LVwG-150958/14/WP/SSt

Linz, 23.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Peterseil über die Beschwerde der x GmbH, FN x, x, W, gegen den Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12.01.2016, GZ. BBV/B-AS13028B, betreffend Vorschreibung eines Verkehrsflächenbeitrages, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 279 Abs 1 BAO wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 12.01.2016, GZ:  BBV/B-AS13028B, ersatzlos behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

I.1. Den Ursprung in der gegenständlichen Beschwerdesache bildet der Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz als Baubehörde erster Instanz vom 20.02.2014, GZ: 0015411/2013 ABA Süd 501/S130028, mit dem der x GmbH der „Zubau an der Nordseite des bestehenden Gebäudes zur Errichtung eines E Shops“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, mit der Anschrift x bewilligt wurde.

 

I.2. Mit Schreiben des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde), vom 30.11.2015 wurde die x GmbH (im Folgenden: Bf) – als Grundstückseigentümerin – über die vorgesehene Einhebung des Verkehrsflächenbeitrages samt Berechnungsgrundlagen informiert und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Eine Stellungnahme gab die Bf nicht ab.

 

I.3. Mit Bescheid vom 12.01.2016 schrieb die belangte Behörde der Bf für das in ihrem Eigentum stehende Grundstück Nr. x der KG K, „x“ den Verkehrsflächenbeitrag in Höhe von € 8.640,00 gemäß §§ 19 ff Oö. BauO 1994 vor. Begründend wurde dargelegt, das bewilligte Bauvorhaben beinhalte eine Vergrößerung der Nutzfläche, weshalb ein Beitrag zu den Kosten für die Herstellung der öffentlichen Verkehrsfläche „x“ zu leisten sei. Die Verkehrsfläche „x“ sei eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes, welche entsprechend der Ausbaukriterien des § 20 Abs 5 Oö. BauO 1994 als errichtet gelte. Durch die Errichtung der Verkehrsfläche gelte das Baugrundstück als aufgeschlossen.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf Beschwerde und beantragte unter Verzicht auf eine Beschwerdevorentscheidung, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben. In eventu möge die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. In eventu möge das Landesverwaltungsgericht den Bescheid dahingehend abändern, dass der vorgeschriebene Verkehrsflächenbeitrag herabgesetzt werde. Begründend wurde vorgebracht, der bewilligte Zubau sei bis dato nicht realisiert worden, sodass kein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben sei. Sollte dennoch ein Aufschließungsbeitrag vorzuschreiben sein, werde der Ermäßigungs­tatbestand des § 21 Abs 2 Z 4 Oö. BauO 1994 ins Treffen geführt. Bei der Bf handle es sich um ein kleines Unternehmen gemäß § 223 UGB; ein Umstand, den die belangte Behörde vom Amts wegen zu berücksichtigen gehabt hätte und der zu einer geringeren Abgabenfestsetzung hätte führen müssen.

 

I.5. Nachdem die Bf ausdrücklich auf eine Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs 2 lit a BAO verzichtete, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 21.03.2016, sohin innerhalb von drei Monaten gemäß § 262 Abs 2 lit b BAO, die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht stellte fest, dass der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt ergänzungsbedürftig ist. Insbesondere blieb die Vergrößerung der Nutzfläche durch die verfahrensgegenständliche Baubewilligung bzw durch weitere Baubewilligungen in den vergangenen Jahren (seit der Oö. Bauordnungsnovelle 1998, LGBl. Nr. 70) offen. Diesbezüglich ersuchte das Landesverwaltungsgericht die belangte Behörde um eine schriftliche Stellungnahme sowie um Vorlage allfälliger weiterer Bewilligungsunterlagen (Aufforderungsschreiben vom 26.09.2016, ON 3 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

I.6. Mit Stellungnahme vom 17.10.2016 brachte die nunmehr rechtsfreundlich vertretene Bf vor, der bewilligte Zubau weise eine Größe von 42,19 m2 zuzüglich der Wände auf, sodass die Nutzfläche um weniger als 100 m2 vergrößert werde, sollte das bislang baulich nicht umgesetzte Projekt noch realisiert werden.

 

I.7. Mit Schreiben vom 17.10.2016 legte die belangte Behörde ihre Rechtsansicht dar, wonach der in § 21 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 genannte Ausnahmetatbestand für Nutzflächenvergrößerungen unter 100 m2 nur für Wohnflächen gelte, nicht aber für Geschäfts- und Betriebsbauten. Zum Ausmaß der Nutzflächenvergrößerung durch den Zubau oder zu andere bewilligte Baumaßnahmen äußerte sich die belangte Behörde nicht.

