LVwG-780059/17/SR

Linz, 27.10.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag.
Christian Stierschneider über die Beschwerde des T R, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. P K, X, wegen der Ausübung von unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Polizeiinspektion Steyrtal am 26.6.2016 in Form des:

             Ausspruches einer auf § 38a SPG gestützten Wegweisung und eines Betretungsverbotes betreffend die Adresse B.straße 7, L sowie die Volksschule L und den Kindergarten L im Umkreis von 50m,

nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 und 6 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. 

 

II.      Der Kostenersatzantrag des Beschwerdeführers wird abgewiesen. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG iVm. § 1 VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV, hat der Beschwerdeführer dem Bund (für den die belangte Behörde eingeschritten ist) Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 887,20 Euro (Vorlageaufwand von 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro, Verhandlungsaufwand von 461,00 Euro) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Schriftsatz vom 8. August 2016 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Maßnahmenbeschwerde wegen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt am 26. Juni 2016 in Form „des Ausspruches einer auf § 38a SPG gestützten Wegweisung und eines Betretungsverbotes betreffend die Adresse B.straße 7, L sowie die Volksschule L und den Kindergarten L im Umkreis von 50m“ durch dem Bezirkshauptmann von Kirchdorf an der Krems (in der Folge: belangte Behörde) zurechenbare Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

 

Die Beschwerde begründet sich wie folgt:

1. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Wegweisung des Beschwerdeführers am 26.06.2016, 09:30 Uhr, war nachstehender Sachverhalt aktenkundig bzw. war aus dem Bericht zur Wegweisung durch die PI Steyrtal ersichtlich:

 

1.1. Bei der anzeigenden Person, Frau S B, O, E 6 handelt es sich um die Mutter der Gefährdeten. Die Anzeigeerstattung erfolgte telefonisch über das BPK Freistadt 00 und hatte die Mutter keinerlei eigene Wahrnehmungen hinsichtlich einer möglichen Gefahrensituation. Die Gefährdete selbst hat nicht Anzeige erstattet.

 

1.2. Zum Beschwerdeführer T R wird aufgenommen, dass dieser nervös jedoch gefasst erscheint. Er setzt kein Verhalten, welches die einschreitenden Beamten behindert und geht nach Aufforderung mit und befolgt auch die Weisungen der Beamten.

 

Es werden weiters keine Waffen gefunden und keine Drohungen ausgesprochen. Auch sonstige Auffälligkeiten (wie Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch, Selbstmorddrohungen) können nicht festgestellt werden.

Als Hinweis auf eine aktuelle gefährliche Drohung, Nötigung oder andere strafbare Handlungen wird eine Körperverletzung zum Nachteil der Gefährdeten bei der StA Steyr angezeigt.

 

1.3. Zur Gefährdeten wird angegeben, dass diese weinerlich und verzweifelt ist. Hinsichtlich Verletzungen soll eine Verletzungsanzeige beigebracht werden, wobei jedoch keinerlei Dokumentation einer am 26.06.2016 bestehenden Verletzung erfolgt. Es gibt keine Beschädigungen an Kleidung, Wohnung usw.

 

1.4. Getrennt befragt, gibt der Beschwerdeführer an, dass sich das Ehepaar auseinandergelebt hätte. Die Gefährdete hingegen gibt - auch befragt zu allfälligen früheren Vorfällen - an, dass sie den Beschwerdeführer nicht mehr verstehen würde. Es gibt keine Angaben von Zeugen. Eine Aussage der Gefährdeten dahingehend, dass sie sich fürchten würde oder Angst vor dem Beschwerdeführer haben würde, ist dem Bericht nicht zu entnehmen.

 

1.5. Hinsichtlich der Wegweisung und dem Betretungsverbot wird vermerkt, dass Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff sowie Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders nicht einschätzbar seien.

 

Der Beschwerdeführer wurde weggewiesen, wobei keine unmittelbare Zwangsgewalt angewendet wurde. Beginn des Betretungsverbotes war der 26.06.2016, 09:30 Uhr.

 

2. Aufgrund der Vernehmung des Beschwerdeführers am 26.06.2016, 09:58 Uhr ist davon auszugehen, dass nachstehende Vorfälle zu diesem Zeitpunkt aktenkundig waren:

 

2.1. Vorfall am 25.06.2016:

Am 25. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer von der Arbeit nach Hause gekommen und hat sich kurz niedergelegt. In der Folge sind die Parteien nach S einkaufen gefahren. Beim Drogeriemarkt D wollte die Gefährdete unbedingt Kondome kaufen. Da der Beschwerdeführer jedoch nicht mehr soviel Geld auf dem Konto hatte, verweigerte er ihr dies.

 

Die Kinder wollten Schwimmen gehen, weshalb er mit den zwei älteren Kindern bis ca. 18.00 Uhr ins Freibad gegangen ist. In der Folge hat der Beschwerdeführer noch im Garten gearbeitet. Dann hat die Familie gegessen und wollte sich der Beschwerdeführer niederlegen.

 

Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in einem Raum im Erd-geschoss schläft. Daneben befindet sich das Esszimmer, wo auch der Fernseher steht und wo sich die Kinder aufgehalten haben. Die beiden älteren Mädchen sahen fern.

 

Im oberen Geschoss des Hauses befinden sich das Schlafzimmer und die Kinderzimmer. Als sich der Beschwerdeführer niederlegen wollte, ist die Gefährdete gleich nachgekommen und wollte wieder Geschlechtsverkehr. Sie hat ihn stimuliert und wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht. Daraufhin hat ihn die Gefährdete angefahren ob er eine Andere hätte. Der Beschwerdeführer antwortete wie denn das gehen sollte, wann denn und hat sie ihm im Zuge dieser Antwort wieder eine Ohrfeige gegeben. Im Zuge dieser Ohrfeige hat auch der Beschwerdeführer im Reflex der Gefährdeten eine Ohrfeige gegeben.

 

Daraufhin hat die Gefährdete den neben dem Sofa befindlichen Staubsauger genommen und schlug mit dem Rohr auf den Beschwerdeführer ein. Der Beschwerdeführer hat die Schläge abgewehrt und mit der rechten Hand die Gefährdete am Oberschenkel weggestoßen bzw. erwischt. Es kam zu einer Rötung am Oberschenkel und machte die Gefährdete sofort ein Foto. Sie ist auch zu den Kindern hinausgegangen und hat gleich gesagt „schauts, das war der Papa". In der Folge blieb der Beschwerdeführer im Zimmer und ging die Gefährdete duschen und brachte die Kinder ins Bett. Die ganze Nacht bzw. Abends gab es keinen weiteren Vorfall.

Am 26. Juni 2016 in der Früh hat die Antragstellerin dann anscheinend ihre Mutter angerufen und sie über den angeblichen Vorfall vom 25. Juni 2016 informiert. Daraufhin ist die Polizeiinspektion Steyrtal eingeschaltet worden und kam in der Früh zum Haushalt der Parteien. Der Beschwerdeführer ist ohne Gegenwehr mitgegangen und hat er seine Angaben laut Niederschrift vom 26. Juni 2016 getätigt.

 

Am Sonntag konnte der Beschwerdeführer noch ein paar persönliche Kleidungsstücke mitnehmen. Als ihn die Polizei aufforderte, den Schlüssel herauszugeben, hat die Gefährdete gesagt, dass sie den Haustürschlüssel bereits vom Schlüsselbund des Beschwerdeführers heruntergegeben hatte.

 

2.2. Vorfall vom 03.06.2016:

Zu dem vermeintlichen Sturz am 03. Juni 2016 kam es während der Arbeitszeit des Beschwerdeführers. Nach dem Sturz hat Herr R seine Frau auch zu den entsprechenden Ärzten gebracht. Es ist nicht richtig, dass sich der Beschwerdeführer geweigert habe, die Gefährdete zu einem Arzt zu bringen. Am Vorfallstag war die Nachbarin S G bei den Parteien zu Besuch und hat diese angeboten mit der Gefährdeten zum Hausarzt Dr. E zu fahren, damit der Beschwerdeführer sich noch etwas ausrasten könnte.

 

Am 04. Juni 2016 ist der Beschwerdeführer mit der Gefährdeten und den beiden Töchtern K und M ins Krankenhaus S gefahren, wo die Gefährdete ambulant behandelt worden ist.

