LVwG-950073/2/BP/SA

Linz, 15.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Beschwerde des J O, vertreten durch Mag. S Z, x, gegen den Bescheid des Landesschulrates Oberösterreich vom 12. Oktober 2016, GZ: 1P-4094.010258/67-2016, betreffend Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung aus gesundheitlichen Gründen

 

z u  R e c h t :

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG iVm § 44 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.               

 

1. Mit Bescheid des Landesschulrates für Oberösterreich vom 12. Oktober 2016, wurde dem Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Lehrpflichtermäßigung auf 13 Wochenstunden aus gesundheitlichen Gründen für die Dauer des Schuljahres 2016/2017 gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F. nicht stattgegeben.

 

Die belangte Behörde begründete ihren Bescheid wie folgt:

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Ziffer 1 LDG 1984 kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf Ansuchen aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, herabgesetzt werden. Nach Abs. 3 leg. cit. darf diese Ermäßigung nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Lehrpflichtermäßigung um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat, die den Zweck hat, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken.

 

Aufgrund Ihres Antrages vom 21.06.2016 wurde über Ihren Gesundheitszustand bei der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis ein amtsärztliches Gutachten eingeholt. Aus diesem amtsärztlichen Gutachten vom 09.09.2016, ZI. San20-2016, geht hervor, dass Sie mehrere Erkrankungen haben, die den Gesundheitszustand beeinträchtigen. Im Rahmen der Trigeminusneuralgie löst Reden Schmerzattacken aus, sodass eine Reduktion der Sprechzeit am Tag unbedingt anzustreben sei. Für den weiteren Verlauf des Non-Hodgkin-Lymphoms sei es günstig, die körperlichen und psychischen Belastungen zu reduzieren. Von einer Reduktion der Lehrverpflichtung würden Sie gesundheitlich profitieren, eine Wiedererlangung der vollen Gesundheit sei durch Herabsetzung der Lehrverpflichtung jedoch nicht zu erwarten.

 

Seitens des Landesschulrates für Oberösterreich wird das amtsärztliche Gutachten auf Grund der darin enthaltenen Ausführungen als entsprechend begründet und schlüssig erachtet und es ergibt sich daraus zweifelsfrei, dass Ihr Antrag auf Lehrpflichtermäßigung im Sinne des § 44 Abs. 1 Z. 1 des LDG 1984 abzulehnen ist.

 

Dieser Sachverhalt wurde Ihnen mit Schreiben vom 19.09.2016, ZI. 1P-4094.010258/64-2016, zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. In Ihrem Schreiben dazu vom 27.09.2016 führen Sie an, dass im amtsärztlichen Gutachten von der Wiederherstellung der vollen Gesundheit und nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit die Rede sei. Dass Sie bei Ihren Mehrfacherkrankungen nicht die volle Gesundheit wiedererlangen werden, sei Ihnen bewusst, die volle Dienstfähigkeit könne nach dem Jahr aber sehr wohl wieder hergestellt werden.

 

Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes der Begriff der Dienstfähigkeit einen Rechtsbegriff darstellt. Er unterliegt demnach der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde.

 

Nach rechtlicher Beurteilung durch den Landesschulrat für liegen somit keine gesundheitlichen Gründe im Sinne des § 44 Abs. 1 Ziffer 1 LDG 1984 vor, die eine Ermäßigung Ihrer Lehrverpflichtung rechtfertigen würden.

 

2. Dagegen erhob der rechtsfreundlich vertretene Bf die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 8. November 2016, worin im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird:

 

„Der BF ist an der neuen Mittelschule (NMS) O als Lehrer tätig. Dieser leidet seit geraumer Zeit an einer gesundheitlichen Mehrfachbeeinträchtigung in Form einer MS-Erkrankung, eines Non-Hodgkin-Lymphoms und einer Trigeminusneuralgie.

 

Da vor allem durch letztere Erkrankung seine Unterrichtstätigkeit im zweiten Halbjahr 2016 durch starke Schmerzen beim Sprechen erheblich beeinträchtigt war, stellte dieser am 11.04.2016 einen Antrag auf Mäßigung der Lehrverpflichtung aus gesundheitlichen Gründen gem. § 44 Abs1 Z1 LDG. An dieser Stelle sei kurz darauf hingewiesen, dass eine solche Reduzierung durch Gewährung des Landesschulrates für Oberösterreich im Jahr 2010 wieder zur Genesung des BF und damit zur Vollen Dienstfähigkeit desselben führte.

 

(...)