 

I.8. Am 31.10.2016 ersuchte das Landesverwaltungsgericht die Baubehörde erster Instanz um Übermittlung der Einreichunterlagen des bewilligten Zubaues und allfällige weitere Baupläne betreffend etwaiger anderer bewilligter Bauvorhaben (vgl Aktenvermerk, ON 11 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Diesem Ersuchen kam die Baubehörde nicht nach.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt der Schriftsätze der Bf, durch Einholung von Firmenbuchauszügen (ON 13 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) und einer Stellungnahme der belangten Behörde (ON 10 des verwaltungsgerichtlichen Aktes) sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.11.2016 (Niederschrift ON 12 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte die belangte Behörde außer Streit, dass durch den bewilligten Zubau die Nutzfläche um weniger als 100 m2 vergrößert werde. Es wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl Niederschrift ON 12 S 3 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

II.2. Aus den genannten Beweismittel ergibt sich folgender – entscheidungswesentlicher – Sachverhalt widerspruchsfrei:

 

II.2.1.  Die Bf ist Teil der Konzernstruktur des x-Konzerns. 99% der Anteile der Bf werden von der D x GmbH (FN x) gehalten, 99% derer Anteile werden wiederum von der x GmbH (FN x) gehalten (vgl Firmenbuchauszüge, ON 13 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

II.2.2.  Mit dem am 12.03.2014 in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 20.02.2014, GZ: 0015411/2013 ABA Süd 501/S130028, wurde der D x GmbH die von ihr beantragte Baubewilligung für den „Zubau an der Nordseite des bestehenden Gebäudes zur Errichtung eines E Shops“ auf dem Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, erteilt (vgl Baubewilligungsbescheid und Rechtskraftbestätigung, AS 1 und 2 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

Der bewilligte Zubau vergrößert die Nutzfläche jedenfalls um weniger als 100 m2 (vgl Niederschrift ON 12 S 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes). Er wurde bis dato nicht realisiert (vgl Beschwerde S 2, AS 26 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

II.2.3. Das Grundstück Nr. x, EZ x, KG K, steht im Alleineigentum der Bf (vgl Grundbuchsauszug vom 28.09.2015, AS 16 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

II.2.4. Im Abschnitt des verfahrensgegenständlichen Grundstückes ist die Verkehrsfläche „x“ eine öffentliche Verkehrsfläche des Landes, die durch Herstellung des Tragkörpers und einer bituminös gebundenen Tragschicht errichtet wurde (vgl Stellungnahme des Magistrates der Landeshauptstadt Linz, Gebäudemanagement und Tiefbau vom 21.03.2014, AS 14 des verwaltungsbehördlichen Aktes).

 

II.2.5. Die anrechenbare Breite der Verkehrsfläche beträgt unabhängig von ihrer tatsächlichen Breite drei Meter. Die anrechenbare Frontlänge ergibt sich grundsätzlich aus der Quadratwurzel der Fläche des Baugrundstückes von 1.657 m2 und beträgt daher 40,71 m. Abweichend davon beträgt die anrechenbare Frontlänge jedoch bei betrieblich genutzten Grundstücken mit einer Fläche bis 2.500 m2 höchstens 40 Meter (vgl Niederschrift ON 12 S 2 des verwaltungsgerichtlichen Aktes).

 

 

III.           Maßgebliche Rechtslage

 

III.1. Gemäß § 22 Abs 2 Oö. BauO 1994 sind hinsichtlich der Verkehrsflächen des Landes die Beiträge gemäß §§ 19 bis 21 ausschließliche Landesabgaben.

 

Nach § 1 Abs 1 BAO gelten die Bestimmungen der BAO in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

 

Nach § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungs­gerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

 

Nach § 4 Abs 1 BAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft.

 

Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmt ist.

 

Nach § 274 BAO hat eine mündliche Verhandlung stattzufinden, wenn es in der Beschwerde, im Vorlageantrag oder in der Beitrittserklärung beantragt wird, wenn ein Bescheid gemäß § 253 an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides tritt oder wenn es der Einzelrichter für erforderlich hält.