 

Am Montag, den 06.06.2016 hat der Beschwerdeführer sie zu Dr. G gebracht, der die Gefährdete ins D.krankenhaus L zu Dr. S (Operateur der Augen) überwiesen hat. Der Beschwerdeführer ist mit der Gefährdeten nach L gefahren, wo sie ambulant behandelt worden ist.

 

Am 07.06.2016 fuhr der Beschwerdeführer mit der Tochter M und der Gefährdete ins Krankenhaus S, wo ebenfalls eine ambulante Behandlung stattgefunden hat.

 

Während dieser Tage nach dem Sturz hat die Familie der Gefährdeten beim Be-schwerdeführer ununterbrochen gefordert, dass er Pflegeurlaub nimmt, was jedoch auf Grund der Situation im Betrieb des Beschwerdeführers nicht möglich gewesen ist.

 

Da die Eltern der Gefährdeten mit der ambulanten Behandlung nicht einverstanden waren, forderten sie eine stationäre Aufnahme der Gefährdeten und brachte sie dann der Schwager der Gefährdeten, Herr H F, mit der mj. M ins Krankenhaus S. Trotz dieses Drängens wurde sie auch an diesem Tag noch nicht stationär aufgenommen, sondern lediglich ambulant behandelt.

 

Am 09. Juni 2016 hatte die Gefährdete um 8.30 Uhr einen Termin vereinbart und teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sie ins Krankenhaus führen könnte, sobald er von der Arbeit zuhause sei. Die Gefährdete hat - ohne Kenntnis des Beschwerdeführers - ihre Schwester G M gebeten, sie bereits in der Früh nach S ins Krankenhaus zu bringen.

 

Als der Beschwerdeführer nach Hause kam stand zwar das Auto zuhause, doch die Gefährdete war nicht mehr zuhause. Es ist weder eine Nachricht noch sonst irgendeine Information hinterlassen worden, wo sich die Gefährdete befindet.

 

In der Folge brachte dann die Schwester der Gefährdeten dem Beschwerdeführer den Autoschlüssel und konnte er dann mit dem Auto nach S fahren um seine Frau zu besuchen und ihr mit der Tochter zu helfen.

 

Am Freitag, den 10. Juni 2016 hat der Beschwerdeführer die Gefährdete besucht. Von Samstag auf Sonntag hat der Beschwerdeführer auch im Krankenhaus in S übernachtet. Am Sonntag, den 12. Juni 2016 war die Gefährdete grundsätzlich mit ihrer Cortisontherapie fertig, hatte jedoch noch Schmerzen. Die Parteien fuhren nach Hause zum Wäsche waschen und in der Folge am gleichen Tag wieder in das Krankenhaus S.

Am 13. Juni 2016 wurde die Gefährdete aus dem Krankenhaus S entlassen und hat sie der Beschwerdeführer abgeholt und nach Hause gebracht.

 

3. Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a StGB ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Das Betretungs-verbot wurde am 26.06.2016 um 9.30 Uhr in L verhängt, woraus sich in vorliegendem Fall die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ergibt.

 

Das Betretungsverbot ist an die Voraussetzung geknüpft, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf bestimmte Tatsachen gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss.

 

Entscheidend ist stets das gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehe. Aufgrund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe.

 

3.1. Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nach dem, wie es sich den Beamten darbietet, eine Gefährlichkeitsprognose begründen.

 

Die gefährdete Person wurde im Bericht der einschreitenden Beamten als weinerlich und verzweifelt beschrieben. Bei der Befragung gab Frau R jedoch lediglich an, dass sie ihn nicht mehr verstehen würde.

 

3.2. Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber der Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen.

 

Diesbezüglich wurde im Bericht der einschreitenden Beamten vom 26.06.2016 vermerkt, dass der Beschwerdeführer zwar nervös aber gefasst schien, die ein-schreitenden Beamten nicht behinderte und nach Aufforderung der Beamten mit diesen mitgeht und die Weisungen der Beamten folgt. Es wurden keine Waffen bei dem Beschwerdeführer gefunden und äußerte dieser auch keine Drohungen. Auch andere besondere Auffälligkeiten, wie Alkohol, Drogen, Medikamentenmissbrauch usw. konnten nicht festgestellt werden.

 

3.3. Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen und ist dabei vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen. Diesbezüglich wurde in dem Bericht der einschreitenden Beamten lediglich festgehalten, dass sowohl Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff sowie Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders nicht einschätzbar sind. Aus dem Bericht kann nicht nachvollzogen werden, welches Verhalten zu einer negativen Gefährlichkeitsprognose geführt hat.

 

Als Indikatoren für die Wahrscheinlichkeit eines gefährlichen Angriffs sind insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangene, einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen sowie Spuren am Einsatzort heranzuziehen. Die Umstände, die für die Anordnung einer Maßnahme entscheidend waren, sind genau zu dokumentieren (vgl. UVS Kärnten vom 30.10.2002, 1318/12/2001) das heißt, es muss nachvollziehbar dargelegt werden, welche Tat-

Sachen und Informationen für den Ausspruch des Betretungsverbotes ausschlaggeben waren.

 

3.4. Selbst die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Ein-schreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes (vergleiche VwCH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

Wie bereits ausgeführt, war das Verhalten des Beschwerdeführers gefasst und kooperativ. Der Beschwerdeführer verfügt über keine einschlägigen Vorstrafen und ist auch unmittelbar im Zusammenhang mit dem Ausspruch des Betretungsverbotes kein gefährlicher Angriff des Beschwerdeführers zum Nachteil seiner Ehegattin sachverhaltsrelevant. Im vorliegenden Fall lag die von der gefährdeten Person behauptete Körperverletzung zum einen einige Zeit zurück und werden die Behauptungen der gefährdeten Person wie bereits ausgeführt auch strikt zu-rückgewiesen. Hinsichtlich des Vorfalls vom 25.06.2016 wird zugestanden, dass dieser stattfand, allerdings nicht wie von der Gefährdeten geschildert, sondern handelte der Beschwerdeführerin Notwehr.

 

Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand u.a. nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§115 StGB; da Privatanklagedelikt allerdings kein „gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs 2 StGB).

 

Hinsichtlich des Vorfalls vom 25.06.2016 wurde keine Verletzung dokumentiert und ist die Rötung, welche durch den in Notwehr durchgeführten Stoß des Beschwerdeführers auf dem Oberschenkel der Gefährdeten zurückblieb, auch nicht als gefährlicher Angriff iSd SPG zu beurteilen.

Selbst wenn sich ein gefährlicher Angriff ereignet hätte, reicht dieser alleine noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu verhängen. Die weiters von der gefährdeten Partei in der Zeugenvernehmung vom 26.06.2016, 15:08 Uhr, angeführten, jedoch vom Beschwerdeführer jedenfalls bestrittenen Vorfälle, fanden alle losgelöst von der aktuellen Situation, dass ist jene, die sich den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Amtshandlung darstellt statt und waren diese den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Wegweisung auch noch gar nicht bekannt!

 

3.5. Im Rahmen des Betretungsverbotes ist jeweils auf eine bevorstehende Gefährdung abzustellen. Unter „bevorstehend" versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes im Sinne eines § 38a SGB ist es Organen in jenen Fälle eine Befugnis zu bieten, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist.

 

Unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses finden sich keine Handlungen des Beschwerdeführers, die als derart offensiv aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind, dass dadurch auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff schließen lässt. Ebenso finden sich keine Indikatoren für ein zeitlich nahe stehendes künftiges Verhalten des Beschwerdeführers, aus dem eine weitere Gefährdung seiner Ehegattin oder der Kinder ableitbar wäre.

 

4. Die Beamten dokumentierten nicht ausreichend, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben.

 

Zusammenfassend ist zudem keine Gefährdungssituation gegeben und war der Ausspruch des Betretungsverbotes unverhältnismäßig. Die Gefährdete hat den Vorfall vom 25.06.2016 provoziert und hat der Beschwerdeführer in Notwehr die Rötung verursacht, weil die Gefährdete mit dem Staubsaugerrohr auf ihn hieb.

5. Sollten von der Behörde auch die Aussagen der Gefährdeten vom 26.06.2016, 15:08 Uhr in die Beurteilung miteingeflossen sein, so wird diesbezüglich noch ergänzend angeführt:

 

Es ist nicht richtig, dass es zu Gewalttätigkeiten seitens des Beschwerdeführers gegenüber der Gefährdeten und den drei gemeinsamen Kindern gekommen ist.

