LVwG-350269/9/Bm/TO

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn D.G., x, S., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Schärding vom 26.08.2016, GZ: BHSDSO-2015-244466/14-LAN, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid im Spruchpunkt I. insofern abgeändert, als dieser zu lauten hat:

 

„I. Es wird Ihnen ab 12.07.2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen wie folgt zuerkannt:

 

a)  G.D.R., geb. am x

 

Mindeststandard für alleinstehende oder alleinerziehende Person (§1 Abs. 1 Z 1 Oö.BMSV)

 

Die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards wird gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG auf Grund fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 10,40 Euro reduziert.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft  Schärding vom 26.08.2016, GZ: BHSDSO-2015-244466/14-LAN (in der Folge: belangte Behörde), wurde in Spruchpunkt I.a) ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) aufgrund seines Antrages vom 12.07.2016 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a Oö. BMSV ab 12.07.2016 zuerkannt wird.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe der Rechtsgrundlagen aus, dass sie nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Schluss gekommen sei, dass der Bf keine alleinstehende Person sondern eine volljährige Person im gemeinsamen Haushalt sei und daher dieser Mindeststandard anzuwenden sei.

 

2.         Dagegen brachte der Bf rechtzeitig Beschwerde gegen den in Spruch­punkt I. angeführten Mindeststandard für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, ein. Begründend führt der Bf dazu Folgendes (wortwörtlich wiedergeben) aus:

Im Bescheid wurden die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens falsch dargestellt und die Behörde gelangte fälschlicherweise zur Erkenntnis, dass ich keine alleinstehende Person, sondern eine volljährige Person im gemeinsamen Haushalt sei. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen.

 

Ich bewohne wie aus beiliegendem Mietvertrag hervorgeht die Wohnung X1 in S. Der im Bescheid angeführte Herr W. bewohnt die Wohnung X2. Der Zugang zur Wohnung ist zwar nur durch eine gemeinsame Eingangstür möglich, aber es sind getrennte Wohnungen. Aus beiliegender Haushaltsbestätigung kann eingesehen werden, dass ich der alleinige Bewohner dieser Wohnung bin. Dem Gericht ist es zur Überprüfung sicher möglich eine Haushaltbestätigung von Herrn W. beim Stadtamt S anzufordern, mir kann eine solche Auskunft aus Datenschutzgründen nicht erteilt werden.

 

Die WC Anlagen und das Bad sind im Mietvertrag nicht explizit angeführt, jedoch wurde mir vom Vermieter gesagt, dass ich diese Anlagen benutzen könne. Warum dies im Mietvertrag nicht enthalten ist, kann ich nicht sagen.

Der in der BMSV verwendete Begriff Haushaltsgemeinschaft wurde nicht näher definiert. In einem Erkenntnis des VwGH vom 22.12.2003 (2003/10/0216) bzw. vom 26.09.2011 (2009/10/0265) hat sich die der VwGH bereits mit dem Begriff auseinander gesetzt und ist zu Ansicht gekommen , dass im Allgemeinen die Geschlechts-, Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft als typisches Erscheinungsbild einer Lebensgemeinschaft zu sehen sind. Der Begriff Wirtschaftsgemeinschaft deckt sich in diesem Erkenntnis weitgehend mit dem nunmehr im BMSV verwendeten Begriff „ Haushaltsgemeinschaft".

 

In meinem Fall treffen keine der drei angeführten Kriterien auf mich zu.

 

Ich hatte nie eine geschlechtliche Beziehung zu Herrn W. und haben keinesfalls das Bestreben eine solche in Zukunft anzustreben.

 

Ebenfalls lebe ich in keiner Wohnungsgemeinschaft. Durch die Architektur des Hauses ist die Benutzung des WC und des Bades so vorgesehen und löst weder bei mir noch bei Herrn W. große Freude aus. WC und Bad werden auch höchstens 30 Minuten täglich von uns benutzt und dies getrennt. Dies bedeutet im Umkehrschluss dass an 23 ½ Stunden (und dies ist meiner Meinung nach die überwiegende Zeit) nicht gemeinsam benutzt.

 

Klar verneint kann auch das Vorhandensein einer Wirtschaftsgemeinschaft werden. Der Mieter der Wohnung X2, Herr W. bezahlt seine Miete und die Betriebskosten ebenso wie ich selbst. Die Abrechnung erfolgt auch getrennt, weil es sich um 2 Haushalte handelt. Jeder von uns tätigt seine Einkäufe selbst niemand lagert Gegenstände in der Wohnung des anderen.

 

Ebenso fühle ich mich Herrn W. nicht persönlich verbunden, gemeinsame Freizeitaktivitäten finden nicht statt. Der Aufenthalt in der Wohnung des anderen findet nur sporadisch statt und beträgt vielleicht maximal 2 Stunden in der Woche.

 

Unter dem Begriff der "Wirtschaftsgemeinschaft" ist zu verstehen, dass beide Partner einander Beistand und Dienste leisten und an den zur Bestreitung des Unterhalts, der Zerstreuung und der Erholung zur Verfügung stehenden Gütern teilnehmen lassen. Dieses Merkmal ist in meinem Fall in keiner Weise zutreffend, da jeder seine Dienste Selbst erledigt und auch getrennte Haushalte geführt werden. Computer, Elektrogeräte usw. besitzt jeder für sich und werden auch nicht gemeinsam gebraucht.

 

Die Behörde hat daher meine Situation falsch beurteilt und verkannt.“

 

3.         Mit Schreiben vom 30. September 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungskat dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4.         Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. November 2016, an der eine Vertreterin der belangten Behörde und der Bf teilnahmen. Zudem wurde ein Zeuge vernommen. Der als Zeuge geladene Wohnungs­vermieter hat sich im Vorfeld entschuldigt und mit der erkennenden Richterin die Wohnverhältnisse in der x telefonisch abgeklärt.

 

4.1.      Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Der Bf ist am x geboren und wohnt in S., X1. Diese Ein-Raum-Wohnung wird vom Hauseigentümer Mag. J.D., der an der Adresse x insgesamt 3 Wohnungen vermietet, vermietet. Am selben Stockwerk wie der Bf wohnt auch Herr W., der die Wohnung X2 angemietet hat. Es gibt getrennte Eingangstüren, mit jeweils eigenen Türklingeln. Der Korridor/Diele vor den Wohnungen bzw. Zimmern wird gemeinsam benutzt. Zwischen den beiden Wohnungen befindet sich ein WC und ein Badzimmer, das zur Wohneinheit von Herrn W. gehört. Das zur Wohnung des Bf zugehörige WC/Badezimmer befindet sich im Erdgeschoss.

Eine Küche im eigentlichen Sinn ist in der Wohnung des Bf nicht vorhanden. Im Zimmer befindet sich jedoch ein Kühlschrank, eine Herdplatte sowie ein Toaster.

 

4.2.      Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Vorbringen des Bf und des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Die Darstellung der Wohnsituation durch den Bf in der mündlichen Verhandlung sowie das mit dem Vermieter durchgeführte Telefonat widersprechen sich nicht.

Das Verhältnis der beiden Wohnungsnachbarn wurde nachvollziehbar dargestellt und nochmals wiederholt, dass es getrennte Wohnbereiche und keinen gemein­samen Haushalt gibt. Ein Nachweis für eine gemeinsame Wirtschaftsführung war im Verfahren jedenfalls nicht zu erbringen.

 

5.         In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1.      § 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

(1) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.    ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.    a)  österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien-        angehörige,

b)    Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c)    EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d)    Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer-aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e)    Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1.    der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2.    dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf nicht decken können. Nach Abs. 2 leg.cit. umfasst der Lebensunterhalt den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse für die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 1 der Verordnung der Oö. Landesregierung über die Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung und den Einsatz der eigenen Mittel (Oö. Mindestsicherungsverordnung – Oö. BMSV) wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs geregelt. Entsprechend § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindest-standards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für allein-stehende oder alleinerziehende Personen ab 1.1.2016 914 Euro.

 

Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV betragen die laufenden monatlichen Geldleistungen (Mindeststandards) zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für volljährige Personen, die in Hausgemeinschaft leben pro Person ab 1.1.2016 643,90 Euro.

 

5.2.      Vom Bf wird als Beschwerdegrund vorgebracht, dass ihm der Mindest­standard gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV für alleinstehende oder alleiner­ziehende Personen zu gewähren wäre und nicht jener gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 lit. a Oö. BMSV für volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben.

 

Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf eine Wohnung, die laut unterfertigtem Mietvertrag aus einem Zimmer, Korridor/Diele und Toilette mit Bad/Dusche besteht, in S., X1, bewohnt. Auf demselben Stockwerk mit gemeinsam benutztem Korridor/Diele befindet sich eine weitere Wohnung, die vom vernommen Zeugen angemietet wird. Zwischen den getrennten Wohnungen – die auch getrennte Türklingel besitzen – befinden sich sowohl WC als auch ein Badezimmer, das vom Zeugen W. benützt wird. Ein weiteres WC bzw. Badezimmer befindet sich ein Stockwerk tiefer. Eine Küche befindet sich in der Wohnung des Bf nicht, jedoch ist das Zimmer mit Kühlschrank, Herdplatte und Toaster ausgestattet. Gemeinsame Einrichtungen wie eine Waschmaschine gibt es nicht.

 

Der Bf begründet seine Beschwerde damit, dass er nicht im gemeinsamen Haushalt mit Herrn W. wohnt, sondern als „alleinstehende Person“ eine Ein-Zimmer-Wohnung bewohnt. Zur Frage, was als „Haushaltsgemeinschaft“ zu gelten hat, darf in diesem Kontext auf die Ausführungen des Verwaltungs­gerichtshofes im Erkenntnis vom 23.10.2012, Zl. 2012/10/0020, zum Nö. Mindestsicherungsgesetz verwiesen werden: „Nach dem Willen des Gesetz­gebers liegt ein „gemeinsamer Haushalt“ vor, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Ein gemeinsamer Haushalt liegt nicht dann bereits vor, wenn ein Teil der Wohneinheit (unter)vermietet wird. Es kommt vielmehr darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine solche gemeinsame Wirtschaftsführung in Teilbereichen ist etwa dann gegeben, wenn der (Unter-)Mieter auch Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine mitbenützt. Weist der (unter)gemietete Bereich einer Wohneinheit also etwa keine eigenen Einrichtungen zum Kochen, zur Körperreinigung und zum Waschen der Wäsche auf, so wird das Bestehen einer Haushaltgemeinschaft im Sinn des Nö MSG anzunehmen sein, wenn der Hilfesuchende nicht nachweist, diese Bedürfnisse außerhalb der Wohneinheit zu befriedigen“.

 

Im gegenständlichen Fall verfügt der Bf über ein Zimmer/Wohnung auf demselben Stockwerk wie Herr W. Die beiden getrennten Wohnungen verfügen über keinerlei gemeinsam verwendeten Einrichtungen wie Küche, Bad und WC. Jede Wohnung hat ihr eigens WC sowie Badezimmer. Dass der Bf, das am selben Stockwerk befindliche WC des Wohnungsnachbarn mitbenutzen kann/darf, hängt von dessen Wohlwollen ab und ist dadurch keinerlei Kosten­ersparnis gegenüber der Benützung des WC´s, das sich einen Stock tiefer befindet, ersichtlich.

Eine Haushaltgemeinschaft im Sinne der vorzitierten Judikatur des Verwaltungs­gerichtshofes kann somit gegenständlich nicht angenommen werden, weshalb für den Beschwerdeführer der Mindeststandard gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. Mindest­sicherungsverordnung zugrunde zu legen ist.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Michaela Bismaier