 

Gemäß § 279 Abs 1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den – hier nicht relevanten – Fällen des § 278 BAO, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung ist das Verwaltungsgericht berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

 

III.2. Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit sind folgende, am 12.03.2014 (Rechtskraft der Baubewilligung des Zubaues) geltenden Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) maßgeblich:

 

§ 19 in der Fassung LGBl. Nr. 96/2006:

 

Beitrag zu den Kosten der Herstellung öffentlicher Verkehrsflächen

 

(1) Anläßlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes (§ 8 Oö. Straßengesetz 1991) aufgeschlossen sind, hat die Gemeinde dem Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstücks, auf dem das Gebäude errichtet werden soll oder schon besteht, mit Bescheid einen Beitrag zu den Kosten der Herstellung dieser öffentlichen Verkehrsfläche (Verkehrsflächenbeitrag) vorzuschreiben. Ausgenommen sind Radfahr-, Fußgänger- und Wanderwege.

 

...

 

(4) Abgabepflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Vorschreibung Eigentümer des Grundstücks ist.“

 

 

§ 20 in der Fassung LGBl. Nr. 34/2013:

 

„Ausnahmen und Ermäßigungen

 

(1) Der Verkehrsflächenbeitrag entfällt, wenn die Baubewilligung erteilt wird für

 

...

3.    den sonstigen Zu- oder Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 vergrößert wird;

...“

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. Gemäß § 19 Abs 1 Oö. BauO 1994 entsteht die Pflicht zur Entrichtung des Verkehrsflächenbeitrags anlässlich der Erteilung einer Baubewilligung für den Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden, die durch eine öffentliche Verkehrsfläche der Gemeinde oder des Landes aufgeschlossen sind. Abgabenschuldner ist der Eigentümer des Bauplatzes oder des Grundstückes.

 

Durch die Errichtung der öffentlichen Verkehrsfläche des Landes „x“ ist das verfahrensgegenständliche Grundstück aufgeschlossen. Der Verkehrsflächenbeitrag ist anlässlich der am 12.03.2014 in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligung für den Zubau an der Nordseite entstanden.

 

Da die Abgabenschuld gemäß § 4 Abs 1 BAO bereits bei einmaliger Verwirklichung des Tatbestandes entsteht, ist unerheblich, ob das bewilligte Projekt letztlich verwirklicht wurde oder je verwirklicht werden wird.

 

IV.2. Die dem Grunde nach entstandene Abgabenschuld war der Bf als alleinige Grundstückseigentümerin vorzuschreiben, sofern nicht ein Ausnahmetatbestand des § 21 Oö. BauO 1994 diesen wieder entfallen ließ.

 

In diesem Zusammenhang war für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Bestimmung des § 21 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 maßgeblich, wonach Baubewilligungen für den sonstigen Zu- und Umbau von Gebäuden, durch den die Nutzfläche insgesamt höchstens um 100 m2 vergrößert wird, den Verkehrsflächenbeitrag entfallen lassen. Das aus folgenden rechtlichen Erwägungen:

 

IV.2.1. Für öffentliche Verkehrsflächen des Landes ist ein Verkehrsflächenbeitrag erst seit Inkrafttreten der Oö. Bauordnungs-Novelle 1998, LGBl. Nr. 70/1998 am 01.01.1999 vorgesehen. Aufgrund des im Abgabenverfahren geltenden Grundsatzes der Zeitbezogenheit (vgl ua VwGH 15.05.2000, 2000/17/0023) sind daher für die Beurteilung, ob ein Abgabentatbestand verwirklicht wird, nur jene Baubewilligungen beachtlich, die seit 01.01.1999 erteilt wurden.

 

IV.2.2. Seit 01.01.1999 wurde auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück lediglich der Zubau an der Nordseite mit einer Nutzflächenvergrößerung von weniger als 100 m2 bewilligt.

 

IV.2.3. Dem Vorbringen der belangten Behörde, der Ausnahmetatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 sei nur im Hinblick auf die Vergrößerung der Wohnnutzfläche einschlägig, ist entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber ausdrücklich von „sonstigen Zu- und Umbauten von Gebäuden“ sowie von einer Vergrößerung der „Nutzfläche“ spricht. Der von der belangten Behörde ins Treffen geführte – aus einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes gewonnene – Verweis auf das Oö. WFG und damit auf die „Wohnnutzfläche“ erweist sich im Hinblick auf die hier gegenständliche Erweiterung eines Betriebsgebäudes als nicht einschlägig. Allenfalls wäre das Oö. WFG zur rechnerischen Ermittlung der Nutzfläche auch in solchen – Betriebsgebäuden betreffenden – Fallkonstellationen heranzuziehen.

 

Da bereits der Entfallstatbestand des § 21 Abs 1 Z 3 Oö. BauO 1994 erfüllt war, war auf den von der Bf zusätzlich ins Treffen geführten Ermäßigungstatbestand des § 21 Abs 2 Z 4 Oö. BauO 1994 nicht mehr einzugehen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Peterseil