LVwG-601551/10/ZO/CG

Linz, 24.11.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn Ing. G D, vom 7.8.2016 gegen die Punkte 1) und 2) des Straferkenntnisses des Landespolizeidirektors von Oberösterreich, vom 14.6.2016, GZ: VStV/916300375856/2016, wegen zwei Übertretungen der StVO, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2016,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in Punkt 2) die Wortfolge „... andere Straßenbenützer gefährdet...“ durch die Wortfolge: „andere Straßenbenützer behindert ...“ ersetzt wird.

 

 

II.         Der Beschwerdeführer hat zusätzlich zu den behördlichen Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren einen Kostenbeitrag  in Höhe von 24,00 Euro zu bezahlen.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG für den Beschwerdeführer keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof  zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass der am 17.2.2016 um 15:21 Uhr in Steyregg, L569 zwischen Str.km 3,2 und 3,4 auf Höhe Autohaus Lifag in Fahrtrichtung Plesching als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x ein Fahrzeug überholt habe,

1) obwohl nicht einwandfrei erkennbar gewesen sei, dass das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern;

2) wodurch andere Straßenbenützer gefährdet worden seien.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach     § 16 Abs.1 lit.c StVO und zu 2) eine solche nach § 16 Abs.1 lit.a StVO begangen, weshalb über ihn zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils 60,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe jeweils 27 Stunden) gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verhängt wurden. Weiters wurde der Beschwerdeführer zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 12,00 Euro bezüglich dieser beiden Delikte verpflichtet.

 

In Punkt 3) des Straferkenntnisses war dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden, dass er im Zuge dieses Überholvorganges keinen ausreichenden Sicherheitsabstand eingehalten habe, weshalb über ihn eine Geldstrafe (samt Verfahrenskosten) in Höhe von 55,00 Euro verhängt wurde. Gegen diesen Punkt hat der Beschwerdeführer keine Beschwerde eingebracht.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass jede menschliche Wahrnehmung subjektiv sei und daher nur einen Teil der Wahrheit darstelle. Dies habe nichts mit der Frage zu tun, ob die Person geschult sei oder nicht. Auch in seinem Fall habe der geschulte und erfahrene Beamte nur eine Seite der Wahrheit gesehen, wobei es sich bei den Polizisten mehr um eine Vermutung als um eine Wahrnehmung gehandelt habe, wenn dieser behaupte, dass er sich nicht vergewissert habe, ob er sich nach dem Überholvorgang wieder einwandfrei einordnen könne. Er habe sich, soweit ihm dies möglich gewesen sei, sehr wohl vergewissert. Er habe – wie im Gesetz verlangt – eine eventuelle Gefährdung vom Beginn des Überholmanövers aus geprüft und beurteilt und den Überholvorgang erst begonnen, nachdem er einwandfrei erkannt habe, dass der Weg für das Überholen des vor ihm fahrenden Fahrzeuges ausreiche und dabei kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werde.

 

Bezüglich Punkt 2) des Straferkenntnisses habe der Polizeibeamte angegeben, dass eine Gefährdung des entgegenkommenden Fahrzeuges vorgelegen sei. Er habe davon nichts bemerkt, weder sei ein Abbremsen erforderlich gewesen, noch habe das entgegenkommende Fahrzeug ein akustisches oder optisches Zeichen abgegeben und sei auch nicht ausgewichen. Nur der entgegenkommende Fahrzeuglenker selbst könnte hier der Wahrheit zum Durchbruch verhelfen. Es sei jedoch wahrscheinlich nicht möglich, diesen zu finden, weshalb nicht nachzuweisen sei, wie sich der Vorfall tatsächlich ereignet hatte. Es müsste daher in diesem Punkt der Grundsatz „im Zweifel für den Beschuldigten“ zum Tragen kommen.

 

Die Polizeibeamten hätten ihm keine Organstrafverfügung angeboten, obwohl dies möglich gewesen sei.

 

3. Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10.11.2016. An dieser hat der Beschwerdeführer teilgenommen und es wurden die Zeugen M H, BI G und GI J zum Sachverhalt befragt. Die belangte Behörde war entschuldigt.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte zur Vorfallszeit seinen PKW auf der L569 aus Richtung Steyregg kommend in Richtung Plesching. Im Bereich von km 3,2 näherte er sich dem vor ihm fahrenden Polizeifahrzeug, welches von BI G gelenkt wurde, an. Das Polizeifahrzeug hielt eine Geschwindigkeit von etwa 60 – 70 km/h ein, weil sich vor diesem der Zeuge H mit seinem Mopedauto befand und der Polizeibeamte diesem erst nach der leichten Linkskurve überholen wollte. Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 100 km/h.

 

Der Beschwerdeführer entschloss sich dazu, das Polizeifahrzeug zu überholen, weil die Überholsichtweite für das Überholen eines PKW ausreichend war. Das vor dem Polizeifahrzeug fahrende Mopedauto hatte er nicht gesehen. Der Beschwerdeführer hatte nicht versucht, durch Versetzen seines Fahrzeuges nach rechts und links vor dem Überholvorgang einen möglichst großen Bereich der vor dem Polizeifahrzeug befindlichen Fahrbahn einzusehen. Erst als er auf Höhe des Polizeifahrzeuges war, hat er das davor fahrende Mopedauto gesehen. Aufgrund des in der Zwischenzeit aufgetauchten Gegenverkehrs hat er sich entschlossen, den Überholvorgang des Polizeifahrzeuges noch abzuschließen und sich zwischen dem Mopedauto und dem Polizeifahrzeug einzureihen. Dabei räumte der Beschwerdeführer ein, dass er den Sicherheitsabstand zu dem vor ihm fahrenden Mopedauto nicht eingehalten hat. Nach dem Passieren des Gegenverkehrs überholte der Beschwerdeführer auch das Mopedauto.