 

5.1. Voraus zu schicken ist, dass der Beschwerdeführer Bäcker ist und während

der Woche von Montag bis Samstag zwischen 22.00 und 0.00 Uhr seine Arbeit

antreten muss. Die Arbeitszeit geht bis in die Früh um ca. 6.00 bis 8.00 Uhr. Von

Samstag auf Sonntag hat der Beschwerdeführer frei.

 

Der Tagesablauf der Familie war so, dass der Beschwerdeführer in der Früh von der Arbeit zurückkommt, die beiden größeren Töchter in die Schule und in den Kindergarten brachte. In der Folge legte er sich am Vormittag ein paar Stunden nieder und stand dann zu Mittag wieder auf. Am Abend war es so, dass sich der Beschwerdeführer um ca. 19.00 Uhr nochmals für einige Stunden hinlegte um vor seinem Arbeitsantritt zu schlafen.

 

Zu Mittag holte der Beschwerdeführer in der Folge wieder K vom Kindergartenbus ab und während des gesamten Tages beschäftigte sich der Kindesvater mit den Kindern und im Haushalt u. dgl.

 

5.2. Die Gefährdete leidet unter anderem an Diabetes und hat Probleme mit der Sehleistung und dem Gebiss. Auf Grund dieser Erkrankungen waren unzählige Arzttermine und Arztfahrten notwendig. Wenn die Gefährdete zum Arzt musste, wurde sie in 99 % der Fälle vom Beschwerdeführer zum Arzt gebracht.

 

5.3. Am 23. Juni 2016 hatte der Beschwerdeführer einen Zahnarzttermin in W. Die Gefährdete wollte mit dem Beschwerdeführer fahren und sollten die Kinder an diesem Tag bei der Mutter des Beschwerdeführers verbleiben, bzw. wollte dann die Gefährdete ebenfalls in H bleiben. Da aber die

Mutter des Beschwerdeführers einen Oberschenkelhalsbruch hat und auch zu einer Geburtstagsfeier eingeladen war, konnte die Familie die Mutter des Beschwerdeführers nicht besuchen, weshalb letztendlich der Zahnarzttermin des Beschwerdeführers abgesagt werden musste, weil die Gefährdete den Beschwerdeführer nicht alleine fahren lassen wollte.

 

Dies nur deshalb, weil sie dem Beschwerdeführer drohte, wenn er mit dem Zug fahren würde, würde sie die Scheidung einreichen, weil sie mit den drei Kindern nicht alleine zuhause sein wollte.

 

5.4. Hinsichtlich des Kontrolltermins am 24. Juni 2016 war vereinbart, dass der Beschwerdeführer sie um ca. 10.30 Uhr ins Krankenhaus nach L bringen sollte. Der Beschwerdeführer ist von der Arbeit nach Hause gekommen und hat gesagt, er würde sich noch kurz hinlegen bevor sie fahren. In der Folge hat die Gefährdete ihre Mutter angerufen und war ursprünglich vereinbart, dass die Schwester der Gefährdeten, C F, K vom Kindergarten abholen sollte. Dies war schon zuvor vereinbart gewesen und waren C und H F bereits auf dem Weg nach L. Als die Ehegatten F angekommen waren, hat H F dem Beschwerdeführer angeboten, D R ins Krankenhaus nach L zu fahren, damit der Beschwerdeführer noch ein bisschen schlafen könnte. Daraufhin ist es zu einer Diskussion mit der Gefährdeten gekommen, die forderte, dass der Beschwerdeführer sie nach L bringen müsste, weil dies sein Part sei.

 

Im Rahmen dieser Diskussion hat die Gefährdete dem Beschwerdeführer auch eine Ohrfeige ins Gesicht gegeben. Der Beschwerdeführer hat der Schwester der Gefährdeten von diesem Vorfall erzählt und meinte diese nur, sie würde sich in die Ehe der Ehegatten R nicht einmischen. Die Gefährdete war aufgeregt und konnte die Schwester sie dann beruhigen. Letztendlich wurde vereinbart, dass H F mit der Gefährdeten und M nach L fahren sollte und die C F K vom Kindergartenbus abholte. Der Beschwerdeführer konnte sich dann nach längeren Diskussionen für kurze Zeit niederlegen.

Von Freitag auf Samstag musste der Beschwerdeführer um 22.00 Uhr seinen Dienst antreten. Vom 24. auf 25. Juni wollte die Gefährdete Geschlechtsverkehr mit dem Beschwerdeführer und wollte der Beschwerdeführer jedoch nicht, weil er in die Arbeit musste. Überdies ist es zu einer Diskussion gekommen, weil die Gefährdete ohne Verhütungsmittel Geschlechtsverkehr wollte, was der Beschwerdeführer ablehnte. Er hat sich weggedreht, ist aus dem Zimmer gegangen und dann in die Arbeit gefahren.

 

In der darauf folgenden Nacht ist es zu dem bereits unter Punkt 2.1. geschilderten Vorfall gekommen, woraufhin die Wegweisung erfolgte.

 

Es ist keinesfalls richtig, dass der Beschwerdeführer der Gefährdeten einen derartig massiven Schlag im Gesichtsbereich versetzt hätte, dass ihre Brille heruntergeflogen sei. Die Gefährdete musste sich auch nicht hinsetzen, sondern ist sie vielmehr mit dem Staubsaugerrohr auf den Beschwerdeführer losgegangen. Auch die behaupteten Äußerungen „machen wir das Licht gleich ganz aus?!" hat der Antragssteller nicht getätigt. Auch die weiteren Sachverhaltsschilderungen auf Seite 3 der EV vom 26.06.2016,15:08 Uhr, 1. Absatz haben nicht so stattgefunden wie dies von der Gefährdeten behauptet wurde.

 

5.5. Es ist ebenfalls nicht richtig, dass der Beschwerdeführer die Gefährdete bzw. die Kinder oft geschlagen hätte. Die schlechte Sehleistung der Gefährdeten hängt mit ihrer Diabeteserkrankung und den grauen Star-Operationen zusammen. Die Gefährdete wurde auch mehrmals gesehen wie sie mit dem Auto alleine gefahren ist, sodass doch von einer entsprechend ausreichenden Sehleistung auszugehen ist.

 

Es hat keinerlei Übergriffe von Seiten des Beschwerdeführers gegenüber der Gefährdeten gegeben. Es ist festzuhalten, dass die Gefährdete auf Grund ihrer Erkrankungen immer wieder gefordert hat, dass der Beschwerdeführer Pflegeurlaub nimmt, weil sie sich nicht hinaussah mit den drei Kindern.

Es ist auch in keiner Weise richtig, dass der Beschwerdeführer der Gefährdeten blaue Flecken - vor allem an den Oberarmen - zugefügt hätte. In Wahrheit hatte die Gefährdete oftmals ärmellose Blusen, bzw. „Spaghettiträgerleibchen" an, sodass die Arme und ihr Oberkörper für alle Nachbarn, Bekannten und Freunde erkennbar waren.

 

Durch ihre vollkommen unberechtigten und verleumderischen Aussagen will die Antragstellerin ihre Position im Scheidungs-, Unterhalts- und Obsorgeverfahren stärken und vollen Unterhalt vom Beschwerdeführer beziehen. So hat sie bereits Anfang Juli die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf, Abteilung Jugendwohlfahrt mit der Berechnung und Einforderung des Unterhaltes für die drei mj. Töchter beauftragt.

 

6. Der Ausspruch des Betretungsverbotes war rechtswidrig und ist dieses daher aufzuheben.

 

Der Beschwerdeführer stellt sohin die

 

ANTRÄGE

 

das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

 

1. gem. § 28 Abs. 6 VwGVG der Beschwerde stattgeben und feststellen, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gem. § 38 a SBG gegen den Beschwerdeführer für das Einfamilienhaus in B.straße 7, L sowie der Volksschule L (B.straße 26, L und dem Kindergarten L (L Straße 38, L) im Umkreis von 50 Metern am 26.06.2016 um 9.30 Uhr rechtswidrig war.

 

2. gem. § 35 VwGVG erkennen, der Bund ist schuldig, die dem Beschwerdeführer durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren entstandenen Kosten

 

im gesetzlichen Ausmaß zu Händen seines ausgewiesenen Vertreters binnen 2 Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

in eventu

 

3. gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen.

