LVwG-350042/2/GS/TO/KR

Linz, 27.03.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gabriele Saxinger über die Beschwerde von Frau X, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1. März 2014, GZ: 3.01-ASJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz (Oö. BMSG)

zu Recht    e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 1.3.2014, GZ: 3.01-ASJF, wurde dem Antrag von Frau X, vom 24. Februar 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarf gemäß Oö. Mindestsicherungsgesetz in Anwendung der Bestimmungen der §§ 4 ff, 17 und 31 Oö. BMSG keine Folge gegeben.

Begründend wurde festgehalten, dass Frau X, die beim AMS mit Leistungsanspruch von tgl. 15,56 Euro arbeitssuchend gemeldet sei, mit ihrem Lebensgefährten im gemeinsamen Haushalt lebe. Auch dieser sei beim AMS mit Leistungsanspruch von tgl. 46,50 Euro arbeitssuchend gemeldet.

Das gesamte Haushaltseinkommen überschreite somit den Mindeststandard, der für 2 Mitbewohner bei 1.251,40 Euro liege.

 

In der von Frau X rechtzeitig eingebrachten Beschwerde vom 11. März 2014 wird dagegen vorgebracht, dass sie alleinstehend sei und in einer Mietwohnung in Wohngemeinschaft und nicht wie im Bescheid festgestellt, in einer Lebensgemeinschaft lebe. Dies entspreche nicht den Tatsachen. Mit ihrem Mitbewohner teile sie sich die Kosten für die Miete. Ihre Lebenshaltungskosten habe sie selbst zu tragen. Die Notstandshilfe von ca. 470 Euro monatlich reiche nicht zur Bestreitung des Lebensunterhalts aus. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des BMSG habe sie Anspruch auf Mindestsicherung zur Deckung des Lebensunterhaltes in Höhe der Differenz zum Mindeststandard für Alleinstehende.

 

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat die Beschwerde samt bezughabendem Verwaltungsakt mit Schreiben vom 17. März 2014 dem Landesverwaltungsgericht (LVwG) vorgelegt.

 

Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter.

 

3. Das OÖ. LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 VwGVG unterbleiben, zumal sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Verfahrensakt ergibt und zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

4.1. Frau X ist österreichische Staatsbürgerin und bewohnt seit 7. November 2013 (laut Auskunft des Zentralen Melderegisters) gemeinsam mit  Herrn X die Wohnung in der X.  In dem von Frau X gestellten Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung wurde Herr X, geb. 1971, als Lebensgefährte angeführt (Seite 2 des Antrages vom 19.2.2014). Dieser ist auch Mieter der gemeinsam bewohnten Wohnung.

 

Aus  einer Bezugsbestätigung des Arbeitsmarktservice Linz vom 19.2.2014 geht hervor, dass Frau X Notstandshilfe mit einem täglichen Anspruch von 15,65 Euro bezieht.

 

Aus den im Akt einliegenden Unterlagen ist weiters ersichtlich, dass Herr X Arbeitslosengeld mit einem täglichen Anspruch von 46,50 Euro erhält.

 

 

II.            Beweiswürdigung:

 

Diese Sachverhaltsdarstellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts, der ausschließlich von Frau X vorgelegte Dokumente sowie behördliche Erhebungen beinhaltet.

 

III.           Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs.1 Oö BMSG ist bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung auf die besonderen Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen. Dazu gehören insbesondere Eigenart und Ursache der drohenden, bestehenden oder noch nicht dauerhaft überwundenen sozialen Notlage, weiters der körperliche, geistige und psychische Zustand der hilfebedürftigen Person sowie deren Fähigkeiten, Beeinträchtigungen und das Ausmaß ihrer sozialen Integration.

 

Gemäß § 5 Oö. BMSG ist die Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinne des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist und

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§7).

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Abs.1 Oö. BMSG liegt bei Personen vor,

1. die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaften leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Nach § 6 Abs.2 Oö. BMSG umfasst der Lebensunterhalt im Sinn des Abs.1 den Aufwand für die regelmäßig wiederkehrenden Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Beheizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse, wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.

 

Gemäß § 6 Abs.3 Oö. BMSG umfasst der Wohnbedarf nach Abs.1 den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.