 

In der Begründung führt die belangte Behörde in ihrem Bescheid aus, dass nach ständiger Judikatur des VwGH es sich bei der Lehrpflichtermäßigung um eine den Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handelt, die den Zweck hat, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken. Jedoch gehe aus den amtsärztlichen Gutachten vom 09.09.2016 hervor, dass der BF zwar von einer Reduktion der Lehrverpflichtung gesundheitlich profitieren würde, eine Wiedererlangung der vollen Gesundheit aber durch Herabsetzung der Lehrverpflichtung jedoch nicht zu erwarten sei. Aus diesen Ausführungen im amtsärztlichen Gutachten schließt der Landessschulrat für Oberösterreich, dass der Antrag des BF auf Lehrpflichtermäßigung abzulehnen ist.

 

Hinsichtlich der Stellungnahme des BF, worin dieser darauf hinweist, dass im amtsärztlichen Gutachten von der Wiederherstellung der vollen Gesundheit und nicht von der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit die Rede sei und insofern zu differenzieren ist, dass sehr wohl eine volle Dienstfähigkeit bei nicht voller Wiederherstellung der Gesundheit möglich sei, wendet die belangte Behörde ein, dass der Begriff Dienstfähigkeit einen Rechtsbegriff darstellt und dieser demnach der rechtlichen Beurteilung unterliegt und somit keine gesundheitlichen Gründe im Sinne des § 44 Abs1 Zi1 LDG 1984 vorliegen, die eine Ermäßigung der Lehrverpflichtung des BF rechtfertigen würden.

 

Dem ist entgegenzuhalten, dass durch das amtsärztliche Gutachten eindeutig eine Reduktion der Sprechzeit aufgrund der Trigeminusneuralgie anzustreben ist und es auch für den weiteren Verlauf des Non-Hodgkin-Lymphoms günstig sei, die körperlichen und psychischen Belastungen zu reduzieren. Das Wiedererlangen der völligen

Gesundheit wird nach diesem Schuljahr aufgrund der Mehrfacherkrankungen nicht zu erwarten sein.

 

Dieser Befund bringt einerseits zum Ausdruck, dass die Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen einerseits empfehlenswert ist, da sie den Leidenszustand des BF erträglicher macht und eine Wiedererlangen der Gesundheit zwar nicht im Erwartbaren liege, jedoch auch nicht auszuschließen ist. Es sei darauf hingewiesen, dass es Zweck der Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen gem. § 44 Abs1 Zi1 LDG 1984 ist, im genehmigten Zeitraum einen Heilerfolg und eine Herstellung der Gesundheit zu ermöglichen bzw. nicht zu gefährden, sodass die volle Dienstfähigkeit hergestellt und die Unterrichtsverpflichtung im Rahmen der Jahresnorm wieder erfüllt werden kann.

Diesem Zweck wird durch die Ablehnung der belangten Behörde nicht entsprochen, da diese die Chance auf Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit jedenfalls verringert.

 

Die belangte Behörde hat über einen Antrag auf Herabsetzung der Jahresnorm aus gesundheitlichen Gründen, die an der Person des Landeslehrers liegen, in freiem Ermessen zu entscheiden. Damit keine Rechtswidrigkeit des Verhaltes entsteht, muss die Behörde bei ihrer Entscheidung vom freien Ermessen im Sinn des Gesetzes Gebrauch machen. Da es sich bei der gegenständlichen Lehrpflichtermäßigung um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat handelt, die den Zweck hat, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken, und dies durch das amtsärztliche Gutachten keinesfalls auszuschließen ist, ist der gegenständliche Bescheid rechtswidrig.

 

Zusammenfassend wird ausgeführt, dass der BF sohin einen rechtmäßigen Anspruch auf Herabsetzung der Jahresnorm für die Dauer des beantragten Zeitraumes hat. Daher stellt dieser aus den oben genannten Gründen den

 

ANTRAG,

 

das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich möge den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass ausgesprochen wird, dass dem Antrag des BF auf Herabsetzung der Jahresnorm gem. § 44 Abs1 Z1 LDG 1984 stattgegeben wird.

 

3. Mit Schreiben vom 9. November 2016 legte die belangte Behörde den in Rede stehenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor. Eine Beschwerdevorentscheidung wurde nicht erlassen.

 

4.1. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt und das Beschwerde-vorbringen.

 

4.3. In dem verfahrensgegenständlichen medizinischen Gutachten vom 9. September 2016 lautet die Beurteilung von Frau Dr. A L wie folgt:

 

„Herr O hat mehrere Erkrankungen, welche den Gesundheitszustand beeinträchtigen.