 

2. Mit Schreiben vom 16. August 2016 forderte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die belangte Behörde zur Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift auf. Die belangte Behörde beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und begründet dies wie folgt:

 

Auf Grund der Maßnahmenbeschwerde des Herrn T R, vertreten durch Frau Mag. P K, vom 08.08.2016, gegen das Betretungsverbot § 38a SPG, GZ BHKISich-2016-279236, übermittelt die belangte Behörde nachstehende

 

GEGENSCHRIFT

 

und legt den Verwaltungsakt zu GZ BHKISich-2016-279236 samt Aktenverzeichnis mit der Mitteilung vor, dass keine Akten oder Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen sind.

 

I.    Zum Sachverhalt:

 

Am 26.06.2016 um 09:30 Uhr wurde gegen den Beschwerdeführer die Wegweisung und das Betretungsverbot ausgesprochen. Grundlage dafür war ein heftiger Streit am Abend des Vortages zwischen den Ehegatten, in dessen Verlauf es dazu kam, dass der Gefährder der gefährdeten Person mit der flachen Hand eine Ohrfeige gab und ihr fest auf den Oberschenkel schlug. Weiters wird eine Körperverletzung zum Nachteil der Gefährdeten bei der STA Steyr angezeigt. Die gefährdete Person war weinerlich und verzweifelt.

 

Aus der im Anschluss an die polizeilichen Maßnahmen durchgeführten Beschuldigtenvernehmung geht hervor, dass die Ehe der Beteiligten zerrüttet ist. Die Schläge ins Gesicht und auf den Oberschenkel der Gefährdeten werden nicht in Abrede gestellt, wenngleich dafür vom Gefährder Provokation durch die gefährdete Partei ins Treffen geführt wird.

Aus der Zeugeneinvernahme der Gefährdeten geht hervor, dass es schon seit Jahren zu gewalttätigen Übergriffen durch den Gefährder gegenüber seiner Gattin und den Kindern gekommen ist. Weiters bedrohte er seine Gattin permanent mit psychischer und physischer Gewalt. Der Sehnerv am linken Auge der Gefährdeten ist durch zahlreiche Schläge darauf durch den Gefährder schon stark in Mitleidenschaft gezogen. Bei dem aktuellen Vorfall drohte der Gefährder:" So, jetzt machen wir mal das Licht aus" und deutete dabei mit der Faust auf das Auge der Gefährdeten.

 

Das ausgesprochene Betretungsverbot wurde von der BH Kirchdorf am 27.06.2016 überprüft und bestätigt. Es wurde die Beibehaltung bzw. Eskalation der Gewalt konkret befürchtet.

 

Das BG Kirchdorf hat mit einstweiliger Verfügung vom 11.07.2016 dem Gefährder u.a. die Rückkehr in die Wohnung L, B.straße 7 verboten.

 

II.    Rechtliche Erwägungen:

 

Nach § 38a Abs. 1 Z. 1 SPG sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dazu ermächtigt, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht, jenem Menschen, von dem diese Gefahr ausgeht, u.a. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, zu untersagen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist gemäß § 38a Abs. 2 SPG besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt.

 

Die Anordnung eines derartigen Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde nach § 38a Abs. 6 SPG unverzüglich bekannt zu geben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben.

 

Gemäß § 38a Abs. 8 SPG endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentliche Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung.

 

Da § 38a SPG im Falle von familiären Konflikten von den Exekutivbeamten ein umgehendes Einschreiten zwecks Abwehr einer drohenden Gefahr verlangt, kann im vorliegenden Fall die Annahme des Polizeibeamten, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit stünde bevor, nachvollzogen werden.

 

Gerade dadurch, dass auch noch zur aktuellen Situation (weinerlich und verzweifelt) eine Anzeige wegen Körperverletzung erstattet wurde, war es für die einschreitenden Polizeibeamten geboten im Sinne des § 38a SPG tätig zu werden.

 

Für die überprüfende Behörde war maßgeblich, dass angedeutete Aggressionsabsichten, das Versetzen von Stößen, aggressive Handlungen wie das Schlagen ins Gesicht usw., als der körperlichen Gewaltanwendung unmittelbar vorgelagerte Verhaltensweisen anzusehen sind, die im Falle ihrer Häufung durchaus eine Gefährdungsprognose im Sinne des § 38a SPG zu rechtfertigen vermögen.

 

Die gefährdete Partei hat in ihrer Zeugenaussage die ihr gegenüber ausgeübte physische und psychische Gewalt glaubwürdig dargelegt. Der Gefährder habe sie mit dem Hinterkopf voran an die Mauer gestoßen, sie fest an Oberarmen und Handgelenken gepackt, dass sie blau war, ständig gedroht, sie müsse die Kinder abgeben bzw. ständig mit Ohrfeigen gedroht. Er habe sie schon so oft auf das linke Auge geschlagen, dass der Sehnerv „kaputt" sei. Seit 2012 bekomme sie alle paar Tage Schläge. Der Gefährder greife alle drei Kinder gewalttätig an.

Aus den angeführten Gründen ergab sich für die belangte Behörde die Notwendigkeit, das Betretungsverbot zu bestätigen.

 

III.    Anträge:

 

Aus diesen Gründen stellen wir daher die

 

Anträge,

 

das Oö. Landesverwaltungsgericht möge

- gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die Beschwerde als unbegründet abweisen;

- gemäß §§ 47ff VwGG erkennen, der Beschwerdeführer ist schuldig, den der belangten Behörde entstandenen Vorlage- und Schriftsatzaufwand im gesetzlichen Ausmaß zu ersetzen.

 

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

 

3. Mit Schreiben vom 12. September 2016 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich dem Bf die Gegenschrift der belangten Behörde und gab ihm die Gelegenheit binnen 2 Wochen dazu Stellung zu nehmen.

 

Fristgerecht erstattete der Bf nachstehende Stellungnahme:

 

1.1. Es ist richtig, dass am Abend vor dem Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes ein Streit zwischen den Ehegatten stattfand, in dessen Verlauf der Beschwerdeführer der gefährdeten Person mit der flachen Hand eine Ohrfeige gab und ihr auf den Oberschenkel schlug. Dies ebenfalls mit der flachen Hand.

Dazu ist jedoch auszuführen, dass diese Eskalation durch die Gefährdete provoziert wurde und diese im Rahmen des Streites, welche ebenso von der gefährdeten Person begonnen wurde, dem Beschwerdeführer eine Ohrfeige gab. Erst im Zuge dieser Ohrfeige hat auch der Beschwerdeführer im Reflex der Gefährdeten eine Ohrfeige gegeben, was ihm auch sehr Leid tut.

 

In der Folge hat die Gefährdete den neben dem Sofa befindlichen Staubsauger genommen und mit dem Rohr auf den Beschwerdeführer eingeschlagen. Dieser hat die Schläge lediglich abgewehrt und dabei die Gefährdete am Oberschenkel erwischt. Dabei kam es zu einer Rötung am Oberschenkel, wovon die Gefährdete sofort ein Foto machte und dies auch den Kindern zeigte.

 

1.2. Die geschilderten Verletzungen sind weder in dem Bericht der Polizeiinspektion Steyrtal über die Wegweisung und dem Betretungsverbot dokumentiert, noch wurden diese im Rahmen der Vernehmungen dokumentiert oder fotografiert. Es erfolgte keine ausreichende Dokumentation durch die Beamten.

 

1.3. Nicht nur dass keine Verletzung dokumentiert wurde, es ist die Rötung, welche durch den in Notwehr durchgeführten Stoß des Beschwerdeführers auf den

 

Oberschenkel der Gefährdeten zurückblieb auch nicht als gefährlicher Angriff im Sinne des SPG zu beurteilten. Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlichen strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder von mehreren Leuten begangen wird oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat.

 

2.1. Dieser Vorfall für sich reicht noch nicht aus, um ein Betretungsverbot zu ver-hängen. Die weiteren von der gefährdeten Partei in der Zeugeneinvernahme an-geführten und vom Beschwerdeführer bestrittenen Fälle fanden alle losgelöst von der aktuellen Situation statt und waren diese den einschreitenden Beamten zum Zeitpunkt der Wegweisung noch gar nicht bekannt.

 

2.2. Im durchgeführten Verfahren vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems über die ausgesprochene einstweilige Verfügung kamen zudem weitere Widersprüche der gefährdeten Person zu Tage.

 

So gab die gefährdete Person bislang immer an, dass sie bei den Stürzen über die Treppe nicht alleine war und deutete eine Fremdeinwirkung durch den Beschwerdeführer an. Im nunmehr durchgeführten Verfahren gab die gefährdete Person jedoch zu, dass sie bei dem Sturz am 03.06.2016 über die Treppe nicht vom Beschwerdeführer gestoßen wurde, da sich dieser zudem Zeitpunkt des Sturzes gar nicht im Haus befand.