 

§ 8 Oö. Mindestsicherungsgesetz lautet unter der Überschrift „Einsatz der eigenen Mittel“ wie folgt:

 

(1)          Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung hat unter Berücksichtigung

1.    des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie

2. tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

(2)          Bei der Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung wird das Einkommen der (des) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Ehegatten, Lebensgefährtin oder Lebensgefährten bzw. Lebenspartnerin oder Lebenspartners insoweit als Einkommen der hilfebedürftigen Person betrachtet, als es jenen Betrag übersteigt, der ihr oder ihm zustünde, wenn sie oder er selbst auf bedarfsorientierte Mindestsicherung angewiesen wäre.

 

 

IV.          Dem Rechtsmittelvorbringen sind folgende Erwägungen entgegen zuhalten:

 

Den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 6 Oö. BMSG (vgl. AB 434/2011 BlGLT XXVIII. GP) ist zu entnehmen, dass Ausgangspunkt und primärer Maßstab für die Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung die soziale Notlage – ein Begriff, der aus § 7 Oö. Sozialhilfegesetz 1998 übernommen wurde – ist. Durch Abs.1 wird deutlich gemacht, dass soziale Notlagen jeweils auf der Ebene eines Haushalts betrachtet werden.

 

Eine soziale Notlage gemäß § 6 Oö. BMSG ist bei Frau X, die im gemeinsamen Haushalt mit Herrn X lebt, nicht gegeben, da der gemeinsame Haushalt über ein durchschnittliches Monatseinkommen von ca. 1.864 Euro verfügt. Da Frau X und Herr X im gemeinsamen Haushalt leben, ist auch dessen Leistungsanspruch beim AMS von täglich 46,50 Euro zur Gänze in das Haushaltseinkommen einzubeziehen.

 

V.            Ergebnis:

 

Dieses gemeinsame Haushalteinkommen in der Höhe von durchschnittlich 1.864 Euro (das sich aus der monatliche Notstandshilfe von Frau X von ca. 469 Euro sowie dem monatlichen Arbeitslosengeld von Herrn X von ca. 1.395 Euro zusammensetzt) überschreitet jedoch den Mindeststandard des Oö. BMSG, der für das Jahr 2014 für zwei volljährige Personen, die in Haushaltsgemeinschaft leben, 1.251,40 Euro beträgt (§1 Abs.1 Z 3 lit.a Oö. Mindest-sicherungsverordnung – Oö. BMSV).

 

Wenn Frau X in der Beschwerde ausführt, sie habe den Antrag auf Mindestsicherung mit einem Mitbewohner und nicht mit einem Lebensgefährten gestellt und könne daher den Bescheid nicht anerkennen, so ist darauf hinzuweisen, dass § 1 Abs. 1 Z 3 lit.a nicht darauf abstellt, dass es sich bei der in Haushaltsgemeinschaft lebenden volljährigen Person um einen Lebensgefährten oder einen sonstigen Mitbewohner handelt, es ist lediglich auf die gemeinsame Haushaltsführung abzustellen. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 23.Oktober 2012, Zl. 2012/10/0020, aus, dass ein  „gemeinsamer Haushalt“ nach dem Willen des Gesetzgebers dann vorliegt, wenn das Zusammenleben von Personen zu einer deutlichen Kostenersparnis gegenüber getrennten Haushalten führt. Es kommt darauf an, dass zumindest in Teilbereichen eine gemeinsame Wirtschaftsführung besteht. Eine gemeinsame Wirtschaftsführung ist etwa dann gegeben, wenn Einrichtungen, die für die Haushaltsführung notwendig sind, wie Küche, Badezimmer oder Waschmaschine, mitbenutzt werden.

 

Das Vorliegen getrennter Haushalte wurde von Frau X nicht behauptet, es wurde stattdessen in dem von ihr erst kürzlich am 19.2.2014 gestellten Antrag Herr X  als Lebensgefährte angeführt. 

Es ist daher von einem gemeinsamen Haushalt auszugehen, weshalb auch das Einkommen des Herrn Thomas X bei der Berechnung der Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung zu Recht mitberücksichtigt wurde.

 

Aus den angeführten Gründen war die Beschwerde daher abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag.a Gabriele Saxinger