Lederer