 

Auch hinsichtlich der Gefährdung der Minderjährigen gab die gefährdete Person immer an, dass alle drei Kleinkinder von dem Beschwerdeführer geschlagen werden würden. Auch diesbezügliche führte die gefährdete Person nunmehr im Verfahren vor dem Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems aus, dass hinsichtlich der jüngsten Tochter M jedenfalls keine Übergriffe bekannt sind.

Dies bestätigt die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass es nie zu Gewalttä-tigkeiten gegeben der Gefährdeten und den gemeinsamen Kindern gekommen ist und es sich lediglich um unberechtigte und verleumderische Aussagen gegenüber dem Beschwerdeführer handelt.

 

Die bestrittenen Vorfälle, welche von der Gefährdeten geschildert wurden, fanden auch - entgegen den Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems - nicht „unmittelbar" vor der Wegweisung statt, sondern handelt es sich dabei teilweise um Vorfälle aus dem Jahr 2011 oder sogar noch früher.

 

Dem Beschwerdeführer wurde bei Ausspruch der Wegweisung und des Betre-tungsverbotes bzw. bei Einvernahme durch die PI Steyrtal auch gar keine Möglichkeit gegeben zu den früheren Vorwürfen Stellung zu nehmen und sich diesbezüglich zu äußern.

 

2.3. Die von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf ausgeführten gewalttätigen Übergriffe durch den Gefährder gegenüber seiner Gattin und den Kindern sowie der Bedrohung der Gattin mit psychischer und physischer Gewalt basieren lediglich auf den, wie soeben erörtert, widersprüchlichen Aussagen der gefährdeten Person. Weitere Hinweise auf eine derartige Behandlung in der Vergangenheit gab es nicht. Wie bereits in der Beschwerde ausgeführt, finden sich unter Einbeziehung des gesamten Ermittlungsergebnisses keine Handlungen des Beschwerdeführers, die als derart offensiv-aggressiv gegenüber seiner Ehegattin zu werten sind, dass dadurch auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff schließen lässt.

 

3. Dass der Sehnerv vom linken Auge der Gefährdeten durch zahlreiche Schläge durch den Gefährder stark in Mittleidenschaft gezogen wurde, ist ebenso lediglich auf Basis der Aussage der gefährdeten Person festgestellt worden und liegt diesbezüglich kein ärztliches Gutachten vor. Es ist vielmehr so, dass die gefährdete Person bereits seit Jahren an Diabetes und grauen Star leidet und sich die Beschwerden am Auge daraus ergeben.

 

4. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Beschwerdeführer immer um seine Frau und die Kinder gekümmert, diese zu diversen Terminen gebracht und abgeholt. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen bevorstehende Gefährdung der gefährdeten Person bzw. den Kindern.

 

5. Letztendlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Beamten nicht ausrei-chend dokumentierten, welche Tatsachen und welche Informationen letztendlich zum Ausspruch des Betretungsverbotes geführt haben. Es ist nicht nachvollziehbar dargelegt worden, welche Tatsachen und Informationen letztendlich aus-schlaggebend waren, wobei insbesondere das Verhalten des Betroffenen am Einsatzort, vorangegangen einschlägige Vorstrafen, Zeugenaussagen, Verletzungen, Spuren am Einsatzort nicht auf eine bevorstehende Gefährdung hinweisen.

 

Es ist sohin keine Gefährdungssituation gegeben und der Ausspruch des Betre-tungsverbotes und unverhältnismäßig. Der Ausspruch des Betretungsverbotes war rechtswidrig und hält der Beschwerdeführer seine Anträge vom 08.08.2016 voll-inhaltlich aufrecht.

 

4. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2016 hat die als Zeugin geladene Gattin des Bf (gefährdete Person – in der Folge: Gattin) schriftlich bekannt gegeben, dass sie aus gesundheitlichen Gründen der Ladung nicht nachkommen könne. Die erforderliche ärztliche Bestätigung wurde ergänzend übermittelt. Dem Schriftsatz wurden fünf Fotos (Aufnahmen der Zeugin mittels Handy), die unmittelbar nach der körperlichen Auseinandersetzung aufgenommen worden waren und die die Körperverletzung nach der Tat belegen sollen, und der Beschluss des Bezirksgerichtes Kirchdorf an der Krems vom 16. September 2016, AZ 4 C 9/16x-16, angehängt.

 

Auszüge aus dem angeführten Beschluss:

[.....]

 

Aufgrund des durchgeführten Bescheinungsverfahrens ergibt sich folgender Sachverhalt:

 

Die Erstantragstellerin D R ist mit dem Antragsgegner T R seit 2. Dezember 2006 verheiratet. Der Ehe entstammen drei minderjährigen Kinder, nämlich J R, geboren x, K R, geboren x und M R, geboren x. Alle wohnten bis zuletzt in einem gemieteten Haus mit der Anschrift L, B.straße 7. Mieter sind die Erstantragstellerin und der Antragsgegner (ON 1 und ON 15).

Bereits in den letzten Jahren kam es immer wieder zu Gewalttätigkeiten des Antragsgegners sowohl gegen die Erstantragstellerin als auch gegen die gemeinsamen Kinder (ON 1 und ON 15).

Am 25. Juni 2016 kam es zum nunmehr letztmaligen gewalttätigen Vorfall bzw Verhalten des Antragsgegners gegenüber der Erstantragstellerin, Die Erstantragstellerin stützte am 3. Juni 2016 - ohne Anwesenheit des Antragsgegners - über die Stiege und zog sich eine Verletzung am linken Auge zu, wodurch ihre Sehleistung beeinträchtigt wurde. Am 24. Juni 2016 hatte die Erstantragstellerin eine diesbezügliche Arztkontrolle und der Antragsgegner war zu müde um sie dorthin zu fahren. Selbst konnte sie nicht fahren, da eben ihre Sehleistung stark beeinträchtigt war. Die Familie der Erstantragstellerin half ihr aus, sodass sie den Arzttermine wahrnehmen konnte. Bereits am Abend des 24.06.2016 gab es dann eine Diskussion zwischen den Antragstellerin und dem Antragsgegner darüber (ON 1 und ON 15).

Am 25. Juni 2016 sprach die Erstantragstellerin den Antragsgegner erneut auf sein Verhalten an, zumal er am vorherigen Tag - trotz Müdigkeit - mit einem Nachbar nach S gefahren ist, Daraufhin versetzte der Antragsgegner der Erstantragstellerin mit seiner Hand einen Schlag gegen ihren linken Gesichtsbereich, dies derart massiv, dass ihr die Brille herunter flog. Der Antragsgegner kam auf sie zu und gab ihr einen weiteren Stoß, als sie die am Boden liegende Brille aufheben wollte. Die Erstantragstellerin ließ sich zurück auf die Couch fallen. Der Antragsgegner hielt sich über sie drüber und sagte zu ihr „Machen wir das Licht gleich ganz aus?". Die Erstantragstellerin hob ihre Unterarme schützend vor ihr Gesicht, der Antragsgegner hatte seine Faust bereits geballt und zum Schlag ausgeholt und erhoben. Er versetzte der Erstantragstellerin dann mit voller Wucht einen Schlag mit der flachen Hand gegen ihren linken Oberschenkel. Sie erlitt eine Rötung und wehrte sich. Aufgrund dessen, dass die Kinder in den Raum kamen, ließ der Antragsgegner von der Erstantragstellerin ab (ON 1 und ON 15 und vorgelegte Fotos).

Die Erstantragstellerin wandte sich dann am nächsten Tag an ihre Mutter, welche sodann Anzeige erstattete, woraufhin der Antragsgegner am 26. Juni 2016 weggewiesen wurde bzw ein Betretungsverbot gegen ihn verhängt wurde (ON 1 und ON 4).

Der Antragsgegner ist auch bereits gegenüber der Zweitantragstellerin und Drittantragstellerin gewalttätig gewesen.

 

[......]

 

Alle vier Antragsteller haben Angst vorm Antragsgegner. Dies aufgrund der fortgesetzten Gewalttätigkeiten und auch der massiven Aggressionen und Drohungen gegenüber ihnen. Ein weiteres Zusammenleben sowie ein weiteres Zusammentreffen mit dem

 

[.....]

 

Am Tag der Wegweisung des Antragsgegners zog die Erstantragsstellerin mit den drei Kindern für ca. 2 Wochen ins Frauenhaus. In der Zwischenzeit haben sie eine neue Wohnung gefunden.