 

4.2. Fraglich ist, ob der entgegenkommende PKW durch diesen Überholvorgang des Beschwerdeführers beeinträchtigt war. Der Beschwerdeführer selbst führt dazu aus, dass der entgegenkommende Fahrzeuglenker die Lichthupe nicht betätigt hat und soweit er sehen konnte, sein Fahrzeug auch nicht abgebremst und nicht abrupt nach rechts verlenkt hat. Der Beschwerdeführer räumte ein, dass der entgegenkommende PKW möglicherweise weiter rechts gefahren ist, als dies dort üblicherweise der Fall ist.

 

Der Zeuge BI G gab dazu an, dass sich der Beschwerdeführer mit dem linken Hinterreifen noch auf der Gegenfahrbahn befunden hatte, als ihn der entgegenkommende PKW passierte. Dieser hatte sein Fahrzeug nach rechts verlenkt. Auch der Zeuge J bestätigte, dass sich der Beschwerdeführer nicht zur Gänze auf dem rechten Fahrstreifen eingeordnet hatte, als der entgegenkommende PKW an ihm vorbeigefahren ist. Der entgegenkommende PKW sei äußerst rechts gefahren.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes anzuführen:

 

Die Aussagen der beiden Polizeibeamten sind diesbezüglich gut nach vollziehbar, beide machten einen glaubwürdigen und verlässlichen Eindruck. Auch der Beschwerdeführer selbst machte grundsätzlich einen glaubwürdigen Eindruck, allerdings ist zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des für ihn überraschend auftauchenden Mopedautos wohl im Wesentlichen auf das Wiedereinordnen hinter diesem Fahrzeug konzentriert und weniger darauf geachtet hat, wo er sich genau befunden hat, als der entgegenkommende PKW an ihm vorbeigefahren ist. Die Polizeibeamten befanden sich hingegen hinter dem Beschwerdeführer und konnten die Situation daher viel besser einschätzen. Weiters waren sie – im Gegensatz zum Beschwerdeführer – von der Situation nicht überrascht, weil sie das vor ihnen fahrende Mopedauto ja bereits vorher gesehen hatten und daher damit rechnen konnten, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund des Gegenverkehrs zwischen diesem Mopedauto und ihrem eigenen Fahrzeug einordnen musste. Ihre Schilderungen des Vorfalles stimmen auch im Wesentlichen überein. Es besteht daher kein Grund, an diesen zu zweifeln, weshalb es als erwiesen anzusehen ist, dass der entgegenkommende PKW-Lenker wegen des Beschwerdeführers an den rechten Rand seines Fahrstreifens ausgewichen ist und der Beschwerdeführer selbst beim Passieren des Gegenverkehrs noch nicht zur Gänze auf seinem Fahrstreifen eingeordnet hatte.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

 

Gemäß § 16 Abs.1 lit.c StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern.

 

5.2. Die belangte Behörde hat zutreffend auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, wonach für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 16 Abs.1 lit.a StVO 1960 bereits die abstrakte Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers ausreicht. Da der entgegenkommende Fahrzeuglenker nach rechts ausweichen musste, wurde dieser zumindest behindert. Eine Gefährdung lag hingegen nicht vor, weshalb der Tatbestand entsprechend abgeändert wurde.

 

Auch bezüglich der Übertretung des § 16 Abs.1 lit.c StVO hat die Verwaltungsbehörde die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend angeführt. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des OGH vom 9.6.1965, 11 Os 73/65 hinzuweisen, wonach jede unklare Verkehrssituation im bedenklichen Sinne auszulegen und ihr insbesondere durch Absehen von einem Überholmanöver Rechnung zu tragen ist. Der Beschwerdeführer hätte an die Möglichkeit denken müssen, dass das Polizeifahrzeug auf einer Freilandstraße deshalb eine auffallend niedrige Geschwindigkeit einhält, weil sich vor diesem ein anderer Verkehrsteilnehmer befunden hat, welcher aufgrund seiner Größe vom nachfahrenden Beschwerdeführer nicht ohne Weiteres erkannt werden konnte. Er hätte daher vor dem Beginn des Überholmanövers durch seitliches Versetzen sowohl nach rechts als auch nach links jenen Bereich vor dem Polizeifahrzeug, welchen er nicht einsehen konnte, so gering als möglich halten müssen. Dies hat er jedoch unterlassen, sondern im Vertrauen darauf, dass sich nur das Polizeifahrzeug vor ihm befindet, dieses sofort überholt. Er hat sich daher nicht ausreichend davon überzeugt, dass der Überholvorgang gefahrlos möglich ist. Der Beschwerdeführer hat daher beide Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, weshalb gemäß § 5 Abs.1 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO beträgt die gesetzliche Höchststrafe für jede Übertretung jeweils 726 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zu berücksichtigen, dass ihm lediglich fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Er hat nicht etwa bewusst gefährlich überholt sondern die Situation hat sich daraus ergeben, dass er die Verkehrssituation unzureichend überblickt und deshalb falsch eingeschätzt hat. Zum Nachteil für den Beschwerdeführer ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass über ihn zwei – wenn auch nur geringfügige – Vormerkungen wegen anderer Verkehrsübertretungen aufscheinen. Die Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung im Jahr 2013 ist auch als einschlägig zu werten.

 

Die Geldstrafen entsprechen auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro bei keinen Sorgepflichten und einem Reihenhaus) und erscheinen in dieser Höhe notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft von ähnlichen Übertretungen abzuhalten. Die Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu weniger als 10 % aus und sind auch aus diesem Grund nicht überhöht.

 

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 VwGVG hat der Beschwerdeführer 20 % der verhängten Geldstrafen als Kosten für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl