LVwG-690012/5/SCH/Ka

Linz, 17.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn J G, vom 14. Oktober 2016  gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 13. September 2016, GZ: VStV/916301361421/2016, wegen Verhängung einer Ordnungsstrafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat mit Bescheid vom 13. September 2016, GZ: VStV/916301361421/2016, über Herrn J G, eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt.

 

Im Spruch dieses Bescheides heißt es:

Sie haben sich in Ihrer Eingabe vom 01.09.2016 an die Landespolizeidirektion Oberösterreich betreffend eine Mahnung vom 16.08.2016, um die gegen Sie mit Bescheid vom 01.03.2016 zur GZ VStV/916 300 264 613/2016 von der ho Behörde verhängten und in Rechtskraft erwachse­nen Ordnungsstrafe zu begleichen, abermals einer insgesamt beleidigenden Schreibweise be­dient, indem Sie sich über den Sachbearbeiter des oa Bescheides vom 01.03.2016 (Hr. Mag. W) mit dem Wortlaut äußerten,

-   dass dieser Typ nicht einmal den Mumm hätte, diese Angelegenheit zu Ende zu bringen und sich feige aus der Affäre stielen (Anm.: gemeint war wohl stehlen) würde, indem er diesen verbockten Abzockversuch an eine andere Polizeidienststelle (Anm.: gemeint war wohl an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich) weitergeben würde [...].

Weiter bezeichneten Sie den für das Beschwerdeverfahren des oa Bescheides der ho Behörde vom 01.03.2016 zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, Herrn Dr. S,

-      als Lügner, welcher sich Richter nennt und führten seinen Namen darauf zurück, dass er die Dinge so schön richten wolle, wie es die Polizei gerne hätte.

 

Zudem sprachen Sie dem genannten Richter zu,

die Frechheit zu besitzen, „Im Namen der Republik" mit diesen Lügen die Vorwürfe des Magisters zu bestätigen [...]

 

 

Es wird daher über Sie gem. § 34 Abs. 2 und Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens­gesetzes 1991 eine Ordnungsstrafe in der Höhe von € 300,- verhängt.

 

Folgende Rechtsvorschriften kommen zur Anwendung: § 34 AVG lautet (auszugsweise):

(2) Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegan­gener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro ver­hängt werden.

(3) Die gleichen Ordnungsstrafen können von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.“

 

 

2. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Diese hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu erfolgen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und die dort angeführten Bestimmungen dem Entfall der Verhandlung nicht entgegenstehen.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass über den Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 1. März 2016, GZ: VStV/9163002646/13/2016, bereits eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 150 Euro verhängt worden war.

Grund dafür war, dass sich der Beschwerdeführer in Eingaben an die Behörde der Ausdrücke „eine gehörige Portion Arroganz und Überheblichkeit“, „entmenschlicht“, „Dummerchen“ und ähnliches bedient hatte.

Die dagegen erhobene Beschwerde ist mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oö. vom 2. März 2016, LVwG-601316/2/SCH/HK, abgewiesen worden.

In dieser Entscheidung hat sich das Verwaltungsgericht ausführlich mit der Wortwahl des Beschwerdeführers beschäftigt und auch auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen.

Es kann daher, um hier unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf diese Entscheidung verwiesen werden.

Vorliegend verwendet der Beschwerdeführer zwar andere Verbalinjurien, die aber genauso eine beleidigende Schreibweise darstellen. Die Bezeichnung des behördlichen Sachbearbeiters als Typen, der nicht den Mumm habe, diese Angelegenheit zu Ende zu bringen und sich feige aus der Affäre stiehlt, stellt eine durch nichts auch nur ansatzweise begründbare Unterstellung einer niedrigen Gesinnung dar. Die Bezeichnung einer behördlichen Mahnung zur Einzahlung eines offenen Betrages als „verbockten Abzockversuch“ ist ebenfalls eine inakzeptable Ausdrucksweise. Unter „Abzocken“ ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das Ausnehmen oder Abgaunern einer anderen Person zu verstehen. Wenn eine Behörde durch Mahnung einen offenen Strafbetrag aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides einzuheben versucht, geht es um einen völlig rechtmäßigen Vorgang, der nicht mit dem vom Beschwerdeführer gewählten Begriff bezeichnet werden darf.

 

Schließlich braucht sich auch kein Behörden- oder Gerichtsorgan völlig aus der Luft gegriffen als Lügner bezeichnen lassen.

 

Angesichts dessen steht völlig außer Zweifel, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe einer beleidigenden Schreibweise bedient hat, die gemäß § 34 Abs.3 AVG die Verhängung einer Ordnungsstrafe rechtfertigt.

 

Die im von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt einliegenden Eingaben des Beschwerdeführers, so auch die Beschwerdeschrift vom 14.10.2016 gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid, dokumentieren, dass der Beschwerdeführer offenkundig bislang nicht willens ist, seine Eingaben in einer halbwegs sich ziemenden Form zu gestalten.

 

Die bereits über ihn verhängte Ordnungsstrafe in der Höhe von 150 Euro konnte beim Beschwerdeführer offenkundig keine spezialpräventive Wirkung entfallen. Es konnte also noch nicht der Zweck erreicht werden, dass der Beschwerdeführer sich nicht mehr einer beleidigenden Schreibweise bedient. Auf die ihm unterlaufenen stilistischen, grammatikalischen und orthographischen Fehler soll hier mangels Relevanz nicht eingegangen werden.

 

Sohin kann keine Rechtswidrigkeit in der Vorgangsweise der belangten Behörde erblickt werden, wenn sie nunmehr eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 300 Euro verhängt hat.

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.  S c h ö n