 

[.....]

 

Beweiswürdigung:

Die vorläufigen Feststellungen ergeben sich aus den durchgeführten Bescheinigungsmitteln, insbesondere aus den vorliegenden polizeilichen Unterlagen im Zusammenhang mit den Urkunden und den Angaben der vernommenen Parteien.

 

Beide Parteien schilderten die Situation komplett unterschiedlich. Es war den Angaben der Antragstellerin zu folgen. So wurden die äußerst nachvollziehbaren Angaben von der Antragstellerin, welche im Übrigen einen tatsächlich verzweifelten und in diesem Sinne „guten" bzw authentischen Eindruck bei Gericht hinterließ durch die vorgelegte Urkunde vom 30.06.2016 AS 37ff in „zu ON 1" (Zeugeneinvernahme der Tochter J R, welche vor der Polizei erfolgte), vollinhaltlich bestätigt. Abgesehen davon bestätigte der Antragsgegner gewisse Punkte selbst. So stritt er gar nicht ab, der Antragstellerin am 25.6.2016 eine Ohrfeige gegeben zu haben bzw. ihr mit der flachen Hand auf den Oberschenkel geschlagen zu haben. Lediglich den Beginn des Vorfalls schildert er anders, nämlich so, dass seine Handlungen als „Abwehrhandlungen bzw Kurzschlussreaktion" gerechtfertig seien. Dieser Argumentation konnte jedoch seitens des Gerichts nicht gefolgt werden. So sind die Angaben des Antragsgegners (AS 9 ff in ON 15) dahingehend, dass die Ehe schlecht verlaufen ist und die Erstantragstellerin ihn wegen den Arztbesuchen zur Rede stellte und unmittelbar danach sexuelle Handlungen von ihm forderte, nicht nachvollziehbar. Dass sich dasselbe dann am nächsten Tag wiederholt haben soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Dass die Erstantragstellerin in der Situation, wie sich sich derzeit für beide Parteien darstellt, nämlich in einer so schlechte Ehe, dass bereits vor Gericht gestritten wird, unbedingt ein weiteres Kind vom Antragsgegner haben wolle und deswegen auch ohne Kondome mit dem Antragsgegner schlafen wollte, ist nicht glaubhaft. Der Antragsgegner stellt die Antragstellerin so dar, als würde sie sich dies bloß ausdenken und ihn extra provozieren, um dann den roten Handabdruck auf ihrem Oberschenkel den Kindern zu zeigen und den Antragsgegner vor den Kindern schlecht zu machen. Es ist jedoch kein Grund ersichtlich, auch der Antragsgegner selbst konnte keinen Grund dafür nennen, warum sie dies tun sollte. Befragt danach, ob der Antragsgegner der Antragstellerin gesagt habe, dass er alle Kinder wegnehmen werde, gab er an, dass er dies in einem ähnlichen Kontext gesagt habe, nämlich, dass, wenn nicht aufgeräumt werde, „sie kommen werden, um die Kinder zu holen". Was er damit gemeint habe, konnte der Antragsgegner auch in der Verhandlung nicht erklären (AS 9 ff in ON 15).

Der Umstand, dass sich die Erstantragstellerin in einige Widersprüche verstrickte, tut ihrer Glaubwürdigkeit keinen Abbruch. Im Gegenteil, wenn man eine jahrelange Gewaltbeziehung erlebt, ist es absolut nachvollziehbar, dass man sich in einer Ausnahmesituation befindet, wenn endlich alles ans Licht kommt. Das die Erstantragstellerin nunmehr einige Details durcheinander bringt ist somit nicht ungewöhnlich. Somit lässt sich auch der Widerspruch dahingehend, dass sie nicht angeben konnte, ob auch das jüngste Mädchen Gewalt durch den Antragsgegner erfahren hatte, erklären. Wenn in einem Haushalt drei Personen geschlagen werden, ist davon auszugehen, dass auch die kleinste Tochter davon „etwas mitbekommt" in welcher Form auch immer. Unabhängig davon spielt es für die Bestätigung der Einstweiligen Verfügung keine Rolle, ob der Antragsgegner drei oder vier Antragstellerinnen geschlagen hat. Die Widersprüchlichkeit dahingehend, dass die Erstantragstellerin angegeben hat, dass der Antragsgegner sie nie zu Arztterminen gebracht hätte, und andersherum zustimmte, dass er dies doch getan hat, und dann wiederum angab, dass dies der Auslöser für den Streit am 25.6.2016 war, lässt sich damit erklären, dass die Erstantragsstellerin die Frage bzw die Bedeutung der Frage nicht verstanden hat da sie sich -wie bereits angeführt - in einer Ausnahmesituation befindet, was beim Erleben von Gewaltbeziehungen durchaus vorkommt. Das bestätigte auch der persönliche Eindruck, den die Erstantragsstellerin bei Gericht hinterließ. So war die Erstantragstellerin mehrmals nahe daran, in Tränen auszubrechen.

Dass die Antragstellerinnen Angst vor dem Antragsgegner bzw einer weiteren Eskalation haben, aber auch dass ein weiteres Zusammenleben der Streitteile sowie ein Zusammentreffen für die Antragstellerinnen derzeit sowie in den nächsten 6 Monaten bzw 12 Monaten unzumutbar ist, ist bei dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt verständlich.

[.....]

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Akt, die eingebrachten Schriftsätze, ergänzenden Beilagen und die Abhaltung einer öffentlichen Verhandlung am 20. Oktober 2016 unter Ladung der Parteien, der einschreitenden Polizeiorgane (KI E K [Zeuge 1], GI E S [Zeuge 2]) und der Gattin.

 

Die Gattin ist entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.

 

2. Aufgrund der aufgenommenen Beweise ist nachfolgender Sachverhalt festzustellen:

 

Die Gefährdete D R ist mit dem Bf seit dem xx.xx.2006 verheiratet. Der Ehe entstammen drei minderjährige Kinder (J, geboren x, K, geboren x und M, geboren x). Bis zur Wegweisung des Bf wohnten alle Familienmitglieder in einem gemieteten Haus in L, B.straße 7.

 

Bereits in den letzten Jahren kam es immer wieder zu Gewalttätigkeiten des Bf sowohl gegen die Gattin als auch gegen die gemeinsamen Kinder.

 

Seit Anfang 2016 leben der Bf und seine Gattin getrennt von Tisch und Bett. Der Bf ist aus dem gemeinsamen Schlafzimmer ausgezogen und schläft in einem eigenen Zimmer. Bereits vor den Geschehnissen am 25. Juni 2016 wurde die Ehe von beiden Partnern als gescheitert betrachtet.

 

Am 25. Juni 2016 kam es neuerlich zu einem gewalttätigen Vorfall, dem eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen war, deren Auslöser in Vorkommnissen der nahen Vergangenheit zu suchen ist.

 

Das Streitgespräch mündete in körperlichen Attacken. Ob die Gattin diese begonnen hat, kann nicht festgestellt werden. Die Gattin musste in der Folge einen Schlag des Bf gegen den Kopf abwehren und zog sich dabei – laut ihren Angaben - eine neuerliche Verletzung im Bereich des Augapfels zu. Vermutlich durch einen Stoß des Bf landete die Gattin auf der Couch und kam dort zum Sitzen. Daraufhin versetzte ihr der Bf mit voller Wucht einen Schlag mit der flachen Hand gegen ihren linken Oberschenkel. Die Gattin erlitt eine starke Rötung. Auf den nach der Beendigung des Streits aufgenommenen Fotos ist jeweils deutlich ein vollständiger Handabdruck zu erkennen.

 

Als die gemeinsamen Kinder auf den Ehestreit aufmerksam wurden, beendeten die Streitparteien diesen. Der Bf verblieb in seinem Zimmer zurück.

 

Am folgenden Tag wandte sich die Gattin an ihre Mutter. Diese informierte gegen 09.00 Uhr die Polizei.

 

Kurz nach der telefonischen Anzeige sind die beiden Polizeibeamten (Zeuge 1 und Zeuge 2) vor der Wohnung des Bf eingetroffen und wurden von der Gattin eingelassen.

 

Auf die beiden Zeugen machte die Gattin einen weinerlichen und verzweifelten Eindruck. Nachdem sich die einschreitenden Polizeiorgane einen ersten Überblick verschafft hatten, wurde eine getrennte Befragung der Ehegatten vorgenommen. Die anwesenden Kinder hielten sich überwiegend in der Nähe der Mutter auf und mieden den Vater. Die „Mitnahme“ des Vaters nahmen sie stillschweigend zur Kenntnis und unterließen eine Verabschiedung.

 

Der Zeuge 1 führte die Befragung der Gattin durch. Anfangs gestaltete sich die Sachverhaltsaufnahme als schwierig, da der Zustand der Gattin ein zielgerichtetes Vorgehen erschwerte. Sie redete zeitweise viel, dabei unstrukturiert, blieb vorerst vage und war danach wieder sehr zurückhaltend. Im Laufe des Gesprächs erstattete die Gattin Anzeige wegen Körperverletzung und schilderte den Tatablauf. Sie zeigte dem Zeugen 1 die Auswirkungen des Schlages auf den linken Oberschenkel, die dieser noch als leichte Rötung wahrnehmen konnte. Aus manchen Aussagen schloss der Zeuge 1, dass die Gattin den Bf in Schutz nehmen wollte. Latent hatte der Zeuge 1 das Gefühl, dass die Gattin nicht bereit war, ein umfassendes Vorbringen samt Vorgeschichte zu erstatten. Das eingeschränkte Mitteilungsbedürfnis führte der Zeuge 1 auf die Verzweiflung der Bf und ihre Ängste vor neuerlichen Übergriffen zurück.

 

Der Zeuge 2 führte die Befragung des Bf durch. Dieser war während der Amtshandlung nervös. Widerstandslos befolgte er die Anweisungen der Polizeiorgane. Die Ehe bezeichnete der Bf als kaputt. Aus diesem Grunde wird in getrennten Zimmern geschlafen. Dem verbalen Schlagabtausch der Ehegatten am Tattag lagen Vorkommnisse in der Vergangenheit und seine aktuelle Weigerung, mit der Gattin den Beischlaf zu pflegen, zugrunde. Die Vorhaltungen der Gattin („du hast eine andere Frau“ „du liebst mich nicht mehr“) mündeten in einer körperlichen Auseinandersetzung. Dabei schlug der Bf die Gattin zumindest mit der flachen Hand auf den nackten linken Oberschenkel. Gegenüber dem Zeugen 2 hat der Bf keine Aussage zum Schlag gegen den Kopf gemacht. Die Gattin hat dem Zeugen 2 zu Beginn der Amtshandlung davon erzählt und eine Verletzung am Auge behauptet. Da diese den Augapfel betroffen haben soll, konnte der Zeuge 2 eine Verletzung nicht wahrnehmen und hat eine solche im Bericht auch nicht aufgenommen.

 

Nach der getrennten Befragung haben die einschreitenden Polizeiorgane den jeweils ermittelten Sachverhalt ausgetauscht und nach Bewertung der Gefährdungslage verfügte der Zeuge 1 die Wegweisung und ein Betretungsverbot.

Bezogen auf die Einzelumstände konnten beide Zeugen eine Einschätzung nicht vornehmen. In Zusammenschau der widersprechenden Vorbringen, dem verzweifelten Auftritt der Gattin, ihren Mutmaßungen und versteckten Andeutungen, der wahrgenommenen Verletzung am linken Oberschenkel und dem reservierten Verhalten der Kinder trauten die beiden Zeugen dem Bf weitere körperliche Übergriffe zu und gingen von einer bevorstehenden Eskalation aus.

 

Die in der Verhandlung vorgelegten Fotos wurden von den Parteien als authentisch bezeichnet. Im bezirksgerichtlichen Verfahren wurde mit Beschluss vom 16. September 2016, AZ 4 C 9/16x-16, der Widerspruch des Bf gegen den Beschluss vom 11. Juli 2016, mit dem eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, abgewiesen. Dagegen hat der Bf kein Rechtmittel eingebracht.

 

3. Das Vorbringen und die Verantwortung der Zeugen 1 und 2 in der öffentlichen Verhandlung waren schlüssig und nachvollziehbar. Anschaulich und widerspruchsfrei haben sie die vorliegende Amtshandlung geschildert. Glaubwürdig wurde von den Zeugen dargelegt, auf Grund welcher Annahmen sie weiterhin Übergriffe des Bf gegenüber seiner Gattin befürchtet haben.

 

Die Schilderungen des Bf waren überwiegend unglaubwürdig und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechend.

Beispielsweise ist nicht nachvollziehbar, dass bei dem unstrittig vorliegenden Grad an Zerrüttung der Ehe sich die Gattin Gedanken über ein „Fremdgehen“ des Bf machen sollte. Dies besonders im Hinblick darauf, dass bereits seit ca. einem halben Jahr eine Trennung von Tisch und Bett bestanden hat. So ist auch das Vorbringen des Bf nicht verständlich, dass die Gattin nach wiederholten Tätlichkeiten gegen ihre Person, verbalen Auseinandersetzungen, wechselseitigen Scheidungswünschen und Streitigkeiten über das Sorgerecht der Kinder sich spontan Geschlechtsverkehr gewünscht haben soll, um sich einen weiteren Kinderwunsch vom Bf erfüllen zu lassen.

 

Ein Blick in das bezirksgerichtliche Beweisverfahren (BG Kirchdorf an der Krems) zeigt, dass einzelne Aussagen der Gattin als wenig glaubhaft und widersprüchlich zu werten waren. In Summe wurde ihren Angaben gefolgt und ihr Vorbringen dort überwiegend als glaubwürdig beurteilt. Abstellend auf das hier abgeführte Verfahren ist eine vergleichbare Einschätzung zu treffen. Über Ersuchen hat der Bf in der öffentlichen Verhandlung den verfahrensgegenständlichen Handlungsablauf nachgestellt. Dabei ergab sich augenscheinlich, dass – würde man seinen Schilderungen folgen – die unbestritten vorliegende Verletzung am linken Oberschenkel anders in Erscheinung treten hätte müssen. Die dokumentierte Verletzung passt jedoch eindeutig zu den Schilderungen der Gattin. Zum Entstehen der Verletzung am linken Oberschenkel variieren die Aussagen des Bf. Von einem Schlag über einen Stoß bis hin zu „Oberschenkel gestreift“ lauten die Beschreibungen. Die vorgelegten Fotos lassen deutlich einen Abdruck der gesamten Hand erkennen, wobei die Finger nach oben zeigen. Darüber hinaus ist die Rötung stark ausgeprägt. In der öffentlichen Verhandlung wurde schlussendlich auch vom Bf eingestanden, dass die vorliegende Verletzung nicht durch einen Stoß bzw. ein Streifen des Oberschenkels entstanden ist sondern durch einen kräftigen Schlag.

 

Zur fehlenden Glaubwürdigkeit trägt auch bei, dass der Verantwortung des Bf im bezirksgerichtlichen Verfahren nicht gefolgt wurde, sich die Sachverhaltsfeststellungen im Wesentlichen auf das Vorbringen der Gattin gestützt haben und dieses als glaubwürdig gewertet wurde. Obwohl der Bf die Abweisung seines Widerspruches nicht bekämpft und somit den festgestellten Sachverhalt nicht weiter bestritten hat, bringt er unberührt davon in der vorliegenden Beschwerde wieder seine Version des Geschehensablaufes vor.

 

III.

 

1.1. Gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.

 

Nach Art 132 Abs 2 B-VG kann gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch sie in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

 

Gemäß § 9 Abs 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben.

 

1.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes, BGBl 1991/566 in der Fassung BGBl I 2014/97 (SPG), lauten auszugsweise:

 

"Allgemeine Gefahr; gefährlicher Angriff; Gefahrenerforschung

§ 16. (1) …

(2) Ein gefährlicher Angriff ist die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand

1. nach dem Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, ausgenommen die Tatbestände nach den §§ 278, 278a und 278b StGB, oder

2. nach dem Verbotsgesetz, StGBl. Nr. 13/1945, oder

3. nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100, oder

4. nach dem Suchtmittelgesetz (SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, handelt, es sei denn um den Erwerb oder Besitz eines Suchtmittels zum eigenen Gebrauch.

(3) Ein gefährlicher Angriff ist auch ein Verhalten, das darauf abzielt und geeignet ist, eine solche Bedrohung (Abs. 2) vorzubereiten, sofern dieses Verhalten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der angestrebten Tatbestandsverwirklichung gesetzt wird.