 

Bei der Trigeminusneuralgie ist es nun tatsächlich so, dass Reden ein Auslöser einer Schmerzattacke ist. Eine Reduktion der Sprechzeit am Tag ist daher unbedingt anzustreben. Für den weiteren Verlauf des Non-Hodgkin-Lymphoms ist es günstig, die körperlichen und psychischen Belastungen zu reduzieren.

 

Herr O wird von einer Reduktion der Lehrverpflichtung sicherlich gesundheitlich profitieren und es ist möglich, die reduzierte Stundenanzahl zu absolvieren. Das Wiedererlangen der völligen Gesundheit wird aber auch nach diesem Schuljahr aufgrund der Mehrfacherkrankungen nicht zu erwarten sein. Trotzdem ist es realistisch, dass er mit einer Reduktion der Stundenzahl das ganze Schuljahr unterrichten kann. Andernfalls ist mit vermehrten Krankenständen bzw. mit einem Dauerkrankenstand zu rechnen.“

 

In einem Telefonat mit der Amtsärztin der BH Ried am 14. November 2016 erklärte diese, dass aufgrund der Mehrfacherkrankungen des Bf nicht zu erwarten sei, dass sich nach einem Jahr stundenreduzierten Unterrichtens sein Gesundheitszustand dermaßen bessern werde, sodass dem Bf das Unterrichten im Ausmaß einer vollen Lehrverpflichtung möglich sein werde. Dies liege allein schon in der Trigeminusneuralgie begründet ohne die Krebserkrankung, deren Verlauf ebenfalls keine gravierende Verbesserung erwarten lässt, zu berücksichtigen. Das Beurteilung im Gutachten sei in diesem Sinn zu verstehen.

 

4.4. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig klar ist, nur eine Rechtsfrage zu klären war und auch ein diesbezüglicher Parteienantrag nicht vorliegt.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.4.3. dieses Erkenntnisses dargestellten relevanten Sachverhalt aus.

 

 

II.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich schlüssig aus dem Akt. Die beim Bf vorliegenden Erkrankungen sind völlig unbestritten. Die im ggst. Gutachten erstellte Prognose wurde dazu noch präzisiert, weshalb auch hier keinerlei Interpretationsspielraum mehr bleibt. Das in Rede stehende Gutachten wird per se vom Bf auch nicht in Zweifel gezogen.

 

 

III.

 

1. Gemäß § 44 Abs. 1 des Landeslehrerdienstrechtsgesetzes – LDG, BGBl. Nr. 302/1984 i.d.g.F., kann die Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung auf Ansuchen des Landeslehrers herabgesetzt werden (Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung). Eine Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung ist nur zulässig:

1. aus gesundheitlichen Gründen, die in der Person des Landeslehrers liegen, oder

2. im öffentlichen Interesse zur Ausübung von Tätigkeiten auf dem Unterrichtsgebiet des Landeslehrers, die pädagogische Praxis voraussetzen und mit der Gewinnung von Erfahrungen verbunden sind, die eine positive Rückwirkung auf die konkrete Unterrichtsarbeit des Landeslehrers erwarten lassen, oder

3. zur Ausübung anderer der Aufgabe der österreichischen Schule gemäßer Tätigkeiten auf kulturellem, sozialem, religiösem, sportlichem oder wissenschaftlichem Gebiet, wenn von der Einrichtung, für die der Landeslehrer tätig wird, Ersatz nach Abs. 6 geleistet wird.

 

Gemäß § 44 Abs. 3 LDG darf die Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrpflichtermäßigung in den Fällen des Abs. 1 Z 1 nicht mehr als die Hälfte der Jahresnorm bzw. des Ausmaßes der Lehrverpflichtung betragen, wobei bei einer herabgesetzten Jahresnorm in einem solchen Fall die Unterrichtsverpflichtung mindestens 360 Jahresstunden zu betragen hat. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 dürfen nur bis zu jenem Ausmaß gewährt werden, das sicherstellt, daß mit der verbleibenden Unterrichtsverpflichtung eine dauernde Unterrichtserteilung in zumindest einem Unterrichtsgegenstand erfolgt.

 

Gemäß § 44 Abs. 4 LDG sind Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 1 nur im Gesamtausmaß von höchstens zwei Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens fünf Jahren, Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 3 sind nur im Gesamtausmaß von höchstens zehn Jahren zulässig. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung nach Abs. 1 Z 2 und nach Abs. 1 Z 3 dürfen zusammen ein Gesamtausmaß von zehn Jahren nicht übersteigen. Herabsetzung bzw. Lehrpflichtermäßigung wegen einer Tätigkeit als Landes- oder Bezirksbildstellenleiter unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.

 

2.1. In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht über die Beschwerde erwogen:

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Lehrpflichtermäßigung gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG um eine dem Lehrer aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend zu gewährende Wohltat, die den Zweck hat, die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit zu beschleunigen bzw. zu bewirken.

 

2.2. Im vorliegenden Fall stellte der Bf ein Ansuchen auf Lehrpflichtermäßigung für das Schuljahr 2016 / 2017 auf ein Wochenstundenausmaß von 13 Stunden, was die höchstmögliche Reduktion auf die Hälfte der Lehrverpflichtung nicht überschreiten würde (vgl. § 44 Abs. 3 LDG).

 

Wie der Bf selbst in der Beschwerde ausführt, war ihm im Jahr 2010 bereits eine Reduktion des Stundenausmaßes gewährt worden. Nachdem § 44 Abs. 4 LDG die Lehrpflichtermäßigung gemäß Abs. 1 Z. 1 (also aus gesundheitlichen Gründen) nur für zwei Jahre vorsieht, könnte der Bf diesbezüglich noch ein Jahr konsumieren.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG, die hier relevant ist, müssen zunächst gesundheitliche Gründe vorliegen, die in der Person des Lehrers gelegen sind, um eine Ermessensentscheidung zur Lehrpflichtermäßigung nach sich zu ziehen. Diese gesundheitlichen Gründe sind im Fall des Bf fraglos gegeben. Er leidet, wie allseits unbestritten ist und auch klar aus dem amtsärztlichen Gutachten hervorgeht, seit geraumer Zeit an einer gesundheitlichen Mehrfachbeeinträchtigung in Form einer MS-Erkrankung, eines Non-Hodgkin-Lymphoms und einer Trigeminusneuralgie.

 

Angesichts dieser durchaus als gravierend zu bezeichnenden Erkrankungen ist die Intention der Reduktion der Lehrverpflichtung völlig nachvollziehbar und auch – wie sich aus dem Sachverständigengutachten klar ergibt – medizinisch zu befürworten. Auch ist anzumerken, dass der Bf ein hohes Maß an Verantwortungsbewusstsein aufweist, indem er – trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen – seiner Dienstpflicht bestmöglich und adäquat nachzukommen bestrebt ist, um Langzeitkrankenstände hintanzuhalten.

 

2.3. Bezugnehmend auf die oben angeführte ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG ist festzuhalten, dass Zweck und Ziel der Lehrpflichtermäßigung die Wiedererlangung der gesundheitlichen Voraussetzungen ist, um hinkünftig der vollen Lehrverpflichtung nachkommen zu können. Zutreffend stellt der Bf fest, dass es dabei nicht darauf ankommt, dass ein Lehrer die volle Gesundheit bzw. die völlige Heilung von Erkrankungen erreicht; vielmehr muss aufgrund einer zu stellenden Prognose zu erwarten sein, dass sich der Gesundheitszustand – begünstigt durch die Lehrpflichtermäßigung binnen eines Jahres – insoweit verbessert, dass ein vollumfängliches Entsprechen den dienstlichen Anforderungen in vollem Ausmaß wieder gewährleistet sein wird.

 

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt – wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - der Begriff der Dienstfähigkeit einen Rechtsbegriff dar. Er unterliegt demnach der rechtlichen Beurteilung, sodass nicht der ärztliche Sachverständige die Dienstfähigkeit festzustellen hat, sondern die zur Lösung von Rechtsfragen berufene Dienstbehörde. Die medizinische Prognose dient der rechtlichen Beurteilung als fachspezifische Grundlage.

 

Nun ergibt sich aus dem im ggst. Fall erstellten amtsärztlichen Gutachten zweifelsfrei, dass eine Lehrverpflichtungsreduktion aus medizinischer Sicht als äußerst sinnvoll zu erachten ist, da ua. langes Sprechen einen reizauslösenden Moment für die Trigeminusneuralgie darstellt. Es ist aber im Gegenzug nicht zu erwarten, dass sich jene Erkrankung durch die zeitlich befristete Vermeidung von reizauslösenden Momenten rückbildet oder gar geheilt werden könnte. Ähnliches wird wohl für die ebenfalls diagnostizierte Krebserkrankung zutreffen.

 

2.4. Aus diesen Gründen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gewährung der Lehrpflichtermäßigung der Intention des § 44 Abs. 1 Z. 1 LDG entspricht, weshalb sich der Bf auch nicht zielführend darauf berufen kann.

 

3. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die vorliegende Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der angefochtene Bescheid zu bestätigen war. 

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Die Beschwerde bzw. Revision ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 



Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Bernhard Pree