(4) …

 

Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen

§ 38a. (1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht, aus einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung wegzuweisen. Sie haben ihm zur Kenntnis zu bringen, auf welchen räumlichen Bereich sich die Wegweisung bezieht; dieser Bereich ist nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einem Menschen das Betreten eines nach Abs. 1 festzulegenden Bereiches zu untersagen; die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieses Betretungsverbotes ist jedoch unzulässig. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, dem Betroffenen alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung abzunehmen; sie sind verpflichtet, ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, daß der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.

(3) …

(4) …

(5) …

(6) Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Hiezu kann die Sicherheitsbehörde alle Einrichtungen und Stellen beiziehen, die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes beitragen können. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Sicherheitsbehörde kann überdies die im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Ärzte heranziehen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, daß die Voraussetzungen für die Anordnung des Betretungsverbotes nicht bestehen, so hat sie dieses dem Betroffenen gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, daß das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder telefonisch durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Betroffenen auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO bei Gericht zu erlegen.

(7) Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung; es endet im Falle eines binnen dieser Frist eingebrachten Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO mit der Zustellung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsgegner, spätestens jedoch vier Wochen nach Anordnung des Betretungsverbotes. Von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO hat das Gericht die Sicherheitsbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen."

 

2. Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt nach der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn einseitig in subjektive Rechte des Betroffenen eingegriffen und hierbei physischer Zwang ausgeübt wird oder die unmittelbare Ausübung physischen Zwanges bei Nichtbefolgung eines Befehls droht (vgl VwGH 29.6.2000, 96/01/0596 mwN). Entscheidend ist dabei, dass es sich um einen Hoheitsakt einer Verwaltungsbehörde handelt, mit dem in die Rechte von natürlichen oder juristischen Personen eingegriffen wird, ohne dass es zu einer Bescheiderlassung kommt (vgl Köhler in Korinek/Holoubek [Hrsg], Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 129a f B-VG Rz 45). Nach der Judikatur des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs muss es sich bei einer mit Beschwerde bekämpfbaren Maßnahme um die Anwendung physischen Zwangs oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch handeln (vgl VfSlg 11.935/1988; VwGH 28.5.1997, 96/13/0032; 16.4.1999, 96/02/0590). Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehls unmittelbar, dh unverzüglich und ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht (vgl VfSlg 10.662/1985). Liegt ein Befolgungsanspruch aus einer solchen, dem Befehlsadressaten bei Nichtbefolgung des Befehls unverzüglich drohenden physischen Sanktion (objektiv) nicht vor, so kommt es darauf an, ob bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Blickwinkel des Betroffenen bei Beurteilung des behördlichen Vorgehens in seiner Gesamtheit der Eindruck entstehen musste, dass bei Nichtbefolgung der behördlichen Anordnung mit ihrer unmittelbaren zwangsweisen Durchsetzung zu rechnen ist (vgl VwGH 28.10.2003, 2001/11/0162M; 29.9.2009, 2008/18/0687).

 

Im ggst Fall steht außer Frage, dass es sich sowohl bei einer Wegweisung zum Schutz vor Gewalt als auch bei einem Betretungsverbot gemäß § 38a SPG um die Erteilung eines hoheitlichen Befehls mit unverzüglichem, sanktionsbewehrtem Befolgungsanspruch an eine natürliche Person, und damit um die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt handelt (dies implizierend etwa VwGH 24.10.2013, 2011/01/0158), was im Übrigen von keiner der Parteien bestritten wird. Die Beschwerde ist daher zulässig.

 

3.1. § 38a Abs 1 SPG ermächtigt Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur (formfreien) Wegweisung gefährlicher Menschen aus einer Wohnung, in der eine gefährdete Person wohnt. Unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen eine Wegweisung nach Abs 1 leg cit zulässig ist, ermächtigt § 38a Abs 2 SPG Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zur Verhängung eines (befristeten) Betretungsverbotes.

 

Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz aber nicht vermutet, sondern ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorsteht. Bei dieser Prognose ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl VwGH 31.5.2012, 2012/01/0018 mwN) und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).

 

3.2. Im vorliegenden Fall ist nun zu analysieren, ob und inwieweit die einschreitenden Beamten im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung davon ausgehen konnten, dass ein gefährlicher Angriff bevorstehen würde.

 

Abstellend auf die Aktenlage – im Besonderen auf den Bericht der einschreitenden Beamten vom 26. Juni 2016 – hat der Bf ausführlich darzulegen versucht, dass die Polizeibeamten die Wegweisung und das Betretungsverbot verfügt hätten, obwohl von ihm kein gefährlicher Angriff zu befürchten war (argum: Merkmale für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff: „nicht einschätzbar“; Merkmale für eine erhöhte Gefährlichkeit des Gefährders: „nicht einschätzbar“).

 

Würde ausschließlich auf den angesprochenen knapp formulierten Bericht abgestellt und eine Auslegung der angesprochenen Passage im Sinne des Bf vorgenommen, könnte seiner Argumentation gefolgt werden.

 

In der öffentlichen Verhandlung haben die Beamten umfassend erläutert, wie es zu dieser schriftlichen Einschätzung gekommen ist, wie sie zu verstehen war bzw. ist und auf Grund welchen Wissensstandes sie die Wegweisung und das Betretungsverbot verfügt haben.

 

Im Hinblick auf die noch zum Zeitpunkt des Einschreitens deutlich sichtbare Rötung am linken Oberschenkel und das Geständnis des Bf, diese durch einen Schlag am Abend zuvor verursacht zu haben, sahen die einschreitenden Beamten zu Recht eine der Voraussetzungen des § 38a SPG (bestimmte Tatsache) als erfüllt an. Der weitere Schlag gegen den Kopf im Bereich des Augapfels (Verletzung konnte von den Beamten nicht festgestellt werden) wurde als Indiz für die Gewaltbereitschaft des Bf gewertet. Obwohl die körperliche Auseinandersetzung bereits am Vorabend stattgefunden hatte, war die Gattin nach wie vor weinerlich und verängstigt. Trotz der getrennten Befragung der Ehegatten war eine Sachverhaltsklärung schwierig und die Polizeibeamten werteten das angsterfüllte Auftreten der Gattin durchaus nachvollziehbar dahingehend, dass diese weitere körperliche Übergriffe durch den Bf befürchtet hat. Bestätigt sahen sie sich dadurch, dass die Gattin zeitweise ihr Vorbringen wieder abschwächte um den Bf (und in der Folge sich) zu schützen. Ebenso passt in diese Annahme, dass die Gattin nicht selbst die Polizei verständigt hatte sondern sich dabei der Mutter bediente. Die „Vorgeschichte“ samt den „selbstverschuldeten Stürzen“ der Gattin sowie das eigenartige Verhalten der Kinder (sie mieden während der Amtshandlung gänzlich den Kontakt zum Vater) und das nervöse Verhalten des Bf bestärkte die Polizeibeamten in der Annahme, dass hier „etwas nicht stimme, mehr dahinter sein müsse“.

 

Zusammengefasst kann also festgehalten werden, dass im für die Beurteilung relevanten Zeitpunkt verschiedene Indikatoren vorlagen, die vor allem in ihrer Zusammenschau ein Bild ergaben, das die Prognose rechtfertigte, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Freiheit oder Gesundheit würde gegen die Gattin bevorstehen. Es kann den Beamten nicht verdacht werden, dass sie das Risiko des Verzichts auf die Verhängung von Maßnahmen nicht eingehen wollten, da überdies auch die Amtshandlung, die im Wesentlichen das strafrechtliche Verhalten des Bf zum Gegenstande hatte, den Bf zu weiteren körperlichen Übergriffen reizen hätte können. Die vorgenommene Prognoseentscheidung war somit nachvollziehbar.

 

3.3. Es war daher im Ergebnis die vorliegende Maßnahmenbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

4.1. Gemäß § 35 Abs 1 VwGVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterliegende Partei. Nach Abs. 6 ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird. Gemäß § 35 Abs 6 VwGVG sind des Weiteren die §§ 52-54 VwGG auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 Abs 1 VwGVG anzuwenden.

 

Gemäß § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung – VwG-AufwErsV wird die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art 130 Abs 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl Nr 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art 130 Abs 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro

 

4.2. Beim oben erlangten Verfahrensergebnis ist dem Bund als Rechtsträger, für den die belangte Behörde eingeschritten ist, nach den §§ 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II 2013/517, ein Aufwandersatz in Höhe von insgesamt 887,20 Euro, (Vorlageaufwand von 57,40 Euro, Schriftsatzaufwand von 368,80 Euro, Verhandlungsaufwand von 461,00 Euro) aufzuerlegen.

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Stierschneider